Militärische oder sonstige physische Gewalt
Auch militärische Maßnahmen, die noch keinen Krieg darstellen
Politische oder wirtschaftliche Zwangsmaßnahmen nach hM nicht vom Gewaltverbot umfasst
IGH -> auch indirekte Unterstützungshandlungen u.U. Gewalt
Waffenlieferungen, Ausbildung von Kämpfern
Bloß finanzielle Unterstützung nicht ausreichend
Streitgikeiten dürfen in keinem Fall gewaltsam gelöst werden
“Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.”
Bewaffneter Angriff
Gegenwärtigkeit des Angriffs
Verhältnismäßigkeit
= Eingriff mit militärischen Einheiten in das Hoheitsgebiet eines Staates, der den Schutz von Menschen in einer humanitären Notlage zum Ziel hat.
=> Rechtfertigung von Gewaltanwendung unter Berufung auf das Selbstverteidigungsrecht gem. Art. 51 UNC
1. Hintergrund:
1987 wurde ein US-amerikanisches Kriegsschiff im Persischen Golf durch iranische Seeminen versenkt.
Reaktion der USA: Zerstörung von drei iranischen Ölplattformen, die sie als Basis für feindliche Aktivitäten ansahen
War die Zerstörung der iranischen Ölplattformen eine zulässige Maßnahme der Selbstverteidigung gemäß Art. 51 UN-Charta?
Angriff gegenwärtig
Maßnahme unverhältnismäßig, da die Zerstörung der Plattformen über das hinausging, was zur Abwehr des Angriffs erforderlich war
Kein Verstoß gegen Art. 2 IV, da sie keinem der in diesem genannten Schutzgüter zuwiderläuft.
Es hat sich eine nachträgliche gewohnheits-rechtliche Ausnahme gebildet.
=> Doch hat es das tatsächliche?
Konflikt gleichrangiger Prinzipien: Sowohl der Schutz der Menschenrechte als auch das Gewaltverbot sind Teil des jus cogens und stehen in der Normenhierarchie auf derselben Ebene
Entstehungsge-schichte -> Schutzgüter gerade nicht zur Begrenzung des Anwendungs-bereichs eingefügt worden.
Keine ausreichende Praxis
-> Viele Interventionen dienten eigentlich machtpolitischen Zielen und sind von der Staatengemein-schaft entsprechend verurteilt worden (Grenada, Panama, Irak)
-> Selbst Intervention im Kosovo von der Mehrheit der Staaten angelehnt worden
Das Gewaltverbot ist aber gerade nicht als Prinzip, sondern als Regel formuliert, dessen Ausnahmetatbe-stände eng begrenzt sind
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