Sache
Gemäß § 90 BGB sind Sachen nur körperliche Gegenstände. Körperlich ist ein Gegenstand, wenn er sinnlich wahrnehmbar und räumlich abgrenzbar ist.
Beweglichkeit
Beweglich sind alle Sachen, die tatsächlich fortgeschafft werden können.
Fremd
Fremd sind alle Sachen, die weder herrenlos, noch im Alleineigentum des Täters stehen.
Wegnahme
Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams.
Gewahrsam
Gewahrsam ist die tatsächliche Herrschaft über eine Sache, welche von einem natürlichen Herrschaftswillen getragen sein muss und deren Inhalt und Reichweite von der Verkehrsauffassung bestimmt werden.
Fremder Gewahrsam
Fremd ist jeder Gewahrsam, den der Täter nicht ausschließlich selbst innehat.
Gewahrsamsbruch
Der Täter bricht fremden Gewahrsam, wenn er die tatsächliche Herrschaftsmacht des bisherigen Gewahrsamsinhabers gegen oder ohne dessen Willen aufhebt.
Begründen neuen Gewahrsams
Neuer Gewahrsam ist begründet, wenn der Täter oder ein Dritter die tatsächliche Herrschaft über die Sache derart erlangt hat, dass ihrer Ausübung keine wesentlichen Hindernisse mehr entgegenstehen.
Vorsatz
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestands in Kenntnis aller objektiven Tatumstände.
Zueignungsabsicht
Zueignungsabsicht setzt Absicht vorübergehender Aneignung und dolus eventualis hinsichtlich dauerhafter Enteignung voraus.
Aneignungsabsicht
Aneignungsabsicht beschreibt die Absicht, sich die Sache selbst oder den in ihr enthaltenen Wert zumindest vorübergehend einzuverleiben.
Enteignungsvorsatz
Enteignungsvorsatz setzt dolus eventualis hinsichtlich der dauerhaften Verdrängung des Eigentümers aus seiner tatsächlichen Herrschaftsposition durch Entziehung der Sache selbst oder des in ihr verkörperten Wertes voraus.
Rechtswidrigkeit der Zueignung
Die beabsichtigte Zueignung ist rechtswidrig, wenn der Täter keinen fälligen und einredefreien Anspruch auf Übereignung der weggenommenen Sache hat.
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