Buffl

§ 3 - Organe und Organisationsverfassung

RH
by Robin H.

Rechtsstellung der Geschäftsführer (Pflichten d. Gf.) - Sorgfaltsplicht i.e.S. - welche Voraussetzungen der BJR müssen vorliegen, damit der GF entsprechend seiner Sorgfaltspflicht handelt?

Die BJR findet auf den Geschäftsführer entsprechend §§ 93 I 2 AktG, § 34 I 2 GenG unter nachstehenden Voraussetzungen Anwendung (näher Scholz/Verse § 43 Rn. 75 ff.):

  1. Unternehmerische Entscheidung = nicht rechtlich gebundene (bewusste) Entscheidung zwischen mehreren Handlungsoptionen unter Unsicherheit; unter Unsicherheit meint, dass im Zeitpunkt der Entscheidung aus Sicht des Entscheidenden ungewiss ist, welche Entscheidung dem Gesellschaftsinteresse am besten entspricht

    a) Bewusste Entscheidung: bewusste Auswahl zwischen mind. zwei Handlungsoptionen.

    b) Keine rechtlich gebundene Entscheidung -> hat GF Beurteilungsspielraum? Bei gesetzl. Pflichtaufgaben (Innen- wie Außenverhältnis) grnds. (-); bei Pflichtaufgaben mit Ermessenspielraum bei Durchführung str.

    c) Entscheidung unter Unsicherheit: im Zeitpunkt der Entscheidung muss Sicht des Entscheidenden ungewiss sein, welche Entscheidung dem Gesellschaftsinteresse am besten entspricht.

  2. Geschäftsführer durfte vernünftigerweise annehmen, auf der Grundlage angemessener Information zu handeln (Annahme muss plausibel sein)

  3. Geschäftsführer durfte vernünftigerweise annehmen, zum Wohl der Gesellschaft zu handeln; dies ist nach hM der Fall, wenn diese Annahme nicht offensichtlich unvertretbar ist

  4. Ungeschriebenes, in den Materialien zum UMAG aber vorausgesetztes Tatbestandsmerkmal: Fehlen von Interessenkonflikten

-> Rechtsfolge bei Vorliegen der Voraussetzungen: Ein Pflichtwidriges Verhalten der Geshäftsführung scheidet analog §§ 93 I 2 AktG, § 34 I 2 GenG eine Pflichtverletzung aus -> Entscheidung pflichtkonform

Haftung der Gf - ggü. der Gesellschaft - Gilt § 43 II GmbHG nur für die Verletzung spezifisch organschaftlicher Pflichten?

Unklarheit besteht darüber, ob § 43 II GmbHG nur für die Verletzung organspezifischer Pflichten gilt.

  • e.A. (OLG Zweibrücken): Haftung gem. § 43 II GmbHG nur bei Verletzung organspezifischer Pflichten (= Pflicht nicht organspezifisch, wenn die schädigende Handlung in gleicher Weise auch von einem Dritten hätte vorgenommen werden können, Bsp.: Fehlerhafte Bedienung des Kopierers, Unfall auf Dienstfahrt; etc.).

    • RF:

      (1) organspezifische Pflicht (-) -> Haftung über § 280 I BGB.

      (2) Haftungsmilderung nach den für Arbeitnehmer geltenden Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs greift.

    • Kritik: Zu starke Begränzung des Anwendungsbereichs des § 43 II GmbHG.

  • a.A.: Keine Einschränkung des § 43 II GmbHG

    • Arg.: Wortlaut -> § 43 I GmbHG spricht allgemein vom Handeln des Gf „in den Angelegenheiten der Gesellschaft“; eine Differenzierung, ob es sich bei diesen Angelegenheiten um eine Leitungsentscheidung oder um eine sonstige Verrichtung von hervorgehobener Bedeutung handelt, erfolgt nicht.

    • Arg.: Normzweck § 43 I GmbHG -> Geschäftsführer ist als treuhänderischen Verwalter des Vermögens der Gesellschaft stets zur Sorgfalt anzuhalten, unabhängig davon, welche Handlung er vornimmt.

  • w.A.: Tatbestand des § 43 II GmbHG ist weit zu halten und nur hinsichtlich „jedermann-Verrichtungen“ einzugrenzen;

    • Möglich aber mit Abrgrenzungsschwierigkeiten verbunden.

Verse eher pro keine Beschränkung des Anwendungsbereichs.

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Robin H.

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