Buffl

§ 3 - Organe und Organisationsverfassung

RH
by Robin H.

Rechtsstellung der Geschäftsführer (Pflichten d. Gf.) - Sorgfaltsplicht i.e.S. - welche Voraussetzungen der BJR müssen vorliegen, damit der GF entsprechend seiner Sorgfaltspflicht handelt?

Die BJR findet auf den Geschäftsführer entsprechend §§ 93 I 2 AktG, § 34 I 2 GenG entsprechend unter nachstehenden Voraussetzungen Anwendung (näher Scholz/Verse § 43 Rn. 75 ff.):

  1. Unternehmerische Entscheidung = nicht rechtlich gebundene (bewusste) Entscheidung zwischen mehreren Handlungsoptionen unter Unsicherheit; unter Unsicherheit meint, dass im Zeitpunkt der Entscheidung aus Sicht des Entscheidenden ungewiss ist, welche Entscheidung dem Gesellschaftsinteresse am besten entspricht

    a) Bewusste Entscheidung: bewusste Auswahl zwischen mind. zwei Handlungsoptionen.

    b) Keine rechtlich gebundene Entscheidung -> hat GF Beurteilungsspielraum? Bei gesetzl. Pflichtaufgaben (Innen- wie Außenverhältnis) grnds. (-); bei Pflichtaufgaben mit Ermessenspielraum bei Durchführung str.

    c) Entscheidung unter Unsicherheit: im Zeitpunkt der Entscheidung muss Sicht des Entscheidenden ungewiss sein, welche Entscheidung dem Gesellschaftsinteresse am besten entspricht.

  2. Geschäftsführer durfte vernünftigerweise annehmen, auf der Grundlage angemessener Information zu handeln (Annahme muss plausibel sein)

  3. Geschäftsführer durfte vernünftigerweise annehmen, zum Wohl der Gesellschaft zu handeln; dies ist nach hM der Fall, wenn diese Annahme nicht offensichtlich unvertretbar ist

  4. Ungeschriebenes, in den Materialien zum UMAG aber vorausgesetztes Tatbestandsmerkmal: Fehlen von Interessenkonflikten

-> Rechtsfolge bei Vorliegen der Voraussetzungen: Ein Pflichtwidriges Verhalten der Geshäftsführung scheidet analog §§ 93 I 2 AktG, § 34 I 2 GenG eine Pflichtverletzung aus -> Entscheidung pflichtkonform

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Robin H.

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