Erkenntnisquellen:
Gesetzessammlungen
Kommentare
Lehrbücher
juristische Zeitschriften (Periodika)
nicht auswendig lernen, sondern Systematik verstehen,
Inhalte (Rechtslage) ändert sich häufig
Erste Schritte Rechtsanwendung
Ermittlung des Sachverhalts (farblich markieren)
Suche nach passender Rechtsnorm
-> Rechtsnormen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen:
ranghöhere geht vor rangniederen
jüngere geht vor ältere
speziellere geht vor allgemeinere
Tatbestandsmerkmale/ Vorraussetzungen und Rechtsfolge analysieren
Tatbestand
verallgemeinernde Beschreibung, um unbestimmte Anzahl von Lebenssituationen (Sachverhalten) zu erfassen
beschreibt, die Vorraussetzungen, für das Eingreifen der Norm
Rechtsfolge
der durch das Recht festgesetzte, konkrete Anspruch, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn alle tatbestandlichen Vorraussetzungen (Tb.merkmale) erfüllt sind!
Ist auch nur einen tbl.V. nicht erfüllt, tritt die Rechtsfolge nicht ein!
Unvollständige Normen
Ergänzen die vollständigen Normen
Ausnahmenormen = wann eine andere Norm nicht eingreifen soll
(Legal-) Definitionen = Erläuterung von Tatbeständen
Ausfüllungsnormen = Erläuterung von Rechtsfolgen
Verweisungen = Vermeidung von Wiederholungen
Auslegung
Ermittlung des Sinnes einer Rechtsnorm
Ziel: abstrakte Rechtsnormen konkretisieren
Dient maßgeblich dazu, die konkrete Bedeutung der Gesetzesbegriffe zu ermitteln
Klassische Auslegungsformen nach Savigny
Historische = Wille des historischen Gesetzgebers, geschichtl. Hintergrund des Gesetzes
Grammatikalische= Arbeit streng nach Wortlauf
Teleologische= Frage nach dem Sinn & Zweck der Norm -> warum gibt’s die Norm?
Systematische= Verhältnis einzelner Normen zueinander; muss einen Bedeutungszusammenhang geben
-> Blick auf Überschrift v, Norm, Abschnitt, "Nachbar-Normen"
Sprache: ungenau, weil..
Mehrdeuigkeit,
Unbestimmtheit,
Veränderlichkeit
Fachsprache: Kalkulierte Unbestimmtheit & Offenheit von Gesetzesbegriffen
Amtssprache, Gerichtssprache
Arten von Rechtsbegriffen
Bestimmte Rechtsbegriffe z.B. Volljährigkeit § 2 BGB, Kind § 7 SGB VIII
Unbestimmte Rechtsbegriffe: z.B. Würde des Menschen, Wohl des Menschen
=Tatbestandsmerkmale, allgemein gehalten, nicht eindeutig abgrenzbar, Gesetzt regelt keine bestimmte Vorgehensweise, daher Auslegung!
Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffen durch Verwaltungen unterliegt grunsätzlich auch der gerichtlichen Überprüfung, insofern keinen Beurteilungsspielraum
Gutachtentechnik:
Obersatz: Wer will Was von Wem Woraus?
Wenn-Dann-Satz: Abstrakt formuliert, Tatbestand mit Tatbestandsmerkmalen & Rechtsfolge der einschlägigen Rechtsnorm
Untersatz: Einzelne Prüfung der einzelnen Tb.Merkmale: erfüllt Sachverhalt diese?
Definition, Sachverhalt, "Vergleich"/ Zeischenergebnis = Subsumtion
Ergebnis: Angabe, ob Rechtsfolge unter der einschlägigen Rechtsnorm eintritt
Wann kommt eine Norm zur Anwendung?
und wie wird das gemacht?
Wenn Lebenssachverhalt mit Tb.Vorraussetzungen übereinstimmt
-> Subsumtion & Auslegung
Subsumtion
Vorgang der Überprüfung, ob ein gegebener Lebenssachverhalt die Tatbestandsmerkmale erfüllt.
Dabei wird der Sachverhalt den einzelnen Tatbestandsmerkmalen systematisch untergeordnet.
Anwendbarkeit der Norm ist nicht immer klar, denn im Gesetz verwendete Begriffe sind meist abstrakt,
gibt einen Auslegungsspielraum
Arten von Ermessen
Entschließungsermessen: OB Tätigwerden (ja/nein)
Auswahlermessen: Wahl des Mittels, WIE (X/Y/Z/...)
Ermessensfehler:
Ermessesnüberschreitung: Behörde entscheidet sich für eine nicht geeignete o. nicht erforderliche Maßnahme
z.B. § 16a SGB II Bewilligung Kuraufenthalt, nicht aufgezählt
Ermessensfehlgebrauch: sachfremde Erwägungen oder Tatsachenfehler führen zu Ermessensentscheidungen
z.B. keine vorherige Prüfung des Sachverhalts
Ermessensnichtgebrauch: Behörde verkennt, dass sie ein Ermessen hat
Bsp. Sachbearbeiter denkt, es gibt nur eine mögliche Rechtsfolge
Ermessensreduzierung auf Null
Behörde hat grundsätzlich ein Ermessen, die Handlungsalternativen reduzieren sich aber auf nur eine Entscheidung,
Bsp: Polizei hat Ermessensspielraum bei Eingriffen in den öffentlichen Raum (z.B. Obdachlose)
allerdings wenn Gefährdung von wichtigen Gütern, wie Lebensgefahr durch Erfrieren o.ä. vorliegt, wird das Ermessen auf Null reduziert, dann MUSS die Poizei eingreifen (genaues Bsp. VL)
Sollvorschriften
grundsätzliche Pflicht der Verwaltung, also gebundene Entscheidung. In Ausnahmefälllen sind aber Abweichungen zugelassen (soll- muss aber nicht)
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