Zivilrecht
Rechtsbeziehungen der Bürger zueinander
Grundsatz: Verträge müssen eingehalten werden
BGB Aufbau
Allgemeiner Teil (Buch 1)
enthält vor die Klammer gezogene Regelungen, die für die jeweiligen Vorschriften der besonderen Teile mitgelten
Besondere Teile: 2. Buch= Recht der Schuldverhältnisse
3. Buch: Sachrecht
4. .Buch: Familienrecht
5. . Erbrecht
Rechtsfähigkeit
beginnt mit der Vollendung der Geburt § 1 BGB, bedeutet, Träger von Rechten § Pflichten zu sein,
Juristische Personen erlangen Rechtsfähigkeit durch gesetzl. Anerkennung
Eigentum
Zuordnung von Sachen und Grundstücken zu Personen
= dingliches & unbstränktes Recht, frei über eine Sache bestimmen und über sie verfügen zu dürfen (vgl. § 903 BGB)
Gesetze dürfen dabei nicht verletzt & Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden.
Personen des BGB
natürliche Personen &
rechtsfähige Personengesellschaften (nicht rechtsfähige Vereine) § 14 Abs. 2 BGB
Juristische Personen (z.B. Vereine, Stiftungen) §§ 21,22,80, 705ff BGB
Vertrag
= mehrseitiges Rechtsgeschäft,
begründet ein Schuldverhältnis zwischen den PArteien
nur wirksam bei mind. zwei übereinstimmenden Willenserklärungen
Angebot (§145 BGB)
Annahme (§146 BGB)
hinsichtlich der wesentlichen Vertragsinhalten
Bsp:
Kaufvertrag: § 433
Dienstvertrag: § 611
Werkvertrag: § 631
Anspruch
Recht des Einzelnen, von anderen ein Tun oder Unterlassen einzufordern § 194 BGB
Bestandteile einer Willenserklärung
Innerer Wille (subjekt. Erklärungtatbestand)
Handlungswille (Bewusstsein zu Handeln)
Erklärungswille (Rechtsbindungswille)
Geschäftswille (nicht zwingend notwendig)
Erklärungshandlung (objekt. Erklärungstatbestand)
Kundgabe des Willens durch äußerlich erkennbares Verhalten -> ausdücklich & konkluent (schlüssig)
NICHT: Schweigen (Ausnahme § 108 Abs."2 BGB)
Geschäftsunfähigkeit
Kinder sind bis zum 7. Geburtstag geschäftsunfähig
§ 104 Nr. 1 BGB
Zum Schutz nicht geschäftsfähiger Menschen sind dessen Willenserklärungen nichtig § 105 BGB
Vertragliche Bindung kann demgemäß nicht entstehen
Leistungen, die im Rahmen eines nichtigen Vertragsverhältnisses ausgetauscht wurden, müssen rückabgewickelt werden
Beschränkte Geschäftsfähigkeit
ab 7. bis 18. Geburtstag sind Kinder bedingt geschäftsfähig §106 BGB
grundsätzlich durch eigene Willenserklärung Rechtsgeschäfte möglich,
zum Schutz des Minderjährigen, i.d.R. nur wirksam, wenn für den Minderjährigen vorteilhaft sind oder denen sein gesetzlicher Vertreter vorher zustimmt oder nachträglich einwilligt
§ 182-184 BGB
Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln (110er)
(= Taschengeldparagraph)
Geld zur freien Verfügung von gesetzl. Vertreter oder dessen Einwilligung
-> wirksame Rechtsgeschäfte möglich
allerdings nur dann wirksam, wenn vertragliche Verpflichtungen mit den aktuell vorhanden Mitteln komplett erfüllen kann.
keine Verpflichtungen für die Zukunft!
& angemessener Betrag
Zweckbestimmung durch gesetzl. Vertreter, sind nur die von der Zweckbestimmung gedeckten Rechtsgeschäfte wirksam
Deliktsfähigkeit
§ 828 BGB
= Pflicht, verursachten Schaden zu ersetzen
nur ein deliktsfähiger Mensch muss für eine schuldhaft begangene rechtswidrige Tat auch schadensrechtlich Verantwortung übernehmen.
Beginnt mit Vollendung 7. Lebensjahrs
(weicht von Geschäftsfähigkeit ab)
Bedingung: für die Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht
Ausnahme: Unfall mit Kraftfahrzeugen 7-10 Jährige
Vorsatz
Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung
Fahrlässigkeit
§ 276 Abs. 2 BGB
fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
Prüfung auf Schadensersatz
Obersatz: Ein Anspruch könnte sich aus § 823 Abs. 1 BGB ergeben, wenn..vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper… eines anderen widerrechtlich verletzt hat.
Untersatz:
->Verletzung eines der genannten Rechtgüter
-> eines anderen
->Widerrechtlichkeit: Definition: Das Handeln ist immer dann rechtswidrig, wenn keine Rechtfertigungsgründe vorliegen
-> Schuld: Deliktsfähigkeit & Vorsatz/Fahrlässigkeit
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