Welche Ansprüche gibt es bei rechtswidrigem Verhalten?
Folgenbeseitigungsanspruch -> gerichtet auf Wiederherstellung d. Status quos
öffentlich-rechtlicher Unterlassensanspruch
Haftungsanspruch aus öffentl-rechtlichem Schuldverhältnis
Amtshaftung § 839 I 1 BGB iVm Art.34 S.1 GG
Enteignungsgleicher Anspruch
Aufopferungsgleicher Anspruch
Folgenbeseitigungsanspruch
Hoheitliches Handeln <-> § 1004 BGB
EIngriff in die Rechtsposition d. Bürgers
Unmittelbarkeitszusammenhang zw. Eingriff und hoheitlichem Handeln
Rechtswidrigkeit des noch andauernden Zustandes -> insbesondere Duldungspflichten
RF: Wiederherstellung d. status quos
Ausschlussgründe
Wiederherstellung unmöglich -> (P): Mehrpersonenverhältnis
Wiederherstellung unzumutbar
Mitverschulden -> (P): unteilbare Leistung
Rechtsweg: Verwaltungsgericht § 40 I 1 VwGO
Folgenbeseitigungsanspruch -> (P): Mehrpersonenverhältnisse
= Wenn mit dem Folgenbeseitigungsanspruch ein Eingriff in die Rechte Dritter verbunden ist, bedarf es für diesen Eingriff eine Ermächtigungsgrundlage. Das kann der Folgenbeseitigungsanspruch als ungeschriebener Anspruch nicht sein; daher bedarf es einer separaten Ermächtigungsgrundlage
Folgenbeseitigungsanspruch -> (P): Mitverschulde (+), aber eine unteilbare Leistung
= Anspruchssteller hat die Wahl, ob er vom Hoheitsträger eine vollständige Wiederherstellung verlangt und sich entsprechend seines Mitverschuldens an den Wiederherstellungskosten beteiligt oder ob der Anspruchssteller den früheren Zustand selbstständig wiederherstellt und vom Hoheitsträger entsprechend dessen Verschuldensanteil Entschädigung verlanft
(P): Woher leitet sich der Geldentschädigungsanspruch ab?
e.A: FBA wandelt sich in einen Folgenentschädigungsanspruch um
a.A: FBA scheitert und es ist auf die “üblichen” Entschädigungs- und Ersatzansprüche zurückzugreifen
Amtshaftungsanspruch § 839 I 1 BGB iVm Art. 34 S.1 GG
Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amts = haftungsrechtlicher Beamtenbegriff
Amtspflichtverletzung -> idR inzidente Rechtmäßigkeitsprüfung
“in Ausübung”
Drittbezogenheit
Verschulden -> aufmerksame, pflichtgetreue “Durschnittsbeamte”
Kausalität zw. AV u. Schaden -> Haftungsausfüllendd, Adäquanztheorie, Einwand d. rechtmäßigen Alternativverhaltens
Ausschlussgründe § 839 I 2, II, III BGB
RF: Schadensersatz in Geld
Passivlegitimation: “Anvertrauenstheorie”
Rechtsweg: Zivilgericht Art. 34 S.3 GG iVm § 40 I 1 Alt.3 VwGO
Amtshaftungsanspruch -> (P): Drittebezogenheit d. Amtspflicht
Legisaltives Unrecht
-> Parlament wird allein im Allgemeininteresse tätig, d.h. kein Drittbezug
Schaden tritt bei einem anderen Hoheitsträger ein
-> Entscheidend ist, ob die Hoheitsträger rechtlich gegenläufige Interessen verfolgen oder ob sie gleichsinnig zusammenwirken
Ausschlussgrunde § 839 I 2 BGB
-> teleologische Reduktion, wenn:
Ersatzanspruch aus eigenen Leistungen d. Geschädigten besteht, insbesondere Ansprüche gg. die Versicherung
Ersatzanspruch richtet sich gegen einen anderen Hoheitsträger
Amtshaftungsanspruch -> Anvertrauenstheorie
grds. Haftung der Anstellungskörperschaft
Ausnahme: Die Körperschaft, deren konkrete Aufgabe erfüllt wurde, wenn der handelnde Beamte mehrere Dienstherren hat
Öffentlich-rechtlicher Unterlassensanspruch
-> Aufbau wie FBA
und Wiederholungsgefahr bzw. ernsthaft drohendes erstmaliges Handeln
(P): Ehrverletzende Äußerungen eines Hoheitsträgers
-> Widerruf nicht möglich -> FBA (-)
-> Unterlassensanspruch
Ansprüche aus öffentlich-rechtlichem Schuldverhältnis
= analoge Anwendung der schuldrechtlichen Vorschriften des BGB im Verhältnis Bürger -> Staat / Staat -> Bürger / Staat -> Staat
VSS: schuldrechtsähnliche Beziehung
öffentlich-rechtlicher Vertrag
öffentlich-rechtliche GoA (nur in nicht geregelten Notsituationen)
öffentlich-rechtliche Verwahrung
öffentlich-rechtliche Benutzungs- und Leistungsrechte (hängt von der konkreten Ausgestaltung ab)
Rechtsweg:
Bürger -> Staat: § 40 II VwGO = Zivilgerichte
Staat -> Bürger: § 40 I 1 VwGO = Verwaltungsgerichte
Aufopferungsgleicher Eingriff
= wie enteignungsgleicher Eingriff
-> Eingriff erfolgt in die Schutzgüter des Art.2 II 1, 2 GG (Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit d. Person)
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