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Verträge

KH
by Katharina H.

Reugeld - Angeld - Vertragsstrafe

  • Angeld § 908 = bei Vertragsschluss von dem einen Teil dem anderen als Zeichen des Abschlusses und zur Sicherstellung der Erfüllung zu geben

    • setzt gültiges Geschäft voraus, bei Ungültigkeit ist Angeld zurückzuersattten

    • Wenn Geber des Angelds den Vertrag nicht erfüllt, kann es Empfänger behalten

    • Wenn es der Empfänger nicht erfüllt, so muss er es im doppelten Betrag zurückgeben

    • Verfall von Schaden unabhängig, Geschädigte kann Schadenersatz über das Angeld hinausgehend verlangen

    • statt sich auf Angeldverfall zu berufen kann der schuldlose Teil auf Erfüllung bestehen oder bei Unmöglichkeit SE wegen Nichterfüllung fordern § 908

    • Angeld als Teilzahlung auf die erbringende Leistung anzurechnen, Anzahlung ist nicht automatisch Angeld

    • Richterliches Mäßigungsrecht § 7 KSchG in Anwendung des § 1336 Abs 2

  • Reugeld § 909-911 = Vergütung die ein Vertragsteil dem anderen für die Ausübung eines ihm vorbehaltenen Rücktritts verspricht

    • wird nicht gegeben, nur versprochen

    • Voraussetzung ist Zustandekommen des Vertrags

    • facultas alternativa zwischen zahlung Reugeld oder Einhaltung Vertrag bis zur Erfüllung des Vertrages

    • muss nicht bezahlt werden, wenn er aus anderen gesetzlichen Bestimmungen (zB § 918) ein Rücktrittsrecht hat

    • Reugeldvereinbarung beim Werkvertrag befreit von der darüber hinausgehenden Zahlung des Entgelts nach § 1168 Abs 1

    • Reugeld muss ebenfalls bezahlt werden, wenn die Erfüllung des Vertrages durch das Verschulden des Versprechenden unterbleibt § 911

    • ein durch Nichterbringung entstandener Schaden kann nicht begehrt werden

    • Mäßigungsrecht § 7 KSchG


    Konventionalstrafe § 1336 = Vereinbarung eines pauschalierten Schadenersatzes für den Fall der Nichterfüllung oder nicht gehörigen Erfüllung

    • gebührt auch wenn kein Schaden eingetreten ist

    • ein übersteigender Schaden kann nach allgemeinen Bestimmungen geltend gemacht werden

    • setzt gültige Hauptverbindlichkeit voraus

    • gilt zu Lasten des Verbrauchers nur, wenn es im Einzelnen verinbart wurde § 1336 Abs 2

    • im Zweifel nur dann zu entrichten, wenn den Schuldner an Nichterfüllung ein Verschulden trifft

    • kann für eine nicht verschuldete Leistungsverhinderung vereinbart werden, wenn die Ersatzpflicht für beide gleichermaßen gilt

    • kann für Nichteinhalung von Erfüllungszeit/Erfüllungsort vereinbart werden und kann im Zweifel neben der Erfüllung gefordert werden

    • Richterliches Mäßigungsrecht § 1336 Abs 2 —> kann nicht abbedungen werden

    • trifft Vertragspartner an Vertragsverletzung ein Mitverschulden, ist Vertragsstrafe analog zu § 1304 herunterzusetzen

    • Verfall setzt ein Verschulden voraus (wie bei Angeld)

Angeld und Vertragsstrafe —> Verstärkung vertraglicher Pflichten

Reugeld —> Abswächung vertraglicher Pflichten


Stornogebühr im Zweifel Konventionalstrafe


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Katharina H.

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