Sicherungseigentum
= Gläubiger wird an Sache Eigentum übertragen, das er bis zur vollständigen Bezahlung der Schuld behalten soll (Sicherungsübereignung), Gläubiger darf Sache bei Nichtzahlung der Forderung verwerten und sich daraus befriedigen
Gläubiger muss Eigentümer der Sache geworden sein, Titel ist dabei die Sicherungsabrede
Modus: alle Übergabsarten, außer Besitzkonstitut (wegen § 451)
meiste pfandrechtlichen Vorschriften sind analog auf Sicherungseigntum anzuwenden
Gläubiger hat Vollrecht an der Sache, geht eigentlich über Zweck der Forderungssicherung hinaus —> Gläubiger darf sein Recht nur soweit ausüben wie es zur Sicherung seiner Forderung nötig ist: Vereinabrung ist nur schuldrechtlich und schmälern nicht sachenrechtliche Position
Rechtliches Können im Außenverhältnis geht über festgelegtes Dürfen im Innenverhältnis hinaus = eigennützige Treuhand
erlischt, wenn Gläubiger die ihm zur Sicherheit übereignete Sache dem Schuldner auf unbestimmte Zeit zurückstellt (Faustpfandprinzip)
Schuldner kann Pfandsache vorübergehend benutzen und Pfandrecht des Gläubigers bleibt bestehen, wenn er einen Vorbehalt äußert
Sicherungsabtretung
Eigentumsvorbehalt
2 Rechtsgeschäfte:
Verpflichtungsgeschäft: KV wird unbedingt geschlossen, Verkäufer verpflichtet sich bedingtes Egt. zu übertragen. Käufer hat Preis (in Raten) zu tilgen
Verfügungsgeschäft: Verkäufer überträgt Käufer aufschiebend bedingtes Eigentum zum Zweck der Erfüllung des Vorbehaltskaufvertrages
2 Berechtigte:
Verkäufer:
bis zur Zahlung Eigentümer
kann bei Nichtzahlung von KV zurücktreten und gem § 921 S 2 die Sache herausverlangen § 366 —> keinn Rücktritt erforderlich, wenn Parteien die Nichtzahlung als Beendigungsgrund vereinbaren
kann bis zur Zahlung des Kaufpreises über Eigentum der Vorbehaltsware verfügen, da Käufer Sache wahrscheinlich innehaben wird kommt da als Modus nur die Besitzanweisung in Frage. Verfügt er über das Eigentum, erlischt das Recht des Erwerbers mit der vollständigen Zahlung des Kaufpreises durch den Käufer
Käufer:
nur aufschiebend bedingter Eigentümer, kann durch Zahlung den Bedingungseintritt herbeiführen und erlangt so (unbedingtes) Eigentum
genießt Besitzschutz § 339 und Schutz der actio publiciana § 372
Verkäufer kann, wenn Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen vereinbarungsgemäß nachkommt den Bedingungseintritt nicht verhindern, Käufer erlangt ein Anwartschaftsrecht an Sache
Käufer ist (außer mit Verfügungsbefugnis) nicht zur Veräußerung des Eigentums berechtigt, veräußert er dennoch, kann Erwerber nur originär Eigentum erwerben, Käufer ist Vertrauensmann § 367
Käufer ist berechtigt über sein Anwartschaftsrecht zu verfügen
Eigentumsvorbehalt - Anwartschaftsrecht
= gesicherte Rechtsposition des Erwerbers
Schutz des Käufers (Anwartschaftsberechtigten):
Käufer = Rechtsbesitzer
qualifizierter Rechtsbesitzer: Gem § 372 analog geschützt und zur Erhebung von Herausgabe und negatorischen Ansprüchen berechtigt
Beschädigung/Zerstörung des Vorbehaltsgutes: hat Schadenersatzansprüche gegen Schädiger wegen seiner quasi-dinglichen Rechtsposition
strittig: Verkäufer und Käufer Teilgläubiger (hM) oder Gesamthandgläubiger bzgl Substanzschaden, Verkäufer ist maximal bis zur Höhe seines noch offenen Sicherungsinteresses legitimiert
Käufer stehen die Rechte nach § 37 EO § 262 EO zu, Anwartschaftsrecht gem § 331 EO pfändbar
Formen Eigentumsvorbehalt
einfacher: siehe Egt. Vorbehalt
nachgeschobener:
weitergeleiteter: Käufer verkauft Sache die er unter EV erworben hat und teilt seinem Käufer von EV mit, kann einen weitergeleiteten EV vereinbaren —> Käufer veräußert also quasi sein Anwartschaftsrecht, Abkäufer wird erst zum Eigentümer, wenn Verbindlichkeiten aus dem ersten EV Kauf getilgt sind
nachträglicher: Veräußerer hat bereits Eigentum auf Erwerber übertragen und dieser kann Kaufpreis nicht wie vereinbart zahlen, können Parteien auch einen nachträglichen EV vereinbaren, Veräußerer wird dann wieder Eigentümer und Erwerber wird Anwartschaftsberechtigter
erweiterter: Eigentum soll nicht mit Tilgung des Kaufpreises übergehen, sondern erst wenn Käufer weitere Forderungen erfüllt, die neben Kaufpreisforderung bestehen —> hM: wegen Verstoß gegen Publizität sachenrechtlich unwirsam, EV nur in Bezug aud konkrete Kaufpreisforderung sachenrechtlich wirksam, darüber hinaus nicht
nachgeschalteter:
verlängerter: wenn die unter EV gelieferte Ware zur Weiterveräußerung bestimmt ist, Käufer will seinem Abkäufer EIgentum verschaffen, wenn dieser zahlt. Wird nur ein Teil des Kaufpreises bezahlt, erhält Abnehmer Anwartschaftsrecht —> Eigentumsübergang soll nicht davon abhängig sein, dass der Verkäufer wegen seiner Forderung gegen den Käufer befriedigt wird —> es wird also weder ein Anwartschaftsrecht des Käufers weitergeleitet, noch eine Doppelanwartschaft begründet
Häufig wird vereinbart:
Verkauf unter EV: Eigentumsübertragung unter aufschiebender Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung
EV Käufer wird zur Weiterveräußerung der Sache im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ermächtigt
EV Käufer tritt Verkäufer seine Forderungen gegen den Abkäufer aus der Weiterveräußerung ab
EV Verkäufer ermächtigt EV Käufer, die Forderungen gegen den Abkäufer für den EV Verkäufer einzuziehen und den eingezogenen Betrag an den EV Verkäufer auszufolgern
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