Buffl

Servituten

KH
by Katharina H.

Servitutsklage

actio confessoria § 523

—> Konkurrenz § 339 Besitzstörungsklage


A — B auf Beseitigung der Störung, Unterlassung künftiger Störungen, Duldung der Ausübung der Servitut gem § 523


A — B auf Beseitigung der Störung, Unterlassung künftiger Störungen, Duldung der Ausübung der Servitut gem § 372 pa


Doppeltes Klagerecht!

—> Man kann gegenüber dem Eigentümer das Recht der Servituten behaupten; oder der Eigentümer kann sich über die Anmaßung einer Servitut beschweren. Im ersten Fall muss der Kläger die Erwerbung der Servitut oder wenigstens den Besitz derselben als eines dinglichen Rechtes, im zweiten Fall muss er die Anmaßung der Servitute in seiner Sache beweisen.gegen Eigentümer und gegen jeden Dritten, der Ausübung unmöglich macht oder behindert

  • Kläger muss ihren Erwerb (Übergabe, Einverleibung, beim derivativen Erwerb auch Recht des Vormannes) und sie Störung durch den Bekagten beweisen § 523 + bei Grunddienstbarkeiten ein Nachweis, dass der Kläger Eigentümer des herrschenden Grundstücks ist

  • Klage kann publizianisch angestrengt werden § 372 —> actio publiciana, Klage aus dem rechtlich vermuteten Eigentum, braucht keinen Eigentumsnachweis, sondern nur besseren Besitz

  • Servitutsbesitzer dringt mit der Klage gegen jeden durch, dessen Besitz auf gar keinem oder schwächerem Titel beruht als der seinige

  • Klage richtet sich auf Abwehr von Behinderungen (Wiederherstellung des Vorzustandes, Unterlassung künftiger Störungen), allenfalls bloß Feststellung Servitut oder Einverleibung einer bereits ersessenen Dienstbarkeit


Author

Katharina H.

Information

Last changed