Beweglich und unbeweglich
§ 293
Beweglich = Sachen können ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stell zur andern versetzt werden, Traditionsprinzip §§ 426
Unbeweglich = Liegenschaften, Eintragungsgrundsatz § 431
Bewegliche Sachen gelten als unbeweglich, wenn sie Zugehör (Zuwachs, Bestandteile, zubehör) einer unbeweglichen Sache sind
Überbauten (Superädifikate) sind beweglich
Recht gelten als beweglich, außer sie sind mit Besitz einer unbeweglichen Sache verbunden
Teilbare und unteilbare
unteilbar = kann wegen natürlicher Beschaffenheit nicht oder nur mit merklicher Minderung ihres Wertes zerlegt werden oder gesetzlich untersagt
schätzbar und unschätzbar
abhängig davon, ob Wert sich in Geld ausdrücken lässt
herrenlos
gehören niemanden, von Egt. aufgegeben oder ursprünglich herrenlos
darf sich jedermann aneignen § 287
Zusammengesetzte Sachen
bestehen aus Bestandteilen (unselbständig oder selbständig)
Unselbständige Bestandteile = Verbindung des Teils ist mit der Hauptsache so eng, dass er von dieser tatsächlich nicht oder nur durch unwirtschaftliche Vorgehensweise getrennt werden könnte
—> Folgen stets dem Schicksal der Hauptsache, sind sonderrechtsunfähig
Selbständige Bestandteile =können tatsächlich und wirtschaftlich von Sache getrennt werden, sind sonderrechtsfähig, auch wenn sie noch mit Hauptsache verbunden sind, teilen nicht notwendig ihr sachenrechtliches Schicksal
Zubehör (Pertinenz)
= Nebensache die zwar nicht Teil der Hauptsache ist aber dieser zugeordnet ist und ihrem Gebrauch dient
Eigentümer der Nebensache muss auch Eigentümer der Hauptsache sein
Eigentümer muss Nebensache Zwecken der Hauptsache widmen
Widmung muss zum fortdauernden Gebrauch erfolgen § 294
Gewisses Naheverhältnis zwischen Haupt- und Nebensache das den wirtschaftlichen Bedürfnissen angemessen ist
sonderrechtsfähig, gehört im Zweifel aber zur Hauptsache und folgt ihrem Schicksal
Gelten im Zweifel als mit der Hauptsache veräußert § 1047 und verpfändet § 457 —> keine gesonderte Übergabe
Überbauten (Superädifikate)
werden nicht Zugehör der Liegenschaft und sind Gegenstand eines besonderen Eigentumsrechtes
= rechtlich selbständige Bauwerke, die auf fremdem Grund in der Absicht aufgeführt werden, dass sie nicht stets darauf bleiben sollen § 435
Braucht keine Entfernungsabsicht, nur fehlende Belassungsabsicht (reicht wenn Trennung des Eigentums am Bauwerk von jenem an der Liegenschaft nicht für gesamte natürliche Nutzungsdauer geplant ist)
—> Durchbrechung “superficies solo cedit”
gelten auch bei fester Bauweise als beweglich, gutgläubiger Erwerb also nach § 367 zu beurteilen
Eigentumsübertragung aber durch Urkundenhinterlegung (außer bei erstmaligem Eigetumserwerb)
Masschinen
§ 297a
Normalerweise erstrecken sich bücherliche Rechte Dritter an einer Liegenschaft (Hauptsache) auch auf die selbständigen Bestandteile der Liegenschaft (Nebensache), außer im Grundbuch wird angemerkt, dass sie nicht dem Liegenschaftseigentümer gehören (Eintragung wirkt nur 5 Jahre)
Schutzwirkung bezieht sich auf Hypothekargläubiger (nur wenn gutgläubig), nach hM ändert eine fehlende Eintargung nichts an einem Rechtsverhältnis zwischen Liegenschaftseigentümer und Maschinenlieferant, dieser bleibt Eigentümer
OGH hat auch gutgläubigem Erwerber einer Liegenschaft Schutz gewährt
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