Zuständigkeit
Es gibt verschiedene Unterteilungen der Zuständigkeit
Räumliche Zuständigkeit (z.B. § 30 SGB I)
örtliche Zuständikeit
Sachliche Zuständigkeit
instanzielle Zuständigkeit
Grundsätzlich gilt die Weiterleitungspflicht der Behörden nach § 16 SGB 1 !!!
Zweck von Verwaltungsverfahren
-> Rechtsschutz des Betroffenen
-> Ineressenswahrnehmung (-> Anhörung, Subjekteigenschaften)
-> Behörde kann Fehler selbst korrigieren
-> Entlastung der Gerichte
Beginn des Verfahrens
Opportunitätsprinzip:
§ 18 S. 1 SGB X = Pflichtgemäßes Ermessen der Behörde, ob & wann ein Verwaltungsverfahren durchgeführt wird
Ausnahme Legalitätsprinzip=
§ 18 S. 2 SGB X = Behörde muss aufgrund von Rechtsvorschriften von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden
=> Pflicht zur Antragsannahme § 20 Abs. 3 SGB X
Antragstellung
allemeine Regelung = § 16 SGB I
i.d. R. formlos, Vordrucke kann vorgeschrieben sein
Antragstellung = auch bei unzuständigen Stellen wirksam & fristwahrend § 16
Behörden haben Beratunfspflicht ->§ 16 Abs. 3
Minderjährige ab dem 15. Geburtstag (= Handlungsfähigkeit) § 36 SGB I
Beschleunigung des Verfahrens
§ 17 SGB I
=Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwiren, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Soziallreistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält…”
-> angemessene Zeit
-> Behörde kann sich nicht auf Verzögerungsumstände berufen, die in ihrem Verantwortungsbereich liegen
-> Rechtsschutzmöglichkeiten: formlose Rechtsbehelfe, Antrag auf Vorschuss/ vorläufige Leistung, einstweilige (gerichtlicher) Rechtsschutz
Nichtförmlichkeit / Nichtöffentlichkeit
Nichtförmlichkeit § 9 SGB X
“ VwVf = an bestimmte Formen NICHT gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen (Außnahme: Vordrucke Antrag: § 60 SGB I
Nichtöffentlichkeit => grundsätzlich NICHT öffentlich
Ausnahme: Zulassung v. Nichtbeteiligten, nach Zustimmung aller Beteiligten (-> Datenschutz), Ermessen d. Verwaltung
Bevollmächtigte & Beistände haben Recht auf Teilnahme (§ 13 SGB X)
Beteiligungsbefähigung
§ 10 SGB X
-> natürliche & juristische Personen
-> Vereinigungen, soweit ihnen das Recht zusteht
-> Behörden
Handlungsfähigkeit
-> § 11 SGB X
=> Verweis Regelungen Geschäftsfähigkeit Abs. 1 Nr. 2
=> bezogen auf: § 36 SGB I Def. Handlungsfähigkeit
-> juristische Personen -> gesetzliche Vertreter
-> Behörden -> Leiter, Vertreter o. Beauftragte
Beteiligte
§ 12 SGB X
-> Antragsteller
-> Adressat
-> Personen, die von der Behörde als Beteiligte hinzugezogen werden, weil ihre rechtlichen Interessen berührt werden können
Bevollmächtigte
§ 13 SGB X
-> schriftlicher Nachweis der Vollmacht auf Verlangen
-> Pflicht der Behörde, sich an den Bevollmächtigten zu wenden
-> Beistände
Ausgeschlossene Personen
§ 16 SGB X
-> für einzelne Verwaltungsverfahren als Sachbearbeiter ausgeschlossen, weil Befangenheit
—> selbst Beteiligte,
-> Angehörige o. Vertreter
-> eigentl. Beschäftigte o. Organmitglieder eines Beteiligten
-> Personen, die als Privatperson ein Gutachten in der Angelegenheit abgegeben haben
-> wenn durch Tätigkeeit o. Entscheidung ein Vor- o. Nachteil erlangt werden kann
Amtsermittlung
Untersuchungsgrundstz
Verpflichtung & Grundsatz ergeben sich aus § 20 SGB X
mögl. Ermittlungsmethoden in § 21 Abs. 1 SGB X
Allgemeine Mitwirkungspflicht der Beteiligten § 21 Abs. 2 SGB X
grundsätzliche Mitwirkungspflichten (insb. bei Sozialleistungen) = §§ 60-64 SGB I
Grenzen der Mitwirkungspflicht = § 65 SGB I
Anhörung
§ 24 SGB X
-> vor Erlass eines VA der in Rechte eines Beteiligten eingreift
-> Ermittlung des wesentlichen Inhalts & stützender Tatsachen des VAs
-> keine ausdrückliche Frist, aber angemessener Zeitraum (i. d.R. 2 Wochen)
-> Möglichkeit der Heilung (= nachträgliche Anhörung & Umkehrung eventueller Fehlentscheidungen)
Akteneinsicht
§ 25 SGB X
-> grundsätzliche jeder Beteiligte
-> beschränkt im laufenden Verfahren
-> Sozialdatenschutz beachten
-> besteht kein Anspruch gem. § 25 SGB X, nur nach Ermessen
Rechtsschutz
Rechtsbehelfe -> formlos: Gegenvorstellung, Dienst- /Fachaufsichtsbeschwerde, Petitionen
-> förmlich: Widerspruch
Rechtsmittel -> Gerichtsverfahren: Klage, Vorläufiger Rechtsschutz
Widerspruch
= Rechtsschutzfunktion für den Bürger
Verwaltungsakt -> Widerspruch -> Widerspruchsbescheid -> Klage -> Urteil/ Vollstreckung
§ 76 SGG: Überprüfung auf Rechts-/Zweckmäßigkeit VA:
-> Zuständigkeit § 62 SGB X
-> Statthaftigkeit ? (VA, § 62, 31 SGB X)
-> Vorverfahren § 83 SGG (beginnt mit Widerspruch, Prüfung Widerspruch-> Widerspruchsbescheid
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