Was ist die Verstrickung und was bewirkt sie?
Unmittelbare Folge der Pfändung ist die Verstrickung. Als Verstrickung bezeichnet man die staatliche Beschlagnahme des Vollstreckungsgegenstandes.684
• Wesentliche Rechtsfolge dieser Verstrickung ist, dass der Schuldner nicht mehr über den verstrickten Vermögensgegenstand verfügen darf
Begründet die Verstrickung ein absolutes Veräußerungsverbot nach § 134 BGB?
Das Verfügungsverbot dient lediglich dazu, die Interessen des Gläubigers zu sichern.
• Wegen dieser in personaler Hinsicht nur beschränkten Schutzwirkung kann das durch die
Verstrickung begründete Verfügungsverbot nicht absolut wirken.
Daher Fall des § 135 BGB
Was setzt die Verstrickung voraus?
Eine wirksame Pfändung
Woraus ergeben sich die Wirksamkeitvss. Der Pfändung?
Die Voraussetzungen der wirksamen
Pfändung ergeben sich aus § 808 Abs. 1 ZPO: Begründung von Alleingewahrsam des Gerichtsvollziehers, Mitgewahrsam genügt nicht oder Anbringung von Pfandsiegeln
Einfluss der Eigentumslage auf Wirksamkeit der Pfändung?
Unerheblich ist, ob die im Gewahrsam des Schuldners befindliche Sache nicht zu seinem Eigentum gehört oder wenn der Gerichtsvollzieher den Gewahrsam falsch beurteilt
Wenn man eine gutgläubigen Erwerb nach § 135 II BGB prüft, wem muss die Sache abhandengekommen sein?
Für die entsprechende Anwendung des § 935 BGB gem. § 135 Abs. 2 BGB darf also die gepfändete
Sache dem Gerichtsvollzieher nicht abhandengekommen sein.
• Abhandenkommen meint dabei den unfreiwilligen Verlust des unmittelbaren Besitzes
Abhandenkommen, wenn der Vo-Schuldner das Pfandsiegel einer sich noch bei ihm befindlichen Sache runterreißt?
Denkbar: Abhandenkommen liegt hier vor, weil der G das Geschütz durch die Versiegelung in Besitz genommen hatte und dieser Besitz durch Betzys Siegelbruch verloren ging.
• Aber abzulehnen: Wenn die Pfändung einer Sache nicht durch ihre Wegnahme erfolgt, sondern durch ihre Versiegelung gem. § 808 Abs. 2 ZPO, dann begründet der Gerichtsvollzieher an dieser Sache zunächst unmittelbaren Besitz, um die Sache als gepfändet kennzeichnen zu können. Belässt er die gekennzeichnete Sache sodann im Gewahrsam des Schuldners, räumt er ihm den unmittelbaren Besitz wieder ein
Welche Norm gibt dem VO-Gläubiger einen Herausgabeanspruch hinsichtlich der gepfändeten Sache (wenn sie sich etwa bei einem Dritten befindet?
§ 804 II ZPO iVm § 1227 BGB, 985 BGB
An wen muss man nach § 804 II ZPO die gepfändete Sache herausgeben?
Zwar stehen das Pfändungspfandrecht und der
Herausgabeanspruch dem Gläubiger zu. Wegen der öffentlichrechtlichen Verstrickung der gepfändeten
Sache kann jedoch nur Herausgabe an den Gerichtsvollzieher verlangt werden
Kann ein Dritter eine mit einem Pfändungspfandrecht belastete Sache gutgläubig lastenfrei erwerben?
Ja nach § 136 II, 936 II BGB
Setzt die Entstehung des Pfändungspfandrechts nach § 804 I ZPO neben dem Pfändung sonst etwas voraus?
Hängt davon ab, welche Theorie zum Pfändugnspfandrecht man vertritt
Welchen Theorien zum Pfändungspfandrecht gibt es? Was besagen sie? Welcher zu folgen?
Denkbar: Öffentlichrechtliche Natur des Pfändungspfandrechts
a. Die These
• Das Pfändungspfandrecht ist öffentlichrechtlicher Natur.
• Für seine Entstehung müssen über § 808 Abs. 1 ZPO hinaus keine weiteren Voraussetzungen
erfüllt sein.
• Es erlischt schon, aber auch erst, wenn die Verstrickung endet. Dies geschieht entweder durch
Abschluss der Verwertung der gepfändeten Sache695 oder durch die Aufhebung der Verstrickung
(Entstrickung) durch den Gerichtsvollzieher.696
b. Dafür spricht
Der insgesamt öffentlichrechtliche Charakter der Zwangsvollstreckung. Aber abzulehnen
§ 804 Abs. 2 ZPO stellt das Pfändungspfandrecht in seinen Wirkungen dem Faustpfandrecht
nach §§ 1204 ff. BGB gleich. Das passt nicht zu einem rein öffentlichrechtlichen Verständnis vom Pfändungspfandrecht.
Deshalb denkbar: Privatrechtliche Natur des Pfändungspfandrechts
• Das Pfändungspfandrecht ist wegen § 804 Abs. 2 ZPO eine besondere Form des privatrechtlichen Pfandrechts. Es handelt sich um die dritte bürgerlichrechtliche Pfandrechtsart neben dem vertraglichen und dem gesetzlichen Pfandrecht.
• Über § 808 Abs. 1 ZPO hinaus müssen zu seiner Entstehung die materiellrechtlichen Voraussetzungen eines Pfandrechts erfüllt sein. Insbesondere muss wegen der Akzessorietät des
Pfandrechts die Forderung, wegen der gepfändet wird, tatsächlich bestehen. Außerdem
muss der Gläubiger Eigentümer der gepfändeten Sache sein. Aber abzulehnen
Die rein privatrechtliche Einordnung des Pfändungspfandrechts ignoriert den hoheitlichen Charakter
der Pfändung vollständig
Richtig deshalb: Gemischt-privat-öffentlichrechtliche Natur des Pfändungspfandrechts
• Das Pfändungspfandrecht ist mit der h.M. als ein privat-/öffentlichrechtlicher Hybrid anzusehen.• Danach ist das Pfändungspfandrecht als solches nach materiellem Recht zu beurteilen. Die materielle Berechtigung des Vollstreckungsgläubigers an der gepfändeten Sache und nach der Verwertung am erhaltenen Erlös hängen danach davon ab, ob die Voraussetzungen eines Faustpfandrechts erfüllt sind.701 Danach entsteht das Pfändungspfandrecht nur dann, wenn
auch die titulierte Forderung besteht und der Schuldner Eigentümer der gepfändeten Sache
ist. Es gibt danach kein Pfändungspfandrecht an schuldnerfremden Sachen. Die wesentliche
Konsequenz besteht darin, dass der Gläubiger im Fall der Verwertung einer schuldnerfremden
Sache den erzielten Erlös an den Dritten herauszugeben hat.
• Öffentlichrechtlich sind die hoheitliche Verstrickung und Verwertung zu qualifizieren, die die vollstreckungsrechtlichen Bestimmungen der ZPO unabhängig vom Bestehen der materiellrechtlichen Voraussetzungen eines Pfandrechts ermöglichen. Daraus folgt im Wesentlichen, dass der Ersteher einer schuldnerfremden Sache Eigentum an dieser erwirbt.
Was beduetet ganz allgemein Pfändung und welche Folgen hat sie?
Pfändung bedeutet ganz allgemein Beschlagnahme. Infolge der Beschlagnahme kann der Inhaber
den beschlagnahmten Gegenstand weder weiter bestimmungsgemäß verwenden noch
über ihn verfügen.
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