Welche Norm regelt die Pfändung einer Geldforderung?
Für die Pfändung einer Geldforderung gilt § 829 ZPO
Wann kann die Beschlagnahme/Pfändung bei Forderungen ausnahmsweise durch Inbesitznahme erfolgen?
Bei beweglichen Sachen erfolgt diese Beschlagnahme dadurch, dass der Gerichtsvollzieher
sie in Besitz nimmt oder die Pfändung durch andere Mittel (z.B. Anbringen eines Pfandsiegels)
kenntlich macht. Bei Forderungen ist diese Art der Beschlagnahme nur denkbar, wenn sie
verbrieft (Wertpapier) oder durch eine Hypothek gesichert ist. Nach § 831 ZPO bzw. § 830
Abs. 1 Satz 2 ZPO kann die Beschlagnahme in diesen Situationen durch Inbesitznahme erfolgen.
Hier kein solcher Fall.
Wie erfolgt die Beschlagnahme einer Forderung nach
I.Ü. werden die Beschlagnahmewirkungen durch den in § 829 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZPO beschriebenen Pfändungsbeschluss bewirkt
Was passiert, wenn der Drittschuldner oder der VO-Schuldner trotz Pfändung über die Forderung verfügen?
Zuwiderhandlungen
sind nach Maßgabe der §§ 135, 136 BGB unwirksam
Wie muss an wen eine Forderungspfändung gestaltet werden?
Die Forderungspfändung erfolgt nur auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers.
• Der Antrag ist bei dem gem. § 828 Abs. 1 und 2 ZPO zuständigen AG Vollstreckungsgericht
zu stellen.
Für den Antrag gilt Formularzwang (§ 829 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
• Inhaltlich muss er die zu pfändende Forderung sowie den Vollstreckungsschuldner und den
Drittschuldner genau bezeichnen
Was prüft das VO-Gericht, wenn ein Antrag auf Einleitung der Zwangsvollstreckung nach § 829 I ZPO eingeht?
I. die Zulässigkeitsvs. Der Zwangsvollstreckung
(Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen
Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen
Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen
Kein Vollstreckungshindernis)
+
Schlüssigkeit des Vorbringens des Vollstreckungsgläubigers
Was genau prüft das VO-Gericht im Rahmen der Schlüssigkeit des Antrags auf VO in Forderung?
Die Pfändung ist nur rechtmäßig, wenn die Forderung pfändbar ist. Das ist der Fall, wenn die
Forderung nicht der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt (§ 865 ZPO) und
für sie kein Pfändungsverbot (insb. §§ 850 ff. ZPO) besteht. Besteht ein Pfändungsverbot, ist
der Pfändungsbeschluss anfechtbar
ABER: Man sagt, Gegenstand der Pfändung ist nur die angebliche Forderung des Vollstreckungsschuldners
gegen den Drittschuldner.713
• Deshalb überprüft das Vollstreckungsgericht lediglich, ob die zu pfändende Forderung aufgrund
des als wahr unterstellten Vorbringens des Vollstreckungsgläubigers besteht und
pfändbar ist („Schlüssigkeitsprüfung“
Wie entscheidet das VO-Gericht über den Antrag auf Forderungspfändung
Das Vollstreckungsgericht entscheidet über den Antrag des Vollstreckungsgläubigers gem.
§ 829 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss.
• Der Beschluss ergeht gem. § 834 ZPO ohne mündliche Verhandlung
Wer veranlasst die Zustellung des Pfändngsbeschlusses an den Drittschuldner?
Die Pfändung wird mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner wirksam
(§ 829 Abs. 3 ZPO). Die Zustellung erfolgt gem. § 829 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht von Amts
wegen, sondern auf Betreiben des Vollstreckungsgläubigers
Welche Bedeutung hat die Zustellung des Beschluss über die Forderungspfändugn an den VO-Schuldnet?
Sofort nach der Zustellung an den Drittschuldner ist der Beschluss gem. § 829 Abs. 2 Satz 2
ZPO dem Vollstreckungsschuldner zuzustellen. Diese Zustellung erfolgt im Parteibetrieb. Sie
ist für die Pfändung als solche kraft gesetzlicher Anordnung bedeutungslos. Jedoch wird das
an den Vollstreckungsschuldner gerichtete Verbot gem. § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO erst mit der
Zustellung des Pfändungsbeschlusses an ihn wirksam
Wie wird eine gepfändete Sache verwertet, wie eine gepfändete Forderung?
Während bei der Sachpfändung die
Verwertung durch Zwangsversteigerung erfolgt, wird die Forderung hier an den Vollstreckungsgläubiger
gem. § 835 ZPO überwiesen („Überweisungsbeschluss“). Dieser Überweisungsbeschluss
ist gegenüber dem Pfändungsbeschluss selbständig. Er wird aber regelmäßig gleichzeitig
mit diesem beantragt und erlassen
Welche zwei Arten der Überweisung gibt es?
Überweisung an Zahlungs statt zum Nennwert, § 835 Abs. 1 Alt. 2 ZPO: Hier wird der Vollstreckungsgläubiger zum Gläubiger des Drittschuldners. Die Forderung geht mit allen Nebenrechten und Kosten auf ihn über. Gleichzeitig gilt er in Höhe des Nennwerts als befriedigt. Erweist sich die Forderung später als nicht werthaltig, so ändert das nichts an der
zwischenzeitlich eingetretenen Befriedigung.
Überweisung zur Einziehung gem. § 835 Abs. 1 Alt. 1 ZPO: Bei der Überweisung zur Einziehung
bleibt die Forderung im Vermögen des Vollstreckungsschuldners.718 Der Vollstreckungsgläubiger
erhält jedoch sämtliche Gläubigerbefugnisse, soweit sie auf die Einziehung
der Forderung gerichtet sind. Hier ist er erst dann und nur insoweit befriedigt, wie der Drittschuldner
tatsächlich auf die Forderung leistet.
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