Die Gewährleistung ist eine Leistungsstörung.
Die Gewährleistung ist ein gesetzlicher Anspruch.
Der Garantieanspruch ist ein vertraglicher Anspruch.
Ein Garantieanspruch kann neben einem Gewährleistungsanspruch bestehen.
Ein Unternehmer nach UGB ist jemand nicht erst ab dem Zeitpunkt, in dem er im Gewerberegister sowie im Firmenbuch eingetragen ist, sondern schon mit dem Betrieb eines Unternehmens.
Ein Unternehmer nach UGB ist jemand erst dann, wenn er ein Unternehmen betreibt und im Firmenbuch eingetragen ist.
Ein Unternehmer nach UGB ist die Personengesellschaft OG aufgrund ihrer Rechtsform.
Ein Unternehmer nach UGB ist eine AG, wenn sie ein Unternehmen betreibt
Eine Prokura ist eine Vollmacht die nur von einem Unternehmer eingeräumt werden kann, der im Firmenbuch eingetragen ist.
Keine Prokura hat der im Firmenbuch als Vertreter eingetragene Geschäftsführer einer GmbH.
Eine Prokura ist wie eine organschaftliche Vertretungsbefugnis je nach den Bedürfnissen des Unternehmers beschränkbar.
Eine Handlungsvollmacht ist im Firmenbuch eingetragen.
Der organschaftliche Vertreter einer GmbH hat nur dann Vertretungsmacht, wenn er auch Gesellschafter ist.
Verstößt der organschaftliche Vertreter gegen seine Geschäftsführungsbefugnis kommt der Vertrag mit Dritten nicht zustande.
Die organschaftliche Vertretung muss nicht durch Abschluss eines Bevollmächtigungsvertrages begründet werden.
Die organschaftliche Vertretung ist aus dem Firmenbuch erkennbar.
Nennen Sie Haupttypen von Haftungssystemen in Österreich.
Welche Aussagen treffen auf Irrtum zu?
Ein Irrtum kann binnen 3 Jahren ab Vertragsabschluss geltend gemacht werden.
Drohung und List betreffen das Verpflichtungsgeschäft.
Ein Rechtsgeschäft, das unter Drohung zustande kam, kann binnen 3 Jahren ab Wegfall der Bedrohung angefochten werden.
Ein Rechtsgeschäft, das unter List zustande kam, kann binnen 30 Jahren angefochten werden.
Nach dem Haupttypus des schadenersatzrechtlichen Haftungssystems wird das Vorliegen eines schadenersatzrechtlichen Anspruches in der folgenden Reihenfolge geprüft: 1. Rechtswidrigkeit, 2. Schuldhaftigkeit, 3. Kausalität, 4. Schaden.
Ein schadenersatzrechtlicher Anspruch verjährt innerhalb von 3 Jahren ab Kenntnis des Schaden maximal nach 30 Jahren.
Nach dem Haupttypus des schadenersatzrechtlichen Haftungssystems wird das Vorliegen eines schadenersatzrechtlichen Anspruches in der folgenden Reihenfolge geprüft: 1. Schaden, 2. Kausalität, 3. Rechtswidrigkeit, 4. Verschulden.
Ein schadenersatzrechtlicher Ansprucch verjährt innerhalb von 3 Jahren ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers maximal nach 30 Jahren.
Das Anklicken einer “tickbox” im Internet im Rahmen eines Kaufes ist als Willenserklärung zu sehen.
Schweigen zählt nicht als Willenserklärung, da sich daraus kein Erklärungswert ableiten lässt.
Eine rechtserhebliche Erklärung liegt nur vor, wenn sie ausdrücklich gegeben wird.
Für Willenserklärungen, die nach außen treten, ist der bloße innere Wille maßgeblich, also was der Erklärende wollte.
Die Personengesellschaften OG und KG sind im UGB geregelt.
Personengesellschaften entstehen rechtlich nicht mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags, sondern mit der Eintragung im Firmenbuch.
Kapitalgesellschaften entstehen rechtlich schon mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags und nicht erst mit der Eintragung im Firmenbuch.
Kapitalgesellschaften sind keine Träger von Rechten und Pflichten.
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