Buffl

Baurecht Streitstände

AL
by Ann-kathrin L.

Ist iRe Nutzungsuntersagung ISv § 80 S. 2 BauO Bln bei bereits festgesteller formeller Illegalität (zB ohne Baugenehmigung) ebenso materielle Illegalität erforderlich?

Nach hM reicht zwar einerseits für die bloße Stillegung rechtswidriger Bauarbeiten (§ 79 BauO Bln) die fomelle Illegalität aus, alelrdings ist andererseits für die Beseitigungsanordnung (§ 80 S. 1 BauO Bln) die formelle und materielle Illegalität erforderlich,

IRd Nutzungsuntersagung (§ 80 S. 2 BauO Bln) ist dies streitig.

Aus dem Wortlaut des § 80 S. 2 BauO Bln lässt sich ein solches zusätzliches Erfordernis allerdings nicht herleiten. Auch at § 80 S. 2 BauO Bln - anders als § 80 S. 1 BauO Bln für den Fall der Beseitigungsverfügung - nicht ausdrücklich als zusätzliche Voraussetzung, dass nur durch eine Nutzungsuntersagung rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Schließlich soll nach wohl überwiegender Ansicht der Rechtsprechnung eine Nutzungsuntersagung mehr einer Stillegungsverfügung ähneln, denn ebenso wie die Stillegungsverfügung greife auch die Nutzungsuntersagung im Regelfall nicht in die Bausubstanzein, sondern verlange lediglich das Unterlassen der (neuen) Nutzung. Daher genüge bei der Nutzungsuntersagung auf Tatbestandsebene idR schon die formelle Baurechtswidrigkeit. Es könne allerdings ein Ermessenfehler wegen Unverhältnismäßigkeit vorliegen, wenn die Nutzungsänderung offensichtlich genehmigungsfähig sei. Das soll aber regelmäßig nur dann der Fall sein, wenn der erforderliche Bauantrag gestellt ist, nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst keine Hindernisse entgegenstehen.

Andererseits könnte es mit Blick auf Art. 14 I 1 GG erforderlich sein, die Ermächtigungsgrundlage schon auf der Voraussetzungsseite einschränkende dahingehend auszulegen, dass die Behörde nicht bereits im Fall nur formeller Illegalität zum Einschreiten befugt ist, sonder nur dann, wenn das Vorhaben zugleich auch den geltenden materiell-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Baufreiheit ergibt sich, dass die Genehmigungspflicht nur im Interesse der vorgängigen Überprüfung von Bauvorhaben aufgestellt ist undden Charakter eines präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt hat. Aus der Eigentumsgarantie folgt weiter der Anspruch auf Erteilung der Genehmigung, wenn die bauliche Anlage den geltenden matierell-rechtlichen Vorschriften entspricht.

Demgegenüber erscheint es sachgerecht, diese Frage nicht abstrakt (generell) zu entscheiden, sondern darauf abzustellen, ob die Nutzungsuntersagung im konkreten Fall in ihrer Wirkung tatsächlich eher einer Stillegungsverfügung oder nicht eher einer Beseitigungsverfügung gleichkommt.

Eine Nutzungsuntersagung kommt im Regelfann nur dann einer Stilllegungsverfügung gleich, wenn es nur darum geht, die Aufnahme einer Nutzung vorübergehend bis zur Klärung der Genehmigungsfähigkeit zu untersagen. Damit ist idR kein Substanzeingriff verbunden, so dass es gerechtfertigt ist, dem formellen Baurecht Vorrang einzuräumen. In einem solchen Fall kann eine Nutzungsuntersagung also allein wegen formeller Illegalität ergehen.

Eien andere Beurteilung ist dagegen geboten, wenn die Nutzungsuntersagung eine bereits begonnene Nutzung betrifft und nicht nur auf eine zeitlich bis zur Beendigung des Genehmigungsverfahrens befristete, sonder auf eine dauerhafte Unterlassung der Nutzung gerichtet ist. Eine solche Nutzungsuntersagung geht strukturell über eine bloße Stilllegung hinaus. Sie ähnelt wegen des damit regelmäßig verbundenen Substanzeingriffs der Sache nach einer Beseitigungsverfügung. In diesem Fall ist daher grundsätzlich auch die materiell Illegalität als Eingriffsvoruassetzung zu fordern.

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Ann-kathrin L.

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