2k - ErlÀutern Sie den persönlichen/personellen Schutzbereich der Grundrechte. [###]
Menschenrechte / Jedermanngrundrechte: alle natĂŒrlichen Personen, ab Geburt bis zum Tod unabhĂ€ngig von der Staatsangehörigkeit.
BĂŒrgerrechte / Deutschengrundrechte: nur Deutsche (Art. 116 GG)
Juristische Personen wenn: sie inlÀndisch sind und das Grundrecht dem Wesen nach anwendbar ist (Art. 19 Abs. 3 GG)
Gilt nur fĂŒr juristische Personen des Privatrechts. Staat darf nicht ins Privatrecht fliehen.
Ausnahme: juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie grundrechtsdienend tÀtig sind (z. B. Rundfunkanstalten, UniversitÀten).
EU-AuslĂ€nder dĂŒrfen nicht schlechter gestellt werden als InlĂ€nder: Diskriminierungsverbot (Art. 18 Abs. 1 AEUV)
Lösung: analoge Anwendung der BĂŒrgerrechte oder Anwendung von Art. 2 Abs. 1 GG mit gleichem Schutzniveau
Gilt auch fĂŒr juristische Personen, wenn ihr Sitz in der EU liegt.
2l - ErlÀutern Sie den Eingriff in ein Grundrecht. [###]
Definition: Eingriff = Grundrechtlich geschĂŒtztes Verhalten wird unmöglich gemacht oder erschwert.
Tun (Abwehrrecht): Staatliches Handeln, z. B. Gesetz (Demonstrationsverbot)
Unterlassen (Schutzpflicht): Staat bleibt untÀtig, z. B. unzureichender Umweltschutz.
Faktische BeeintrĂ€chtigung: Mittelbare Folgen, z. B. VideoĂŒberwachung.
Zurechnung: Eingriff muss dem Staat (Legislative, Exekutive, Judikative) zugerechnet werden.
Verzicht: Kein Eingriff bei freiwilligem, informierten Verzicht;
Ausgeschlossen: MenschenwĂŒrde (Art. 1 Abs. 1 GG).
2m - ErlĂ€utern Sie die Rechtfertigung von Grundrechtseingriff, einschlieĂlich ihrer Grenzen. [##]
Grundsatz: Eingriffe nur bei VerfassungskonformitÀt.
Schranken: Gesetzesvorbehalt (z. B. Polizeigesetz), verfassungsunmittelbare Schranke (z. B. Art. 13 GG), verfassungsimmanente Schranke (z. B. Schutzpflichten).
Anforderungen:
Formell: ZustÀndigkeit, Verfahren, Zitiergebot.
Materiell: Wahrung des Wesensgehalts (Art. 19 Abs. 2 GG), RĂŒckwirkungsverbot, VerhĂ€ltnismĂ€Ăigkeit.
VerhĂ€ltnismĂ€Ăigkeit: Legitimer Zweck (z. B. keine Todesstrafe), Eignung (Mittel fördert Ziel), Erforderlichkeit (kein milderes Mittel), Angemessenheit (Belastung vs. Zweck abwĂ€gen).
Grenzen: MenschenwĂŒrde (Art. 1 GG), Verbot von Einzelfallgesetzen (Art. 19 GG)
3a - ErlÀutern Sie die allgemeine Handlungsfreiheit. [##]
Schutzbereich:
Art. 2 Abs. 1 GG schĂŒtzt jedes Tun/Unterlassen (Grundlage der Privatautonomie)
SubsidiĂ€r: Auffanggrundrecht bei Fehlen spezieller Rechte (z. B. Meinungsfreiheit), v.a. fĂŒr Deutschenrechte
Persönlicher Schutzbereich: SchĂŒtzt âJedenâ (Menschenrecht, inkl. Nicht-Deutsche und juristische Personen, Art. 19 Abs. 3 GG).
EinschrÀnkungen:
Durch verfassungsmĂ€Ăige Ordnung (z. B. Tempolimit)
Rechte anderer & Sittengesetze
VerhĂ€ltnismĂ€ĂigkeitsprĂŒfung
3b - ErlÀutern Sie den allgemeinen Gleichheitssatz (Gleichheitsrecht). [##]
Staat darf Menschen nicht ohne guten Grund unterschiedlich behandeln und Menschen, die sich wesentlich unterscheiden, nicht einfach gleich behandeln.
-> âGleiches ist gleich, Ungleiches ist ungleich zu behandelnâ
PrĂŒfung:
Rechtlich relevante (Un-)Gleichbehandlung
Vergleichsgruppen: Bildung anhand des Regelungsgegenstands
(Un-)Gleichbehandlung feststellen
Nur innerhalb des selben Staats-/KompetenztrĂ€gers (Bund â Land â Gemeinde)
Rechtfertigung (sachlicher Grund?)
WillkĂŒrkontrolle (leichte PrĂŒfung)
VerhĂ€ltnismĂ€Ăigkeit (strenge PrĂŒfung)
3c - ErlÀutern Sie das allgemeine Persönlichkeitsrecht. [##]
SozialsphÀre: Gesellschaftliches Handeln (z. B. Schutz der persönlichen Ehre).
PrivatsphĂ€re: RĂŒckzugsbereich (z. B. Wohnraum).
IntimsphÀre: Kernbereich (z. B. Tagebuch).
Einfacher Gesetzesvorbehalt, aber IntimsphĂ€re/MenschenwĂŒrde absolut geschĂŒtzt, PrivatsphĂ€re mit strengen Anforderungen.
3d - ErlÀutern Sie das Recht, der Freiheit der Person. [#]
Menschenrecht, nicht fĂŒr juristische Personen
Schutzbereich: Positive Fortbewegungsfreiheit (Ort verlassen dĂŒrfen)
EinschrÀnkung: Einfacher Gesetzesvorbehalt; Konkretisierung durch Art. 104 GG
3e - ErlÀutern Sie die Meinungs- und die Kunstfreiheit [##]
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG):
Schutzbereich: ĂuĂern von Werturteilen. Ausgenommen: bewusste Unwahrheiten oder SchmĂ€hkritik.
EinschrÀnkungen: Nur durch allgemeine Gesetze, Jugendschutz, persönliche Ehre (Wechselwirkungstheorie). Keine Vorzensur, Nachzensur möglich (z. B. Beleidigung).
Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG):
Schutzbereich: Umfasst Werk- und Wirkbereich
EinschrÀnkungen: Nur verfassungsimmanente Schranken
Kunstbegriffe: Formal (klassische Werktypen), materiell (schöpferisch), offen (Interpretationsspielraum).
3f - ErlĂ€utern Sie die Versammlung â und die Vereinigungsfreiheit. [###]
Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG)
Schutzbereich: Abgestimmte, friedliche Zusammenkunft von min. 2 Deutschen zu gemeinsamer WillensĂ€uĂerung/-bildung
EinschrĂ€nkungen: Drinnen nur durch verfassungsimmanente Schranken; DrauĂen reicht einfacher Gesetzesvorbehalt
Vereinigung(-sfreiheit) (Art. 9 GG) dagegen dauerhaft organisiert. Beides Deutschengrundrechte.
3g - ErlÀutern Sie die Berufsfreiheit. [##]
Art. 12 Abs. 1 GG
Schutzbereich: Deutschengrundrecht (BĂŒrgerrecht), schĂŒtzt Berufswahl und -ausĂŒbung (Beruf = Dauerhafte, legale TĂ€tigkeit zur Lebensgrundlage)
EinschrĂ€nkungs-Rechtfertigung: VerhĂ€ltnismĂ€Ăigkeits-prĂŒfung durch Drei-Stufen-Theorie:
BerufsausĂŒbung: Gemeinwohl (zB. Hygienevorschriften)
Subjektive Berufswahlregelungen: Schutz wichtiger GemeinschaftsgĂŒter (verpflichtendes Medizinstudium)
Objektive Berufswahlregelungen: Abwehr schwerer Gefahren fĂŒr ĂŒberragend wichtige GemeinschaftsgĂŒter (SicherheitsprĂŒfungen fĂŒr Atomkraftwerk Betreiber)
3h - ErlÀutern Sie die Eigentumsgarantie. [##]
Schutzbereich: Rechte zur privaten Nutzung/VerfĂŒgung. Ausgenommen: Gesamtes Vermögen oder Gewinnchancen
Inhalts- und Schrankenbestimmung: VerhĂ€ltnismĂ€Ăig- & Sozialpflichtigkeit der Regelungen ĂŒber Rechte & Pflichten
Enteignung: Individueller Entzug nur verfassungskonform wenn zur öffentlichen Nutzung + EntschÀdigung
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