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Staatshaftungsrecht Streitstände

AL
by Ann-kathrin L.

Fraglich ist, ob das Zivilgericht iRd Amtshaftungsprozesses an die Bestandskraft eines Verwaltungsakts gebunden ist, so dass es keine Amtspflichtverletzung bejahen könnte, selbst wenn dieser inhaltich unrichtig ist.

h.M.:

Zwischen dem Verwaltungsverfahren und damit der Bestandskraft einerseits und dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren und damit der Rechtskraft andererseits bestehen grundsätzlich Unterschiede. Das den gerichtlichen Urteilen vorbehaltene Institut der materiellen Rechtskraft entspricht der den Gerichten übertragenen Aufgabe, in besonderen - sowohl in den Förmlichkeiten als auch im Aufwand gesteigerten - Verfahren über Streitigkeiten endgültig derart zu entscheiden, dass in dem gebotenen Umfang Befriedrigung eintritt.

Die Funktion von Verwaltungsverfahren ist in der Regel eine andere. Selbstverständlich unterliegen auch sie dem Anspruch, dass die ergehenden Entscheidungen “Gesetz und Recht” zu entsprechen haben (Art. 20 III GG). Das ist jeoch für sie nicht in einer den gerichtlichen Verfahren vergleichbaren Weise kennzeichnend und auch vom typischerweise durch Elemente der “Gestaltung”, der Zweckmäßigkeitserwägung, der nicht eigentlich streitentscheidenden Gewährung oder Vorenthaltung geprägt. Das alle muss daran hintern, unter dem Gesichtspunkt der durch die begründeten Bindung den VA der Verwaltungsbehörde mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil gleichzustellen.

a.A.:

Nach Eintritt der Bestandskraft eines Verwaltungsakts kann die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit nicht mehr aufgeworfen werden. Denn es ist jetzt abschließend entschieden, was zwischen Bürger und Staat Rechtens ist.

Streitentscheidung:

Das Problem lässt sich lösen, wenn man sich Klarheit über die Reichweite der Bestandskraft eines Verwaltungsakts verschafft. Diese besagt entgegen der 2. Meinung idR nicht, “was Rechtens ist”, sondern regelt, dass der Bürger zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichtet ist. An diesem Ausspruch darf nach Eintritt der Bestandskraft nichts geändert werden (Abweichungsverbot). Das geschieht aber auch nicht, wenn die Zivilgerichte die rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts im Rahmen des Amtshaftungsprozesses überprüfen. Denn durch die Prüfung wird der Tenor des Verwaltungsakts nicht in Frage gestellt, sondern lediglich ein Urteil darüber gefällt, ob die mit ihm getroffene Regelung rechtswidrig und deswegen Schadensersatz zu leisten ist. Deswegen bestehen im Ergebnis grundsätzlich keine Bedenken, dass die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts und damit das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung vom Zivilgericht geprüft werden kann (und muss).

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Ann-kathrin L.

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