Mordlust, § 211 II Gr. 1 Var. 1 StGB
Aus Mordlust tötet, wenn es allein darauf ankommt, einen Menschen sterben zu sehen.
Direkter Vorsatz nötig
Befriedigung des Geschlechtstriebes, § 211 II Gr. 2 Var. 2 StGB
Aus Befriedigung des Geschlechtstriebes tötet, wer sich durch den Tötungsakt als solchen sexuelle Befriedigung verschaffen will, oder wer das Opfer tötet, um sich an seiner Leiche geschlechtlich zu befriedigen, oder wer den Tod des Opfers als Folge einer Vergewaltungshandlung zumindest billigend in Kauf nimmt.
Habgier, § 211 Gr. 1 Var. 3 StGB
Habgier bedeutet ein rücksichtsloses Streben nach Vermögensvorteilen um den Preis eines Menschenlebens.
Niedriger Beweggrund, § 211 II Gr. 1 Var. 4 StGB
Niedrig ist ein Beweggrund, wenn er nach allgemein sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist.
Heimtücke, § 211 II Gr. 2 Var. 1 StGB
Heimtückisch handelt, wer die auf Arglosigkeit beruhende Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung bewusst zur Tötung ausnutzt.
Definition Arglos, Heimtücke
Arglos ist, wer sich bei Versuchsbeginn keines Angriffs auf sein Leben und seine körperliche Unversertheit versieht.
Definition Wehrlos, Heimtücke
Wehrlos ist, wer infolge seiner Arglosigkeit zur Verteidigung außerstande oder in seiner Abwehrfähigkeit eingeschränkt ist.
Definition “Grausamkeit”, § 211 II Gr. 2 Var. 2 StGB
Grausam tötet, wer dem Opfer besondere Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art aus gefühlsloser, unbarmherziger Gesinnung zufügt.
Gemeingefährliche Mittel, § 211 II Gr. 2 Var. 3 StGB
Mit gemeingefährlichen Mitteln tötet, wer ein Tötungsmittel so einsetzt, dass er in der konkreten Tatsituation die Ausdehnung der Gefahr auf andere Personen als das oder die individualisierten Opfer nicht beherrschen vermag und dadurch eine Mehrzahl weiterer Menschen in Lebensgefahr bringen kann.
Ermöglichungsabsicht, § 211 II Gr. 3 StGB
Ermöglichungsabsicht bedeutet, dass der Täter die Tötung als funktionales Mittel einsetzt, um durch eine andere Tathandlung weiteres kriminelles Unrecht begehen zu können.
Verdeckungsabsicht, § 211 II Gr. 3 StGB
Mit Verdeckungsabsicht tötet, wem es darauf ankommt, durch die Tötung entweder die Aufdeckung der Vortat in einem die Strafverfolgung sicherstellendem Umfang oder die Aufdeckung seiner Täterschaft zu verbergen.
Ausdrückliches und ernstliches Verlangen
“Verlangen”: Verlangen bedeutet der eigene Tötungswunsch.
“Ausdrücklich”: Ausdrücklich heißt eindeutig und unmissverständlich.
“Ernstlich”: Ernstlich ist frei von Willensmängeln.
Körperliche Misshandlung, § 223 I Var. 1 StGB
Definition: Üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.
Gesundheitsschädigung, § 223 I Var. 2 StGB
Definition: Das Hervorrufen oder Steigern eines – nicht nur unerheblichen – krankhaften (vom Normalzustand der körperlichen Funktionen negativ abweichenden) Zustandes.
Definition gesundheitsschädlicher Stoff, Beibringung von Gift/ gesundheitsschädlichen Stoffen, § 224 I Nr. 1 StGB
Ein Stoff, der als solcher unter den konkreten Bedingungen geeignet ist, die Gesundheit zu schädigen.
Definition Gift, Beibringung von Gift/ gesundheitsschädlichen Stoffen, § 224 I Nr. 1 StGB
Jeder organische oder anorganische Stoff, der durch chemische oder chemisch physikalisch Wirkung die Gesundheit schädigen kann.
Definition „Beibringen“
Beibringen bedeutet, dass der Täter eine Verbindung des Giftes oder der anderen Stoffe mit dem Körper derart herstellt, dass diese ihre gesundheitsschädigende Wirkung entfalten können.
Definition Waffe, Mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Gegenstandes, § 224 I Nr. 2 StGB
(Im technischen Sinne) Werkzeuge, die nach Art ihrer Anfertigung allgemein dazu bestimmt und geeignet sind, Menschen auf mechanischem oder chemischem Wege zu verletzen.
Definition Gefährliches Werkzeug, Mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Gegenstandes, § 224 I Nr. 2 StGB
Jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung im konkreten Fall, erhebliche Verletzungen hervorrufen kann.
Definition Überfall, Mittels eines hinterlistigen Überfalls, § 224 I Nr. 3 StGB
Überfall ist ein überraschender oder unerwarteter Angriff
Definition Hinterlist, Mittels eines hinterlistigen Überfalls, § 224 I Nr. 3 StGB
Täter geht planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht gezielten Weise vor, um die Abwehr des Angriffs zu erschweren.
Definition „Beteiligter“, Mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich, § 224 I Nr. 4 StGB
Beteiligter ist nicht nur ein weiterer Mittäter, sondern auch ein Teilnehmer
Mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung, § 224 I Nr. 5 StGB
Eine Begehungsweise, die nach den Umständen des konkreten Falls (Art, Dauer, Stärke) objektiv generell geeignet ist, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen.
Definition „Wehrlos“, Besonderes Schutzverhältnis, § 225
Definition „Wehrlos“: Wehrlos ist, wer nicht imstande ist, sich gegen eine Misshandlung überhaupt oder in entsprechender Lage zu wehren.
Quälen, § 225 I 1 Var. 1 StGB
Quälen bedeutet die Verursachung länger dauernder oder sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden körperlicher oder seelischer Art.
Roh mißhandeln, § 225 I 1 Var. 2 StGB
Roh ist eine Misshandlung, die einer gefühlslosen, fremde Leiden missachtenden Gesinnung entspringt und sich in Handlungsfolgen von erheblichem Gewicht für das körperliche Wohlbefinden des Opfers äußert.
Böswillig handeln, § 225 I 1 Var. 3 StGB
Böswillig handelt, wer die Sorgfalt aus besonders verwerflichen Gründen verletzt. (= echtes Unterlassungsdelikt)
Definition Glied, § 226 I Nr. 2 StGB
Nach h.M. äußerliche Körperteile, die eine in sich abgeschlossene Existenz mit besonderer Funktion im Gesamtorganismus haben und mit dem Köper durch ein Gelenk verbunden sind.
Schema, § 227
I. Grundtatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung, § 223 StGB
II. Erfolgsqualifikation
1. Taterfolg: Tod des Opfers der Körperverletzungshandlung
2. Kausalität
3. Unmittelbarkeitszusammenhang
4. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung, § 18
- nach Rspr. muss dies nicht geprüft werden, weil sei bereits in der vorsätzlichen Begehung des Grundtatbestandes liegt
6. Objektive Vorhersehbarkeit, § 18
III. Rechtswidrigkeit
IV. Schuld
Schema: Beteiligung an einer Schlägerei, § 231 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Schlägerei
b) Angriff
c) Beteiligte
2. Subjektiver Tatbestand
3. Tatbestandsannex (Objektive Strafbarkeitsbedingung): Tod oder schwere Körperverletzung als gefahrspezifische Folge der Auseinandersetzung
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
Versetzen eines Menschen in eine hilflose Lage (Nr. 1), § 221 StGB
unechtes Unterlassungsdelikt
Die hilflose Lage ist eine Situation, in der das Opfer außerstande ist, sich aus eigener Kraft oder mit Hilfe schutzbereiter und schutzfähiger anderer Personen vor drohenden abstrakten Lebens- oder schweren Gesundheitsgefahren zu schützen.
Im Stich Lassen durch einen Garanten (Nr. 2)
echtes Unterlassungsdelikt
Im-Stich lassen ist das räumliche Verlassen oder nicht Erbringen der Beistandslage, obwohl dies möglich wäre.
Taterfolg, § 221
Der Täter muss eine Verschlechterung der gegenwärtigen physischen Opfersituation in dem Sinne herbeiführen, dass es vom Zufall abhängt, ob das Opfer den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung erleidet.
Definition Gebäude (Nr. 1), § 306 I
Ein Gebäude ist ein durch die Wände und Dach begrenztes, mit dem Erdboden fest verbundenes Bauwerk, das zum Betretenwerden durch Menschen bestimmt und geeignet ist.
Definition Inbrandsetzen, § 306 I
Wenn ein wesentlicher Teil derart vom Feuer erfasst ist, dass er aus eigener Kraft (ohne Fortwirken des Zündstoffs) weiter brennt.
Durch Brandlegung zerstören, § 306 I
Zerstören ist das Vernichten oder die vollständige Aufhebung des bestimmungsgemäßen Gebrauch des gesamten Tatobjekts.
Durch Brandlegung teilweise zerstört, § 306 I
Wenn ein „verständiger Wohnungsinhaber“ die Wohnung für eine beträchtliche Zeit nicht mehr benutzen würde.
Definition „durch Brandlegung“
Jede Handlung, die sich auf das Verursachen eines Brandes richtet.
Konkrete Gefahr der Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen, § 306a II (Schwere Brandstiftung)
Definition „konkrete Gefahr“: Ein Geschehensablauf, bei dem – über die latente Gefährlichkeit der Tathandlung hinaus – die Sicherheit des geschützten Rechtsguts so beeinträchtigt ist, dass der Eintritt des Verletzungserfolges lediglich vom Zufall abhängt.
Definition Fahrzeugführer, Trunkenheit im Verkehr, § 316
Jeder, der sich selbst aller oder wenigstens eines Teiles der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeugs bedient, die für seine Fortbewegung bestimmt sind. (BGH)
Definition Fahrzeug, § 316
Nicht nur Kraftfahrzeug, sondern grundsätzlich jedes Fahrzeug.
Konkrete Gefahr im Sinne des § 315c
Die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache ist erst dann konkret gefährdet, wenn durch die Tathandlung ein so hohes Verletzungs- und Schädigungsrisiko begründet worden ist, dass es nur vom Zufall abhängt, ob es zu einer Rechtsgutverletzung kommt.
Definition Anlagen, § 315b I Nr. 1
Anlagen sind alle dem Verkehr dienenden Einrichtungen
Definition Fahrzeuge, § 315b I Nr. 1
Fahrzeuge sind alle Beförderungsmittel ohne Rücksicht auf die Antriebsart.
Definition Beseitigt, § 315b I Nr. 1
Beseitigt ist ein Objekt, wenn es so von seinem Ursprünglichen Ort verbracht wurde, dass es seine Funktion nicht mehr erfüllen kann.
Bereiten von Hindernisse, § 315b I Nr. 2
Jede Einwirkung auf den Straßenverkehr, die geeignet ist, den Verkehr zu hemmen/ stören.
Definition Rennen, § 315d
Ein Rennen ist ein Wettbewerb zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten oder höchsten Durchschnittsgeschwindigkeit oder der schnellsten Beschleunigung mit mind. zwei Kraftfahrzeugen über eine nicht unerhebliche Wegstrecke.
Unfall im Straßenverkehr, § 142, Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Unfall im Straßenverkehr ist jedes plötzliche Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr, das einen nicht ganz unerheblichen, beweissicherungsbedürftigen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat und das auf typischen Gefahren des Straßenverkehrs beruht.
Definition Tatsachen, einer unwahren Tatsachenbehauptung, § 185
Definition Tatsachen: Tatsachen sind konkrete Vorgänge oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit, die sinnlich wahrnehmbar in die Wirklichkeit getreten und damit dem Beweis zugänglich sind.
Definition Werturteil, § 185
Werturteile sind alle subjektiven Wertungen, Einschätzungen, Schlussfolgerungen, Zukunftsprognosen u.ä. die nicht durch Tatsachen belegt sind und sich als bloß subjektive Meinungsäußerung dem Beweis entziehen.
Definition Kundgabe, § 185
Kundgabe bedeutet, dass die ehrkränkbare Äußerung sich an einen anderen richtet und zur Kenntnisnahme durch andere bestimmt sind.
Definition Behaupten, § 186
Behaupten heißt, etwas nach eigener Überzeugung als geschehen oder vorhanden darzustellen.
Definition Verbreiten
Verbreiten heißt, eine Tatsache als Gegenstand fremden Wissens oder fremder Überzeugung mitteilen.
Schema Beleidigung, § 185
1. Passive Beleidigungsfähigkeiten
2. Kundgabe
a) einer unwahren Tatsachenbehauptung
b) eines Werturteils
c) eines Werturteils über den Betroffenen ggü. einen Dritten
3. Miss- oder Nichtachtung
4. Vorsatz
IV. Strafantrag, § 194
Schema Üble Nachrede, § 186
1. Passive Beleidigungsfähigkeit (s.o.)
2. Kundgabe einer Tatsache in Beziehung auf einen anderen ggü. Dritten
3. Ehrenrührigkeit der Tatsachen
4. Behaupten oder Verbreiten
5. Vorsatz
6. Objektive Bedingung der Strafbarkeit
II. Rechtswidrigkeit (inkl. § 192)
III. Schuld IV. Strafantrag, § 194
V. Konkurrenzen
Rechtfertigungsgrund, Verfolgung berechtigter Interessen, § 193 StGB
I. Verfolgung berechtigter Interessen: § 193 StGB
- Alle Handlungen, die der Geltendmachung eines rechts oder der Abwehr eines Rechtsangriffs dienen: private Interessen, fremde private Interessen, Allgemeininteressen
II. Interessensabwägung (Eignung, Erforderlichkeit, Angemessenheit)
III. (P) Subjektives Rechtfertigungselement
Aufbau, § 306 I
1. Täterfremdes Tatobjekt
a) Definition Gebäude (Nr. 1)
b) Definition fremd
2. Tathandlung
a) Definition Inbrandsetzen
b) Durch Brandlegung zerstören
aa) Definition Zerstört
bb) Teilweise Zerstört
cc) Definition „durch Brandlegung“
3. Vorsatz
Aufbau, § 306a I (Eigenes Delikt und keine Qualifikation)
- Abs. I: Schutz von Leben und Gesundheit anderer Menschen
- Abstraktes Gefährdungsdelikt
- Grundtatbestand zu §§ 306b I, II und 3
1. Tatobjekt i.S.d. § 306a I Nr. 1 – 3
2. Tathandlung wie bei § 306
Aufbau, § 306a II (Schwere Brandstiftung) (Eigenes Delikt und keine Qualifikation)
- Abs. 2: Schutz vor Leben und Gesundheit des/ der konkreten betroffenen Menschen
- konkretes Gefährdungsdelikt
- Disponibilität: Einwilligung des konkret gefährdeten Menschen - Grundtatbestand zu § 306b I, II und § 306c
1. Tatobjekt i.S.d. § 306 I Nr. 1 – 6
3. Konkrete Gefahr der Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen
4. Spezifischer Gefahrenzusammenhang („und dadurch“)
Aufbau, § 306b I (Besonders schwere Brandstiftung)
- Schützt Gesundheit der Allgemeinheit (gemeingefährlicher Charakter)
- daher nicht disponibel
- Erfolgsqualifikation zu §§ 306, 306a
- Versuch der Erfolgsqualifikation, wenn Vorsatz bzgl. der schweren Folge besteht
1. Tatbestand des Grunddelikts (§§ 306, 306a)
2. Tatbestand der Erfolgsqualifikation
a) Eintritt der schweren Folge
b) Kausalität zwischen Tathandlung des Grunddelikts und schwerer Folge
c) Objektive Zurechnung
d) Unmittelbarkeitszusammenhang
e) Wenigstens Fahrlässigkeit bzgl. der schweren Folge, § 18 StGB
Aufbau, § 306b II (besonders schwere Brandstiftung)
- Nr. 1 schützt das Leben, Nr. 2 sanktioniert gesteigerten Intentionsunwert, Nr. 3 sanktioniert die Intensivierung der Gemeingefahr
- schützt die Allgemeinheit und ist mithin nicht disponibel
1. Tatbestand Grunddelikt (§ 306a)
2. Tatbestand der Qualifikation
a) Nr. 1: Eines anderen Menschen in die Gefahr des Todes bringen
b) Nr. 2: Absicht der Ermöglichung oder Verdeckung einer anderen Straftat
c) Nr. 3: Verhindern oder Erschweren des Löschens des Brandes
Aufbau, § 306c - Erfolgsqualifikation für alle Brandstiftungsdelikte
1. Tatbestand Grunddelikt (§§ 306 bis 306b)
a) Eintritt des Todes
b) Kausalität der Tathandlung des Grunddeliktes für die schwere Folge
e) Wenigstens Leichtfertigkeit bzgl. des Todes
II./ III. Rechtswidrigkeit / Schuld
Trunkenheit im Verkehr, § 316
I. Tatbestandsmäßigkeit
a) Führen eines Fahrzeugs (eigenhändiges Delikt)
b) Im Verkehr
c) Zustand der Fahruntüchtigkeit, insbesondere
2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz oder Fahrlässigkeit (§ 316 II)
IV. Subsidiarität insbesondere gegenüber § 315a und 315c
Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c
- konkretes Gefährdungsdelikt, kein Dauerdelikt
a) Handlungsteil
aa) Nr. 1a (wie § 316 I): Führen eines Fahrzeugs im Zustand einer rausch-, insbesondere alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit
bb) Nr. 1b: Führen eines Fahrzeugs im Zustand infolge geistiger oder körperlicher Mängel bedingten Fahruntüchtigkeit
cc) Nr. 2a-g: Grob verkehrswidrige Begehung eines der sieben Verkehrsverstöße
b) Gefährdungsteil: Eintritt einer konkreten Gefahr für
aa) Leib oder Leben eines anderen Menschen oder
bb) fremden Sachen von bedeutendem Wert
c) Zurechnungszusammenhang zwischen Handlungs- und Gefährdungsteil
a) Vorsatz oder Fahrlässigkeit
b) Rücksichtlosigkeit in den Fällen Nr. 2a-g
II. Rechtswidrigkeit + III Schuld
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b (verkehrsfremde Einwirkungen = Außeneingriffe)
- Konkretes Gefährdungsdelikt, kein Dauerdelikt
a) Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs
b) Tathandlung
- Nr. 1: Zerstörung, Beschädigung oder Beseitigung von Anlagen oder Fahrzeugen
- Nr. 2: Bereiten von Hindernissen
- Nr. 3: Ähnlicher, ebenso gefährliche Eingriff
c) Konkrete Gefährdung für Leib oder Leben eines Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert
d) Verkehrsspezifischer Zusammenhang (=Zurechnungszusammenhang)
2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz und Fahrlässigkeit
II. Qualifikationen
V. Tätige Reue
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