Bereicherungsrecht im System der Anspruchsgrundlagen
Vertragliche Ansprüche
Primäransprüche: Leistung und Gegenleistung
Sekundäransprüche: Nacherfüllung, Schadensersatz, Herausgabe wegen Rücktritt oder Minderung
Gesetzliche Ansprüche
Quasivertragliche Ansprüche: CIC gem. § 311 II, GoA
Dingliche Ansprüche: Herausgabeansprüche aus §§ 985, 861, 1007 I, 1007 II
Deliktsrechtliche Ansprüche
Bereicherungsrechtliche Ansprüche
Leistungskondiktion
Nichtleistungskondiktion
Hintergrund und Sinn des Bereicherungsrechts ist die Rückabwicklung zu unrecht zugeflossener Vermögensvorteile (nicht der Ersatz von Nachteilen wie beim Schadensersatz) und dies auch nur, soweit nicht speziellere Regeln zur Verfügung stehen (Subsidiarität)
Beachte: Das Bereicherungsrecht begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis, d.h. es bedarf keiner vertraglichen Abrede
Rückabwicklungsmechanismen
Rückgewährschuldverhältnis
Bereicherungsrecht
§§ 346 ff. BGB
Stärkerer Schutz des Rückgewährgläubigers
Nutzungen nach § 346 I
Wertersatz § 346 II
Keine Berufung des S auf "§ 818 III" nur § 346 III
Schadensersatzanspruch gem. § 346 IV aus Rückgewährschuldverhältnis
Ersatz der nicht gezogenen Nutzungen gem. § 347 I 1
§§ 812 ff.
Schwächerer Schutz des Rückgewährgläubigers
Nutzungen nach § 818 I Var. 1
Surrogat / Wertersatz nach § 818 I Var. 2
§ 818 III (Wegfall der Bereicherung)
aber: Saldotheorie
Schadensersatzanspruch nur gem. §§ 818 IV, 819 I, 292 I, 989
Ersatz der nicht gezogenen Nutzung nur im Ausnahmefall gem. §§ 818 IV, 819 I, 292 II, 987
Sperrwirkung des EBV bei Leistungskondiktion
Hintergrund: Sind Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft unwirksam, kann der Anspruchssteller die Herausgabe des Besitzes gem. § 985 (Vindikation) und aus § 812 I 1 Var. 1 (Kondiktion) verlangen. Jedoch würde in diesem Fall die Sperrwirkung des § 993 I a.E. greifen, sodass der Anspruchssteller nur einen Anspruch auf Ersatz der Übermaßfrüchte hat. Hier tut sich ein Wertungswiderspruch auf, da der rechtsgrundlose Besitzer besser stünde als der rehtsgrundlose Eigentümer (Fall: Nur Verpflichtungsgeschäfts ist nichtig, nicht der Verfügungsgeschäft). Die Sperrwirkung gem. § 993 I a.E. wird in diesen Fällen als unbillig empfunden und nach der fast eihelliger Meinung verneint. Die Lösungen sind indes umstritten
e.A.: § 988 analog (unentgeltlich = rechtsgrundlos), d.h. Rechtsfolgenweisung, sodass § 818 I Var. 1, II entsprechend anwendbar ist
Wortlaut des § 993 I a.E.; abschließender Charakter des EBV
a.A.: Anspruchskonurrenz, d.h. keine Sperrwirkung, sodass §§ 812 I 1 Var. 1, 818 I Var. 1, II direkt anwernbar sind
Teleologische Reduktion des § 993 I a.E., da Leistungskondiktion bei Rechtsgrundlosigkeit vorrangig
Anmerkung: Dasselbe Problem und diesselbe Lösung ergeben sich bei der Nichtigkeit von Gebrauchsüberlassungsverträgen; auch hier tritt keine Sperrwirkung des EBV gegenüber dem Bereicherungsrecht ein
Kritik: Die Diksussion stellt die Existenzberechtigung des EBV in Frage. ZUm einen tritt die Fallkonstellation des Doppelmangels ohnehin selten in Erscheinung, weshalb das EBV in der Praxis nahezu nicht zur Anwendung gelangt
Sperrwirkung des EBV und ihre Grenzen
Grundsatz: Sperrwirkung des EBV gem. § 993 I a.E.
Nutzungsersatz: §§ 987, 990 I
Schadensersatz: §§ 989, 990 I
Ausgenommen sind Fälle der Veräußerung, des Verbrauchs sowie der Verbindung, Vermischung und Verarbeitung. Diese werden in Form der sich daran anschließender bereicherungsrechtlicher Ausgleichsansprüche von der Sperrwirkung des EBV nicht erfasst. Die Sperrwirkung erstreckt sich nach der Gesamtsystematik der §§ 987 ff. und nach dem Wortlaut des § 993 I 2. HS nicht auf Substanzeingriffe (und deren Ausgleich), sondern nur auf die Herausgabe von Nutzungen und Schadensersatz
Kosequenz: Die Grenzen der Sperrwirkung machen sich insbesondere bei den Nichtleistungskondiktionen bemerkbar
Veräußerung: § 816 (Erlösherausgabe) ist uneingeschränkt neben dem EBV anwendbar
Verbrauch: Wertersatz gem. § 818 II ist uneingeschränkt neben dem EBV anwendbar
Verbindung, Vermischung Verarbeitung: §§ 951, 812 ist uneingeschränkt neben dem EBV anwendbar, da Rechtsfortwirkungsanspruch (Recht aus ehemaligem Eigentum) anstelle des § 985 tritt
Beachte: Sperrwirkung des EBV erfasst daher das Bereicherungsrecht nur in den Teilbereichen des Nutzungs- und Schadensersatzes. Gänzlich unberührt von der Sperrwirkung des EBV bliebt die angemaßte GoA gem. § 687 II, da bei positiver Kenntnis keine Schutzwürdigkeit besteht
Rückabwicklungsmechanismen: Vergleich mit EBV
Vindikation
Kondiktion
§§ 985, 987 ff.
Keine Berufung des Schuldners auf § 818 II
Sonderregelung des EBV
Nutzungen: §§ 987 f., 990 I
Verwendungen: § 994 ff
Merke: Bei Insolvenz besteht ein Aussonderungsrecht
Schwächerer Schutz des Rückgewährgläübigers
Einrede der Entreicherung, § 818 III
Regelungen der §§ 818 ff.
Nutzungen: § 818 I 1 Var. 1
Schadensersatz: §§ 818 IV, 818 I, 292 I, 989
Spezielle Regelungen für Verwendungsersatz fehlen
Merke: Bei Insolvenz nur quotale Befriedigung
Übersicht zur Anwendbarkeit des Bereicherungsrechts
Merke: Anwendbarkeit des Bereicherungsrechts ist immer vorab zu prüfen
Hauptfälle
Vorrang des Leistungsstörungsrechts/Gewährleistungsrecht
§§ 346 ff.
Vorrang der berechtigten GoA
Unberechtigte GoA (§ 684 1) verweist auf §§ 812 ff.
Sperrwikrung des EBV (bei Schadensersatz und Nutzungen)
§§ 987 ff., 993 I a.E.
Behandlung fehlerhafter Dauerschuldverhältnisse als wirksam
Faktische Arbeitsverhälntisse
Fehlerhafte Gesellschaft
Verhältnis zur GoA: Berechtigte GoA als Rechtsgrund
Die echte berechtigte GoA stellt einen Rechtsgrund i.S.d. § 812 dar und schließt diesen somit regelhaft tatbestandlich aus
Dies ist indes nicht der Fall, wenn die Aufwendungen, die der Geschäftsführer macht, nicht "erforderlich" i.S.d. § 670 sind, wenn gegen §§ 134, 138 verstoßen wird
Konsequenz: Es bestehen bereicherungsrechtliche Ansprüche neben denen aus der GoA
Übersicht der Anspruchsgrundlagen im Bereicherungsrecht
§ 812 I 1 Var. 1 (Conditio indebiti)
§ 812 I 2 Var. 1 (Conditio ob causam finitam)
§ 812 I 2 Var. 2 (Conditio ob rem)
§§ 812 I 1 Var. 1 i.V.m. 813 I
§ 817 1 (Conditio ob turpem vel iniustam causam)
§ 816 I 1 (Verfügung durch einen Nichtberechtigten)
§ 816 I 2 (Unentgeltliche Verfügung durch einen Nichtberechtigten)
§ 816 II (Verfügung an einen Nichtberechtigten)
§ 822 (Unentgeltliche Verfügung eines Berechtigten)
§ 812 I 1 Var. 2
Eingriffskondiktion
Rückgriffskondiktion
Verwendungskondiktion
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