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Einführung

PG
by Paul G.

Sperrwirkung des EBV bei Leistungskondiktion

  • Hintergrund: Sind Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft unwirksam, kann der Anspruchssteller die Herausgabe des Besitzes gem. § 985 (Vindikation) und aus § 812 I 1 Var. 1 (Kondiktion) verlangen. Jedoch würde in diesem Fall die Sperrwirkung des § 993 I a.E. greifen, sodass der Anspruchssteller nur einen Anspruch auf Ersatz der Übermaßfrüchte hat. Hier tut sich ein Wertungswiderspruch auf, da der rechtsgrundlose Besitzer besser stünde als der rehtsgrundlose Eigentümer (Fall: Nur Verpflichtungsgeschäfts ist nichtig, nicht der Verfügungsgeschäft). Die Sperrwirkung gem. § 993 I a.E. wird in diesen Fällen als unbillig empfunden und nach der fast eihelliger Meinung verneint. Die Lösungen sind indes umstritten

    • e.A.: § 988 analog (unentgeltlich = rechtsgrundlos), d.h. Rechtsfolgenweisung, sodass § 818 I Var. 1, II entsprechend anwendbar ist 

      • Wortlaut des § 993 I a.E.; abschließender Charakter des EBV

    • a.A.: Anspruchskonurrenz, d.h. keine Sperrwirkung, sodass §§ 812 I 1 Var. 1, 818 I Var. 1, II direkt anwernbar sind

      • Teleologische Reduktion des § 993 I a.E., da Leistungskondiktion bei Rechtsgrundlosigkeit vorrangig

  • Anmerkung: Dasselbe Problem und diesselbe Lösung ergeben sich bei der Nichtigkeit von Gebrauchsüberlassungsverträgen; auch hier tritt keine Sperrwirkung des EBV gegenüber dem Bereicherungsrecht ein 

  • Kritik: Die Diksussion stellt die Existenzberechtigung des EBV in Frage. ZUm einen tritt die Fallkonstellation des Doppelmangels ohnehin selten in Erscheinung, weshalb das EBV in der Praxis nahezu nicht zur Anwendung gelangt 


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Paul G.

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