Buffl

Leistungskondiktion

PG
by Paul G.

TBM: Etwas erlangt

Etwas erlangt

  • Definition: Jeder Vermögensvorteil 

  • (Str.) Gegenstände ohne Vermögenswert

    • h.M.: Bejaht die Notwendigkeit des Vermögenswertes des bereicherungsrechtlichen Objektes

    • m.M.: Lehnt dies ab und hält der h.M. entgegen, dass sie das "Erlangte" mit der "Bereicherung" i.S.d. § 818 III und damit der Rechtsfolge gleichsetze. Außerdem sei das Bereicherungsrecht das Spiegelbild zum Schadensersatz, das auch immaterielle Einbußen kompensiert.

  •  Es ist präzise zu benennen, welches Recht oder welche Verstärkung eines Rechts den verfügten Vermögensvorteil darstellt

    • Erwerb von Rechten

      • Eigentum

      • Beschränkte dingliche Rechte (z.B. Hypothek, Grundschuld, Nießbrauch)

      • Anwartschaftsrecht

      • Forderung

    • Verstärkung eines Rechts

      • Vorrang einer Hypothek

    • Faktische Vermögensposition

      • Unmittelbarer / mittelbarer Besitz

        • Arg.: Der Besitz hat auch rechtliche Züge vgl. §§ 857, 886)

    • Berichtigung einer Buchposition

      • Neben dem Anspruch gem. § 894 BGB, kann der Anspruchsteller auch aus § 812 die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuches verlangen

    • Hinterlegung im Prädentenstreit

      • Der Inhaber der Forderung kann im Falle der Hinterlegung im Prädentenstreit die Einwilligung in die Freigabe von dem angemaßten Gläubiger gem. § 812 I 1 Var. 2 verlangen 

    • Anspruch 

      • Kondiktion von abstrakten Schuldanerkenntnissen möglich

    • Befreiung von einer Verbindlichkeit

      • Häufig in Kombination mit der Leistung durch einen Dritten gem. § 267 BGB 

    • Gebrauch / Verbrauch fremder Sachen und Inanspruchnahme von nicht rückgabefähiger Dienst-/ und Werkleistungen

      • Rsp.: Das Erlangte ist die Ersparnis von Aufwendungen (mittelbar)

        • Ersparte Aufwendungen liegen nur dann vor, wenn der Anspruchsgegner die Aufwendung auch ohne das Erlangte getätigt hätte. Dies ist bei Luxusaufwendungen nicht der Fall, es sei denn, der Anspruchsgegner war bösgläubig hinsichtlich des Behaltendürfens des Erlangten. 

      • h.L.: Das Erlangte ist der nichtgegenständliche Vorteil als solcher (unmittelbar)

        • Hält der Rsp. entgegen, dass sie Tatbestand (Erlangtes) und Rechtsfolge (Bereicherung) vermischt und nur im Falle der Bösgläubigkeit in die verschärfte Haftung gem. §§ 818 IV, 819 rutschen könnte

    • Nutzungsmöglichkeit

      • Umgang mit nicht gezogenen Nutzungen

        • e.A.: Nur die tatsächlich gezogenen Nutzungen können "erlangt" sein

          • Arg.: Wortlaut § 818 I "gezogene Nutzungen", sowie Telos des Bereicherungsrecht, das tatsächliche Bereicherungen abschöpfen soll

        • a.A.: Bereits die Nutzungsmöglichkeit stellt "etwas Erlangtes" dar

          • Arg.: Die andere Ansicht verkennt, dass § 818 I Teil der Rechtsfolge ist und sich hier jedoch der bereicherungsrechtliche Anspruch primär auf die Nutzungsmöglichkeit bezieht und somit den Tatbestand betrifft. Diffenzierung nach Gut-/ und Bösgläubigkeit ist erst in der Rechtsfolge vorzunehmen: Bei Bösgläubigkeit sind  schuldhaft nicht gezogene Nutzungen gem §§ 818 IV, 819 I, 292, 987 herauszugeben


TBM: Durch Leistung


  • Definition: Jede bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens

  • Bewusste Vermögensmehrung

    • Die Mehrung muss mit Willen des Leistenden geschehen, d.h. nicht irrtümlich

    • Wird irrtümlich angenommen, dass die Leistung dem eigenen Vermögen zu Gute kommt, kommt ein Bereicherungsanspruch aus Nichtleistungskondiktion (Aufwendungskondiktion) in Betracht

    • Hinsichtlich Personen, die Beförderungsleistungen in Anspruch nehmen, ohne die Gegenleistung erbracht zu haben, nimmt die hM einen allgemeinen Leistungswillen des Beförderungsunternehmen gegenüber allen Passagieren im Passagierraum an. Doch bietet es sich hierbei an, die konkreten Umstände der Beförderung zu beachten (z.B. auf Masse ausgelegter, anonymer Personennahverkehr oder individualisierte Beförderung im Flugzeug)

  • Zweckrichtung (Finalität): zwei mögliche Leistungszweckbestimmungen

    •  Erforderlich ist eine sog. Zweck- oder Tilgungsbestimmung der Zuwendung. Durch diese wird die Zuwendung einem bestimmten Rechtsgrund zugeordnet

    • Die Bestimmung des Zwecks erfolgt einseitig durch den Zuwendenden

      • Doch ist bei Unklarheit darüber, ob eine Zweckbestimmung überhaupt gegeben ist oder welchen Inhalt sie hat, der objektive Empfängerhorizont maßgebend

      • Die Rechtsnatur der Zweckbestimmung (ob Willenserklärung oder Realakt) kann dahinstehen, da die Vertreter der Realaktstheorie die Vorschriften über Willenserklärungen analog anwenden

    • Typische Unterscheidungen von Leistungszwecken

      • Solvendi causa

        • Zur Erfüllung einer wirklichen oder. vermeintlichen Verbindlichkeit 

      • Donandi causa

        • Handschenkung gem. § 516 I; Erst die (konkludent) vereinbarte Rechtsgrundabrede, zusammen mit der tatsächlichen Vollziehung der Zuwendung bewirkt, dass der Begünstigte die Leistung behalten darf

      • Obligandi causa

        • Die Zuwendung selbst führt zur Begründung des Schuldverhältnisses und damit den Rechtsgrund des Behaltendürfens (z.B. berechtigte GoA)

      • Ob rem

        • Leistungszweck ist der nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg. Der Anwendungsfall begrenzt sich auf die Fälle, in denen die Zuwenung erfolgt, um den Empfänger zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen, auf das der Leistende keinen erzwingbaren Rechtsanspruch hat (anonsten wäre das Leistungsstörungsrecht die einschlägige Ausgleichsordnung). 

        • Es bedarf einer begleitenden Zweckabrede; diese ist im Normtext mit "Rechtsgeschäft" gemeint 

        • Die hM nimmt an, dass der bezweckte Erfolg" den Charakter einer Gegenleistung haben müsse, da nur dann im Falle des Nichteintritts die komplette Rückabwicklung der erbrachten Leistung gerechtfertigt ist

        • Grundfälle der conditio ob rem

          • Empfänger soll zu einem Verhalten veranlasst werden, das rechtlich nicht erzwingbar ist, weil es verpflichtungs- oder vollstreckungsfeindlich ist (sog. Veranlassungsfälle). Bspw.:

            • Verpflichtungsfeindlichkeit der Eheeingehung (§ 1297)

            • Verpflichtungsfeindlichkeit der Einsetzung zum Erben (§ 2302)

            • Verpflichtungsfeindlichkeit des Absehens von einer Strafanzeige (§ 138 I)

          •  Zuwendung erfolgt als antizipierte Leistung auf einen künftig zu schließenden oder erst künftig wirksam werdenden Vertrag (sog. Vorleistungsfälle) 

        • (P): Möglichkeit der angestaffelten Zweckabrede im Rahmen voll verbindlicher Verpflichtungsverträge 



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Paul G.

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