Prozessmaximen
Dispositionsmaxime (Verfügungsgrundsatz; Parteiherrschaft)
Es hängt von den Parteien ab:
ob überhaupt -> durch Klage/Antrag/Rechtsmitteleinlegung
in welchem Umfang -> nach den gestellten Anträgen, § 308 ZPO (Ausnahme: § 308 II und § 308a ZPO)
wie lange -> Klagerücknahme § 269 ZPO; -verzicht § 306 ZPO; Erledigung § 91a ZPO; Berufung § 511 ZPO; Revision § 545 ZPO)
ein Prozess in Gang kommt (Ausnahmen gelten zB bei Familien-, Betreuungssachen)
anders: Offizialmaxime (Einleitung ex officio) zB gem. § 24 FamFG oder in der StPO
Verhandlungsmaxime (Beibringungsgrundsatz)
Parteien entscheiden, welcher Tatsachenstoff in den Rechtsstreit eingeführt wird, während das Gericht dann über die rechtliche Bewertung entscheidet
unstreitige Tatsachen werden grds. nicht vom Gericht nachgeprüft (vgl. § 138 ZPO)
Einschränkungen: durch Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts, § 139 ZPO und Wahrheitspflicht, § 138 ZPO)
anders: Untersuchungsgrundsatz dh Aufklärung von Amts wegen (Amtsermittlung) zB § 26 FamFG und in StPO, VwGO
Grundsatz des rechtlichen Gehörs, Art. 103 I GG
Anspruch jeder Partei auf Anhörungsmöglichkeit, bevor eine endgültige Entscheidung oder Zwischenentscheidung zu ihrem Nachteil ergeht -> ggf. Gehörsrüge § 321a ZPO
Unzulässigkeit von Überraschungsentscheidungen (vgl. § 139 II ZPO)
Ausnahme: wenn Anhörung dem Sinn des Verfahrens gerade zuwiderliege, so zB Zwangsvollstreckung (§ 834 ZPO; im Arrest- und einstweiligen Verfügungsverfahren)
Mündlichkeitsgrundsatz, §§ 128 ff. ZPO
Tatsachenvortrag und Antrag grds. in mündlicher Verhandlung, ggf. auch per Bild-/Tonübertragung, § 128a ZPO
Einschränkungen: Bezugnahme auf Schriftsätze, § 137 III ZPO; § 128 II und III ZPO; Erweiterungen in § 128 III ZPO, insbesondere wenn es um Nebenentscheidungen geht (Nebenforderungen, TB-Berichtigungen, Urteilsergänzungen; vorl. Vollstreckbarkeit)
Grundsatz der Einheitlichkeit der mündlichen Verhandlung
Ausnahme:
Bei Streitwert von nicht über 600€ kann AG das Verfahren grds. nach billigem Ermessen bestimmen, § 495a ZPO.
Bei Zustimmung durch beide Parteien, § 128 II ZPO oder wenn nur noch Kostenentscheidung, § 128 III ZPO.
Grundsatz der Unmittelbarkeit, §§ 309, 355 ZPO
mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme grds. vor dem erkennenden Gericht
Einschränkungen: Beauftragter Richter, § 361 ZPO; Ersuchter Richter, § 362 ZPO; Videoverhandlung, § 128a ZPO
Öffentlichkeitsgrundsatz, §§ 169-175 GVG
die mündliche Verhandlung ist im Rahmen der Möglichkeiten des Verhandlungsortes grds. öffentlich
davon zu unterscheiden ist die Parteiöffentlichkeit nach §§ 357, 299 ZPO
Ausnahme: Familiensachen (§ 170 GVG) oder Ausschluss der Öffentlichkeit (§§ 171b, 172 GVG)
Beschleunigungsgrundsatz (Konzentrationsmaxime/Prozessökonomie)
Verhandlung möglichst schnell und in einem umfassend vorbereiteten (Haupt-)Termin, § 272 ZPO
zur Prozessökonomie dienen ua:
Beschleunigungsmaßnahmen des Gerichts (§ 139 ZPO: Prozessteilung + §§ 216, 275, 276 ZPO: Fristen mit Präklusion, § 296 I ZPO)
Prozessförderungspflichten der Parteien (§ 282 ZPO: rechtzeitiges Vorbringen mit Präklusion, § 296 II ZPO)
Zusammenlegung mehrerer Gerichtsbezirke (auch länderübergreifend, zB LAG Berlin/Brandenburg) für bestimmte Rechtsstreitigkeiten, § 13a GVG
Obligatorische Einrichtung spezialisierter Spruchkörper
Klageerhebung
Eine Klage hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. Die Klage ist zulässig, soweit alle Sachentscheidungsvoraussetzungen erfüllt sind. Diese werden von Amts wegen geprüft (§ 56 ZPO).
Beachte: Die Zulässigkeit ist prozessual vorrangig. Ein Gericht darf die Frage der Zulässigkeit nicht offenlassen und eine Klage abweisen, weil sie jedenfalls unbegründet ist. Ebenso darf sie nicht also unzulässig und unbegründet abgewiesen werden, denn bei Unzulässigkeit entfällt jede weitere Prüfung der Begründetheit. Die unzulässige Klage wird durch Prozessurteil abgewiesen; es verhindert den Erlass einer rechtskräftigen Sachentscheidung (=Sachurteil). Bei Unzulässigkeit kann also derselbe materielle Anspruch in einer neuen Klage geltend gemacht; bei Unbegründetheit steht dem die materielle Rechtskraft des Urteils entgegen, § 322 ZPO.
Eine wirksame Klageerhebung iSv § 253 ZPO setzt einerseits eine hinreichend bestimmte Klageschrift (in deutscher Sprache, vgl. § 184 GVG) und andererseits deren Zustellung voraus.
Inhalt der Klageschrift (Pflichtinhalt)
Bezeichnung der Parteien (formaler Parteibegriff), ggf. deren Vertreter, grds. mit ladungsfähiger Anschrift; Postdienstleister reicht nicht
Gericht (idR AG oder LG; ggf. Kammer f. Handelssachen)
Bestimmung des Streitgegenstands
Angabe des Klagegegenstandes und des Klagegrundes
-> Klagegenstand
Festlegung, welche Entscheidung begehrt wird (Klageart):
Leistungsklage: Tun, Dulden, Unterlassen (vgl. § 241 I BGB)
Feststellungsklage (subsidiär)
bzgl. Bestehen (positive) Nichtbestehen (negative) eines Rechtsverhältnisses, § 256 I ZPO (Sonderfall Kündigungsschutzklage)
Zwischenfeststellung (§§ 256 II, 260 ZPO): wenn Rechtsverhältnis str. geworden
Musterfeststellungsklage
Gestaltungsklage = Herbeiführung einer unmitelbaren Rechtsänderung durch gerichtliche Entscheidung
-> Klagegrund
Angabe des konkreten Sachverhalts, Lebensvorgang, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge ableitet (Beibringung/Darlegung der Tatsachen, nicht einer Anspruchsgrundlage)
bestimmter Klageantrag (abhängig von Klageart)
konkrete Bezeichnung des Anspruches um Entscheidungskompetenz des Gerichts (§ 308 I ZPO) und Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft (§ 322 ZPO) festlegen zu können
Einreichung + Zustellung
die Klageschrift ist beim Gericht einzureichen (§ 253 V ZPO = Anhängigkeit)
im Original oder
als elektronisches Dokument iSv § 130a ZPO
zu Protokoll in der mündlichen Verhanldung (zB Widerklage, Zwischenfeststellungsklage, Klageänderung/ -erweiterung)
die Zustellung (§§ 261 I, 253 I ZPO) der Klageschrift erfolgt von Amts wegen (§§ 270 S. 1, 271 I, 166 II ZPO = Rechtshängigkeit)
Zustellungsarten (§§ 166 ff. ZPO)
mit hoher praktischer Relevanz (elektronisch, Post, Gerichtsvollzieher, öffentliche Bekanntmachung)
Verjährungshemmung gemäß § 204 Nr. 1 BGB, aber beachte § 167 ZPO: Rückwirkung auf Zeitpunkt der Anhängigkeit, wenn “Zustellung demnächst” erfolgt; auch bei
Nr. 3: Mahnbescheid
Nr. 5: Prozessaufrechnung
Nr. 6: Streitverkündung
Rechtshängigkeit bei Mahnverfahren, § 693 I ZPO
Beachte: weiterer Soll-Inhalt, der in § 253 III, IV ZPO geregelt ist (vorgerichtliche Streitbeilegung, Wert des Streitgegenstandes, Einzelrichterhemmnisse)
Ablauf des Zivilverfahrens
Zuständigkeit der Zivilgerichte
I. Rechtswegzuständigkeit
eigene Zulässigkeitsvoraussetzung, aus der sich ergibt, ob der Zivilrechtsweg eröffnet ist
-> ordentliche Gerichtsbarkeit, § 13 GVG: dh alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
-> Zivilgerichtsbarkeit, §§ 23, 71 GVG (1. Instanz), wenn (-) -> Verweisung von Amts wegen, § 17a II GVG
-> streitige Gerichtsbarkeit nach der ZPO
II. funktionelle Zuständigkeit (des handelnden Rechtspflegeorgans, zB Richter, Rechtspfleger)
ausschließliche Zuständigkeit (kein rügeloses Einlassen, keine Parteivereinbarung möglich)
ordnet die Verteilung der Rechtspflegeaufgaben auf die verschiedenen Rechtspflegeorgane an:
Rechtsmittelzug zB: Beschwerde-, Berufungs- oder Revisionsverfahren
besondere Abteilungen zB AG als Vorllstreckungsgericht
Rechtspfleger/Richter Zuständigkeit nach § 3 RPflG
III. sachliche Zuständigkeit
ordnet die Zuständigkeit als erstinstanzliches Gericht an:
IV. örtliche Zuständigkeit
ordnet an, wo das Verfahren geführt werden muss/ggf. kann (idR abhängig von der sachlichen Nähe = Prozessökonomie)
I. Zivilrechtsweg (§ 13 GVG)
§ 13 GVG weist den Zivilgerichten alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu. Eine solche liegt vor, wenn die streitentscheidenden Normen solche des Privatrechts sind.
Verfahren bei falscher Zuständigkeit:
Unzulässigkeit des bestrittenen Rechtswegs:
Verweisung des Rechtsstreits von Amts wegen und mit bindender Wirkung an ein Empfangsgericht (§ 17a II GVG).
Unzulässigkeit wegen sachlicher/örtlicher/instanzieller Unzuständigkeit:
Verweisung durch Beschluss nur auf Antrag des Beklagten an ein Empfangsgericht (es sei denn rügelose Einlassung, § 39 ZPO oder zul. Gerichtsstandvereinb., § 40 ZPO).
II. sachliche Zuständigkeit (§§ 23, 71, 118 GVG)
Die Vorschriften bestimmen, welches Eingangsgericht für einen bestimmten Rechtsstreit das richtige ist. Eine Klage ist idR bei einem AG oder einem LG erstinstanzlich zu erheben (Ausn.: OLG bie Verbandsklage, § 3 VDuG).
In den meisten Fällen ist die Höhe des Streitwertes entscheidend:
Geringwertige Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 5.000,00 € gehören grds. vor das AG, es sei denn, sie sind nach ihrer Art dem LG zugewiesen (wichtig: § 23 Nr. 2, 71 II, III GVG); höherwertige Streitigkeiten über 5.000,00€ gehören grds. vor das LG, sofern nicht nach ihrer Art dem Amtsgericht zugewiesen (§§ 23 ff., 71 I GVG).
Von besonderer Bedeutung sind die streitwertunabhängigen Zuständigkeiten:
die dem AG ausschließlich zugewiesenen Wohnraummietsachen = sozialpolitische Zuständigkeit, da vor AG kein RA-Zwang
die dem LG ausschließlich zugewiesenen Amthaftungsansprüche
Beachte: Entscheidend für die Streitwertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage (§ 4 I ZPO).
III. örtliche Zuständigkeit (§ 12 ff. ZPO)
Beantwortet die Frage nach dem konkreten Gerichtsbezirk, in dem die Klage einzureichen ist.
Der allgemeine Gerichtsstand gem. § 12 ZPO ist immer einschlägig, wenn kein ausschließlicher Gerichtsstand besteht. Zwischen ihm und besonderen (nicht ausschließlichen) Gerichtsständen besteht ein Wahlrecht des Klägers (§ 35 ZPO).
Von besonderer Bedeutung ist bei
natürlichen Personen: deren Wohnsitz (§ 13 ZPO) mit der Legaldefinition in § 7 BGB
juristische Personen/parteifähige Personengesellschaften (GbR, OHG, nicht rechtsfähiger Verein): satzungsmäßiger Sitz oder Ort der Verwaltungstätigkeit (§ 17 ZPO)
Besondere Gerichtsstände (§§ 20 ff. ZPO) richten sich nach der sachlichen Nähe zum Rechtsstreit.
a) Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO)
Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis ist der Ort als Gerichtsstand eröffnet, an dem die Verpflichtung nach materiellem Recht zu erfüllen ist. Mit Erfüllungsort ist der Leistungsort iSd §§ 269, 270 BGB gemeint, also der Ort an dem die Erfüllungshandlung vorzunehmen ist.
Nach ganz hM ist der Erfüllungsort für jede Vertragspflicht gesonder zu bestimmen. Nur ganz ausnahmsweise ist bei gegenseitigen Verträgen ein gemeinsamer Erfüllungsort für Leistung und Gegenleistung anzunehmen, wenn dieser der Ort der vertragscharakteristischen Leistung ist (zB Ort, an dem ein Bauwerk errichtet wird).
Obwohl die Norm nur von synallagmatischen Verträgen spricht, meint sie jedes Schuldverhältnis.
Bei Hol- und Schickschuld ist dies der (Wohn-) Sitz des Schuldners, bei der Bringschuld der Sitz des Gläubigers der jeweiligen vertraglichen Verpflichtung.
Beachte: Eine Geldschuld ist - im Hinblich auf Erfüllungsort und Gerichtsstand - eine Schickschuld, auch wenn § 270 BGB für die Gefahrtragung Besonderheiten anordnet.
b) Erfüllungsort durch Gerichtsstandsvereinbarung
Die Begründung des Gerichtsstand durch Erfüllungsortvereinbarung ist nach § 29 II ZPO nur abschließend genannten Personen bzw. Sondervermögen gestattet.
c) Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO)
Klagen, die sich ua aus Ansprüchen der §§ 823 ff. BGB ergeben.
Andere - insbes. vertragliche - Ansprüche können kraft Sachzusammenhangs an demselben Gerichtsstand geltend gemacht werden, § 17 II GVG.
Bei sog. Streudelikten (unterschiedliche Sitze von Hersteller, Verkäufer etc) kann an jedem Ort geklagt werden, so bei Presseerzeugnissen, jeder Ort, an dem das entsprechende Medium bestimmungsgemäß verbreitet wird (sog. “fliegender Gerichtsstand”).
Der Kläger hat nach § 35 ZPO ein Wahlrecht, das durch Klageerhebung ausgeübt wird (kein Antrag erforderlich).
Ausschließende Gerichtsstände
Diese verdängen sowohl den allgemeinen als auch die besonderen Gerichtsstände. Auch eine Gerichtsstandvereinbarung und eine rügelose Einlassung sind nicht möglich (vgl. § 40 II 1 Nr. 2 S. 2 ZPO). Eine Klage kann nur zum ausschließlichen Gerichtsstand erhoben werden. Ob ein besonderer Gerichtsstand ausschließlich ist, ergibt sich aus dem Wortlaut oder der amtlichen Überschrift der Norm.
IV. Gerichtsstandvereinbarungen (§§ 38, 40 ZPO)
Eine derartige Vereinbarung ist als Prorogation (die Streitigkeit wird einem bestimmten Gericht zugewiesen) oder Derogation (Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts wird für die Streitigkeit ausgeschlossen) möglich. Bei einer Derogation kann ein Gericht ausgeschlossen werden, ohne dass dabei die Zuständigkeit eines anderen Gerichts (positiv) begründet werden müsste. Sie ist aus Schutzgründen nur den dort genannten Personenkreisen eröffnet.
V. Rügelose Einlassung (§ 39 ZPO)
Nach der Widerspruchstheorie kann die sachliche, örtliche und internationale Zuständigkeit eines Gerichts auch dadurch begründet werden, dass der Beklagte zur Hauptsache mündlich verhandelt, ohne die Unzuständigkeit des Gerichts geltend zu machen. Vor dem AG bedarf es hierzu eines richterlichen Hinweises, §§ 39 S. 2, 504 ZPO.
Ausgeschlossen ist sie bei ausschließlichem Gerichtsstand (vgl. § 40 II Nr. 2 ZPO - keine Dispositionsbefugnis).
Relationstechnik
Durch die Relationstechnik wird durch das Gericht ermittelt, welche entscheidungserheblichen Tatsachen zwischen den Parteien streitig sind, um - bei entsprechendem Beweisantritt der beweispflichtigen Partei - eine Beweisaufnahme durchzuführen. Dazu wird überprüft, ob der Klägervortrag schlüssig und der Beklagtenvortrag erheblich ist.
Ablauf des Säumnisverfahrens, §§ 330 ff. ZPO
Ablauf des Mahnverfahrens, §§ 688 ff. ZPO
Zweck: Der Gläubiger kann durch das Mahnverfahren schneller und billiger als bei einer Klageerhebung einen Zwangsvollstreckungstitel erlangen (§ 794 I Nr. 4 ZPO), was idR nur zu erwarten ist, wenn der Schuldner die Forderung nicht bestreiten wird.
Besonderheiten ggü. dem Klageverfahren:
Ausschließlich schriftliches (idR maschinelles) Verfahren, also keine mündliche Verhandlung;
Nur statthaft zur Durchsetzung von Zahlungsansprüchen, die auf Betrag in EURO lauten, § 688 I ZPO;
Nach § 688 II ZPO unstatthaft, bei Verbraucherdarlehen, wenn mehr als 12% Zinsen über Basiszins; Zahlung noch von Gegenleistung abhängt; die Zustellung des Mahnbescheids durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müsste, §§ 185 ff. ZPO;
Der Gläubiger muss seine Geldforderung nur (individualisierbar) bezeichnen, eine Begründung mit Beweisantritt ist nicht erforderlich. Es erfolgt praktisch keine Schlüssigkeitsprüfung (Unterschied zum VU, § 331 II ZPO), dh nur bzgl. offensichtlichen Nichtbestehens der Forderung.
Sachlich und örtlich ausschließlich zuständig ist grds. das AG des allg. Gerichtsstandes des Antragstellers § 689 II 1 ZPO; wichtige Ausnahme: § 689 III ZPO: Einrichtung von Sammelmahngerichten.
Streitgegenstand und Klageänderung
Relevanz des Streitgegenstandsbegriffs insbesondere für
eventuelle (schädliche) anderweitige Rechtshängigkeit, § 261 III Nr. 1 ZPO
Zuständigkeit des Gerichts
Klageänderung, §§ 263 ff. ZPO
entgegenstehende Rechtskraft, § 322 ZPO (“ne bis in idem”); Rechtsmittel
Streitgegenstandtheorien
h.M./ std. Rspr.: prozessual zweigliedrige Theorie
Streitgegenstand ist nicht ein materiell-rechtlicher Anspruch, sondern der als Rechtschutzbegehren oder RF-Behauptung verstandene, eigenständige prozessuale Anspruch und bestimmt sich aus:
Klageantrag (gerichtet auf Rechtsfolge)
Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund, vgl. § 253 II Nr. 2 ZPO)
z.T.: eingliedrige Theorie
Streitgegenstand besteht nur aus dem
Klageantrag (aber insbesondere bei Zahlungsklagen dient der Lebenssachverhalt zur Auslegungshilfe)
z.T.: materiell-rechtliche Theorie
bloße Anspruchsgrundlagenkonkurrenz = ein Streitgegenstand (zB § 280 I neben § 823 BGB)
echte Anspruchskonkurrenz = zwei Streitgegenstände (zB § 433 II und § 780 BGB)
Voraussetzungen der Klageänderung, §§ 263 ff. ZPO
Liegt überhaupt eine Änderung des Streitgegenstandes vor?
objektiv: anderer Klageantrag oder anderer Lebenssachverhalt (vgl. aber sogleich § 264 Nr. 1 ZPO)
subjektiv: nach hM bei gewillkürtem Parteiwechsel
FALLS (+)
Ist Klageänderung gesetzlich zugelassen?
Fälle des § 264 ZPO:
Nr. 1: bloße Berichtigung, Ergänzung
Nr. 2: Antragserweiterung oder -beschränkung (quantitativ oder qualitativ)
Nr. 3: statt der Sache wird jetzt das Interesse verlangt
Ausnahmen: grds. unzulässig in Revisionsinstanz, da nur noch reine Rechtsinstanz
FALLS (-)
Hat Beklagter in Klageänderung eingewilligt, § 263 Fall 2 ZPO?
-> aus Gründen der Prozessökonomie
Kann ein neuer Prozess vermieden werden?
Kann der bisherige Prozessstoff bei Weiterführung verwertet werden?
Folge, wenn Klageänderung
zulässig: Prozess wird mit neuem Streitgegenstand weitergeführt
unzulässig: Klageänderung wird als unzulässig zurückgewiesen und Prozess mit altem Streitgegenstand fortgeführt, wenn Kläger diesen aufrechterhalten hat. Sonst durch Auslegung zu ermitteln, ob Klagerücknahme (§ 269 ZPO), -verzicht (§ 306 ZPO), Erledigung des Rechtsstreits (wenn übereinstimmend, § 91a ZPO) oder säumnis (§ 331 ZPO).
§ 268 ZPO: Entscheidung über Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Klageänderung ist unanfechtbar (Rechtssicherheit)
Personenmehrheiten und Parteien im Prozess
Streitgenossenschaft und Prozessstandschaft
Die gleichzeitige Geltendmachung durch mehrere Kläger oder gegen mehrere Beklafte ist in einem äußerlich verbundenen Prozess möglich. Soweit auf Kläger- oder Beklagtenseite mehrere natürliche Personen als Parteien klagen oder verklagt werden, liegt eine subjektive Klagehäufung vor, die nur als notwendige oder einfache Streitgenossenschaft (SG) zulässig ist. Von einer objektiven Klagehäufung (Anspruchshäufung, § 260 ZPO) spricht man, wenn in einer Klage mehrere Ansprüche geltend gemacht werden. Haben nicht alle Streitgenossen denselben (allg. oder besond.) Gerichtsstand, erfolgt die Gerichtsstandbestimmung nach § 36 II + III ZPO.
Prozessstandschaft
Formeller Parteibegriff. Partei ist wegen der Bezeichnung in der zugestellten Klage diejenige natürliche oder juristische Person oder Personengesamtheit, die als Partei im eigenen Namen klagt bzw. verklagt wird, unabhängig von ihrer materiell-rechtlichen Beziehung zum Streitgegenstand. Die Prozessführungsbefugnis auf Klägerseite (§ 51 ZPO) ist unproblematisch, wenn der Kläger ein behauptetes (im Prozess idR streitiges) eigenes Recht im eigenen Namen geltend macht. Wird ein behauptetes fremdes Recht im eigenen Namen geltend gemacht, ist dies - zur Vermeidung von Popularklagen - nur ausnahmsweis im Wege der Prozessstandschaft (PS) möglich. Diese ist streng zu unterscheiden von der sog. Aktivlegitimation auf der Klägerseite und der sog. Passivlegitimation auf der Beklagtenseite. Während die fehlende Prozessfürhungsbefugnis die Klage unzulässig macht (Prozessurteil), führt die fehlende Sachbefugnis zur Unbegründetheit (Sachurteil). Unterscheide!
Beweiserhebung
Zweck
Die Beweiserhebung dient der Feststellung der entscheidungserheblichen streitigen Tatsachen.
Beweisgegenstand
Beweis wird grds. nur über Tatsachen erhoben. Tatsachen sind konkrete nach Raum und Zeit bestimmte, vergangene oder gegenwärtige - und damit der Nachprüfung und Klärung zugängliche - Geschehnisse oder Zustände der Außenwelt und des menschlichen Seelenlebens. Abzugrenzen ist die Tatsache von Werturteilen, Bewertungen, Rechtsansichten und Meinungen der Parteien. Insbesondere die Verwendung von Rechtsbegriffen stellt idR keinen Tatsachenvortrag dar. Tatsachen sind vielmehr die den Begriff ausfüllenden tatsächlichen Voraussetzungen. Nur, wenn es sich um einen Rechtsbegriff des täglichen Lebens handelt und beide Parteien den Rechtsbegriff zutreffend und übereinstimmend verstehen, kann seine Verwendung als Tatsachenbehauptung angesehen werden.
Beweisarten
Strengbeweis
Anwendungsbereich:
Wenn die Beweiserhebung Parteiherrschaft unterliegt. - Grundsatz im Zivilprozess -
Regeln:
Förmliches Beweisverfahren, §§ 355 ff. ZPO
mit Beweismitteln SAPUZ (siehe unten)
Beweismaß: zur vollen Überzeugung des Gerichts (Vollbeweis)
Freibeweis:
Dort, wo Tatsachenermittlung von Amts wegen erfolgt und Fragen betroffen sind, die nicht Parteiherrschaft unterleigen
Beweiserhebung, -verfahren und Beweismittel stehen im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts
Glaubhaftmachung:
Beweisführung, mit geringerem Grad an Wahrscheinlichkeit
Wenn im Gesetz ausdrücklich zugelassen, zB Eilverfahren, Wiedereinsetzung
zur Beweisführung alle präsenten Beweismittel der ZPO benutzbar, § 294 ZPO
zudem Beweisführung durch eidesstattliche Versicherung möglich
Beweismaß: überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht
Beweisrichtung
Hauptbeweis
Beweis, den die beweisbelastete Partei zu erbringen hat; Vollbeweis erforderlich
Unterfall: “Beweis des Gegenteils” Wiederlegung einer für die vom Gegner behauptete Tatsache sprechenden gesetzlichen Vermutung (zB kein Vertretenmüssen iSv § 280 I 2 BGB)
Gegenbeweis:
Beweis, den der Gegner der beweisbelasteten Partei hinsichtlich der beweisbedürftigen Tatsache anbietet; Gegenbeweis ist geführt, wenn die Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit der beweisbedürftigen Tatsache erschüttert ist
Beweisvoraussetzungen
Beweisantrag:
Grds. nur noch für Zeugenbeweis erforderlich, § 373 ZPO; iÜ ist Beweisaufnahme - auch im Bereich des Verhandlungsgrundsatzes - vom Amts wegen möglich, jedoch keine Verpflichtung des Gerichts; einem Beweisantrag ist grds. nachzugehen (Anspruch auf rechtliches Gehör)
notwendiger Inhalt: Tatsachenbehauptung und hierauf bezogenes Beweismittel
abzugrenzen vom unzulässigen bloßen Beweisermittlungsantrag, bei dem Behauptung einer bestimmten Tatsache oder Angabe eines bestimmten Beweismittels fehlt
Beweisaufnahme grds. nur zulässig, bei Beweisantritt durch beweisbelastete Partei, aber Ergebnis einer Beweisaufnahme kann auch ohne wirksamen Beweisantritt verwertet werden.
Rücknahme/ Verzicht des Beweisantrages in Grenzen der §§ 399, 436 ZPO möglich
Ablehnungsgründe: § 244 III, IV StPO analog
Beweisbedürftigkeit:
Beweisbedürftig sind diejenigen streitigen und entscheidungserheblichen Tatsachen, die nicht bereits ohne Beweisaufnahme feststehen. Keines Beweises bedürfen daher:
nicht oder nicht mehr bestrittene Tatsachen; bei Geständnis iSv § 288 ZPO
nicht wirksam bestrittene Tatsachen, § 138 III, IV ZPO
offenkundige Tatsachen, § 291 ZPO
Tatsachen, die aus einer gesetzlichen oder tatsächlichen Vermutung folgen (§ 292 ZPO), wenn Vermutungsvoraussetzungen unstreitig und Vermutungsfolge nicht durch gegnerischen Vortrag widerlegt - gesetzliche Vermutung - bzw. erschüttert - tatsächliche Vermutung -
Tatsachen, die nach § 287 ZPO angenommen werden können
Präjudizielle Rechtsverhältnisse, einschließlich die ihnen zugrunde liegenden Tatsachen, die aufgrund einer rechtskräftigen Vorentscheidung wegen § 322 ZPO oder aufgrund der Interventionswirkung der §§ 68, 74 ZPO feststehen
Tatsachen, von denen Gericht gem. § 286 ZPO bereits ohne Beweisaufnahme überzeugt ist; Achtung: Nur in ganz bes. Ausnahmefällen, da grds. keine Vorwegnahme der Beweiswürdigung!
uU Tatsachen, deren Beweis die gegnerische Partei schuldhaft vereitelt hat
Beweiszulässigkeit:
unzulässig ist der sog. Ausforschungsbeweis (Beweisantrag, mit dem erst die eigentlich beweiserhebliche Tatsache in Erfahrung gebracht werden soll, insbesondere willkürliche, erkennbar ohne jeden tatsächlichen Anhaltspunkt aufgestellte Behauptungen “ins Blaue hinein”)
Beweiserhebungsverbote:
für besondere Verfahrensarten, zB §§ 581 II, 596 II ZPO
für bestimmte Beweisthemen, zB § 376 I ZPO iVm §§ 61 BBG
hinsichtlich bestimmter Beweismittel, zB §§ 445, 446 f ZPO
Beweisverwertungsverbote:
Können sich für rechtswidrig erlangte oder erhobene Beweise ergeben (uU Heilungsmöglichkeit nach § 295 I ZPO). Keine absolute Unverwertbarkeit, sondern nach sog. Abwägungslehre erfolgt Interessen- und Güterabwägung im Einzelfall (insbes. Art. 2 I GG, Art. 8 EMRK). Rechtswidrig erlangtes Beweismittel zwar uU im Strafprozess nicht verwertbar, aber im Zivilprozess uU hingegen verwertbar.
Beweislast
Bedeutung:
Regelung der Nachteilstragung bei Nichtaufklärbarkeit einer Tatsache (sog. non liquet)
Grundsatz:
Jede Partei trägt die Beweislast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnormen.
Kläger also für die tatsächlichen Voraussetzungen des normalen Entstehungstatbestandes der sein Begehren stützenden Anspruchsgrundlage
Beklagter für die tatsächlichen Voraussetzungen von Abweichungen vom normalen Entstehungstatbestand der Anspruchsgrundlage und für den normalen Entstehungstatbestand von Gegennormen usw.
Beachte: sorgfältige Unterscheidung zw. dem (ggf. qualifizierten) Bestreiten von Voraussetzungen des normalen Entstehungstatbestandes einer Norm/ dem Vortrag von Abweichungen vom normalen Entstehungstatbestand der Norm und von Gegenormen. zB Beklagter behauptet es sei von Anfang an eine Stundung vereinbart gewesen <-> Bestreiten der Fälligkeit des Anspruchs (K trägt Beweislast für Eintritt der Fälligkeit)
Ausnahmen:
bei abweichender Vereinbarung der Parteien (Beweislastvertrag)
bei gesetzlicher Beweislastverteilung, zB §§ 179 I, 280 I 2 BGB
wenn für Tatsache eine gesetzliche Vermutung spricht
wenn für Tatsache eine tatsächliche Vermutung spricht (Anscheinsbeweis: “Wer auffährt hat idR Schuld”)
wenn nach Rspr. (zunehmend) Verteilung der Beweislast nach Gefahrenbereichen (zB Produkthaftung)
Beweiswürdigung
Grundsätze:
Grundsatz des Vollbeweises
Beweis erst erbracht, wenn Gericht von Wahrheit einer Tatsache voll überzeugt ist; für Überzeugung ist bloße - auch überwiegende - Wahrscheinlichkeit nicht ausreichend, aber absolute Gewissheit auch nicht erforderlich. Für das sog. Beweismaß genpgt ein “für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der den Zweifel Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen”
Grundsatz der freien Beweiswürdigung, § 286 ZPO
Das erkennende Gericht ist in der Bewertung der im Prozess gewonnenen Erkenntnisse prinzipiell frei.
Grenze: Bindung an Denk-, Natur- und Erfahrungsgesetze
Ausnahmen: zwingende gesetzliche Beweisregeln zB Urkundenbeweis
Ggf. Schadensschätzung gem. § 287 ZPO
Grundlage:
Gesamter Prozessstoff, soweit dieser Gegenstand der mündlichen Verhanldung war
Ablauf:
Untersuchung der einzelnen Beweismittel auf ihre Bedeutung
Inhalt des Beweismittels (Was sagt das Beweismittel aus?)
Ergiebigkeit des Beweismittels (Was ergibt das Beweismittel bzgl. der festzustellenden Tatsache: positive ergiebig/ negativ ergiebig/ unergiebig)
Überzeugungskraft des Beweismittels (ua die Glaubhaftigkeit der Aussae und die Glaubwürdigkeit eines Zeugen)
Gesamtschau aller Beweismittel und der sonstigen bedeutsamen Umstände
Ergebnis:
Tatsache bewiesen <— non liquet —> Tatsache widerlegt
Das “non liquet” (Nichtbeweisbarkeit) einer Tatsache geht zu Lasten der beweispflichtigen Partei.
Beweismittel
Sachverständige, §§ 402-414 ZPO
Hilfsorgan des Gerichts zur Vermittlung von Erfahrungssätzen und Spezialkenntnissen aus seinem Fachgebiet
Einsatz zur Feststellung von Tatsachen, die nur der Sachverhalt aufgrund seiner Spezialkenntnisse ermitteln kann - sog. Befundtatsachen - oder zur Ziehung von Schlussfolgerungen aus feststehenden, ihm vorgegebenen Tatsachen - sog. Anknüpfungstatsachen - aufgrund abstrakter Erfahrungssätze
Abgrenzung gerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten/ von Partei in Auftrag gegebenes Privatgutachten (= urkundlich belegter Parteivortrag und daher Urkundenbeweis, es sei denn, beide Parteien sind mit Verwertung als Sachverständigenbeweis einverstanden)
Ablehnung entsprechend Richterablehnung, § 406 ZPO
Abgrenzung zum Zeugen: Sachverständiger ist austauschbar/ Zeuge ist nicht austauschbar
Mischform: sachverständiger Zeuge, § 414 ZPO
Beachte: § 839a BGB: Haftung des Sachverständigen bei vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch erstelltem Gutachten.
Augenschein, §§ 371-372a ZPO
Umfasst alle zu Beweiszwecken durchgeführten sinnlichen Wahrnehmungen durch das Gericht (zB Ortbesichtigung)
Parteivernehmung, §§ 445-455 ZPO
Abgrenzung Vernehmung einer Partei als förmliches Beweismittel/ informelle Parteianhörung; Zur äußerlichen Unterscheidung bedarf erstere stets der förmlichen Anordnung durch Beweisbeschluss, § 450 I ZPO
Parteivernehmung des Gegners auf Antrag der beweisbelasteten Partei, § 445 I ZPo
Beachte: Ist Parteivernehmung unter Verkennung der Beweislast erfolgt, darf Aussage nicht als Beweismittel verwertet werden!
Parteivernehmung der beweisbelasteten Partei im Einverständnis beider Parteien, § 447 ZPO oder (selten) von Amts wegen, § 448 ZPO
Subsidiarität der Parteivernehmung, dh erst nach Ausschöpfung aller angebotetenen Beweismittel
Urkunde, §§ 415-444 ZPO ist die durch Niederschrift verkörperte Gedankenerklärung
unbeglaubigte Fotokopie ist keine Urkunde, wenn sie die Gedankenerklärung nicht enthält, sondern nur abbildet
(formelle) Beweiskraft (echter) Urkunden:
Privaturkunden - beweisen (unter Voraussetzungen des § 416 ZPO) lediglich Abgabe der beurkundeten Erklärung durch Aussteller, nicht jedoch deren Richtigkeit, Wirksamkeit oder Vollständigkeit
Beachte: Bei Vertragsurkunden besteht jedoch die tatsächliche Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts der Urkunde.
Öffentliche Urkunden - beweisen beurkundeten Vorgang, §§ 415, 417 ff. ZPO
Zeuge, §§ 373-401 wer eigene Wahrnehmungen von bestimmten Tatsachen/ Zuständen bekunden soll
Zeugnisfähigkeit: Zeuge kann jeder sein, der nicht als Partei und nicht als gesetzlicher Vertreter vernommen werden kann - maßgeblicher Zeitpunkt ist die Vernehmung
Pflichten des Zeugen zur vorbereitenden Informierung (§ 378 ZPO), zum Erscheinen (§ 380 ZPO), zur Aussage (§§ 383 ff. ZPO), zur Eidesleistung (§§ 391 f. ZPO)
Zeugnisverweigerungsrechte, §§ 383 ff. ZPO = verzichtbares Rechts des Zeugen
Beachte: Der Verzicht des minderjährigen Zeugen auf sein Zeugnisverweigerungsrecht bedarf der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters, soweit nicht bei Interessenkollision ein Pfleger zu bestellen ist.
Prozessbeendende Parteihandlungen
Der Vergleich im Prozess
Formelle und materielle Rechtskraft
Die formelle Rechtskraft, § 705 ZPO
Die gerichtliche Entscheidung kann nicht mehr mit Rechtsmitteln (Berufung/ Revision/ Beschwerde) oder Rechtsbehelfen (Einspruch bei Versäumnisurteil und VB) angefochten werden. Sie ist Voraussetzung dafür, dass Entscheidungen in materieller Rechtskraft erwachsen (Unanfechtbarkeit). Formelle Rechtskraft tritt ein:
bei letztinstanzlichen Entscheidungen mit deren Wirksamwerden
mit Ablauf der Rechtsmittel- bzw. der Einspruchsfrist
mit Verzicht der Parteien auf Rechtsmittel bzw. Einspruch (§§ 515, 565, 346 ZPO)
Die materielle Rechtskraft, § 322 ZPO
Die materielle Rechtskraft hindert eine abweichende Entscheidung desselben oder eines anderen Gerichts innerhalb bestimmter objektiver, subjektiver und zeitlicher Grenzen.
Inhalt:
Soweit die materielle Rechtskraft greift, darf die rechtskräftige Entschiedung in einem neuen Prozess oder behördlichen Verfahren nicht mehr in Frage gestellt werden; sie ist maßgeblich und bindend (hM: sog. prozessuale Theorie). Jede erneute gerichtliche Verhanldung, Beweisaufnahme und Entscheidung über die rechtsklräftig festgestellt Rechtsfolge ist somit unzulässig (sog. ne bis idem-Lehre). Dies wirkt sich in doppelter Hinsicht aus:
entgegenstehende Rechtskraft: bei identischem Streitgegenstand
Präjudizialität der Vorentscheidung bei divergierendem Streitgegenstand
Umfang:
Die materielle Rechtskraft erstreckt sich gem. § 322 I ZPO lediglich auf die Entscheidung über den prozessualen Anspruch, wobei der zweigliedrige Streitgegenstandsbegriff gilt. Der materiellen Rechtskraft fähig sind End-, Zwischenfeststellungs-, Versäumnis-, Anerkenntnis-, Verzichts-, Arrest-/Verfügungsurteile und Beschlüsse, die eine sachliche Entscheidung enthalten (so auch der Kostenbeschluss nach § 91a ZPO).
Grenzen:
Die materielle Rechtskraft gilt nicht uneingeschränkt; Grenzen bestehen
Durchbrechung der Rechtskraft
Gehörsrüge gem. § 321a ZPO gg. Urteile des AG -> Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 I GG
Voraussetzungen: keine Rechtsmittel möglich und innerhalb von 14 Tagen und rechtliches Gehör entscheidungserheblich verletzt
Folge: soweit die Rüge statthaft und begründet, erfolgt die Fortsetzung des ursprünglichen Prozesses in derselben Instanz
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, § 233 ZPO (wenn Notfrist versäumt, die als solche im Gesetz ausdrücklich bezeichnet ist = § 224 ZPO)
Abänderungsklage bei Urteilen, § 323 ZPO (Veränderte Verhältnisse bei wiederkehrenden Leistungen, zB Rente)
Wiederaufnahme des Verfahren (KEIN PFLICHTSTOFF)
Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB -> Unterlassung der Zwangsvollstreckung und Herausgabe des Titels
Titel unrichtig und dieser vom Gegner arglistig erwirkt oder Zwangsvollstreckung aus besonderen Gründen sittenwidrig
Verfassungsbeschwerde, §§ 90 ff BVerfGG -> Aufhebung und Zurückweisung bei Verletzung von Grundrechten
Rechtsmittel in der ZPO
Die Widerklage gem. § 33 ZPO
Von einer Widerklage spricht man, wenn der Beklagte in einem laufenden Rechtsstreit sich nicht nur gegen die Klage verteidigt, sondern seinerseits eine Klage erhebt und damit zugleich zum Widerkläger wird. Die Widerklage ist idR gegen den bisherigen Kläger gerichtet, der dann zugleich der Widerbeklagte ist. Von einer Drittwiderklage spricht man, wenn der Widerbeklagte nicht Partei des ursprünglichen Rechtsstreits gewesen ist. In einer Klausur sind ggf. Zweckmäßigkeitserwägungen über die Erhebung einer Widerklage anzustellen.
Zulässigkeit einer Widerklage
I. Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen
Gem. § 5 ZPO ist für den Zuständigkeitsstreitwert zu beachten, dass die Streitwerte nicht addiert werden:
Klage nicht > 5.000 € Widerklage 6.500 € -> § 506 ZPO, ggf. § 39 ZPO, ansonsten nach Antrag gem. § 281 ZPO auf Verweisung von Klage und Widerklage an das LG
Klage 6.500 €, Widerklage nicht > 5.000€ -> LG für beides zuständig (§ 506 ZPO “e contrario”)
II. Besondere Sachurteilsvoraussetzungen
Die Klage muss in der Hauptsache im Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage rechtshängig sein, §§ 253 I, 261 I ZPO. Nachfolgende Klagerücknahme oder übereinstimmende Erledigung hat daher keinen Einfluss auf die Zulässigkeit der Widerklage.
Die Widerklage muss in der Prozessart der Klage erhoben und in dieser Prozessart zulässig sein (Unzulässigkeit der Widerklage gem. §§ 595 I, 602, 605a ZPO).
Zwischen der Klage und der Widerklage muss immer ein rechtlicher Zusammenhang bestehen, wofür genügt, dass nach der Verkehrsanschauung wirtschaftlich ein zusammengehöriges Lebensverhältnis vorliegt, vgl. § 33 I ZPO.
Rspr.: Muss als eigene Sachurteilsvoraussetzung immer vorliegen; Arg.: Prozessökonomie
Lit.: Muss nur vorliegen, wenn § 33 ZPO als eigener Gerichtsstand benötigt wird, also nicht, wenn sich die Zuständigkeit aus einem anderen Gerichtsstand ergibt. Arg.: systematische Stellung und Verweisungsmöglichkeit nach § 145 II ZPO.
Heilung des fehlenden rechtlichen Zusammenhangel durch rügelose Einlassung nach hM möglich, § 295 ZPO.
Widerklage wird grds. von dem Beklagten der Hauptklage gegen den Kläger erhoben, sog. Parteiidentität.
Gem. § 33 ZPO ist ein eigener Gerichtsstand für die Widerklage eröffnet. Dies gilt nunmehr nach BGH analog auch für die isolierte Drittwiderklage.
Zulässigkeit einer Drittwiderklage
Der Beklagte verklagt neben dem Kläger zugleich (einen) Dritte(n) als Streitgenossen (Drittwiderklage) oder nur einen Dritten, ohne gleichzeitig gegen den Kläger Widerklage zu erheben (isolierte Drittwiderklage). Ein derartiges Vorgehen ist nach hM aus Gründen der Prozessökonomie unter bestimmten Voraussetzungen zulässig:
Grds. müssen die Voraussetzungen des § 260 ZPO analog vorliegen, so dass der ursprüngliche Kläger und der - zusätzlich widerbeklagte - Dritte Streitgenossen iSd §§ 59 ff. ZPO sind.
Rspr.: Eine streitgenössische Drittwiderklage ist eine Parteierweiterung, so dass analog § 263 ZPO die Zustimmung des Widerbeklagten oder zumindest Sachdienlichkeit vorliegen muss.
Lit.: Die Zustimmung ist nicht erforderlich, da Dritter auch in einem gesonderten Prozess ohne dessen Zustimmung verklagt werden könnte.
Eine Ausnahme ist die isolierte Drittwiderspruchsklage: Nur zulässig, wenn die Ansprüche tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und bei der Zulassung der Drittwiderkläger keine schutzwürdigen Interessen des so Widerbeklagten verletzt werden, was zB bei künstlicher Verlagerung der Parteistellung bei der Zession der Fall ist.
Zweckmäßigkeitserwägungen (zB Anwaltsklausur)
Ggf. ist in der Klausur das Mandantenbegehren zu ermitteln, ob weitere Ansprüche im Gegenzug in den Prozess eingeführt werden.
Widerklage oder Aufrechnung
“Flucht in die Widerklage”
Erhebung einer petitorischen Widerklage
Erhebung einer Hilfswiderklage
Erhebung einer Drittwiderklage zur Ausschaltung von Zeugen: In der Rprs. ist anerkannt, dass die Erhebung einer streitgenössischen Drittwiderklage zur Ausschaltung eines dadurch zur Partei werdenden Zeugen zulässig ist und keinen Rechtsmissbrauch darstellt.
Erhebung einer isolierten Drittwiderklage zur Ausschaltung von Zeugen
Unterschiede Parteivernehmung zur Zeugenvernehmung
Merke: Die Parteivernehmung begründet folgende wesentliche Unterschiede zur Zeugenvernehmung:
Parteivernehmung nur unter den Voraussetzungen der §§ 445 ff. ZPO (insbesondere Subsidiarität)
Zurückweisung des Antrags gem. § 445 II ZPO möglich
Erscheinen, Aussage und Eidesleistung sind - anders als bei Zeugen (§§ 380, 390 ZPO) - nicht erzwingbar (aber ggf. gem. § 446 ZPO Unterstellung der Beweisfrage als wahr)
Das Vollstreckungsverfahren
Vollstreckungsarten
Die generellen Vollstreckungsvoraussetzungen
Die Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung
Das Pfändungspfandrecht - Rechtswirkungen von Pfändung und Versteigerung
Das Pfändungspfandrecht - Auswirkungen von Mängeln auf Verstrickung und Pfändungspfandrecht
Die öffentliche Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher gem. §§ 814 ff. ZPO
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderung in (Geld-)Forderungen, §§ 828 ff. ZPO
Überblick über die Zwangsvollstreckung in Wertpapiere
Pfändung in ein Girokonto (§§ 675 f, 504 BGB iVm § 355 HGB)
Pfändung in ein Anwartschaftsrecht
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