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ZPO Schemata

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by Ann-kathrin L.

Zulässigkeitsvoraussetzungen

I. Echte Prozessvoraussetzungen (idR in Klausur entbehrlich, wenn nach Erfolgsaussichten einer Klage gefragt wird)

  1. deutsche Gerichtsbarkeit, §§ 18-29 GVG (kein Prüfungsstoff)

  2. erstinstanzliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts

  3. wirksame (dh keine nichtige) Klageeinreichung, § 253 ZPO, nur bei schwerem Mangel unwirksam

Folge: idR unproblematisch, falls aber auch nur eine echte Prozessvoraussetzung nicht erfüllt ist:

  • erfolgt idR keine Klagezustellung, keine Anberaumung eines mündlichen Termins; wenn doch, ist Klage bei bestehendem Mangel = unzulässig

  • erneute Klageerhebung unter Vermeidung des Mangels ist möglich, da mangels Urteils keine Rechtskraft eintritt

II. Sachurteilsvoraussetzungen

  1. Zuständigkeit

    a) Zivilrechtsweg, § 13 GVG (alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten)

    b) sachlich §§ 23, 71 GVG

    c) örtlich §§ 12 ff. ZPO

  2. Parteifähigkeit, § 50 ZPO: Partei ist die in der Klageschrift als Kläger/Beklagter bezeichnete Person (formeller Parteibegriff); abhängig von Rechtsfähigkeit = natürliche/juristische Personen; §§ 1, 21 BGB; rechtsfähige Personengesellschaften

  3. Prozessfähigkeit, §§ 51, 52 ZPO -> abhängig von Geschäftsfähigkeit: Fähigkeit einen Prozess selbst oder durch einen selbst bestellten Vertreter zu führen.

  4. Prozessführungsbefugnis, § 51 I ZPO

    • Befugnis, über das geltend gemachte Recht im eigenen Namen einen Rechtsstreit zu führen

    • im Wege der Prozessstandschaft, wenn Kläger fremdes Recht in eigenem Namen geltend macht

  5. ordnungsgemäße Klageerhebung, § 253 ZPO, insbes. Bestimmtheit des Klageantrags und Angabe des Streitgegenstandes; ggf. bei Klagehäufung gem. § 260 ZPO (mehrere Ansprüche gegen denselben Beklagten = Streitwertaddition, § 5 ZPO).

  6. streitgegenstandsbezogenen Sachurteilsvoraussetzungen (nur bei Veranlassung prüfen)

  7. besondere Verfahrensarten

Folge: Falls nur eine der von Amts wegen jederzeit zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzungen nicht vorliegt:

  • zunächst entsteht Prozessrechtsverhältnis, also Klagezustellung und Terminanberaumung und mündliche Verhandlung

  • wenn Voraussetzungen aber nicht bis zur letzten mündlichen Verhandlung erfüllt sind, ergeht keine Sachentscheidung, sondern nur Abweisung der Klage durch Prozessurteil (Ausnahme: § 179a II GVG -> bei Rechtswegunzuständigkeit erfolgt Verweisung von Amts wegen an zuständiges Gericht)

  • Rechtskraft des abweisenden Prozessurteils ist auf Prozessfragen beschränkt, dh der Kläger kann unter Vermeidung der prozessualen Mängel den materiellen Anspruch erneut einklagen.

III. Prozesshindernisse

  1. Einrede des Schiedsvertrages, § 1032 ZPO

  2. mangelnde Kostenerstattung bei vorheriger Klagerücknahme, § 269 VI ZPO

  3. Kostengefährdung bei Nicht-EU-Ausländern, §§ 110-113 ZPO

Die Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO

(ist keine Klage und kein Rechtsmittel, sondern ein besonderer Rechtsbehelf in der Zwangsvollstreckung)

Lage: Die Geltendmachung von Verfahrensfehlern des Zwangsvollstreckungsorgans durch den Zwangsvollstreckungsschuldner oder einen Dritten wegen der Durchführung einer Zwangsvollstreckungshandlung oder durch den Zwangsvollstreckungsgläubiger wegen der abgelehnten Durchführung einer Zwangsvollstreckungshandlung.

A. Zulässigkeit

I. Statthaftigkeit, § 766 ZPO

  • zu bejahen, wenn gem. § 766 I ZPO die Einwände gegen das Vorgehen des Gerichtsvollziehers oder gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Richters oder des Rechtspflegers beim Vollstreckungsgericht wegen Nichtbeachtung der Vollstreckungsvoraussetzungen (Art und Weise der Zwangsvollstreckung) gerichtet sind:

    • immer bei Verhalten des Gerichtsvollziehers, das auf die Zwangsvollstreckung bezogen ist;

    • auch bei den Sonderfällen des § 766 II ZPO = Amtsverweigerung oder (selten) falscher Kostenansatz, § 788 ZPO, durch den Gerichtsvollzieher

    • sonst, wenn der Zwangsvollstreckungsakt von Amts wegen ohne vorherige Anhörung des Schuldners erfolgt (um den Vollstreckungserfolg nicht zu gefährden; zB §§ 829, 834 ZPO)

  • zu verneinen, wenn das Vorgehen gegen Vollstreckungsentscheidungen des Richters oder des Rechtspflegers (beim Vollstreckungsgericht) oder Prozessgericht gerichtet ist, dh nach Vornahme einer Abwägung der widerstreitenden Interessen:

    • wenn vorherige Anhörung vorgesehen ist (auch wenn von Anhörungsmöglichkeit kein Gebraucht gemacht wurde)

    • bei Ablehnung einer beantragten oder Aufhebung einer angeordneten Zwangsvollstreckungshandlung

    Dann nicht § 766 ZPO, sondern sofortige Beschwerde gem. § 793 ZPO i.V.m. §§ 567 ff. ZPO i.V.m. § 11 I RPflG, wenn Rechtspfleger tätig (gg. gem. § 11 II RPflG die Rechtspflegererinnerung, wenn sonst eigentlich kein Rechtsbehelf gegeben).

II. Zuständigkeit

  • sachlich ausschließlich das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht (§§ 766 I, 764 I, 802 ZPO)

  • örtlich ausschließlich das Amtsgericht in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfindet (§§ 766 I; 764 II; 802 ZPO)

  • funktionell zuständig ist der Richter, § 20 Nr. 17 Hs. 2 RPflG (sog. Richtervorbehalt)

III. ordnungsgemäße Einlegung

  • für die Form der Erinnerungseinlegung gilt § 569 ZPO analog: Abs. 2 = schriftlich oder Abs. 3 = zu Protokoll der Geschäftsstelle)

  • die Erinnerung ist nicht fristgebunden (aber Rechtschutzbedürfnis beachten)

  • Antrag (nicht förmlich)

IV. Erinnerungsbefugnis

Parteien: durch Zwangsvollstreckungsschuldner oder Dritten gegen Zwangsvollstreckungsgläubiger bzw. Zwangsvollstreckungsgläubiger gegen den Zwangsvollstreckungsschuldner bei Verweigerung durch Gerichtsvollzieher zu bejahen, wenn der Erinnerungsführer durch die Zwangsvollstreckungsmaßnahme beschwert ist, dazu ausreichend, wenn er geltend macht, durch die Zwangsvollstreckungsmaßnahme in seinen Rechten beeinträchtigt zu sein

  • Zwangsvollstreckungsschuldner als Adressat der gegen ihn gerichteten Zwangsvollstreckungsmaßnahme; der Drittschuldner wegen § 840 ZPO

  • Zwangsvollstreckungsgläubiger, bei Ablehnung/ Verzögerung/ Abweichung; nachpfändender Gl bei vorrangiger Pfändung wegen § 804 III ZPO

  • Dritter, bei Verletzung einer Verfahrensvorschrift, die auch seinem Schutz/ interesse dient (zB § 809 ZPO!)

V. Rechtsschutzbedürfnis

  • entsteht bei Zwangsvollstreckung wegen Geld mit Beginn der Zwangsvollstreckungshandlung, bei Individualzwangsvollstreckung (zB Herausgabe einer konkreten Sache) und Zwangsvollstreckung gegen Personen (zB Räumung) mit unmittelbarem Bevorstehen der konkreten Vollstreckungsmaßnahme

  • es endet mit der vollständigen Beendigung (Befriedigung/ Einstellung) der Zwangsvollstreckung, soweit diese nicht fortwirkt

VI. sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen

zB Partei-/ Prozessfähigkeit etc. nur erörtern, wenn der SV dazu Anlass gibt

B. Begründetheit

Die Erinnerung ist begründet, wenn die Durchführung/ Unterlassung der Zwangsvollstreckungshandlung verfahrensfehlerhaft und somit unzulässig ist. Demnach ist zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Entscheidung die Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind:

I. ALLGEMEINE Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen

bzgl. des “ob” der Zwangsvollstreckung: insbesondere Antrag, Titel, Klausel, Zustellung

II. BESONDERE Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen

bzgl. des “wie” der konkret gewählten Zwangsvollstreckungshandlung: zB zur rechten Zeit/ Ort/ Art und Weise/ Umfang

Ergebnis:

  • der Gerichtsvollzieher kann nur im Fall des § 766 II ZPO abhelfen (Zwangsvollstreckung durchführen, nicht aber Zwangsvollstreckungshandlung aufheben Arg. §§ 775, 776 ZPO); der Rechtspfleger immer

  • Entscheidung durch Beschluss: idR Unzulässigkeit oder Durchführung der Zwangsvollstreckungshandlung (Zwangsvollstreckungsorgan hebt dann auf, § 776 ZPO)

  • gegen den Beschluss ist die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) statthaft, dh innerhalb von zwei Wochen vgl. §§ 567, 569 ZPO

sofortige Beschwerde, §§ 793, 567 ZPO (ggf. iVm § 11 I RPflG)

Lage: Beschwerdeführer wendet sich gegen Verfahrensfehler bei Zwangsvollstreckungsentscheidung des Richters oder Rechtspflegers.

A. Zulässigkeit

I. Statthaftigkeit

Gegen Entscheidungen des Zwangsvollstreckungsgerichts - (funktionell) des Richters oder Rechtspflegers -, bzw. des Prozessgerichts des ersten Rechtszuges, die im Zwangsvollstreckungsverfahren (wegen §§ 764 III, 128 IV ZPO) ohne mündliche Verhandlung ergehen können.

  1. Abgrenzung zu Vollstreckungsmaßnahmen (dann Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO) nach ganz hM nach der Art des Zustandekommens des zu beurteilenden gerichtlichen Handelns unter Heranziehung des Kriteriums der Abwägung widerstreitender Interessen

    a) Entscheidungen

    • Anordnungen einer Zwangsvollstreckungshandlung nach -auch nur fakultativer - Anhörung des Schuldners bzw. Drittschuldners (und nach hM immer gegen richterliche Durchsuchungsanordnung)

    • Ablehnung oder Aufhebung einer Vollstreckungshandlung

    b) Maßnahmen

    • Anordnungen einer Vollstreckungshandlung ohne Anhörung des Schuldners bzw. Drittschuldners

  2. Abgrenzung zu Entscheidungen des Rechtspflegers, gegen die nach den allg. verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht gegeben ist (dagegen Rechtpflegererinnerung nach § 11 II RPflG)

    Bsp.: vorläufige Anordnung zur Hemmung der Zwangsvollstreckung nach § 769 III ZPO iVm § 707 II ZPO durch Rechtspfleger

II. Zuständigkeit, § 572 I 1 ZPO

  • zunächst das Ausgangsgericht, von dem die angefochtene Entscheidung stammt (iudex a quo) und dass die Möglichkeit zur Selbstabhilfe hat (Abhilfeverfahren ist aber keine Verfahrensvoraussetzung für das Beschwerdeverfahren)

  • bei Nichtabhilfe: das Beschwerdegericht, als das LG/ OLG (KG) als übergeordnetes Gericht (iudex a quem), § 72 GVG

III. ordnungsgemäße Einlegung

  • Parteien: durch Zwangsvollstreckungsschuldner oder Dritten gegen Zwangsvollstreckungsgläubiger bzw. Zwangsvollstreckungsgläubiger gegenden Zwangsvollstreckungsschuldner bei Verweigerung durch Vollstreckungsgericht

  • Form: § 569 II, III ZPO: schriftlich oder - in bestimmten Fällen - zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Ausgangs- oder Beschwerdegericht, § 569 I 1 ZPO = kein Anwaltszwang wegen § 78 III ZPO

  • Frist: § 569 I 1 ZPO: zwei Wochen ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung (Notfrist iSv § 224 ZPO)

  • Antrag (sinngemäß genügt)

IV. Beschwerdebefugnis

Zwangsvollstreckungsschuldner, Zwangsvollstreckungsgläubiger oder Dritter, der durch die Entscheidung in seinen Interessen verletzt sein kann, dh grds. wie bei Zwangsvollstreckungserinnerung (auch möglich bei sofortiger Beschwerde gegen Aufhebung eines PfÜB mit Folge des Rangverlustes)

V. Rechtsschutzbedürfnis

Wenn Zwangsvollstreckungshandlung bereits begonnen und noch nicht (vollständig) beendet ist

VI. sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen

zB Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, soweit Anlass besteht; beachte: für Erhebung vor LG kein Anwaltszwang im Fall der §§ 569 III Nr. 1, 78 III ZPO, für die Durchführung vor LG (zB mündliche Verhanldung) dagegen Rechtsanwalt notwendig

B. Begründetheit

Die sofortige Beschwerde ist begründet, wenn die Durchführung/ Unterlassen der Zwangsvollstreckungshandlung verfahrensfehlerhaft und somit unzulässig ist. Demnach ist zu prüfen, ob im jetzigen Zeitpunkt der Entscheidung die Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind.

I. die ALLGEMEINEN Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen

bzgl. des “ob” der Zwangsvollstreckung: insbesondere Antrag, Titel Klausel, Zustellung

II. die BESONDEREN Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen

bzgl. des “wie” der konkret gewählten Zwangsvollstreckungshandlung: zB für den Erlass eines PfÜB, §§ 828 ff. ZPO

Ergebnis:

  • Entscheidung durch Beschluss

  • Rechtsbeschwerde (nur) dann möglich, wenn durch das erkennende Gericht zugelassen, § 574 I Nr. 2 ZPO

Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO

Lage: Der Zwangsvollstreckungsschuldner verfolgt mit dieser prozessualen Gestaltungsklage das Ziel, die Vollstreckbarkeit des Zwangsvollstreckungstitels zu beseitigen.

A. Zulässigkeit

I. Statthaftigkeit

  • materiell-rechtliche Einwenunge, die gegen den titulierten Anspruch gerichtet sind

    -> dh Urteile iSv § 704 ZPO und sonstige Zwangsvollstreckungstitel iSv § 794 ZPO (vgl. § 795 ZPO), die einen vollstreckbaren Inhalt haben und die nach Form und Inhalt zur Zwangsvollstreckung geeignet sind und mit einer Vollstreckungsklausel versehen werden können (Merke: § 767 ZPO analog als sog. Titelgegenklage, wenn der Einwand gegen den Zwangsvollstreckungstitel selbst gerichtet ist: zB: Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbescheid mit mehreren Forderungen und diese nicht hinreichend bestimmt sind oder wenn Vollstreckungsurteil durch Prozessvergleich inzwischen beseitigt ist)

  • Beispiele materiel-rechtlicher Einwand für Vollstreckungsabwehrklage sind ua:

    • Erfüllung und Erfüllungssurrogate (§§ 362 ff. BGB)

    • schuldbefreiende Unmöglichkeit (§ 275 BGB)

    • Verjährung gem. § 197 I Nr. 3, 4 BGB (30 Jahre)

    • unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB)

    • Zurückbehaltungsrechte (zB nur Zug um Zug)

    • Gestaltungsrechte (aber uU präkludiert)

II. Zuständigkeit

  1. gerichtliche Titel: ausschließlich das Prozessgericht des ersten Rechtszuges, das den Zwangsvollstreckungstitel erlassen hat, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden soll (§ 767 I iVm § 802 ZPO); dh unabhängig vom Streitwert der Vollstreckungsabwehrklage (VAK)

  2. sonstige Titel iSv § 794 ZPO (zB notarielle Urkunden oder Vergleiche) beachte Besonderheiten über §§ 795 ff. ZPO entweder auch das (potenzielle) PG des ersten Rechtszuges oder idR streitwertabhängig der allg. Gerichtsstand des Zwangsvollstreckungsschuldners (zB §§ 796 III, 797 V ZPO)

III. ordnungsgemäße Klageerhebung

  1. Klageschrift, § 253 ZPO: Kläger muss materielle Einwendungen gegen den titulierten, zu vollstreckenden Anspruch geltend machen, dh die Einwendung behaupten (für Zulässigkeit der Klage ist Schlüssigkeit nicht erforderlich)

  2. Klageantrag (§ 253 II Nr. 2 ZPO)

    Beachte: uU nur wegen Teilvetrag oder nur zeitweilig oder nur gegen eine Gegenleistung (Zug um Zug)

IV. Prozessführungsbefugnis

Besteht für den Kläger, wenn als Titelschuldner einen materiellen Einwand behauptet (Beklagter ist Titelgläubiger)

V. Rechtsschutzbedürfnis

  • Beginn: sobald ein Zwangsvollstreckungstitel vorliegt und Zwangsvollstreckung ernstlich droht

  • Wegfall: sobald die Zwangsvollstreckung aus dem Titel beendet ist, insbesondere wenn

    • der Zwangsvollstreckungsgläubiger vollständig befriedigt ist und

    • Zwangsvollstreckungsschuldner die vollstreckbare Ausfertigung des Titels ausgehändigt wurde (Anspruch darauf analog § 371 BGB)

  • Ausschluss: wenn anderes Vorgehen möglich oder einfacherer/ billigerer Weg zur Zielerreichung besteht: (+), wenn Berufung schon eingelegt, da damit sogar Beseitigung des Titels; (-), wenn Erfüllung auch im Zwangsmittelverfahren nach § 888 ZPO erhoben, das Zwangsvollstreckungsschuldner diesen Antrag jederzeit zurücknehmen und dadurch Erfüllung nicht mehr geprüft werden kann.

    Merke: Rechtschutzbedürfnis entfällt, wenn Zwangsvollstreckung inzwischen abgeschlossen ist; dann nach §§ 263, 264 Nr. 3 ZPO zulässige Klageänderung in sog. “verlängerte Vollstreckungsabwehrklage” möglich, dh (normale) Zahlungsklage nach § 812 BGB auf Erlösauskehr (= ohne RG, wenn Einwand eigentlich bestand)

VI. sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen

zB: Partei-/ Prozessfähigkeit etc. nur erörtern, wenn Anlass dazu besteht

B. Begründetheit

I. Bestehen der geltend gemachten Einwendung

  • Überprüfung in materiell-rechtlicher Hinsicht, ob die geltend gemachte Einwendung tatsächlich besteht

  • Beweislast für das Vorliegen trägt der Kläger

II. Präklusion gem. § 767 II ZPO -> ZWECK: Schutz der materiellen Rechtskraft in ZEITLICHER Hinsicht!!!

  1. bei Urteilen und anderen Zwangsvollstreckungstiteln, die der Rechtskraft fähig sind (!)

    • der Grund, auf der die Einwendung beruht, darf erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung (vgl. §§ 136 IV; 296a ZPO) entstanden bzw. durch Einspruch (bei Versäumnisurteil) nicht mehr geltend zu machen sein; dh es kommen nur (nachträglich entstandene) rechtsvernichtende und rechtshemmende Einwendungen in Betracht

    • entscheidend ist grds. die objektive Möglichkeit der Geltendmachung, nicht die Kenntnis davon;

      str. bei Gestaltungsrechten

      Rspr: -> objektive Entstehung des Gestaltungsrechts / hL: -> Zeitpunkt der Ausübung ist entscheidend

  2. bei Versäumnisurteilen und Versäumnisbeschlüssen ist der Präklusionszeitpunkt der Ablauf der Einspruchsfrist (vgl. § 767 II letzter Hs. bzw § 796 II ZPO)

  3. Präklusionswirkung ist ausgeschlossen bei

    • Prozessvergleichen und vollstreckbaren Urkunden, da nicht rechtskräftig (Ausnahme: wenn Privatvergleich für Rechtsnachfolger wie Urteil wirken würde)

    • Kostenfestsetzungsbeschlüssen, da sie erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erlassen werden

III. Keine Präklusionswirkung gem. § 767 III ZPO

gilt bei wiederholter Vollstreckungsabwehrklage und zwar für alle Zwangsvollstreckungstitel, unabhängig Urteil oder Titel gem. § 794 ZPO (Zweck: Prozessökonomie)

Ergebnis: Entscheidung erfolgt durch Urteil, gegen das das “normale” Rechtsmittel (Berufung/ Revision) möglich ist.

Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO

Lage: Ein Dritter, der nicht Zwangsvollstreckungsschuldner ist, wehr sich gegen die Zwangsvollstreckung in sein - dh schuldnerfremdes - Vermögen.

A. Zulässigkeit

I. Statthaftigkeit

Die Drittwiderspruchsklage ist eine prozessuale Gestaltungsklage, die gegen Zwangsvollstreckungshandlung in schuldnerfremdes Vermögen gerichtet ist, mit der Begründung, dass ein die Veräußerung hinderndes Recht besteht (= Interventionsrecht). Dies ist ein Recht, aufgrund dessen die Zwangsvollstreckung dem Kläger ggü. als rechtswidrig anzusehen ist, da der Zwangsvollstreckungsgegenstand nicht dem Schuldnervermögen, sondern dem des Klägers (= Dritten) zuzuordnen ist.

II. Zuständigkeit

  1. sachliche -> streitwertabhängig gem. §§ 1, 6 (der geringere Wert) ZPO iVm §§ 71 I, 23 Nr. 1 GVG das AG oder LG

  2. örtlich -> ausschließlich das AG oder LG (§§ 771 I, 802 ZPO)

    • in dessen Bezirk die Sache gepfändet wurde

    • die Zwangsversteigerung nach Zwangsvollstreckungsgesetz durchgeführt wurde

    • oder sonst die Zwangsvollstreckung durchgeführt worden ist

III. ordnungsgemäße Klageerhebung

  1. Klageschrift gem. § 253 II Nr. 2 ZPO: Angabe des geltend gemachten Interventionsrechts

  2. Klageantrag -> Ziel: Aufgebung der Zwangsvollstreckungshandlung, §§ 775, 776 ZPO

IV. Prozessführungsbefugnis

  • Kläger: Dritter, der weder Zwangsvollstreckungsgläubiger noch Zwangsvollstreckungsschuldner ist und ein eigenes Interventionsrecht geltend macht; ausnahmsweise: der Zwangsvollstreckungsschuldner, wenn er in der Funktion als Partei kraft Amtes klagt (Prozessstandschaft)

  • Beklagter: der Zwangsvollstreckungsgläubiger

V. Rechtsschutzbedürfnis

  • Beginn:

    • bei Zwangsvollstreckung wegen Geldforderung in körperliche Sachen, § 808 ZPO -> mit Pfändung der konkreten Sache

    • bei Herausgabe bestimmter Sachen, § 883 ZPO -> schon mit dem Vollstreckungstitel bzw. -antrag

    • bei Pfändung eines Herausgabeanspruchs, §§ 847, 848 ZPO -> mit Erlasse des PfÜB

    • bei Pfändung von (Geld-)Forderungen, §§ 828 ff. ZPO -> erst mit Erlass der Pfändung (§ 829 ZPO) oder der Vorpfändung (§ 845 ZPO)

  • Wegfall: sobald die Zwangsvollstreckung in den Gegenstand mit dessen Verwertung vollständig abgeschlossen ist

VI. sonstige Zulässigkeitvoraussetzungen

zB Partei-/ Prozessfähigkeit etc. nur erörtern, soweit Anlass dazu besteht

B. Begründetheit der Drittwiderspruchsklage

I. Bestehen des die Veräußerung hindernden Rechts

Überprüfung in materiell rechtlicher Hinsicht, ob das schlüssig behauptete Recht tatsächlich besteht

II. kein Ausschluss wegen unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB)

  • wenn Kläger zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet ist

  • der Beklagte kann die Duldungspflicht des Klägers im Wege der Verteidigung geltend machen und muss nicht (im Wege der Widerklage) einen Titel gegen den Kläger der Drittwiderspruchsklage auf Duldung der Zwangsvollstreckung erwirken

Ergebnis:

Entscheidung ergeht durch Urteil, gegen das das “normale” Rechtsmittel (Berufung/ Revision) möglich ist.

Merke:

Die statthafte Drittwiderspruchsklage schließt während der Zwangsvollstreckung materiell-rechtliche Klagen mit demselben Zeil aus. Nach Ende der Zwangsvollstreckung kann der Dritte seinen Anspruch gegen den Zwangsvollstreckungsgläubiger aus § 812 I 1 Fall 2 BGB auf Erlösauskehr mit einer Zahlungsklage geltend machen, sog. “verlängerte Drittwiderspruchsklage” (ggf. durch zulässige Klageänderung (vgl. §§ 263, 264 Nr. 3 ZPO) iRd Drittwiderspruchsklage).

Klage auf vorzugsweise Befriedigung gem. § 805 ZPO

Lage: Kläger hat vorrangiges Befriedigungsrecht und will aus dem Erlös vor dem die Zwangsvollstreckung betreibenden Beklagten befriedigt werden.

A. Zulässigkeit

I. Statthaftigkeit

Der die Zwangsvollstreckungssache nicht besitzende Dritter (dh derjenige, der nicht Zwangsvollstreckungsgläubiger oder Zwangsvollstreckungsschuldner ist) behauptet ein ihm zustehendes vorrangiges Befriedigungsrecht an einer wegen einer Geldforderung gepfändeten, beweglichen Sache. Befriedrigungsrecht kann sein, zB besitzloses Pfand- oder Vorzugsrecht (zB Vermieter, Verpächter, Gastwirt).

Merke: Weil die Klage nach § 805 ZPO ein Minus zur Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO ist, kann sich auch der besitzende Pfandrechtsgläubiger - anstatt die Drittwiderspruchsklage zu erheben - mit der Klage auf vorzugsweise Befriedigung begnügen.

II. Zuständigkeit

  1. sachlich: streitwertabhängig, § 805 II ZPO; § 1 ZPO iVm §§ 23 I Nr. 1, 71 I GVG, dh ausschließlich das AG oder das LG, § 802 ZPO

  2. örtlich: Gericht, in dessen Bezirk die Pfändung stattgefunden hat, §§ 805 II, 764, 802 ZPO

III. ordnungsgemäße Klageerhebung

  1. Klageschrift § 253 II ZPO: Kläger muss Vorzugsrecht bezeichnen

  2. Klageantrag (Bestimmtheit gem. § 253 II Nr. 2 ZPO)

IV. Prozessführungsbefugnis

Kläger ist der Inhaber des Pfand- oder Vorzugsrechtes, der idR gegen den Zwangsvollstreckungsgläubiger klagt (uU gegen den Schuldner, wenn dieser der Auszahlung an den Kläger widersprich)

V. Rechtsschutzbedürfnis

  • von Beginn bis zum Ende der Zwangsvollstreckung durch Auskehr des Verwertungserlöses (dann nur noch § 812 BGB möglich)

  • Auch bei nichtigen Vollstreckungsakten, da der Rechtsschein einer wirksamen Pfändung genügt

Nach hM besteht kein RSB, wenn es um den Vorrang zwischen zwei Pfändungspfandrechten geht. Dieser Vorrang kann nur im Verteilungsverfahren nach §§ 872 ff. ZPO geltend gemacht werden (es sei denn, die gepfändete Sache befindet sich nicht mehr im Besitz des Gerichtsvollziehers oder des Gläubigers).

Merke: RSB fehlt auch dann, wenn der Gläubiger (oder Schuldner) in die Erlösauszahlung an den Dritten einwillig; Gerichtsvollzieher ist dann befugt, den beanspruchten Betrag an den Dritten auszukehren, § 170 Nr. 4 S. 1 GVGA

VI. Sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen

zB Partei-, Prozess- und ggf. Postulationsfähigkeit, nur soweit Anlass besteht

B. Begründetheit

(+), wenn die Parteien sachbefugt sind und dem Kläger ein Pfand- oder Vorzugsrecht an dem gepfändeten Gegenstand zusteht, das dem Pfändungspfandrecht des Vollstreckungsgläubigers im Rang vorgeht oder gleichkommt, oder wenn er ein Interventionsrecht iSd § 771 ZPO hat (s.o.).

I. Bestehen des behaupteten Pfand- oder Vollzugsrechts

dh materiell-rechtliche Prüfung

II. Vorrang vor dem Pfändungspfandrecht bzw. gleichrangig

Rangfolge ergibt sind aus §§ 804 II, III ZPO iVm § 50 f. InsO

Ergebnis:

Entscheidung erfolgt durch Urteil, gegen das das normale Rechtsmittel (Berufung/ Revision) möglich ist.

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Ann-kathrin L.

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