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by Sabrina K.

Übergabe angepasster Bauablaufpläne ist keine Bauzeitenanordnung!

Max Vortrag

Ausführliche Antwort:

  • Ein AN bekommt während der Ausführung einen Bauzeitenplan mit neuen Terminen an die er sich halten soll, weil der AG die Koordination verkackt hat und jetzt alle im Verzug sind. → Bauzeit wird verlängert

  • Man sollte meinen der AN bekommt dafür eine Vergütung. Denn er muss die Baustelleneinrichtung usw. länger vorhalten und die Verzögerung ist nicht seine Schuld.

  • Vor dem Urteil: die Ausgabe eines Bauzeitenplans ist als Anordnung (gemäß §2 Abs.5 VOB/B) des Bauleiters zu verstehen → Anordnungen werden vergütet, AN bekommt Geld

  • Nach dem Urteil: die Ausgabe eines Bauzeitenplans ist NICHT als Anordnung (gemäß §2 Abs.5 VOB/B) des Bauleiters zu verstehen → Anordnungen werden vergütet, ist aber keine, AN bekommt kein Geld

  • Wenn AN dafür Geld will, muss er jetzt eine Behinderungsanzeige stellen und vernünftig dokumentieren. AN bekommt Geld dann über Schadensersatzklage: §6 Abs. 6 Satz 1 VOB/B oder Entschädigungszahlungsklage: § 642 BGB


Kurze Antwort:

Das Urteil definiert was eine Anordnung ist → die Ausgabe eines angepassten Bauablaufplans ist keine Anordnung.

Daraus folgt: AN bekommen nach §2 Abs.5 VOB/B keine Vergütung für Bauzeitverlängerung. Vor dem Urteil haben sie das.

Das stellt den AN deutlich schlechter als vorher. AN muss jetzt jede Behinderung penibel dokumentieren um Geld über andere Pragraphen einzuklagen.

(Schadensersatz: §6 Abs. 6 Satz 1 VOB/B)

(Entschädigungszahlung: § 642 BGB)


Funktional-und Detailleistungsbeschreigung

  • Kläger ist hier eine Firma die Aufzugsanlagen für ein Bauprojekt liefert 3Stk.

  • Beklagte ist ein Bauunternehmen, das für den Bau des gebäudes verantwortlich ist

  • AG ist eine Vermieterin

  • Vertrag zwischen Beklagte und Klägerin: Global Pauschalpreisvertrag mit funktionaler Leistungsbeschreibung

  • Leistungsbeschreibung:

    "vollständige Lieferung und Montage der kompletten Fahrstuhlanlagen mit verkleidetem Schachtgerüst“

    "Lieferung und Montage der kompletten nutzungsfähigen Fahrstuhlanlagen“

  • Kosten: 187.500,00 €

  • Konflikt: Genehmigung für vereinbarte Entlüftung wegen Statik und Brandschutz abgelehnt.

  • Grundlage der Planung von AN: Baugenehmigung 01.06.2015, basierend auf einer Genehmigungsplanung aus Februar 2015

  • Vertragsbestandteil der Klägerin: „Planung der Entlüftung unter Vorbehalt der Genehmigung der Brandschutzbehörden." (S. 6 des Angebotes der Klägerin)

  • Hier wichtig zu betonen:

    • Beide Parteien gingen von einer Entlüftung über eine Öffnung zum Treppenhaus beim Vertragsschluss aus

    • Planung mit Vorbehalt am 10.06.2015 besprochen, am 11.06.2015 per E-Mail bestätigt und im Angebot vom 22.07.2015 festgehalten.

  • Nachtrag gestellt: Elektrisch gesteuertes Entlüftungssystem HVS-EVO

  • Folgen:

    • Nachtragsangebot nicht angenommen

    • Behinderungsanzeige von AN

    • Nachtragsangebot stattgegeben

    • Leistung 3 Monate in Verzug

    • Mieteinbußen des AGs

  • Klage an AN Restwerklohnzahlung

  • Urteil: Beklagte zahlt Summe X + Zinsen und Anwaltskosten aufgrund §2 Abs. 7 VOB/B Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§ 313 BGB),

  • Fazit:

    • Trotz Pauschalpreisvertrag mit funktionaler Leistungsbeschreibung können nachträge erstellt werden

    • „Vollständige Lieferung und Montage“ bedeutet nicht, dass der Auftragnehmer auch unvorhersehbare Risiken in seine vorherige Kalkulation einbeziehen muss

    • Nachtragsarbeiten eventuell sofort beauftragen, um Behinderungen zu vermeiden


Wirksamkeit von Komplettheitsklauseln

Sachverhalt:

  • Rohbaufirma streitet mit AG um Nachträge

  • Rohbaufirma will Sicherungshypothek durchsetzen

  • AG möchte keine Sicherungshypothek erbringen

  • Vorinstanz hat Sicherungshypothek teilweise Angeordnet

    • Rohbaufirma will komplette Sicherung erwirken

    • AG will Sicherung komplett zurückweisen lassen

-> OLG entscheidet

  • Strittige Summen

    • 885.740,64€ vermeintlicher Werklohnanspruch

    • davon 438.133,00€ vermeintliche Nachträge

  • Vertrag:

    • Bestehend aus Leistungsverzeichnis mit Bauvertrag

  • Bauvertrag:

    • §1 …Vertragsleistung alle Leistungen und Lieferungen umfasst, die erforderlich sind, um das vorgenannte Gewerk funktionsfähig herzustellen…

    • §2 …Unvollständigkeiten, Unklarheiten und Widersprüche dahin aufzulösen sind, dass eine den übrigen Vorschriften dieses Vertrages entsprechende funktionsfähige Leistung geschuldet wird…

  • Komplettheitsklausel ist wirksam, kein ausstehender Werklohn Pauschalierung kein AGB sondern eine Vertragsbestimmung selbst als AGB wirksam, da die Klausel Verhältnis von Leistung und Gegenleistung regelt und daher nicht der Inhaltskontrolle unterliegt (§307 BGB und Grundsatz der Privatautonomie) Klare und Verständliche Formulierung

  • Vertragsfreiheit erlaubt Riskante und nachteilige Verträge zu schließen

  • Kein Typenzwang für Verträge, daher kann bei LV eine Pauschalierung nicht ausgeschlossen werden

  • Beweispflicht für abzusichernde Forderungen liegt bei Kläger

    • AN hat nur über Nachträge gesprochen, nicht über gesamte Leistung

    • AN kann nicht pauschal versichern, dass Schlussrechnung richtig ist, sondern muss einzelne Positionen begründen

Ergänzung vom Gericht:

  • Vertrag kann unwirksam sein

  • Wegfall der Geschäftsgrundlage möglich, wenn Detailangaben im Vertrag falsch sind, auf deren Grundlage aber kalkuliert wurde

    • wurde von Rohbauer aber nicht glaubhaft gemacht

Sätze aus dem Urteil:

„Die pauschale Angaben in der eidesstattlichen Versicherung sind nicht überzeugender als die Ausführungen des Gutachters“

„mit den diesbezüglichen Ausführungen im Gutachten S setzt sich die Verfügungsklägerin nicht auseinander“

„die Angaben der Verfügungsklägerin sind bei zahlreichen Ergänzungen zu spärlich“

„Das Leistungsverzeichnis und die weiteren dem Bauvertrag beigefügten Unterlagen sind nicht vorgelegt worden.“ -> Vermutlich eine plausible Erklärung für das ungewöhnliche Urteil.


Kommentare aus der Fachwelt:


Wagnis nicht erspart

Ausgangssituation & Problemstellung Ausgangssituation

  • VOB/B Vertrag zwischen öffentlichem Auftraggeber (AG) und einem Auftragnehmer (AN)

  • AG hat Vertrag „frei“ gekündigt

  • Gesamtzuschlag von 15% angegeben (je 5% für BGK, AGK und WuG)

  • AN stellt Schlussrechnung und AG zahlt nur ein Teil dieser Rechnung

  • AN macht fristgerecht Vorbehalt gegen Schlusszahlung geltend (binnen 24 Werktage)

  • Er klagt fehlenden Betrag ein und stellt 9,5 Monate später zweite Schlussrechnung

Muss sich AN kalkulierten Zuschlag für Wagnis als ersparte Aufwendung anrechnen lassen?

  • In anderen Worten: Wird dem AN der Zuschlag für Wagnis vergütet „ohne Leistung“?

  • Wie ist die Aufteilung jeweils unter Gewinn und Wagnis?

  • Kann AN Nachforderungen über die bereits überreichte Schlussrechnung hinaus stellen, wenn er schon wirksam die Einrede der Schlusszahlung erhoben hat (VOB-Vertrag)?

  • In anderen Worten: An will Vergütung abrechnen, welche über die mit der ersten Schlussrechnung abgerechnete Werklohnforderung hinausgeht

  • Er hat jeddoch schon 9,5 Monate vorher einen vorbehalt gegen schlusszahlung erhoben

Urteil:

  • Wagnis wird vergütet

    → Keine „Kosten“, die bei Kündigung dem AN entfallen

    → Absicherung von Risiken, die Unternehmer allgemein hat

    → Kann nicht einzelnen Positionen zugeordnet werden

  • Forderung nicht wirksam

  • Ab Eingang der Schlusszahlung hat AN 24 Werktage Zeit, um Vorbehalt geltend zu machen

  • Danach weitere 24 Werktage, um zu erläutern

  • Hier Erläuterung nicht notwendig, das Sache klar ist (Schlussrechnung nur zum Teil beglichen)

  • Wenn AG zusätzliche Forderungen durch zweite Schlusszahlung geltend machen möchte, muss dies ebenfalls innerhalb dieser 24 Tage passieren

Praxishinweis:

a)

  • Es spielt keine Rolle, zu welchem Anteil Wagnis/Gewinn jeweils an 5% beteiligt sind

  • Wagnis muss bei Kündigung immer vergütet werden

b)

  • Danach zu klären, ob VOB/B überhaupt wirksam vereinbart worden ist.

  • Grundsätzlich VOB/B §16 Nr. 3 Abs. II & V durch Verstoß gegen §307 Abs. 1 Satz 1 unwirksam, wenn „alleine“ in Vertrag vereinbart

  • Wirksam, wenn VOB/B als Ganzes vereinbart wurde



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Sabrina K.

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