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ZPO Streitstände

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by Ann-kathrin L.

Ist iRe zweiten Versäumnisurteils gem. § 345 ZPO eine Rechtmäßigkeitsprüfung des ersten Versäumnisurteils, also eine Prüfung der Zulässigkeit und Schlüssigkeit der Klage, erforderlich?

wohl h.M. und Rspr.: (-)

Dies wird von der wohl hM und Rspr. verneint, da

  • weder der historische noch der aktuelle Gesetzgeber eine erneute Prüfung wollten;

  • der Wortlaut des § 345 ZPO eine solche erneute Prüfung nicht vorsieht;

  • der Säumige durch die erneute Säumnis in der mündlichen Verhandlung auf seinen Einspruch und damit eine Entscheidung in der Hauptsache verzichte und damit § 342 durch § 345 ZPO verdrängt werde;

  • der Umkehrschluss aus § 700 VI ZPO zeige, dass die Schlüssigkeitsprüfung nur bei der Einspruchsprüfung gegen einen Vollstreckungsbescheid erfolge, der gem. § 700 I ZPO einem ersten VU gleichsteht.

Wurde aufgrund mündlicher Verhandlung durch Versäumnisurteil (VU) gegen den Beklagten erkannt, wurden ja die Zulässigkeit der Klage, ihre Schlüssigkeit und die Voraussetzungen für den Erlass eines VU in dem versäumten Termin bereits richterlich geprüft. Wäre dagegen immer vor Erlass des zweiten VU eine (erneute) Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen, würde die in § 700 VI ZPO audrückliche Anordnung einer solchen Prüfung überflüssig sein.

a.A.:

Nach anderer Auffassung ist dagegen eine erneute Prüfung der Voraussetzungen für ein ersten VU vorzunehmen. Dafür wird angeführt,

  • dass durch den Einspruch der Prozess in den Zustand vor Säumnis zurückversetzt wird (vgl. § 341a ZPO) und damit - rechtlich gesehen - eine Schlüssigkeitsprüfung noch gar nicht stattgefunden hat;

  • dass die Überprüfung von Verfahrensfehlern nicht Selbstzweck ist und sonst das Gericht gezwungen wäre, eine ggf. als falsch erkannte Entscheidung bestätigen zu müssen;

  • dass der Umkehrschluss aus § 700 VI ZPO nicht zwingend ist, da dieser nur klarstellende Bedeutung haben kann (vgl. etwa § 794 I Nr. 4 ZPO, da aus einem VU auch wegen §§ 700 I, 704 ZPO vollstreckt werden könnte).

Stellungnahme:

Für die zweite Auffassung spricht, dass das Gericht bei einer Verurteilung aufgrund der Säumnis ohnehin schon das Recht auf rechtliches Gehör einschränkt und daher Zurückhaltung geboten ist. Außerdem können nur bei erneuter Schlüssigkeitsprüfung etwaige zwischenzeitliche Veränderungen berücksichtigt werden, während das Gericht diese Veränderungen nach der aneren Auffassung unberücksichtigt lassen müsste und damit zu einer materiell falschen Entscheidung käme.

Für die erste Auffassung sprechen hingegen die Prozessökonomie und der Wortlaut des § 345 ZPO. Außerdem hat der § 794 I Nr. 4 ZPO insbesondere die Bedeutung, dass für die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid und damit über den § 795 ZPO die besonderen Regelungen des § 796 ZPO gelten.

Im Ergebnis ist daher keine weitere Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen.

VÜ: Wird eine Klage rechtshängig, die nicht § 253 II Nr. 2 ZPO entspricht, also über keine oder eine unzureichende Begründung verfügt und bessert der Kläger trotz eines Hinweises nicht nach, wird die Klage nach allgemeiner Auffassung als unzulässig abgewiesen. Die Klageabweisung als unzulässig erfolgt unabhängig davon, ob der Kläger zum Termin erscheint oder nicht; eine Säumnis spielt also keine Rolle.

Ist der mündlichen Verhandlung, in der eine Partei säumig ist, ein Mahnverfahren vorausgegangen, ist streitig, ob das Fehlen der Anspruchsbegründung zur Unzulässigkeit der Klage führt oder durch Sachurteil zu entscheiden ist.

e.A.:

Nach einer Auffassung in der Lit. ist die Klage unzulässig, da es an der Prozessvoraussetzung des § 697 II 1 ZPO und damit an einer ordnungsgemäßen Klageerhebung fehlt. Es könne nichts anderes gelten als bei der unmittelbaren Klageerhebung.

a.A.:

Nach der Gegenauffassung liegt mit Blick auf die Rechtshängigkeit des Mahnverfahrens dagegen kein Fall der nicht ordnungsgemäßen Klageerhebung vor, weshalb die Klage auch nicht unzulässig ist. Es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, ob die Angaben im Mahnbescheid ausreichen, um dem Begründungserfordernis des § 253 II Nr. 2 ZPO zu genügen, also diesen Streitgegenstand von anderen hinreichend abgrenzt. Ist dies der Fall, führt das Fehlen einer Anspruchsbegründung nicht zu Unzulässigkeit der Klage, was sich aus folgenden Erwägungen ergibt:

Nach Abgabe des Mahnverfahrens an das Streitgericht wird das Verfahren dort mit Eingang der Akten anhängig (§ 696 I 4 ZPO) und (ggf. sogar rückwirkend, § 696 III ZPO), rechtshängig. Die Frage muss daher lauten, ob über diesen rechtshängigen (Klage-)Anspruch eine Sachentscheidung (zu der auch das Versäumnisurteil nach § 330 ZPO gehört) ergehen kann. Dies richtet sich danach, ob die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen. Dazu muss der eingeklagte Anspruch hinreichend bestimmt, also “individualisierbar” sein (siehe § 253 II Nr. 2 ZPO).

Die Schlüssigkeit des Klagevortrags oder gar das Angebot von Beweismitteln durch den Kläger zählen dagegen nicht zum notwendigen Inhalt der Klageschrift und zur danach gebotenen Individualisierung. Entscheidend ist danach, ob der Mahnbescheid den Klageanspruch bereits so eindeutig beschreibt, dass er auch in einer Klage (ohne weitere Ausführungen zur Begründung des Anspruchs) bestimmt (“individualisierbar”) geltend gemacht wird. Ist dies der Fall, ist die Klage zur Zeit der mündlichen Verhanldung zulässig.

Wie wird der Streitgegenstand bestimmt?

heute h.M.: prozessual-zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff

Heute h.M. ist der prozessual-zweigliedrige Streitgegenstandsbegriff. Hiernach besteht der Streitgegenstand aus zwei Komponenten: Einerseits dem Klageantrag und andererseits dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt. Ändert sich entweder der Antrag oder der Lebenssachverhalt, so ändert sich automatisch der Streitgegenstand.

Klagt z.B. der Kläger zunächst 1.000,00€ aus einem Kaufvertrag und sodann 1.000,00 € aus einem abstrakten Schuldanerkenntnis iSv § 781 BGB ein, so sind zwar die Anträge gleich, da zu dem Klageantrag nicht die materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage gehört. Jedoch sind die zugrunde liegenden Lebenssachverhalte unterschiedlich, nämlich einmal Abschluss des Kaufvertrages und andererseits Schuldanerkenntnis iSv § 781 BGB.

Für eine Individualisierung der Klageanspruchs iSv § 253 II Nr. 2 ZPO kommt es hingegen nicht darauf an, ob der maßgebende Lebenssachverhalt bereits in der Klageschrift vollständig beschrieben oder der Klageanspruch schlüssig und substantiiert dargelegt worden ist, Vielmehr ist es im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist, indem er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann.

Mindermeinung: prozessual-eingliedriger Streitgegenstandsbegriff

Eine Mindermeinung vertritt den prozessual-eingliedrigen Streitgegenstandsbegriff; hiernach sei allein der Klageantrag maßgebend. Jedoch sei der zugrunde liegende Lebenssachverhalt ein Auslegungskriterium für den Antrag. Die Kritik an dieser Auffassung besteht darin, dass bei allen Zahlungsklagen ohnehin der Sachverhalt zu Hilfe genommen werden muss und somit kaum eine eigenständige Bedeutung für den Antrag verbleibt.

a.A.: materiell-rechtliche Streitgegenstandslehren

Des Weiteren werden unterschiedliche materiell-rechtliche Streitgegenstandslehren vertreten. Diese stellen darauf ab, ob es sich materiell-rechtlich um eine bloß selbstständige Anspruchsgrundlagenkonkurrenz handelt oder ob mehrere, selbstständig nebeneinanderstehende Ansprüche vorliegen. Gegen diesen Ansatz spricht, dass der Streitgegenstand prozessual und nicht materiell-rechtlich zu bestimmen ist; nicht jeder Anspruch der materiell-rechtlich besteht, kann prozessual durchgesetzt werden.

Ist im Falle der Sicherungsübereignung (Taxifahrer sicherungsübereignet einziges Taxi an Darlehensgeber, dieser will daraufhin in das Taxi zwangsvollstrecken; Taxifahrer beruft sich auf unpfändbarkeit gem. § 811 I Nr 1b ZPO) eine Berufung auf die Unpfändbarkeit nach § 811 I Nr. 1 b ZPO aufgrund des Einwands des § 242 BGB unzulässig? Denn htte der Sicherungsgläubiger auf Herausgabe gem. § 985 BGB geklag und würde er statt der Geldzwangsvollstreckung die Herausgabezwangsvollstreckung gem. § 883 ZPO betreiben, wäre § 811 ZPO aufgrund er systematischen Stellung unanwendbar.

e.A.:

Nach einer Auffassung handelt der Schuldner arglistig, wenn er bei der Vollstreckung aus dem Zahlungstitel Pfändungsschutz nach § 811 I ZPO begehrt, obwohl ihm dieser Schutz gegenüber dem unstreitig oder offenkundig bestehenden (aber noch nicht titulierten) Herausgabeanspruch nicht zugutekäme. Denn es sei unbillig und ein kostentreibender Formalismus, den Gläubiger zu zwingen, nunmehr Klage auf Herausgabe seines Eigentums zu erheben mit anschließender erneuter Vollstreckung auf Herausgabe.

h.M.:

Nach h.M. greift der Arglisteinwand nicht, da der Gläubier die Wahl hat, ob er aus seiner Geldforderung oder aufgrund seines Eigentums gegen den Schuldner vorgeht, um im letzteren Fall den Schutz des § 811 ZPO auszuschalten. Wählt der Gläubiger den ersten Weg, so handelt der Schuldner nicht arglistig, wenn er den Schutz des § 811 I ZPO in Anspruch nimmt. Anderenfalls würde der Unterschied zwischen beiden Vollstreckungsarten verwischt und dem (Sicherungs-, Vorbehalts-) Eigentümer ermöglicht, seinen Herausgabeanspruch ohne einen entsprechenden Zwangsvollstreckungstitel zwangsweise durchzusetzen.

Stellungnahme:

Für die zweite Auffassung spricht, dass es weder die Aufgabe des Gerichtsvollziehers unmittelbar vor Ort noch des Vollstreckungsgerichts iRd Zwangsvollstreckungserinnerung ist, Eigentumsfragen zu prüfen, sondern lediglich, ob sich die Sache im Gewahrsam des Schuldners befunden hat. Materielle Einwände sind dagegen mit der Vollstreckungsabwehrklage oder der Drittwiderspruchsklage geltend zu machen, während sie Verfahrensfehler mit der Zwangsvollstreckungserinnerung oder ggf. mit der sofortigen Beschwerde zu rügen sind. Eine Vermischung der Vollstreckungsarten und der Rechtsbehelfe findet grds. nicht statt (Grundsatz der formalisierten Zwangsvollstreckung).

Ist § 739 ZPO auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft analog anzuwenden?

z.T.:

Dies wird z.T. bejaht, da bei ähnlich unklaren Besitz- und Eigentumsverhältnissen unter bei eheähnlichem verfestigtem Zusammenleben nicht verheirateter Personen (oder auch Verwandten) eine vergleichbare Situation vorliege. Dies sei rechtlich geboten, da eine ausschließlich Ehegatten diskriminierende Sondervorschrift mit Art. 6 I GG nicht vereinbar sei. Dies hätte zur Folge, dass kein Verstoß zu bejahen wäre.

Rspr. und heute wohl h.A.:

Nach Rspr. und heute wohl h.A. scheidet eine analoge Anwendung jedoch schon mangels planwidriger Regelungslücke aus. Indem der Gesetzgeber mit § 739 II ZPO die Gewahrsamsvermutung nur auf eingetragene Lebensgemeinschaften erstreckt hat, obwohl ihm die zunehmende Zahl nichtehelicher Lebensgemeinschaften bekannt war, hat er eine abschließende gesetzliche Regelung auf die “registrierten” Lebensformen beschränkt.

Ebensowenig ist eine Analogie aufgrund verfassungsgemäßer Auslegung geboten. Wenn einerseits die Ehe priviligierende Vorschriften nicht analog auf die nichtehelichen Lebensgemeinschaften angewendet werden, kann umgekehrt nichts anderes gelten. Zudem steht dem Gläubiger die Möglichkeit offen, effektiven Rechtsschutz im Interventionsprozess gem. § 771 ZPO zu erlangen, wenn er ein die Veräußerung hinderndes Recht geltend machen kann. Des Weiteren sprechen die uneinheitlichen, gesetzlich nicht festgelegten Erscheinungsformen nichtehelicher Lebensgemeinschaften gegen eine Analogie. In diesen wird regelmäßig bewusst von einer Eheschließung abgesehen, sodass eine Analogie einen unzumutbaren Eingriff in die Rechte dieser Person bedeuten würde.

Stellungnahme:

Die Ablehnung einer analogen Anwendung erscheint sachgerecht. Anderenfalls müsste der Gerichtsvollzieher vor Ort abgrenzen zwischen nichtehelichen Lebenspartnern und anderen Formen des vielleicht auch nur kurzfristigen vorübergehenden Zusammenlebens (Eltern/Kinder oder Wohngemeinschaften). Anders als bei der Ehe und der ausdrücklich geregelten Lebenspartnerschaft, wäre eine Überprüfung bzgl. einer nichtehelichen (nicht formgebundenen) Lebenspartnerschaft nicht möglich.

Wann entsteht ein Pfändungspfandrecht, wenn der Schuldner zunächst nicht Eigentümer war, aber dann nach Vollstreckung und vor Versteigerung Eigentümer wird?

öffentlich-rechtliche Theorie:

Nach der öffentlich-rechtlichen Theorie ist das Pfändungspfandrecht rein öffentlich-rechtlicher Natur. Es entsteht als notwendige Folge der öffentlich-rechtlichen Verstrickung, ohne dass weitere Voraussetzungen vorliegen müssen, also unabhängig davon, ob die zu vollstreckende Forderung besteht oder der Vollstreckungsgegenstand zum Schuldnervermögen gehört. Die vom Gerichtsvollzieher vorgenommene weitere Verwertung geschieht durch hoheitliches Handeln, sodass bei der Zwangsversteigerung der Ersteher einer schuldnerfremden Sache Eigentum durch Hoheitsakt erlangt, unabhängig von seiner Gut- oder Bösgläubigkeit.

Voraussetzung für die Verstrickung ist eine Form der staatlichen Beschlagnahme durch die Inbesitznahme durch den Gerichtsvollzieher zugunsten des Zwangsvollstreckungsgläubigers, durch die ein öffentlich-rechtliches Gewaltverhältnis zum Zwecke der Zwangsvollstreckung begründet wird; der Pfändungsakt darf nicht nichtig, allenfalls anfechtbar sein. Die Nichtigkeit ist nur ausnahmsweise bei besonders schweren Fehlern zu bejahen, so wenn ein vollstreckbarer Titel ganz fehlt oder das funktionell unzuständige Zwangsvollstreckungsorgan den Pfändungsakt vornimmt und diese schwere Fehlerhaftigkeit offenkundig ist.

privatrechtliche Theorie (früher):

Nach der früher vertretenen (rein) privatrechtlichen Theorie ist das Pfändungspfandrecht eine dritte Art des privatrechtlichen Pfandrechts (neben dem vertraglichen und dem gesetzlichen). Seine Entstehung bemisst sich deshalb an den Erfordernissen eines privatrechtlichen Pfandrechts. Die Pfändung ersetzt nur die Verpfändungserklärung des Schuldners. Erforderlich sit, dass die zu sichernde Forderung besteht (Akzessorietät) und dass die Pfandsache dem Schuldner gehört. Bei der Pfändung einer schuldnerfremden Sache erwirbt der Zwangsvollstreckungsgläubiger kein Pfändungspfandrecht, auch nicht über § 1207 BGB, da kein rechtsgeschäftlicher Erwerb zugrunde liegt. Der Erwerber erlangt bei der Versteigerung einer schuldnerfremden Sache nur im Fall der Gutgläubigkeit (§ 1244 BGB) Eigentum daran, da die Eigentumsübertragung privatrechtlich, d.h. nach den §§ 929 ff. BGB erfolgt.

Gegen die privatrechltihce Theorie spricht, dass sie insbesondere bei der Verwertung der Pfandsache den öffentlich-rechtlichen Charakter der Verstrickung außer Acht lässt. Diese ist jedoch Grundlage für das weitere Tätigwerden des Gerichtsvollziehers und daher von ausschlaggebender Bedeutung.

gemsicht privatrechtlich/öffentlich-rechtlichen Theorie (gemischte Theorie):

Nach der insoweit vermittelnden gemischt privatrechtlich/ öffentlich-rechtlichen Theorie (gemischte Theorie) hat das Pfändungspfandrecht zwar privatrechtlichen Charakter, infolgedessen die Entstehung auch von den Voraussetzungen des BGB abhängt. Davon zu trennen ist aber die Frage, ob der Ersteigerer bei der Zwangsversteigerung Eigentum erwirbt. Dies geschieht rein öffentlich-rechtlich, auf Grundlage der öffentlich-rechtlichen Verstrickung, da Grundlage der Verwertung nicht das Pfändungspfandrecht, sondern die Pfändung ist. Hiermit wird sowohl dem privatrechtlichen Charakter des Entstehens des Pfandrechts als auch dem hoheitlichen Charakter der Verwertung Rechnung getragen. Danach ist für das Entstehen des Pfandrechts erforderlich:

  • die Verstrickung

  • die Einhaltung wesentlicher Zwangsvollstreckungsvoraussetzunge (Klausel, Zustellung, besondere Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen und das Fehlen von Zwangsvollstreckungshindernissen, insbesondere § 775 ZPO und § 89 InsO) und

  • die weiteren Voraussetzungen für das privatrechtliche Faustpfandrecht (Eigentum des Zwangsvollstreckungsschuldners und Bestehen der Forderung).

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Ann-kathrin L.

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