Versuch (§ 22 StGB)
Begriffsbestimmung
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tag zur Verwikrlichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
Abgrenzung
Vorbereitungshandlung
Tatentschluss (Grundsätzlich straffrei, es sei denn, Bedrohung (§ 241 StGB) oder Verbrechensverabredung (§ 30 StGB))
Vorbereitung (Grundsätzlich straffrei, es sei denn, z.B. §§ 202c, 263a III StGB)
Formelle Vollendung
Relevant für die Verwirklichung des Erfolges
Bis zum Erreichen der formellen Vollendung ist ein Rücktritt vom Versuch möglich
Materielle Beendigung
Beginn der Verjährung (§ 78a StGB)
Strittig, ob in diesem Zeitraum noch eine Teilnahme möglich ist
Nach h.M wird dies bejaht
(P): Wie ist es zu werten, wenn eine weitere Person im Zeitraum zwischen Vollendung und Beendigung hinzutritt?
h.M.: Dies ist nach der Willensrichtung der Beteiligen zu bestimmen. Wollte der Helfer die Haupttat fördern, soll Beihilfe, wollte er den Vorteil aus der Tat sichern, Begünstigung vorliegen.
a.A.: Keine Teilnahmemöglichkeit in diesem Zeitraum. Ein Hinzutreten nach Vollendung kann lediglich zu einer Strafbarkeit eines Anschlussdeliktes führen
Strittig, ob in diesem Zeitraum noch eine Qualifikation möglich ist
Bsp.: Ein unbewaffneter Räuber überwältigt im Schlafzimmer sein Opfer und nimmt ihm eine goldene Uhr ab = vollendeter Raub. Dann ergreift er vorsorglich die Pistole des Opfers aus dem Nachttisch, um seinen Rückzug zu erzwingen: Hier wird aus dem einfachen Raub noch ein schwerer Raub mit Waffen (§ 250 I Nr. 1a)
Bei z.B. Tötungsdelikten fallen Zeitpunkt der Vollendung und Beendigung zusammen
Nichtvollendung des Deliktes
Taterfolg tritt gar nicht erst ein
Taterfolgt tritt zwar ein, ist dem Täter jedoch objektiv nicht zurechenbar
Täter handelt zwar objektiv gerechtfertigt, es ehlt aber am subjektiven Rechtfertigungselement. Die Versuchsstrafbarkeit wird dadurch begründet, dass zwar kein Erfolgs-, jedoch Handlungsunrecht vorliegt.
Strafbarkeit (§ 23 StGB)
Verbrechen (§ 12 I StGB)
Sind gem. § 23 I StGB im Versuch im strafbar
Vergehen (§ 12 II StGB)
Sind gem. § 23 I StGB nur dann im Versuch strafbar, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt
Prüfungsaufbau - Versuch
I. Vorprüfung
1. Keine Vollendung
2. Strafberkeit des Versuches
II. Tatbestandsmäßigkeit
1. Tatentschluss (subjektiver Tatbestand)
a) Vorsatz (§ 15 StGB) in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale
Es wird dieselbe Form des Vorsatzes wie beim Vollendungsdelikt gefordert
Vorsatzstabilität (Endgültig gefasster Tatentschluss)
Ist die Entscheidung über das "Ob" der Tetbegehung noch nicht gefallen, ist der Täter lediglich tatgeneigt und ein Tatentschluss liegt nicht vor
Steht der Tatentschluss indes schon fest, die Ausführung der Tat aber an eine objektive Bedinung geknüpft, so liegt ein bedingter Tatentschluss vor, wenn der Täter auf den Eintritt keinen Einfluss hat
Endgültig ist der Tatentschluss ebenfalls, wenn ein möglicher Fehlschlag einkalkuliert wurde oder sich der Täter vorbehält, die Tatausführung unter bestimmten Umständen nicht fortzusetzen oder Rettungsmaßnahmen zu ergreifen
b) Sonstige subjetive Tatbestandsmerkmale (bei Delikten mit überschießender Innentendenz)
2. Unmittelbares Ansetzen zur Verwirklichung des objektiven Tatbestandes (objektiver Tatbestand)
Zwischenaktstheorie: Ein unmittelbares Ansetzen liegt vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat die Schwelle zum „jetzt geht es los“ überschreitet und objektiv Handlungen vornimmt, die – nach seinem Tatplan – in ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenakte unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen oder in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen.
Gefährdungstheorie: Es kommt darauf an, ob das betroffene Rechtsgut aus der Sicht des Täters unmittelbar gefährdet ist
Sphärentheorie: Der Versuchsbeginn liegt dann nahe, wenn der Täter bereits in die Schutzsphäre des Opfers eingedrungen ist und eine alsbaldige Nutzung dieses räumlichen Näheverhältnisses geplant ist
Bestimmung nach dem gemischt subjetiv-objetiven Ansatz
Basierend auf der Vorstellung des Täters ist die Unmittelbarkeit des Angriffes auf das geschützte Tatobjekt zu betrachten
Bestimmung der Unmittelbarkeit anhand der kumulativen Verwendung obenstehenden Theorien (Keine wesentliche Zwischenschritte und Gefährdung des Rechtsguts)
III. Rechtswirdrigkeit
Prüfung der gleichen Rechtfertigungsgründe wie beim vollendeten Delikt
IV. Schuld
Prüfung der gleichen Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe wie beim vollendeten Delikt
Rücktritt vom Versuch (§ 24 StGB)
I. Zeitpunkt
Ein Rücktritt ist bis zur formellen Vollendung des Deliktes möglich
II. Freiwilligkeit
e.A.: Lehre von der Verbrechervernuft: Unfreiwillig gibt der Täter sein Handeln auf, wenn dies einem hartgesottenen, Risiko und Chancen des konkreten Tatplans abwägenden Deliquenten als vernünftig erscheinen würde (z.B. weil das Entdeckungsrisiko erheblich gestiegen ist).
a.A.: Frank'sche Formel: Freiwillig gibt jender Täter seine Tat auf, der sich sagt: "Ich will nicht, selbst wenn ich könnte".
h.M.: Psychologisierende Bewertung: Freiwillig gibt der Täter seine Tat auf, der dies aus autonomen Motiven tut.
Täter muss zum Zeitpunkt des Rücktritts "Herr seiner Entschlüsse" sein
Motive müssen nicht sittlich hochstehend sein (auch egoistische Motive wie die Angst vor Strafe genügen)
Unfreiwillig ist die Aufgabe immer dann, wenn eine
äußere Zwangslage: Sachlage verändert sich so nachteilig, dass der Täter sich gezwungen sieht, die weitere Tatverwirklichung wegen des damit verbundenen Risikos aufzugeben oder sonstige unüberwindliche Hemmungen in ihm auslösen oder eine
innere Zwangslage: Der Täter befindet sich in einem Zustand unüberwindlichem seelischen Drucks (Panik oder schwerer Schock) und ist in Folge dessen zu autonomen Handlungen nicht in der Lage.
III. Rücktritt eines Alleintäters (§ 24 I StGB)
S. 1 Var. 1: Freiwilliges Aufgeben der Tat (Unbeendeter Versuch = Täter geht davon aus, noch nicht alle zur Tatbestandsverwirklichung getan zu haben)
Vermittelnde Auffassung: Aufgeben der Tat bedeutet, von der weiteren Realisierung des Entschlusses, den gesetzlichen Tatbestand zu verwirklichen, aufgrund eines entsprechenden Gegenentschlusses Abstand zu nehmen. Behält sich der Täter allerdings Fortsetzungskate vor, die im Falle ihrer Realisierung nur unselbstständige Teilakte der zuvor begonnenen Straftat bilden würden, liegt ein Aufgeben der weiteren Tatasuführung nicht vor.
(P): Halbherziger Rücktritt
e.A.: Nach dieser Ansicht führt der halbherzige Rücktritt nicht zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 I 1 Var. 2 StGB
Arg.(+): Es ist nicht dem Täter, sondern dem Zufall zu verdanken, dass der tatbestandliche Erfolg nicht eingetreten ist. Es muss demnach eine "perfekte" Rettung des Opfers geboten werden.
h.M.: Die herrschende Meinung erkennt einen Rücktritt nach § 24 I 1 Var. 2 StGB an.
Arg.(+): Der Täter hat eine neue Kausalkette eröffnet, sodaa ihm die Verhinderung des Erfolgeintrittes zuzurechenen ist. Der Wortlaut des § 24 I 1 Var. 2 StGB sieht nur das Verhindern des Erfolges und keine qualitativen Ansprüche diesbezüglich vor.
(P): Außertatbestandliche Zweckerreichung
e.A.: Diese Ansicht lässt kein Rücktritt zu, wenn durch die Tathandlung das außertatbestandliche Ziel erreicht wurde
Arg.(+): Der Täter verdient den Rücktritt nicht, denn er habe den Zweck seiner Handlung erreicht (Denkzettel)
h.M.: Die herreschende Meinung bejahr die Voraussetzungen für einen Rücktritt.
Arg.(+): Gem. dem Wortlaut muss die Ausführung der Tat i.S. eines gesetzlichen Tatbestandes aufgegeben werden; Außertatbestandliches bleibt außen vor. Des Weiteren würde ansonsten der Täter begünstigt werden, der mit Tötungsabsicht handelt und nicht nur mit dolus enventualis.
Frühere Rsp.: Der Täter muss seinen kriminellen Entschluss ganz und endgültig aufgeben. Diese Auffassung ist jedoch aufgrund ihrer Enge und damit den Aspekt des Opferschutzes nicht hinreichend berücksichtigend abzulehen.
Gegensansicht: Der Täter muss lediglich von der konkreten Ausführungshandlung Abstand nehmen. Diese Auffassung ist abzulehen, da es an der Rückkehr zur Legalität fehlt, wenn der Täter umittelbar eine andere gleichwertige Begehungsweise wählt.
S. 1 Var. 2: Freiwilliges Verhindern des Erfolges (Beendeter Versuch = Täter geht davon aus, alles zur Tatbestandsverwirklichung Erforderliche getan zu haben)
S. 2: Freilliges und ernsthaftes Bemühen um die Verhinderung des Erfolges (untauglicher Versuch oder anderweitige Verhinderung)
IV. Rücktritt bei mehreren Beteiligten (§ 24 II StGB)
S. 1: Frewiliiges Verhindern des Erfolges
Beteiligter muss eine (mit)ursächliche, ihm objektiv zurechenbare Rücktrittsleistung erbringen.
Wenn nach der Vorstellung des Beteiligten ohne seine Mitwirkung die Vollendung der Tat unmöglich ist, reicht auch das weitere Unterlassen der Tathandlung
S. 2: Frewiliiges und ernsthaftes Bemühen um die Verhinderung des Erfolges
Var. 1: Ist der Versuch untauglich oder objektiv fehlgeschlagen und der Beteiligte weiß dies nicht, reich es aus, wenn der Beteiligte sich ernsthaft und freiwillig um die Verhinderung der Vollendung bemüht.
Var. 2: Erfolgseintritt darf dem Zurückgetretenem nicht mehr zugerechnet werden können. Die ist dann der Fall, wenn sein Tatberitrag nicht mehr in die vollendete Tat hineinwirkt.
Kann der Beteiligte seinen Tatbeitrag vor Versuchsbeginn so rückgängig machen, dass dieser bei der Tatbegehung durch die anderen nicht mehr wirksam ist, so liegt nur eine versuchte Beteiligung nach § 30 StGB vor.
V. Teilrücktritt vom Versuch
Var. 1: Vollendetes oder versuchtes Grunddelikt + versuchtes Qualifikationsmerkmal
Rücktritt von der Qualifikation ist möglich
Var. 2: Vollständige Verwirklichung des Qualifikationsmerkmals im Versuchsstadium
Rücktritt von der Qualifikation nur durch Rücktritt von der gesamten Tat möglich. Jedoch ist strittig wie mit solchen Qualifikationen umzugehen ist, die den abstrakten Gefährungsdelikten ähnlich sind (z.B. das Bei-Sich-Führen von Waffen). Die h.M. geht davon aus, dass in solchen Fällen - nach genauer Prüfung des Zeitpunktes (Ist die qualifikationsbegründende erhöhete Gefahr eingetreten?) - ein Teilrücktritt möglich ist.
VI. Wirkung des Rücktritts
Keine Bestrafung, wenn von einem versuchten Delikt zurückgetreten wurde
Arg (+): Im Sinne der Strafzwecktheorie (h.M.) besteht lediglich ein vermindertes Präventionsbedürfnis. Ansonsten: "Goldene Brücke" in die Legalität und „Honorierfähige Umkehrleistung"
VII. Fehlschlag
Definition: Ein Versuch gilt als subjektiv fehlgeschlagen, wenn aus der Sicht des Täters die zum Zwecke der Tatbegehung vorgenommenen Handlungen ihr Ziel nicht erreicht haben und er erkannt hat, dass er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln den tatbestandlichen Erfolg entweder gar nicht oder zumindest nicht ohne zeitlich relevante Zäsur herbeiführen kann.
Mehraktiger Versuch
Einzelaktstheorie (m.M.): Jede Handlung ist einzeln auf ein Fehlschlagen zu prüfen.
Arg.(+): Der "intelligente" Täter, der sich immer weitere Möglichkeiten zur Tötung überlegt, würde bevorzugt werden
Gesamtbetrachtungslehre (h.M.): Bei mehreren zusammenhängenden Teilakten (in einem zusammenhängenden Lebenssachverhalt) ist zu prüfen, ob dem Täter die Erfolgsverirklichung überhaupt noch möglich erscheint.
Arg.(+): Täter- und Opferschutz, denn der Täter kann länger zurücktreten. Das Opfer wird aus dem gleichen Grund geschützt, da die Rechtsordnung dem Täter die Brücke in die Straffreiheit länger offenhält.
VIII. Beendigung des Versuches
Unbeendeter Versuch: Täter glaubt, noch nicht alles zur Herbeiführung des Taterfolges Erforderliche getan zu haben
Beendeter Versuch: Täter glaubt, bereits alles zur Herbeiführung des Taterfolges Erforderliche getan zu haben
Relevanter Zeitpunkt der Betrachtung: Lehre vom Rücktrittshorizont
Stets die Situation nach der letzten Ausführungshandlung maßgebend
Hält der Täter den Erfolgseintritt nach der letzten Ausführungshandlung für möglich = beendeter Versuch
Macht sich der Täter keine Vorstellung hinsichtlich des Erfolgseintritts = Annahme eines beendeten Versuchs (Wenn objektive Indizien den Schluss zulassen, dass der Täter es für möglich hielt, dass der Taterfolg ohne weiteres Zutun eintritt)
Korrektur des Rücktrittshorizontes
Nimmt der Täter zunächst irrtümlich an, dass seine Ausführunghandlung ausreichend ist, um den tatbestandsmäßigen Erfolg herbeizuführen, erkennt dann aber in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang, dass dies doch nicht der Fall ist, erlang diese korrigierte Vorstellung für den Rücktrittshorizont maßgebliche Bedeutung.
IX. Prüfungsschemata
Rücktritt vom Versuch des Alleintäters (§ 24 I 1 StGB)
1. Kein fehlgeschlagener Versuch
2. Erforderliche Rücktrittshandlung (unbeendeter oder beendeter Versuch?)
3. Freiwillig gefasster Rücktrittsentschluss
Rücktritt bei mehreren Beteiligten (§ 24 II 1 StGB)
1. Nichtvollendung der Tat aufgrund Zutun des Beteiligten
Rücktritt bei mehreren Beteiligten (§ 24 II 2 Var. 1 StGB)
1. Nichtvollendung der Tat beruht nicht auf Zutun des Beteiligten
Rücktritt bei mehreren Beteiligten (§ 24 II 2 Var. 2 StGB)
1. Vollendung der Tat unabhängig von den früheren Tatbeiträgen des Beteiligten
Prüfungsaufbau - Rücktritt vom Versuch
Fallen- und Distanzfälle
Problemstellung
Der Handlung des Täters führt nicht unmittelbar und auch nicht mit Sicherheit zu dem vorgestellten Erfolg. Fraglich ist also, wann in solchen Fällen der Versuch beginnt.
Lösungstheorien
e.A.: Beendigung der Täterhandlung markiert stets den Beginn des Versuches.
Arg (-): Somit wären auch Taten erfasst, bei denen der Täter das Tatgeschehen - wie bei einem unbeendeten Versuch - noch in der Hand hält
a.A.: Versuch wird erst dann angenommen, wenn sich das Opfer in den Wirkungskreis des Tatmittels begibt und somit unmittelbar gefährdet ist
Arg (-): Kriminologisch zu eng gefasst, da hohe Anfoderungen an das Vorliegen eines Versuches gestellt sind. Bsp.: Beseitigt eine dritte Person die Falle bevor sich das Opfer in dessen Wirkungskreis begibt, läge kein Versuch vor.
h.M.: Versuch wird dann angenommen, wenn das Opfer in den Wirkungskreis des Tatmittels eintritt und darüber hinaus bereits, wenn der Täter die Herrschaft über den Geschehensverlauf aus der hand gegeben hat.
Untauglicher Versuch (irrealer Versuch, Wahndelikt)
Grundsatz
Ein Versuch ist dann untauglich, wenn er aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zur Tatbestandsverwirklichung führen kann
Grundsätzlich strafbar (vgl. § 23 III StGB)
Ausnahme
Grober Unverstand: Wenn der Täter die Untauglichkeit des Versuches aus groben Unverstand verkennt, kann von Strafe abgesehen werden oder gemindert werden
Prüfungspunkt: Zuletzt (nach TB, RW, Schuld und Rücktritt)
Maßstab: Unkenntnis von tatsächlichen Zusammenhaängen, die jeder vernünftige Mensch erkennen müsste
Abgrenzung zum abergläubischen (irrealen) Versuch
Der Täter versucht mit irrealen, der menschlichen Beherrschbarkeit und Verfügungsgewalt etzogenen Mitteln den Tatbestand erfolglos herbeizuführen
Arg (+): Zweck der Versuchsstrafbarkeit ist es, relevante (potenzielle) Störungen des Rechtsfriedens zu bestrafen. Eine solche ist in diesen Fällen nicht ersichtlich
Arg (-): Gem. Wortlaut ist die Vorstellung des Täters maßgeblich. Hier gehen die Personen davon aus, dass ihr Handeln eine Kausalkette in Gang setzt, die zum Erfolg führt.
Prüfungsort: Im Rahmen der Vorprüfung
Abgrenzung zum Wahndelikt
Straflos
Der Täter verkennt die rechtliche Würdigung seines Handels zu seinen Ungunsten
Fallgruppen
Umgekehrter Verbotsnormenirrtum
Der Betreffende nimmt irrigerweise an, dass sein Verhalten gegen eine Strafvorschrift verstößt, die es in Wirklichkeit nicht gibt
Umgekehrter Subsumtionsirrtum
Der Betreffende hat volle Kenntnis der Sachlage und deren Bedeutungsgehaltes, legt jedoch den Anwendungsbereich einer Strafnorm zu seinen Ungunsten aus, sodass er sich von dieser erfasst sieht.
Sonstige umgekehrte Strafbarkeitsirrtümer
Der Betreffende hält sein Verhalten für strafbar, weil er von der Existenz eines zu seinen Gusten eingreifenden Schuldausschließungsgrundes oder persönlichen Strafausschließungsgrundes nicht weiß
Unmittelbares Ansetzen - Besonderheiten
Zusammengesetzte Delikte (z.B. Raub, § 249 StGB)
Raub (§ 249 StGB) setzt sich aus den Delikten Nötigung (§ 240 StGB) und Diebstahl (§ 242 StGB) zusammen.
Folglich muss der Täter, um einen versuchten Raub zu begehen, zu der raubspezifischen Gewalt unmittelbar ansetzten, der sich nach seiner Vorstellung direkt die Wegenahme anschließt.
Qualifikationstatbestände
Grundsätzlich ist das unmittelbare Ansetzen zur Verwirklichung des Gesamtdeliktes notwendig
Der Versuch der Qualifikation kann nicht früher beginnen als der des Grunddeliktes
Bsp.: Die Bandenmitglieder A, B und C brechen in eine Bank ein, um dort Werkzeug zu deponieren, das sie für den späteren Diebstahl benötigen. Als sie wiederkehren, um den Tresor aufzubrechen, werden sie von der Polzei verhaftet. Sie haben die Voraussetzungen der Qualifikation des schweren Bandensiebstahls insoweit erfüllt, als dass sie als Mitglieder einer Bande in einen Geschäftsraum eigebrochen sind. Gleichwohl fehlt die weitere Voraussetzung - der Grundtatbestand - des Diebstahls. Zu diesem wurde indes nicht unmittelbar angesetzt, da nach der Vorstellung der Täter noch weitere Zwischenschritte erforderlich waren (z.B. das Aufbrechen des Tresors) und eine wesentliche zeitliche Zäsur bis zur „Wegnahme“ lag. Folglich kommt eine Strafbarkeit gem. §§ 242, 244a, 22, 23 StGB nicht in Betracht. Gleichwohl sind die bereits vollendeten Straftaten (z.B. § 123 I oder § 30 II Var. 3 StGB) zu beachten.
Regelbeispiele
Regelbeispiele haben keinen Tatbestandscharakter und können folglich nicht versucht werden
Es kommt darauf an, ob mit dem versuchten Regelbeispiel auch zu dem Grunddelikt unmittelbar angesetzt wurde
Versuchtes Grunddelikt und vollendetes Regelbeispiel
Das voll verwirklichte Regelbeispiel entfaltet Indizwirkung. Diese Wirkung kann jedoch widerlegt oder eingeschränkt werden, wenn das Unrecht des versuchten Grunddeliktes gering ist.
Vollendetes Grunddelikt und versuchtes Regelbeispiel
h.L.: Das versuchte Regelbeispiel entfaltet keine Indizwirkung, kann aber in Anbetracht einer umfassenden Gesamtwürdigung als ein unbenannter besonders schwerer Fall subsumiert werden
Arg (+): Die Regelungen des § 22 StGB sind nur auf Tatbestände anwendbar, dennoch stünden verwirklichtes und versuchtes Regelbeispiel in ihrer strafschärfenden Wirkung gleich.
Std. Rsp. (BGH): Bejaht das unmittelbare Ansetzen zu einem Regelbeispiel aufgrund ihrer Tatbestandsähnlichkeit
Versuchtes Grunddelikt und versuchtes Regelbeispiel
Handhabung wie beim vollendeten Grunddelikt und versuchten Regelbeispiel
Unterlassungsdelikte
e.A. - erste Rettungsmöglichkeit: Diese Ansicht stellt darauf ab, ob es der Garant die Rettung nei der ersten Möglichkeit unterlässt
Arg.(+): Die Handlungspflicht beginnt sofort. Lässt der Garant auch nur eine Möglichkeit verstreichen, hat er seine Rechtspflicht verletzt (unmittelbar angesetzt)
a.A. - letzte Rettungsmöglichkeit: Nach dieser Ansicht setzt der Täter in dem Moment unmittelbar an, in dem er die letzte Rettungsmöglicheit verstreichen lässt
Arg.(+): Erst mit Beginn der letzten Rettungsmöglichkeit kann die Vollendung der Tat beginnen
h.M. - Zwischenaktstheorie: Diese Ansicht zieht eine Parallele zum Begehungsdelikt und stellt darauf ab, ob es aus der Sicht des Täters keine wensentlichen Zwischenschritte mehr bedarf und das Rechtsgut konkret gefährdet erscheint
Arg.(+): Nach dem Wortlaut des § 13 StGB ist nur ein solches Unterlassen strafbar, das einen Begehen entspricht, insoweit müssen die Regelungen des Begehungsdeliktes auch beim Unterlassungsdelikt herangezogen werden
Mittäterschaft
e.A. - Einzellösung: Demnach ist zu fragen, ob jeder Mittäter nach seiner Vorstellung (seinen Teil der Ausführung nach Taplan) unmittelbar angesetzt hat.
Arg.(+): Wortlaut des § 22 StGB, nachdem der Täter "nach seiner Vorstellung" zur Tat unmittelbar ansetzen muss.
h.M - Gesamtlösung: Die herrschende Meinung geht davon aus, dass allen Mittätern das unmittelbare Ansetzen eines Mittäters zuzurechnen ist.
Arg.(+): Der § 25 II StGB ist eine Zurechnungsnorm, sodass es geboten ist, alle Mittäter gleichzeitig in das Versuchsstadium eintreten zu lassen, sofern das unmittelbare Ansetzen des einen Mittäters vom gemeinsamen Tatplan umfasst war.
Mittelbare Täterschaft
e.A. - Einwirkungstheorie: Nach dieser Ansicht soll bereits das Einwirken (zumindest jedoch das Abschließen dessen) für das unmittelbare Ansetzen des mittelbaren Täters genügen
Arg.(+): Parallele Wertung zur Anstiftung, bei der ebenfalls bereits das Bestimmen zur Tat genügt
a.A. - unmittelbares Ansetzen des Tatmittlers: Diese Ansicht stellt für das Bewerten des unmittelbaren Ansetztens des mittelbaren Täters darauf ab, ob der Tatmittler unmittelbar zur Tat angesetzt hat.
Arg. (+): Der Wortlaut des § 25 I Var. 2 StGB "durch einen anderen" spricht dafür, dass es auf dessen handeln ankommt
h.M. - Zwichenaktstheorie: Nach dieser Ansicht kommt es darauf an, dass es nach der Vorstellung des mittelbaren Täters keine weiteren wesentliche Zwischenschritte durch ihn oder den Tatmittler bedarf.
Arg.(+): Die Bewertung wird analog jener bei der unmittelbaren Täterschaft vollzogen, denn auch hier kommt es maßgeblich auf die Vorstellung des Täters bezüglich weiterer erforderlicher Zwischenschritte an.
Versuch und Erfolgsqualifikationen
Erfolgsqualifizierter Versuch
Das Grunddelikt bleibt im Versuch stecken, wobei die Erfolgsqualifikation verwicklicht wird.
Aufbau
II. Tatbestand des Grunddeliktes
1. Tatentschluss
2. Unmittelbares Ansetzen
III. Erfolgsqualifikation
1. Eintritt der schweren Folge
2. Kausalität
3. Gefahrspezifischer Zusammenhang
4. Fahrlässigkeit bzgl. des Eintritts der schweren Folge
IV. Rechtswidrigkeit
V. Schuld
Versuch der Erfolgsqualifikation
Das Grunddelikt wird vollendet (oder versucht) jedoch wird die Erfolgsqualifikation (hier zumindest mit dolus eventualis) versucht
I. Tatbestand
1. Grundtatbestand (entweder in d. Vollendung oder d. Versuch)
2. Versuch der Erfolgsqualifikation
a) Tatentschluss
b) Unmittelbares Ansetzen
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
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