Buffl

Unterlassen

PG
by Paul G.

Garantenstellung

I. Beschützergarant

Voraussetzung für die Beschützergarantenstellung ist, dass es ein Rechtsgut (bzw. Rechtsgutträger) gibt, dem Gefahren von außen drohen. Die Rechtspflicht, diese Rechtsgüter vor den Gefahren zu beschützen, kann sich u.a. aus den untenstehenden Bedingungen ergeben

  • Gesetz

    • z.B.: Verantwortlichkeit der Ehepartner untereinander (§ 1353 BGB) oder die elterliche Sorge (§ 1626 I BGB)

  • Vertrag 

  • Tatsächliche Übernhame

    • Es kann sich aus den tatsächlichen Umständen - unabhängig von einem etwaigen vertraglichen Verhältnis - die Übernahme einer Garantenstellung ergeben

      • z.B.: Nachbarn, die aus Gefälligkeit das Kind betreuen

  • Gefahrgemeinschaft

    • Mindestens zwei Personen gehe ich Situation ein, die nach allgemeiner Ansicht gefährlich ist. Auch wissen die Personen, dass sie, sollte sich die Gefahr realisieren, füreinander verantwortlich sind

      • z.B.: Expedition (Bergsteigen etc.)

  • Enge persönliche Verbundenheit

    • Unstrittig fallen hierunter wie die Beziehung Verlobter

    • (P): Welche Anfoderungen an eine langjährige Beziehung oder Freundschaft zu stellen sind.

      • Bewertung im Einzelfall anhand der Kriterien: Dauer, mögliches Zusammenwohnen, generelle Intensität der Verbindung

II. Überwachergarant

In diesen Fällen ist der Garant dafür verantwortlich die Auswirkungen einer von sich geschaffenen Gefahr zu begrenzen bzw. zu reduzieren

  • Ingerenz

    • Hierbei geht es um ein gefährliches Vorverhalten 

    • (P): Erfordernis der Rechtswidrigkeit des Vorverhaltens

      • h.L.: Bestrafung wegen Unterlassen aus Ingerenz bei einer rechtmäßigen Gefährdung würde zu Wertungswidersprüchen führen, da die Straflosigkeit des Vorverhalten durch Bestrafung des Nachverhaltens umgangen wird. Außerdem ist keine Strafbarkeitslücke gegeben, da regelmäßig die Voraussetzungend es § 323c StGB gegeben sind

      • Std. Rsp. (BGH): Aufgrund der zeitlichen und/oder umständlichen Zäsur ist die Bejahung einer Garantenpflicht aus Ingerenz gerechtfertigt 

  • Gefahrenquelle

    • Verantwortlichkeit des Betreibers, dass andere Personen aufgrund der geschaffenen Gefahr keinen Schaden erleiden

    • z.B.: Betreiben einer Baustelle oder eines Atomkraftwerkes 

  • Verhalten Dirtter

    • z.B.: Eltern sind dafür verantwortlich, dass ihre Kinder den Rechten oder Rechtsgütern anderer keinen Schaden zufügen


Beteiligung durch Unterlassen

I. Problemstellung

Durch die aktive Tat eines anderes lebt die Rechtspflicht zum handeln auf. Nun stellt sich die Frage, ob das Unterlassen der gebotenen Handlung  als Beihilfe zu verstehen oder vielmehr Mittäterschaft anzunehmen ist 

  • Bsp.: Der Ehemnann prügelt sein Kind derart, dass dies nicht mehr vom Erziehungsrecht gedeckt ist. Die Mutter des Kindes sieht das und könnte auch einschreiten, tut dies aber nicht. Sie könnte sich daher gegebenenfalls durch eine Beteiligung durch Unterlassen strafbar gemacht haben, da sie Garantin ist. Fraglich ist bei der Beteiligung durch Unterlassen, ob sie Täterin oder nur Gehilfin durch Unterlassen ist.

I. e.A.: Stets Täterin 

  • Nach dieser Auffassung ist die Unterlassene stets Täterin, da sie ihre Pflicht als Garantin verletzt 

II. a.A.: Stets Gehilfin

  • Die Vertreter:innen dieser Ansicht nehmen gründend auf der Figur des Tatgeschehens an, dass die Unterlassende nur Randfigur des Geschehens sei

III. h.L.: Tatherrschaft

  • Die herrschende Lehre wendet hier - wie auch bei der Begehung durch aktives Tun - die Figur der Tatherrschaft an. Diese Ansicht kommt dem entstprechend nur in Ausnahmefällen zu dem Ergebnis, dass Täterschaft vorliegt.

IV. Std. Rsp. (BGH): Täterwillen

  • Auch die Rechtsprechung stellt analog ihrer Handhabung der Fälle des aktiven Tuns ab, hier auf den Täterwillen. Es ist also zu fragen, welche innere Einstellung die Person zur Tat hatte (insgeheime Billigung oder Verachtung).

V. a.A.: Differnezierung nach Garantenstellung 

  • Nach dieser Auffassung ist danach zu differenzieren, ob die Unterlassene eine Beschützer- oder Überwachergarantenpflicht trifft. Demzufolge ist der Beschützergarant stets Täter, da er näher am Rechtsgut ist, als der Überwachergarant, der folglich stets Gehilfe ist. 


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Paul G.

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