Buffl

Konkurrenzen

PG
by Paul G.

Die Handlung im rechtlichen Sinn

  • Tatbestandliche Handlungseinheit

    • Zusammenfassung mehrerer Willensbetätigungen als rechltich-soziale Bewertungseinheit

      • Mehraktige oder zusammengesetzte Delikte (z.B. § 146 I Nr. 3 StGB = Das Fälschen und Inverkehrbringen des Geldes)

      • Dauerdelikte (z.B. Freiheitsberaubung)

      • Unechte Unterlassungsdelikte (z.B. Besteht die Rechtspflicht zum Helfen für einen gewissen Zeitraum ist das Unterlassen während dieses Zeitraumes ein Handlung im Rechtssinn)

    • Verwirklichung des gleichen Tatbestandes bei einheitlichem Willensentschluss

      • Sukzessive Tatbestandserfüllung

        • Bsp.: Mit durchgehendem Tötungsvorsatz sticht A zunächst auf B ein, als er merkt, dass das noch nicht zum Tod geführt hat, würgt er ihn und schlägt anschließend den Kopf so lange gegen die Wand, bis dieser stirbt. Auch sind mehrere Gehilfenhandlungen, die ein und dieselbe Tat unterstützen, als eine Beihilfe im rechtlichen Sinne zu bewerten

      • Iterative Tatbestandserfüllung

        • Quantitative Steigerung des Unrechts (Dieb nimmt nicht nur die Uhren sondern zusätzlich die Ohrringe weg)

        • Nicht aber, wenn verschiedene Tatobjekte betroffen sind (z.B. die Uhren des A und die Ohrringe der B)

  • Natürliche Handlungseinheit

    • Auch die Erfüllung verschiedenartiger Straftatbestände (z.B. Polzeifluchtfälle) können eine einheitliche Handlung im Rechtssinne sein

      • Voraussetzungen

        • In ihrem Wesen gleichartige Verhaltensweisen

        • Getragen von einem einheitlichen Willen

        • die in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen

      • Bsp.: A schlägt B zusammen. Den hinzukomemden Poizeibeamten schlägt er ebenfalls nieder, bevor er dem zweiten Polizeibeamten davonläuft, auf die Straße springt und die Kollision zweier Autofahrer herbeiführt und sich vom Unfallort entfernt. Die Handlungen ab dem Niederschlagen des Polizeibeamten können aufgrund des einheitlichen Fluchtwillens als eine natürliche Handlungseinheit betrachtet werden. Tatmehrheitlich ist zusätzlich die Körperverletzung zu Lasten des B zu bewerten.

  • Teilidentität der Ausführungshandlung

    • Vollendung eines und Versuch eines weiteren Deliktes (z.B.: Dieb zerschlägt das Fenster, um in die Wohnung einzusteigen und eine Sache zu entwenden, wird jedoch bevor er das Gewahrsahm bricht aufgehalten.)

    • Beedingung eines und lediglich Vollendung eines anderen Deliktes (z.B.: Ein Dieb will die Beute in Sicherheit bringen und schießt dabei mit Tötungsvorsatz auf den Wachmann, der ihn an der Flucht hindern will, trifft und führt somit den Tot herbei.)

  • Aufeinandertreffen von Dauerdelikt und Zustandsdelikt

    • Wenn das Zustandsdelikt Mittel zur Begehung des Dauerdeliktes ist (z.B. Einreißen des Zaunes, um das befriedete Grundstück zu betreten und somit Hausfriedensbruch zu begehen)

    • Wenn das Dauerdelikt die Voraussetzung für die Begehung des Zustandsdeliktes ist (z.B. Das Einsperren der O in den Kellerraum, um sie vergewaltigen zu können)

      • Nach h.M. muss sich jedoch das Andauern des Dauerdeliktes zumindest mit dem Versuch des Zustandsdeliktes überschneiden

  • (Str.): Verklammerung

    • Zwei an sich in Realkonkurrenz zueinanderstehende Delikte stehen jeweils mit einer dritten Handlung in Idealkonkurrenz

    • Voraussetzung dafür ist die annähernde Wertgleichheit des verklammernden Delikts mit wenigstens einem der zu verklammernden Delikte

      • Dabei ist die Unterteilung von Verbrechen und Vergehen lediglich eine Orientierung. Jedoch könnte im Einzelfall auch ein Vergehen zwei Verbrechen verklammern


Formen der Gesetzeskonkurrenz

  • Spezialität

    • Grundsatz: Die Verwirklichung des spezielleren Deliktes führt zwangsläuft zur Verwikrlichung des allgemeineren Delikts

      • Strafvorschrift enthält die Merkmale einer anderen Strafvorschrift zuzüglich weiterer Merkmale

      • Strafvorschrift verengt die Merkmale einer anderen Strafvorschrift

    • Verhältnis von Qualifikation und Grundtatbestand 

    • Abwandlung eigentständiger Art (z.B. Raub als Verbindung von Diebstahl und Nötigung)

    • Erfolgsqualifikationen sowohl im Verhältnis zum Grunddelikt, als auch zum Fahrlässigkeitsdelikt 

      • Wird die schwere Folge indes vorsätzlich herbeigeführt, erlangt diese Spezialität, sofern der Unrechtsgehalt des Grunddeliktes dadurch abgegolten ist. Dies ist z.B. beim Raub mit Todesfolge nicht der Fall, da das Unrecht über die Tötung hinaus noch den Aspekt der Eigentumsverletzung umfasst

  • Subsidiarität

    • Über-/ Unterordnungsverhältnis von zwei Normen zueinander

      • Durch formelle Subsidiaritätsklausel (vgl. §§ 246, 248b, 265a StGB)

      • Versuch und Vollendung derselben Tat

      • Leichtere zu schwereren Beteiligungsformen (z.B. Anstiftung und Beihilfe zu einer Mittäterschaft)

      • Aufgrund der Klarstellungfunktion kann jedoch das weitere Delikt (z.B. die gefährliche Körperverletzung im Verhältnis zur schweren Körperverletzung) erwähnt werden, auch wenn es nicht erforderlich ist, um einen weiteren Unrechtsgehalt zu erfassen

  • Konsumption

    • Verwirklichung eines bestimmten Strafgesetzes führt üblicherweise - aber nicht notwendigerweise - zur Mitverwirklichung eines anderen Strafgesetzes, deren Unrechtsgehalt mit der Bestrafung aus dem vorrangigen Gesetz abgegolten ist

      • Mitbestrafte Vortat

        • Tritt zumeist aus Konsumptions- oder Subsidiaritätsgründen hinter der Haupttat zurück (z.B. Diebstahl des Autoschlüssels, um sodann das Auto zu stehlen)

      • Mitbestrafte Nachtat

        • Grundsätzlich ist der Unwertgehalt der Nachtat durch die zuvor begangene Haupttat abgegolten (z.B.: Sicherung, Ausnutzung oder Verwertung eines aus einer anderen Straftat erlangten Gewinns

        • Zu beachten ist jedoch, dass wenn die Nachtat andere Tatobjekte betrifft, nicht durch Konkurrenz ausscheidet. So stellt der "Verkauf" einer gestohlenden Sache einen Betrug gem. § 263 StGB dar, der als separate Tat dasteht und ggfs. aufgrund Handlungseinheit im Rahmen einer Tateinheit bestraft werden kann.


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Paul G.

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