=> Jeglicher Sachgrund
= Verletzung des Gleichheitssatzes bei willkürlicher Unterscheidung (es gibt keinen sachlichen Grund)
=> Angemessener Sachgrund
Wenn zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können.
=> Skalierung
Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reicht er vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse.
=> Differenzierung nach personen- und verhaltensbezogene Unterscheidungen
personenbezogene Unterscheidungen: Je mehr sie sich den in Art. 3 Abs. 3 GG ausdrücklich benannten Merkmalen annähern
verhaltensbezogene Unterscheidungen: Individuen können durch ihr Verhalten das Unterscheidungskriterium nicht beeinflussen oder Verhalten fällt in den Schutzbereich eines Freiheitsrechts
je stärker die Freiheitsrechte betroffen sind
Abs. 1: Gleichbehandlungsgebot
Abs. 2 S. 2: Gleichstellungsgebot als Staatsaufgabe
Abs. 2 S. 1: Betonung des Geltungsanspruchs von Abs. 3 für das Geschlechterverhältnis
Abs. 3: Diskriminierungsverbot
Formale Gleichheit:
Alle frei und gleich
Geschlechtslose Realität, Colorblindness
Ungleichheit ist die Ausnahme und auf Leistungsunfähigkeit zurückzuführen
Materielle Gleichheit:
Ungleichheit der Normalfall
Realität entlang von Ungleichheitsachsen strukturiert
Ungleichheit Ergebnis von Ungleichheitsachsen
Formale Gleichheit: Eigenschaften und Überzeugungen
Kategorial gefasste Ungleichheits verhältnisse
ADR als…?
Formale Gleichheit: ... als Differenzierungsverbot
materielle Gleichheit: …als Dominierungs-/Hierarchisierungsverbot
= Verbot einer hierarchisierenden gruppenbezogenen Benachteiligung
MacKinnon: Dominance Approach
Ungleichheit = Dominanz/Hierarchie (nicht Differenz)
Fokus: Machtverhältnisse (Asymmetrie)
Gesellschaftliche Strukturen (Gruppenbezug)
Sacksofsky: Dominierungsverbot
Ansatzpunkt: Art. 3 II GG
Ungleichheit = Dominanz (nicht Differenz)
Gruppenbezug
Asymmetrie
Rollenbegriff
Baer: Hierarchisierungsverbot
Ansatzpunkt: Art. 3 II und III GG
Ungleichheit = Hierarchie (nicht Differenz) => in der Unterscheidung liegt eine Wertung
Nachteil (harm)
→ Anspruch auf Freiheit von Diskriminierung
Formale Gleichheit : Ja. Diskriminierung von Männern
symmetrische Gleichheit => Ungleichbehandlung von beiden Seiten wird gleich gewertet
Materielle: Nein. Ausgleich von Ungleichheit (Gleichheitsdurchsetzung)
Proaktives Gleichstellungsrecht als Gleichheitsdurchsetzung
typisierbare Nachteile ausgleichen und auf diese Weise der ungleichen Verteilung von beruflichen Chancen und ökonomischen Ressourcen entgegenwirken
Zweck: Chancengleichheit, perspektivisch auch Ergebnisgleichheit
Unterscheidung zwischen einer zulässigen benachteiligenden und einer zulässigen unterschiedlichen Behandlung
nicht nur staatliches Förderungsgebot, sondern auch eine positive Handlungspflicht
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