Buffl

Prüfungsfragen Recht

LS
by Lucas S.

1.        Erklären Sie, was man unter „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ versteht und zeigen sie auf, unter welchen Voraussetzungen diese wirksam werden.

Definition: Allgemeine Geschäftsbedingungen sind vorformulierte Vertragsklauseln, die eine Vertragspartei (Verwender) für eine Vielzahl von Verträgen stellt. Sie dienen dazu, die Vertragsabwicklung zu standardisieren und typische Regelungen einheitlich festzulegen.

 

 

Voraussetzungen:

Einbeziehung in den Vertrag:

·      Der Verwender muss den Vertragspartner vor Vertragsschluss ausdrücklich auf die AGB hinweisen.

·      Der Vertragspartner muss die Möglichkeit haben, die AGB zur Kenntnis zu nehmen (z. B. durch Aushändigung oder Bereitstellung auf einer Website).

·      Der Vertragspartner muss mit den AGB einverstanden sein (in der Regel durch Annahme des Vertrages).

 

Keine überraschenden Klauseln (§ 305c BGB):

·      Klauseln, die so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner mit ihnen nicht rechnen musste, werden nicht Bestandteil des Vertrags.

 

Keine unangemessene Benachteiligung (§ 307 BGB):

·      AGB dürfen den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen.

·      Bestimmungen, die gegen Treu und Glauben verstoßen, sind unwirksam.

 

Transparenzgebot:

·      Die Klauseln müssen klar und verständlich formuliert sein. Unklare Regelungen gehen zulasten des Verwenders.

 

Vorrang der Individualabrede (§ 305b BGB):

·      Individuell ausgehandelte Vereinbarungen haben immer Vorrang vor den AGB.

Erklären Sie, was man unter einer Bürgschaft versteht und zeigen sie die Unterschiede zwischen einer selbstschuldnerischen Bürgschaft und einer Ausfallbürgschaft auf.

·      Definition: Eine Bürgschaft ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, bei dem sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten eines Schuldners einzustehen, falls dieser nicht leistet.

·      Rechtsgrundlage: In Deutschland ist die Bürgschaft im §§ 765–778 BGB geregelt.

·      Wesen: Der Bürge haftet für die Schuld eines Dritten, was bedeutet, dass er für den Gläubiger als zusätzliche Sicherheit dient.

 

 

 

 

Kriterium

Selbstschuldnerische Bürgschaft

Ausfallbürgschaft

Definition

Der Bürge haftet wie der Hauptschuldner selbst.

Der Bürge haftet wie der Hauptschuldner selbst.

Leistungspflicht

Der Bürge muss sofort zahlen, sobald der Schuldner in Verzug ist. Der Gläubiger muss nicht erst versuchen, den Schuldner zur Zahlung zu zwingen.

Der Bürge haftet nur, wenn der Gläubiger nachweist, dass er die Forderung nicht vom Hauptschuldner eintreiben konnte (z. B. durch erfolglose Vollstreckung).

Risikobewertung für den Bürgern

Höheres Risiko, da der Gläubiger direkt auf den Bürgen zugreifen kann.

Geringeres Risiko, da der Gläubiger zunächst alle Möglichkeiten beim Schuldner ausschöpfen muss.

Beispiel

Ein Bürge erklärt sich bereit, sofort für einen Kredit zu zahlen, wenn der Schuldner nicht zahlt.

Ein Bürge verpflichtet sich, erst dann zu zahlen, wenn die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner scheitert.


Beschreiben Sie die Rechte eines Käufers bei einer mangelhaften Lieferung. Was muss ein Kaufmann bei der Warenlieferung beachten um diese Rechte nicht zu verlieren.

Rechte des Käufers bei mangelhafter Lieferung

Wenn eine gelieferte Ware mangelhaft ist (z. B. beschädigt, unvollständig, oder entspricht nicht der vereinbarten Beschaffenheit), hat der Käufer gemäß §§ 434 ff. BGB folgende Rechte:

  1. Nacherfüllung (§ 439 BGB):

·      Der Käufer kann verlangen, dass der Mangel beseitigt wird (Reparatur) oder eine neue, mangelfreie Ware geliefert wird (Ersatzlieferung).

·      Der Käufer kann zwischen diesen Optionen wählen, es sei denn, eine Option ist unverhältnismäßig teuer.

  1. Rücktritt vom Vertrag (§ 440, § 323 BGB):

·      Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder verweigert wird, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.

 

 

  1. Minderung (§ 441 BGB):

·      Alternativ zum Rücktritt kann der Käufer den Kaufpreis mindern, wenn der Mangel nicht vollständig behoben wird.

  1. Schadensersatz (§ 437 Nr. 3, § 280 BGB):

·      Der Käufer kann Schadensersatz verlangen, wenn ihm durch die mangelhafte Lieferung ein Schaden entstanden ist.

  1. Aufwendungsersatz (§ 284 BGB):

·      Ersatz von Aufwendungen, die im Vertrauen auf die ordnungsgemäße Lieferung entstanden sind (z. B. Kosten für den Einbau eines mangelhaften Produkts).

 

Verpflichtung des Käufers bei Kaufleuten

Ein Kaufmann hat bei der Warenlieferung besondere Pflichten, um seine Rechte zu sichern:

  1. Untersuchungspflicht (§ 377 HGB):

·      Der Käufer muss die Ware unverzüglich nach der Lieferung auf Mängel prüfen.

·      Dies umfasst Art, Menge und Qualität der Ware.

  1. Rügepflicht (§ 377 HGB):

·      Erkennt der Käufer einen Mangel, muss er diesen unverzüglich dem Verkäufer mitteilen.

·      Offene Mängel müssen sofort, versteckte Mängel nach ihrer Entdeckung gerügt werden.

  1. Verlust der Rechte bei Versäumnis:

·      Versäumt der Käufer die Rügepflicht, gilt die Ware als genehmigt, und der Käufer kann keine Mängelansprüche mehr geltend machen.

1.        Beschreiben Sie den Ablauf des gerichtlichen Mahnverfahrens.

1)        Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids

·      Zuständiges Gericht: Der Gläubiger stellt den Antrag bei dem Mahngericht, dass in der Regel das Amtsgericht des Wohnsitzes oder Geschäftssitzes des Gläubigers ist.

 

2)        Erlass des Mahnbescheids

·      Das Mahngericht prüft den Antrag lediglich auf formale Richtigkeit (keine inhaltliche Prüfung) und erlässt anschließend den Mahnbescheid.

·      Der Mahnbescheid wird vom Gericht an den Schuldner (Antragsgegner) zugestellt.

 

3)        Reaktionsfrist für den Schuldner

Zahlung oder Widerspruch: Der Schuldner hat 14 Tage Zeit, auf den Mahnbescheid zu reagieren.

·      Kein Widerspruch: Reagiert der Schuldner nicht, kann der Gläubiger den Vollstreckungsbescheid beantragen.

·      Widerspruch: Legt der Schuldner Widerspruch ein, wird das Mahnverfahren beendet, und der Gläubiger kann entscheiden, ob er die Forderung in einem normalen Gerichtsverfahren weiterverfolgt.

 

4)        Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids

·      Voraussetzung: Der Schuldner hat innerhalb der Frist weder gezahlt noch Widerspruch eingelegt.

·      Beantragung: Der Gläubiger beantragt den Vollstreckungsbescheid beim gleichen Mahngericht.

·      Prüfung: Auch hier erfolgt nur eine formale Prüfung durch das Gericht.

·      Zustellung: Der Vollstreckungsbescheid wird dem Schuldner zugestellt.

 

 

 

 

 

5)        Vollstreckungsmaßnahmen

·      Reaktionsfrist: Der Schuldner kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegen.

·      Kein Einspruch: Der Vollstreckungsbescheid wird rechtskräftig, und der Gläubiger kann die Zwangsvollstreckung (z. B. Pfändung) betreiben.

·      Einspruch: Das Verfahren geht in ein reguläres Gerichtsverfahren über.

1.        Erklären Sie, was man unter Nichtigkeit und Anfechtbarkeit versteht und nennen sie jeweils drei Fallgruppen für nichtige und anfechtbare Rechtsgeschäfte.

Nichtigkeit

Definition: Ein nichtiges Rechtsgeschäft ist von Anfang an unwirksam, das heißt, es hat rechtlich keine Wirkung, als ob es nie abgeschlossen wurde.

Fallgruppen für nichtige Rechtsgeschäfte:

  1. Geschäftsunfähigkeit: Rechtsgeschäfte von geschäftsunfähigen Personen (§ 105 Abs. 1 BGB) sind nichtig, z. B. bei Kindern unter 7 Jahren.

  2. Formmangel: Ein Rechtsgeschäft, das einer bestimmten Form bedarf (z. B. notarielle Beurkundung beim Grundstückskauf, § 311b BGB), ist bei Missachtung der Form nichtig.

  3. Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten: Rechtsgeschäfte, die gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder die guten Sitten (§ 138 BGB) verstoßen, sind nichtig (z. B. Wuchergeschäfte).

 

Anfechtbarkeit

Definition: Ein anfechtbares Rechtsgeschäft ist zunächst gültig, kann jedoch durch eine Anfechtung nachträglich unwirksam werden.

Fallgruppen für anfechtbare Rechtsgeschäfte:

1.        Irrtum:

·      Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB): Der Erklärende irrt über die Bedeutung seiner Erklärung.

·      Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB): Der Erklärende gibt eine Erklärung ab, die er so nicht abgeben wollte (z. B. Versprechen, Vertippen).

2.        Arglistige Täuschung: Ein Vertragspartner wurde durch Täuschung zur Abgabe der Willenserklärung bewegt (§ 123 Abs. 1 BGB).

3.        Widerrechtliche Drohung: Eine Willenserklärung wurde unter dem Druck einer rechtswidrigen Drohung abgegeben (§ 123 Abs. 1 BGB).

Author

Lucas S.

Information

Last changed