IDF gem. § 163b Abs. 1 StPO
Wer ist in diesem Fall vorangig unser Adressat und wie lauten die Voraussetzungen dafür?
Die erste Frage, welche wir uns stellen, warum überhaupt die StPO aufschlagen und nicht im BPolG nachschlagen? Nun, sobald eine Straftat begangen wurde, verlassen wir das Polizeirecht und verfolgen das polizeiliche Ziel: der Identität für das Strafverfahren.
Vorraussetzungen?
Straftatverdächtiger
Täter oder Teilnehmer einer Straftat in Betracht kommt.
Anfangsverdacht
Wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorliegen, ergibt aus § 152 II StPO. Bloße Vermutungen reichen nicht aus!!
Demzufolge ist dem TV zugleich der Tatvorwurf zu eröffnen! Schließlich möchte der TV auch wissen warum wir seine Identität feststellen möchten!!
Sollte die IDF sonst nicht feststellbar sein, weil der TV kein ID-Dokument mitsichführt
ODER
nur unter erheblichen Schwierigkeiten feststellbar ist (z.B. Verhalten der Person, Witterungsbedingungen, Örtlichkeit -> Schaulustige Reiseaufkommen, Maßnahmen vor Ort, wie eine kurzzeitige Durchsuchung führten zu keinem Erfolg) besteht weiterhin die Möglichkeit der Dienststelle zugeführt zu werden.
Zu beachten ist hier der Grundsatz der VHM:
alle milderen Mittel waren erfolglos
IDF gem. § 163b Abs. 2 StPO
Straftatverdacht
Hier wird geprüft, ob tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer verfolgbaren Straftat vorliegen.
Tatunverdächtige Person
Hier wird festgestellt, dass sich gegen die Person kein Tatverdacht richtet. (Zeugen, Personen mit Schuld- oder Strafausschließungsgründen, Behörden oder juristische Personen).
IDF zur Aufklärung einer Straftat geboten
Hier wird festgestellt, dass konkrete Anhaltspunkte dazu vorliegen, dass der Unverdächtige als Zeuge für das Strafverfahren benötigt wird.
Auch ist der Tatunverdächtige zu belehren.
Darf der Tatunverdächtige gegen seinen Willen durchsucht werden oder gar der Dienststelle zugeführt werden?
Die Durchsuchung der Person des Unverdächtigen oder seiner Sachen und die erkennungsdienstliche Behandlung dürfen gem. § 163b Abs. 2 Satz 2 StPO gegen ihren Willen NICHT getroffen werden.
Durch diese Norm wird die Rechtssphäre des Unverdächtigen gegen das staatliche Interesse an einem schnellen und erfolgreichen Ermittlungsverfahren besonders geschützt.
§ 163b Abs. 2 StPO weist jedoch keine ausdrückliche Belehrungspflicht über die Möglichkeit einer Verweigerung der Identitätsfeststellung aus.
Folge dessen könnte sein, dass eine Weigerung des Unverdächtigen, seine Personalien anzugeben, als Ordnungswidrigkeit gem. § 111 OWiG angesehen werden könnte.
Damit würde dieser zum Betroffenen und eine Identitätsfeststellung wäre nun gem. § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 163b Abs. 1 StPO möglich!
Formvorschriften für die Rechtsnorm aus § 163b StPO
Tatvorwurf
RBB
Entlassung aus der Maßnahme, sobald die IDF feststeht
Zum Zwecke der IDF max. 12 Stunden festhalten
§§ 114a - 114c StPO sind zu beachten; Benachrichtigungspflicht, Herbeiführung der möglichen ärztlichen Untersuchung, die schriftliche Aushändigung der freiheitsentziehenden Maßnahme etc.
Zusätzlich beim Uverdächtigen:
Vernichtung der Unterlagen, sobald die Identität feststeht
Wie könnte sich der Tatverdächtige oder sogar der Tatunverdächtige gegen die ihn gerichtete Maßnahme wehren?
Durch den Tatvorwurf bzw. die Zeugenbelehrung sind beide Seiten (PVB/ TV und der Tatunverd.) abgesichert.
Alle sind nun informiert und wissen über ihre Rechte und natürlich die Pflichten.
Nichtsdestotrotz besteht wie im präventiven Bereich auch hier die Möglichkeit sich im Nachgang über die Maßnahme, deren Ausführung oder gar des auszuführenden PVB zu beschwehren.
Es ist weiterhin die Dienstaufsichtsbeschwerde, Fachaufsichtsbeschwerde, Gegenüberstellung möglich!!
Unverdächtige?
Tatverdächtige?
Woraus ergibt sich der Adressat in einer strafprozessualen Maßnahme?
Wie lauten die Voraussetzungen für die Sicherstellung i.S.d. § 94 I StPO?
Straftatverdacht i.S.d. § 152 II StPO
Beweismittel
Gewahrsamslos ODER
freiwillige Herausgabe
Wie lauten die Voraussetzungen für die Beschlagnahme i.S.d. §§ 94 I, II, 98 I StPO?
im Gewahrsam der Person UND
nicht freiwillige Herausgabe
zusätzlich; Die Beschlagnahme wird nur druch das Gericht veranlasst
AUßER: Bei Gefahr im Verzug
dann durch die ErmP der StA §§ 152 GVG, § 12 V BPolG
Ein Straftatverdacht besteht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte darauf schließen las-
sen, dass eine verfolgbare Straftat begangen wurde, vgl. § 152 II StPO
Beweismittel sind alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, die unmittelbar oder
mittelbar für die Tat oder die Umstände ihrer Begehung Beweis erbringen.
Gewahrsam
Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache.
Gewahrsam liegt auch dann vor, wenn der Gewahrsamsinhaber nicht mehr unmittelbaren Zugriff auf die Sache hat, diesen aber jederzeit wieder erlangen könnte. Dieser als „Gewahrsamslockerung“ bezeichnete Zustand besteht dann, wenn die tatsächliche Gewalt über die Sache nicht mehr ausgeübt wird, Herrschaftswille und Herrschaftsmöglichkeit jedoch weiterhin bestehen. So hat der Autobesitzer, der sein Fahrzeug während einer Urlaubsreise vor dem Haus abgestellt hat, weiterhin den Gewahrsam inne.
Keine freiwillige Herausgabe
Ein Gegenstand wird nicht freiwillig herausgegeben, wenn die Herausgabe weder aus eigenem Antrieb, noch stillschweigend mit innerer Bereitschaft erfolgt.
Gefahr im Verzug
Gefahr im Verzuge liegt dann vor, wenn auf eine richterliche Entscheidung nicht gewartet werden kann, weil zu befürchten ist, dass der Zweck der Maßnahme in der Zwischenzeit ernsthaft gefährdet oder gar vereitelt würde.
ErmP der StA
Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind gem. § 12 Abs. 5 BPolG Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei, die dem Polizeivollzugsdienst mindestens vier Jahre angehören. Die Ausbildungszeit als Polizeibeamter auf Widerruf ist hierbei zu berücksichtigen.
Beantragung der richterlichen Entscheidung gem. § 98 II StPO
Beschlagnahmt ein Beamter ohne richterliche Entscheidung einen Gegenstand und ist bei der Beschlagnahme weder der Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend oder erhebt der Betroffene ausdrücklich Widerspruch gegen die Maßnahme, so soll innerhalb einer Frist von drei Tagen eine richterliche Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Maßnahme beantragt werden. Der Betroffene ist über sein Recht, jederzeit eine richterliche Entscheidung über die Beschlagnahme beantragen zu können, zu belehren.
Bei Einholung der richterlichen Entscheidung ist der Antrag über die Staatsanwaltschaft zu stellen. Der Beschlagnahmetag wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.
Gegen die Beschlagnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft oder ihrer Ermittlungspersonen kann der Betroffene jederzeit eine richterliche Entscheidung beantragen.
Formvorschriften für die Beschlagnahme i.S.d. §§ 94 I, II, § 98 I StPO
Allgemeine FV
Beschuldigtenbelehrung
Spezielle FV
Verzeichnis über die Gegenstände auf Verlangen § 107 Satz 2 StPO
Kennzeichnung der Gegenstände § 109 StPO
Herausgabe der Gegenstände §§ 94 IV, 111n StPO
Verfahren der Herausgabe §§ 94 IV, 111o StPO
Bei der Beschlagnahme kommen hinzu:
Richtervorbehalt § 98 I StPO bei nicht gerichtlicher Anordnung ist der Betroffene über sein Recht auf Beantragung einer gerichtlichen Entscheidung zu belehren § 98 II Satz 2, 5 StPO bei ausdrücklichem Widerspruch binnen drei Tagen richterliche Bestätigung einholen § 98 II StPO
Beschlagnahmeverbote beachten § 97 StPO
Wie lauten die Voraussetzungen für die Durchsuchung beim Beschuldigten i.S.d. §§ 102, 105 StPO?
Erfolgsvermutung zur Ergreifung/zum Auffinden von Beweismitteln
Anordnungsbefugnis gem. § 105 StPO (wenn keine richterliche Anordnung vorliegt,
dann folgende Punkte prüfen)
Ermittlungsperson der StA § 1525 GVG, § 12 V BPolG
Formvorschriften §§ 102, 105 StPO
Hinzuziehen von Zeugen § 105 II StPO
Anwesenheitsrecht des Inhabers § 106 StPO
Bekanntgabe des DS-Zwecks § 106 II StPO
Durchsicht von Papieren § 110 I StPO
keine Verletzung des Schamgefühls § 81d StPO
Mitteilung (Grund der Maßnahme) und Verzeichnis auf Verlangen § 107 StPO
Zufallsfunde und einstweilige Beschlagnahme § 108 StPO
Kennzeichnung beschlagnahmter Gegenstände § 109 StPO
DS zur Nachtzeit § 104 StPO
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