Wer kann einen Insolvenzantrag stellen?
Antrag Gläubiger oder Schuldner:
Ohne Sanierungsplan
Eröffnung als Konkusverfahren (Wenn nach Eröffnung des KV ein Sanierungsplan eingereicht wird, dann bleibt die Bezeichnung bei Konkursverfahren)
Antrag nur Schuldner
Mit Sanierungsplan
Eröffnung als Sanierungverfahren
Mit Eigenverwaltung (Antrag, + „qualifizierter“ SP
Quote mind. 30 %)
Ohne Eigenverwaltung (Antrag, Sanierungsplan
Quote mind. 20 %)
Was ist das Ziel der Insolvenzverfahren und wer ist insolvenzfähig
Ziel ist die Gläubigergleichbehandlung
ist mit Rechtsfähigkeit gleichzusetzen - dh. wer rechtsfähig ist, ist zugleich auch insolvenzfähig (natürlichen
und juristischen Personen wie GmbH / AG & Co KG, SE, Verlassenschaft, OG
manche Arten von Schuldnern sind zwar insolvenzfähig, nicht aber sanierungsplanfähig wie Kreditinstitute oder
Pensionskassen
• z.B. nicht insolvenzfähig: GesbR, stille Gesellschaft, der Konzern an sich
Wann besteht die Verpflichtung zur Antragsstellung?
ohne schuldhaftes Zögern, spätestens 60 Tage nach Eintritt eines Insolvenzeröffnungsgrundes (Katastrophenfälle: 120 Tage)
Zweck der 60-Tagesfrist: letzter Sanierungsversuch, deshalb:
kein schuldhaftes Zögern, wenn Eröffnung eines Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung sorgfältig betrieben wird
Ausschöpfen bedarf ernsthafter Sanierungsbemühungen
hiezu können vom Schuldner alle zur Erhaltung und Fortführung des Unternehmens notwendigen Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden
vorzeitiges Fristende bei erkennbarer Aussichtslosigkeit des Sanierungsversuchs
mögliche strafrechtliche Sanktionierung nach § 159 StGB nF, wenn dieser Verpflichtung nicht entsprochen wird
zivilrechtliche Haftung, wenn dieser Verpflichtung nicht entsprochen wird (Insolvenzverschleppung)
Was sind die drei zentralen Insolvenzeröffnungsgründe gemäß der InsO?
Zahlungsunfähigkeit (Allgemeiner Insolvenzeröffnungsgrund, löst Insolvenzantragspflicht aus)
Überschuldung (gilt nur bei juristischen Personen und Personengesellschaften ohne persönlich haftenden Gesellschafter als Insolvenzeröffnungsgrund, löst Insolvenzantragspflicht aus - Ermöglicht Schutzschirm und Restrukturierungsverfahren ) + negative Fortbestehungsprognose (=zentraler Bestandteil)
Was ist eine Zahlungsstockung, Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit verstanden?
noch nicht fertig.
Zahlungsstockung ≠ Insolvenzeröffnungsgrund
Die Zahlungsstockung unterscheidet sich von der ZU nur durch ihren vorübergehenden Charakter
Können bis zu 5% der fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr bezahlt werden -> Annahme einer alsbald behebbaren Zahlungsstockung
Zahlungsunfähigkeit
Können mehr als 5% der fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr bezahlt werden -> Zahlungsunfähigkeit anzunehmen
Der Schuldner/Anfechtungsgegner muss beweisen, dass aus damaliger Sicht betrachtet (ex ante) die hohe Wahrscheinlichkeit bestand, dass er innerhalb kurzer Frist wieder in der Lage sein wird, alle fälligen Verbindlichkeiten zu bezahlen.
Frist hängt vom jeweiligen Einzelfall ab (Liegenschaftsverkauf, Investoreinstieg etc) —-> In einfachen Fällen -> 3 Wochen, In schwierigen Fällen maximal 3 Monate
Drohende Zahlungsunfähigkeit
„Zahlungsunfähigkeit unter Berücksichtigung noch nicht fälliger Verbindlichkeiten“
genügt für die Eröffnung des Sanierungsverfahrens mit/ohne Eigenverwaltung —> keine gesetzliche Definition
Was ist die Überschuldung?
Wie ist der Ablauf eines Insolvenzverfahrens?
Was ist die Konsequenz einer Insolvenzeröffnung?
Was ist die Feststellung der Insolvenzmasse?
Insolvenzmasse = exekutionsunterworfenes Vermögen zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung + exekutionsunterworfener Neuerwerb des Schuldners (ohne Aus- und Absonderungsansprüche) bzw. alles, was nicht insolvenzfreies Vermögen des Schuldners ist.
Zum Aktivvermögen des S gehören auch Vermögensbestandteile, an denen Absonderungsrechte Dritter bestehen („Sondermasse“)
Insolvenzfreies Vermögen (zB exekutionsfreier Neuerwerb, überlassener Unterhalt des S, vom IV nicht angetretene Erbschaften, ausgeschiedene Vermögensgegenstände des S)
Verwertung der Insolvenzmasse (= Masseerlös) dient schließlich der quotenmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger
Welche Ansprüche gelten in der Insolvenz?
Aussonderungsansprüche = Gläubigerforderungen auf in Gewahrsame der Insolvenzmasse befindliche Sachen, welche eigentlich nicht oder zumindest zum Teil nicht zum Vermögen des Schuldners (und sohin auch nicht zur Insolvenzmasse) gehören – Fremdeigentum (EV, Leasing, …)
Absonderungsansprüche = Gläubigerforderungen mit insolvenzfestem Anspruch auf bevorzugte Befriedigung aus der Verwertung bestimmter zum Vermögen des Schuldners (und sohin auch zur Insolvenzmasse) gehöriger Sachen bleiben von Insolvenzeröffnung unberührt – keine Gläubigergleichbehandlung
Was ist die Vertragsauflösungssperre?
Was wird unter Anfechtung verstanden und was sind die Ziele?
Anfechtung = führt bei Erfolg zur Rückabwicklung von Rechtshandlungen des Schuldners und sohin zur Vermehrung der zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger dienenden Insolvenzmasse
Ziel der Anfechtung:
Ziel der Anfechtung sind Rechtshandlungen vor Insolvenzeröffnung, mit welchen der Schuldner
einerseits seine Vermögenswerte verschob oder
andererseits einzelne Gläubiger bevorzugt befriedigte.
Gläubigergleichbehandlung: niemand soll sich zu Lasten anderer Gläubiger einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen
Tatbestände
Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und das Vermögen des Schuldners betreffen
Benachteiligungsabsicht, Unentgeltliche Verfügungen, Insolvenzreife, nicht gebührende Gläubigerdeckung oder Deckung in Begünstigungsabsicht
Was ist ein außergerichtlicher Außgleich?
Fülle voneinander unabhängiger Verträge (Vergleiche) zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern
auch vor Eintritt der ZU/Ü möglich - zulässig auch in der 60 (120) -Tagesfrist nach, wenn nicht von vornherein aussichtslos und ernsthafte und sorgfältige Betreibung
Im Regelfall unter der Bedingung, dass eine allseitige oder wenigstens weitreichende Übereinstimmung der Gläubiger erreicht wird
Inhalt: Forderungsverzicht und/oder Stundung
kein Schutz gegen Prozesse, Exekutionen und Insolvenzanträge
Was ist der Unternehmensträger und was das Unternehmen?
Unternehmensträger = Zuordnungssubjekt aller Rechte und Pflichten des Unternehmens z.B. natürliche Person, Kapitalgesellschaft, Personenhandelsgesellschaft, Verein, Genossenschaft, (Privat-) Stiftung
Unternehmen = organisierte Wirtschaftseinheit, mittels derer der Unternehmer (Unternehmensträger) am Markt auftritt
Was ist eine Fortführungsgesellschaft?
• Fortführungsgesellschaften
= Gesellschaften, deren Zweck es ist, den Betrieb notleidender, vor allem insolventer Unternehmungen zu retten und fortzuführen
- Voraussetzungen: Betrieb
- sanierungsfähig und
- Sanierungswürdig
Sanierungsprüfung
- Arten/Bezeichnung
- Sanierungsgesellschaft
- Betriebsübernahmegesellschaft
- Auffanggesellschaft
§ Sanierungs-Auffanggesellschaft
§ Übernahme-Auffanggesellschaft
Wann liegt
Was ist eine Sanierungsgesellschaft, Auffanggesellschaft ofer eine Betriebsübernahmegesellschaft?
Sanierungsgesellschaft
Sanierung des Krisenunternehmens durch zusätzliche Kapitalbeteiligung der bisherigen oder neuer Inhaber/Gesellschafter
Ziel = Rettung des Unternehmens
Chancen für Inhaber/Gesellschafter, das Unternehmen zu erhalten —> dadurch Rettung wenigstens eines Teils des Kapitals, der Geschäftsführungsbefugnisse, des Prestiges
Sanierungsgesellschaft bleibt für Regulierung der Altverbindlichkeiten des notleidenden Unternehmens zuständig und verantwortlich
Betriebsübernahmegesellschaft
Loslösung eines Unternehmens, Betriebs, Betriebsteils von seinem bisherigen Träger und Fortführung durch ein neues (anderes) Unternehmen (übertragende Sanierung)
Ziel = Rettung des Betriebes eines Krisenunternehmens, ohne Verantwortlichkeit für Regulierung der Altverbindlichkeiten
keine Rechtsidentität zum Krisenunternehmen
Übergang der Vermögensgegenstände, Rechte und Pflichten im Wege der Einzelrechtsnachfolge
Auffanggesellschaft (z.B. Insolvenzverwalterauffanggesellschaft)
Zwischentyp von Sanierungs- und Betriebsübernahmegesellschaften
„Gesellschaft auf Zeit“
Beendigung durch
Rückübernahme des Betriebes durch Krisenunternehmen (Sanierungs-Auffanggesellschaft)
Erwerb des sanierungsfähigen Betriebes (Übernahme-Auffanggesellschaft) vor Insolvenz oder aus der Insolvenzmasse (Spezialfall: Insolvenzverwalter-Auffanggesellschaft)
Welche Nachfolgehaftung kenne Sie und wie können diese Vermieden werden?
noch nicht FERTIG!
§ 1409 ABGB
angemessenen Kaufpreis
Kaufpreis zur Gläubigerbefriedigung
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