§ 3 I AGG, Art. 3 III GG
Handlung direkt an eine Person gerichtet
Differenzierung in unmittelbarer Anknüpfung an rechtlich vorgesehene Kategorien
Zuschreibung genügt
keine Diskriminierungsabsicht notwendig
Eine unmittelbare Benachteiligung liegt auch vor, wenn eine Person, die selbst nicht einer geschützten Personengruppe angehört, wegen ihrer Verbindung zu einer geschützten Person ihrerseits nachteilig behandelt wird.
§ 3 II AGG
Maßnahmen, die geeignet sind, eine geschützte Person(-engruppe) zu benachteiligen => basieren auf dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren
Korrelation nachweisen
(nach Sacksofsky/Mangold)
Umgehungsverbot: Die Regelungen zur mittelbaren Diskriminierung flankieren die Verbote der unmittelbaren Diskriminierung, indem sie verhindern, dass durch scheinbar neutrale Vorschriften oder Kriterien diskriminierende Wirkungen erzielt werden können.
Beweislastregel: Die Definition der mittelbaren Diskriminierung fungiert als Indikator oder Hinweis darauf, dass eine Diskriminierung – sei sie mittelbar oder unmittelbar – vorliegen könnte. Dies erleichtert es Betroffenen, Diskriminierungen nachzuweisen.
Transformatorisches Potenzial: Die Regelungen zur mittelbaren Diskriminierung haben das Potenzial, unbewusste oder strukturelle Diskriminierungen zu bekämpfen. Dadurch zielen sie nicht nur auf offensichtliche, sondern auch auf tief verwurzelte diskriminierende Strukturen und Praktiken ab.
§ 4 AGG; Art. 3 III GG
Hintergrund
Keine Person ist eindimensional
(Repressive) Diskriminierungsverbote
(Proaktives) Gleichstellungsrecht
Zuschreibung = Die diskriminierende Person hält die Betroffene fälschlich für zu einer ADR-Kategorie gehörig.
Assoziation = Die diskriminierende Person weiß, dass die Betroffene die ADR-Kategorie selbst nicht erfüllt, benachteiligt sie aber aufgrund ihres Verhältnisses zu Personen, die die ADR-Kategorie erfüllen.
Inwiefern liegt im Fall Tänzerin eine unmittelbare Diskriminierung vor?
=> Unmittelbar geschlechtsbezogene Diskriminierung
Benachteiligung kann auch in einem Unterlassen liegen
Nachteil besteht in einer Zurücksetzung
Zurücksetzung = Benachteiligung oder schlechtere Behandlung einer Person
Handlung muss durch eines oder mehrere dieser Merkmale motiviert sein
Grund kann auch Bestandteil eines Motivbündels sein
es kommt nicht auf ein schuldhaftes Handeln oder einer Benachteiligungsabsicht an
Wie begründet das LAG sie?
Leistungsausfälle → Schwangerschaft → Geschlecht = untrennbar miteinander verknüpft!
Welcher Grund kann die Diskriminierung nicht rechtfertigen?
Rechtfertigung nach §8 AGG ist nicht ersichtlich
ergibt sich auch nicht aus der Kunstfreiheit => steht unter dem Vorbehalt der allgemeinen Gesetze, also keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts
Daher kann die Klägerin der Beklagten nicht mit Erfolg entgegen halten, dass die schwangerschaftsbedingten Fehlzeiten den Proben- und Aufführungsbetrieb stören und damit ihre künstlerischen Belange beeinträchtigen würden.
negativer Einfluss auf die Betriebsfähigkeit ist nicht ersichtlich
auch in der vergangenen Spielzeit während einer tatsächlichen Schwangerschaft hat alles geklappt => kann die schwangere Frau weiterhin in die Spielzeit integrieren
Nicht die schwangere Person ist das Problem, sondern die Strukturen, die angepasst werden müssen.
Inwiefern handelt es sich um eine mittelbare Diskriminierung?
„Gute Deutschkenntnisse“ = mittelbare Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft (Rn. 36 ff.)
keine direkte Anknüpfung, aber typische Verknüpfung
kann als Spanier, der in Spanien ausgebildet wurde, diese Anforderung schwerer erfüllen
Was spricht dafür, was dagegen, die Diskriminierung im Sprache-Fall wie die im Tänzerin-Fall zu konstruieren?
• Contra unmittelbare Diskriminierung: –Auch nicht-rassifizierte Personen sprechen nicht immer perfekt Deutsch–Migrantischen Personen muss für höheren ADR Schutz ein negatives Stereotyp zugeschrieben werden
• Pro unmittelbare Diskriminierung:–„Gute Deutschkenntnisse“ diente im Fall als rassistischer Marker–Auch Schwangere sind nicht per se Frauen
Braucht es ein „Diskriminierungsopfer“?
EuGH: Nein, die angekündigte Diskriminierung muss sich nicht erst individuell verwirklichen
Wäre die Ankündigung auch diskriminierend gewesen, wenn sich die Personalerin geweigert hätte, der Anweisung der Firma Feryn zu folgen?
Ja. Die Ankündigung reicht aus.
Anweisung zur Diskriminierung: „benachteiligt oder benachteiligen kann“
Wäre eine Rechtsdurchsetzung ohne „Diskriminierungsopfer“ in Deutschland möglich?
Nein, in Deutschland gibt es kein Verbandklagerecht für das ADR
Ausnahme: § 13 Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen; LADG Berlin
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