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Planungsschäden

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by Evelyn Z.

Der Grundstückseigentümer N. besitzt ein Grundstück, das mit einem siebengeschossigen Wohnhaus bebaut ist. Die Gemeinde S. hat im Bebau-ungsplan Nr. 37 für das Grundstück des Eigentümers N. eine Geschosszahl von Z = 9 festgesetzt. Aufgrund der Änderungen in der Gemeindepolitik soll zukünftig nur noch eine fünfgeschossige Bebauung ermöglicht werden. Der Bebauungsplan Nr. 37 wurde rechtskräftig geändert und wird nunmehr mit Nr. 37a bezeichnet.

Wonach ist der Planungsschaden zu bemessen, wenn

a) die Rechtskraft der Änderung innerhalb der Sieben-Jahres-Frist erfolgt?

b) die Rechtskraft der Änderung erst nach der Sieben-Jahres-Frist eintritt?

Bestimmen Sie die Höhe des Wertverlustes für den Fall a) und b) im Rah-men einer Marktwertermittlung.

Teilaufgabe a)

Sachverhalt:

Ausgeübte Nutzung: Z = 7 Vormals zulässige Nutzung: Z = 9 Geänderte Nutzung: Z = 5 Planänderung: innerhalb der Sieben-Jahres-Frist (wobei „Z“ für Zahl der Geschosse steht)

Grundsatz:

Innerhalb der Sieben-Jahres-Frist bemisst sich der Planungsschaden nach der Differenz aus dem Wert des Grundstücks aufgrund der (vormals) zu-lässigen Nutzung und dem Wert, der sich infolge der Planänderung ergibt (§ 42 Abs. 2 BauGB).

Lösungsansatz:

Zu ermitteln ist die Wertdifferenz des Grundstücks unter Zugrundelegung der (vormals) zulässigen neungeschossigen Nutzung und der nunmehr geänderten fünfgeschossigen Nutzung. Diese Differenz bezeichnet den Planungsschaden.

Teilaufgabe b)

Sachverhalt:

Ausgeübte Nutzung: Z = 7 Vormals zulässige Nutzung: Z = 9 Geänderte Nutzung: Z = 5 Planänderung: nach Ablauf der Sieben-Jahres-Frist (wobei „Z“ für Zahl der Geschosse steht)

Grundsatz:

Nach Ablauf der Sieben-Jahres-Frist bemisst sich der Planungsschaden nach dem Eingriff in die ausgeübte Nutzung (§ 42 Abs. 3 BauGB).

Lösungsansatz:

Zu ermitteln ist die Wertdifferenz des Grundstücks unter der Vorausset-zung, dass ein Eingriff in die ausgeübte Nutzung (Z = 7) besteht. Da durch die Umplanung kein Eingriff in die ausgeübte siebengeschossige Nutzung erfolgt, besteht kein Entschädigungsanspruch.

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Evelyn Z.

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