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Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV)

RH
by Robin H.

Herausgabeanspruch, § 985 BGB - E vermietet seine Wohnung an M, und M vermietet dier Wohnung an U weiter. U hat lediglich einen Mietvertrag mit M und nicht mit E geschlossen. E weiß von der Untervermietung nichts. Nun möchte E von U den Besitz an der Sache herausverlangen.

Ist das möglich?

Problem der Besitzrechtskette: Rechte aus Verträgen sind obligatorische Besitzrechte, welche nur gegenüber dem Vertragspartner zum Besitz berechtigen, § 986 I 1 Alt. 1 BGB.

Allerdings genügt es gem. § 986 I 1 Alt. 2 BGB, dass der Besitzer sein Besitzrecht von einem mittelbaren Besitzer ableitet, der dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist -> sog. Besitzrechtskette.

A. E -> U auf Herausgabe der Mietwohnung gem. § 985 BGB

I. E = Eigentümer (+)

II. U = Besitzer (+)

III. Kein Recht zum Besitz, § 986 BGB

Weiterhin dürfte U nicht zum Besitz berechtigt sein, § 986 I BGB. Möglicherweise könnte zwischen E-M-U eine Besitzrechtskette bestehen, welche den U zum Besitz und damit zur Verweigerung der Herausgabe berechtigt, § 986 I 1 BGB. Dies ist der Fall, da U seinen Besitz von M ableitet, welcher wiederum ein obliagtorisches Recht zum Besitz aus dem Mietvertrag gegenüber E innehat.

Problematisch ist aber, dass der unmittelbare Besitzer die Herausgabe nur verweigern kann, wenn der mittelbare Besitzer auch zur Besitzüberlassung befugt war. Nach § 540 I 1 BGB ist der Mieter (hier M als mittelbarer Besitzer der Wohnung) nur zur Gebrauchsüberlassung berechtigt, wenn der Vermieter dies eralubt. Hier weiß E von der Untervermietung nichts, sodass M nicht zur Besitzüberlassung befugt ist.

Nach § 986 I 2 BGB liegt keine wirksame Besitzrechtskette und damit auch kein Recht zum Besitz vor, aufgrund welchem der U die Herausgabe verweigern könnte.

Ansprüche §§ 987 - 992 BGB - E beauftragt B damit ein Wertgutachten über sein 90.000€ wertes Cello bei einem Sachverständigen einzuholen. B willigt ein. B geht stattdessen zu einem Instrumentehändler I und vereinbart mit diesem, dass er das Cello auf Kommission verkauft.

Im Laden des I gibt die sonst sehr gewissenhafte Angestelle A das Cello einem Kunden K zur Probe mit nach Hause. A lässt sich die Identität des K nicht mitteilen. K wird nichtmehr aufgefunden.

Welche Ansprüche hat E gegen I?


P: Haftung des Besitzmittlers, sog. Fremdbesitzerexzess im Dreipersonenverhältnis - gesetzl. geregelt

A. Vertragliche Ansprüche (-)

B. Quasivertragliche (-)

C. Dingliche Ansprüche

I. E -> I auf Schadensersatz gem. §§ 991 II, 989 BGB

  1. Vindikationslage zwischen E und I zur Zeit der Anspruchsentstehung

    P: § 986 I 1 Alt. 2 BGB; I aufgrund Besitzrechtskette E-B-I zum Besitz berechtigt? -> (-), Beauftragung zur Einholung eines Gutachtens umfasst nicht Einwilligung zur Übergabe an einen Dritten zum Verkauf; damit kein Recht zum Besitz des B gegenüber des E.

  2. Unmittelbarer Besitzer ist Besitzmittler eines Dritten

    I selbst übt zwar nicht die tatsächliche Sachherrschaft i.S.d. § 854 I BGB über das Cello aus; I tut dies für ihn als Besitzdienerin; deshalb ist I weiterhin unmittelbarer Besitzer; Vss.: § 868 BGB

    a) Besitzmittlungsverhältnis, aus welchem sich ein Herausgabeanspruch ergibt: § 627 Abs. 1 BGB aus §§ 675 Abs. 1, 667 BGB bzw. § 384 Abs. 2 Hs. 2 HGB.

    b) Fremdbesitzwille des unmittelbaren Besitzer (+)

    c) Besitzwille des mittelbaren Besitzers (+)

  3. Unmittelbarer Besitzer ist redlich und unverklagt

    I ist der Auffassung, dass B das Cello gehört.

  4. Verschlechterung, Untergang oder anderweitige Herausgabeunmöglichkeit gem. § 989 BGB

    K ist nicht mehr aufzufinden, sodass Unmöglichkeit der Herausgabe besteht.

  5. Ersatzpflicht des unmittelbaren Besitzer gegenüber dem mittelbaren Besitzer für den in § 989 BGB bezeichneten Schaden

    -> AGL: § 390 I HGB

II. Anspruch aus §§ 989, 991 II BGB (+)

Ansprüche §§ 987 - 992 BGB - A stiehlt dem E ein Fahrrad. A leiht das Fahrrad seiner Ehegattin F für den Wocheneinkauf. F schließt das Fahrrad in einer bekannt kriminellen Gegend nicht ab, weshalb es gestohlen wird. Der Dieb ist nichtmehr aufzufinden.

Kann E von F Schadensersatz verlangen?

A. E -> F gem. §§ 989, 991 II BGB

Denkbar ist, dass F dem E gem. §§ 989, 991 II BGB für den in § 989 bezeichneten Schaden haftet.

I. Vindikationslage

Zunächst bedarf es eine Vindikationslage zur Zeit der Anspruchsentstehung zwischen E und F -> (+); mangels Besitzrecht zwischen E und A auch keine wirksame Besitzkette gem. § 986 I 1 Alt. 2 BGB.

II. Mittelbarer Besitz, § 868 BGB

Ferner müsste F als unmittelbare Besitzerin des Fahrrads Besitzmittlerin eines Dritten gewesen sein. Denkbar: A. Dies setzt gem. § 868 BGB ein Besitzmittlungsverhältnis voraus, aufgrund welchem die F zur Herausgabe des Fahrrads an A verpflichtet wäre. Zudem müsste F Fremdbesitzerwille und A Besitzwille gehabt haben -> (+), § 604 I BGB.

III. Gutgläubigkeit des unmittelbaren Besitzers

Anforderungen des § 932 BGB; F dachte, Fahrrad gehört A -> (+)

IV. Verschlechterung, Untergang, Unmöglichkeit der Herausgabe

(+) -> Dieb nicht mehr aufzufinden.

V. Verantwortlichkeit des unmittelbaren Besitzers gegenüber dem mittelbaren Besitzer für den in § 989 BGB beschriebenen Schaden

(+) -> § 280 I, III, 283, 598 BGB

-> Hier immer gesamte Schadens-AGL prüfen

VI. ZE: Anspruch (+)

VII: Beschränkung: § 991 II BGB -> Haftung nur in dem Umfang, in welchem unmittelbarer Besitzer dem mittelbaren Besitzer gegenüber haftet; hier § 1359; keine Haftung ggü. Ehegatten.

VIII. Erg.: Anspruch nicht entstanden.


Ansprüche §§ 987 - 992 BGB - 17-Jährige A mietet sich von E ein Kleid für den Abiball. Die Eltern der A wissen hiervon nichts. A und ihre Klassenkameradin F machen sich gemeinsam für die Gala ready. Hierbei gefällt den beiden das jeweils andere Kleid besser, sodass sie Kleider tauschen.

Auf der Party tanzen F und der Kumpel K ausgelassen, wobei Rotwein auf das Kleid der F spritzt und Flecken entstehen. Es ist nicht zu klären, wer die Flecken verursachte.

Im Nachhinein stellt sich heraus, dass E beim Abschluss des Mietvertrags geschäftsunfähig wegen Benzos war.

Kann E von A den Schaden ersetzt verlangen?

Problem: Nicht gesetzlich geregelter Fremdbesitzerexzess zwischen zwei Personen.

Ansprüche E gegen A

A. §§ 280, 241 II BG (-) mangels wirksamen Mietvertrags.

B. §§ 687 II, 678 BGB TBM zwar (+); wegen § 682 BGB ist Haftung aus GoA aber ausgeschlossen; nur Deliktsrecht könnte Anwendung finden.

C. §§ 989, 990 BGB (-) -> A muss im Hinblick auf das Fehlen eines Rechts zum Besitz bösgläubig gewesen sein; A aber minderjährig; es kommt wegen rechtsgeschäftsähnlichen Erwerb auf § 166 I BGB analog an. Eltern wussten nichts und damit waren sie gutgläubig.

D. § 823 I BGB

Die §§ 823 ff. sind im Rahmen eines EBV grundsätzlich gesperrt (arg. § 993 I aE).

  • Ausnahmsweise können sie Anwendung finden, wenn die Ratio der Sperrwirkung nicht eingreift.

    Überschreitet der Besitzer sein vermeintliches Besitzrecht (Fremdbesitzerexzess), so würde er auch als berechtigter Besitzer nach §§ 823 ff. haften.

  • A war zur Weitergabe des Kleides auch bei einem unterstellten Mietvertrag nicht berechtigt (§ 540 I 1);

    -> § 993 I aE ist mithin teleologisch zu reduzieren.


Ansprüche §§ 987 - 992 BGB - Kann es trotz der Sperrwirkung des § 993 I HS 2 BGB zur Anwendbarkeit von Deliktsrecht kommen?

P: Fremdbesitzerexzess

Auch wenn die Parteien an sich einen Vertrag geschlossen haben, kann dieser von Anfang an (ggfs. unerkannt - vgl. unerkannt Geisteskranker, §§ 105 I, 104 Nr. 2 BGB) nichtig sein oder nachträglich durch Anfechtung nichtig werden.

-> unwirksamer Vertrag liefert kein RzB -> Vindikationslage (+).

Bsp.: V vermietet M eine Stereoanlage für dessen Geburtstagsparty. Beim Aufbau beschädigt M die Anlage fahrlässig. Im Nachgang ficht M den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung erfolgreich an -> MV nichtig gem. § 142 BGB -> M kein RzB.

Problem: Zum Zeitpunkt der Beschädigung war M gutgläubiger und berechtigter Besitzer der Anlage und wäre deshalb nach § 993 I HS 2 BGB nicht zum SchE verpflichtet. Bei wirksamen Vertrag wäre M berechtigter Besitzer und nach § 280 I BGB und § 823 I BGB zum SchE verpflichtet. Nicht ersichtlich ist, warum M bei unwirksamen Vertrag als unberechtigter Besitzer besser gestellt sein soll, als bei einem wirksamen Vertrag als berechtigter Besitzer -> Der Zweck der §§ 987 ff. BGB - Schutz des gutgläubigen Besitzers - passt hier nicht.


Um die Schlechterstellung des rechtmäßigen Besitzers zu vermeiden, lässt die hM den gutgläubigen unrechtmäßigen Fremdbesitzer somit trotz § 993 I HS 2 BGB aus § 823 BGB haften, wenn er für die Eigentumsverletzung auch als rechtmäßiger Besitzer verantwortlich wäre.

Ansprüche §§ 987 - 992 BGB - Die von Chef C mit dem Einkauf einer Maschine beautragte Angestellte A erkennt bei Vertragsschluss sehr verdächtige Umstände, die das Eigentum des Veräußerers erheblich in Frage stellen. Dennoch kauft A die Maschine im Namen des C. Tatsächlich hatte E die Maschine von M gestohlen, sodass C nun unrechtmäßiger Besitzer ist. Inwzsichen wurde die Maschine von einem anderen Angestellten des C demoliert. Kann M - der Eigentümer der Maschine - SchE für den Schaden an der Maschine von C fordern?

M könnte gegen C einen SchEA gem. §§ 989, 990 I 1 BGB haben.

  1. Vindikationslgae (+) -> M ist Eigentümer geblieben, da Übereignung von E an C gem. § 935 BGB unwirksam. Zudem leitet sich aus dem KV zw. C und E kein RzB des E ggü. M ab, da dieser nur relativ unterhalb der Partein und nicht absolut ggü. jederman wirkt (= § 984 (-)).

  2. Verschlechterung der Sache (+)

  3. Bösgläubigkeit bei Besitzerwerb

    Der Besitzer ist nicht im guten Glauben, wenn er in Kenntnis darüber ist, dass er kein RzB und der damit verbundenen Nutzung hat.

    P: Zurechnung des Wissens von Hilfspersonen

    -> Relevant bei Frage der Gutgläubigkeit

    Nicht C sondern A hat den Vertrag mit E geschlossen und war in Kenntnis über die verdächtigen Umstände. Möglicherweise müsste er sich das Wissen seiner Angestellten zurechnen lassen.

    • Zurechnung über § 278 BGB (-), da § 278 BGB nur die Zurechnung von verschulden und nicht von Kenntnissen regelt.

    • e.A. (BGHZ 41m 21; MüKoBGB/Raff § 990 Rn. 23): Wissenszurechnung analog § 166 I BGB -> Geschäftsherr wird so gestellt, als hätte er selbst die Kenntnis oder die (grob) fahrlässige Unkenntnis vom Fehlen des Besitzrechts (Wissenszurechnung bezieht sich auf sämtliche Mitarbeiter des Geschäftsherren).

      • Arg.: Gedanke des § 166 I BGB liegt näher, da es im Regelfall um den rechtsgeschäftlichen Besitzerwerb geht.

      • Achtung 🚨 : Ist angesteller weisungsgebunden, ist § 166 II BGB analog anzuwenden.

    • a.A (Baur/Stürner SachenR, § 5 Rn. 15): Wissenszurechnung analog § 831 I BGB

      • Arg.: Ergreifung des Besitzes ohne RzB sei mit einer unerlaubten Handlung vergleichbar.

    • i.E. egal


Ansprüche §§ 987 - 992 BGB - Die 17-jährige K erwirbt mit Hilfe ihres Taschengeldes Super Mario Kart für die Nintendo Switch von V. V ist zur Zeit des Vertragsschlusses geisteskrank, sodass der KV unwirksam ist. K weiß über den Gesundheitszustand des V.

K ist aus Versehen auf das Spiel getreten und hat es zerstört.

V möchte den Schaden von S ersetzt bekommen.

Zu Recht?

A. V -> K auf SchE gem. §§ 989, 990 BGB

I. Vindikationslage

  1. V = Eigentümer (WE des V nichtig gem. §§ 105 I, 104 Nr. 2 BGB und damit Einigung zwischen V und K unwirksam)

  2. K = Besitzer

  3. Kein RzB (+)

II. Bösgläubigkeit bzgl. mangelndes Besitzrecht

Grundsätzlich müssen die Voraussetzungen der Kenntnis oder grobfahrlässigen Unkenntnis in der Person des Besitzers selbst erfüllt sein.

Problem: Besitzerwerb von Minderjährigen

  • Schließen Eltern als gesetzl. Vt. (§§ 1626, 1629 BGB), kommt es unstr. auf das Wissen der Eltern an, § 166 I BGB

  • Fraglich ist, auf wessen Kenntnis es ankommt, wenn die Eltern am Besitzerwerb nicht beteiligt sind.

    Es ist zu differenzieren.

    • Hat Minderjähriger den Besitz im Rahmen einer Leistungsbeziehung erworben, ist § 166 I BGB anzuwenden, da sonst der Minderjährigenschutz unterlaufen werden würde -> Kenntnis der gesetzl. Vt., idR Eltern (§§ 1626, 1629 BGB), maßgebluich

    • Hat Minderjähriger Besitz auf andere Weise er erlangt (Delikt, etc.) verdient er nur den Schutz des Deliktsrecht. Demnach ist gem. § 828 III BGB analog auf die Verschuldensfähigkeit des Minderjährigen abzustellen.

III. Untergang/Verschlechterung (+)


Ansprüche §§ 987 - 992 BGB - T und U arbeiten als Bauunternehmer auf derselben Baustelle. Als T überraschend verstarb, nahm U dessen Baumaschinen vorläufig in Verwahrung. Da die Maschinen bei U nicht gebraucht wurden veräußerte der neue Werksleiter W die Maschinen des T in grob fahrlässigker Unkenntnis der Umstände. Nun verlangt der Erbe des T - E - fünf Jahre später von U Schadensersatz bzw. Herausgabe des Veräußerungserlöses. Zu Recht?

A. E -> U auf SchE aus §§ 677, 681 S. 2, 667 Alt. 1, 280 I, III, 283 BGB -> Anspruch (+), aber verjährt gem. §§ 195, 199 I BGB.

B. E könnte gegen U einen SchEA gem. §§ 989, 990 I BGB haben.

I. Vindikationslage (+) -> zwar war U Verwahrer im Rahmen der GoA und somit rechtmäßiger Fremdbesitzer. Bei der Veräußerung der Maschinen handelte U (W = Besitzdiener, somit muss U sich das Handeln zurechnen lassen) aber wie ein Eigentümer, sodass in diesem Augenblick der rechtmäßige Fremdbesitz in einen unrechtmäßigen Eigenbesitz (§ 872 BGB) umgewandelt wurde.

II. Weitere Vs. § 990 BGB

An sich war U im Zeitpunkt der Veräußerung unrechtmäßiger Besitzer und das Ergreifen des Eigenbesitzes erfolgte auch grob fahrlässig Isv § 932 II BGB sodass Bösgläubigkeit zu bejahen wäre.

Allerdings formuliert § 990 I 1 BGB, dass der Besitzer “bei dem Erwerb des Besitzes” nicht in guten Glauben gewesen sein muss.

Bei der erstmaligen Besitzerlangung war U in gutem Glauben. Insofern fragt sich, ob die Umwandlung von rechtmäßigen Fremdbesitz in unrechtmäßigen Eigenbesitz als neuer Besitzerwerb iSv § 990 I 1 BGB angesehen werden kann (sog. Aufschwung zum unberechtigten Besitzer)

  • BGH: Das Ergreifen von Eigenbesitz bzw. die Umwandlung von Fremd- in Eigenbesitz sei wie ein neuer Besitzerwerb zu behandeln, sodass hier § 990 I 1 BGB anwendbar sei.

    • Arg.: Fremd- und Eigenbesitz sind unterschiedlicher Natur und Regelungslücken müssen ausgeschlossen werden (so auch Grüneberg/Herrler BGB vor § 987 Rn. 11)

  • a.A. (Bauer/Stürner SachenR § 11 Rn. 27): Umwandlung von berechtigten Fremd- in unberechtigten Eigenbesitz sei kein neuer Besitzerwerb iSv § 990 I 1 BGB.

    • Arg.: Nach Wortlaut ist nur auf den Erwerb des Besitzes abzustellen. Aufschwung von Fremd- zu Eigenbesitz ist nur eine Umwandlung.


§ 988 BGB - Der aufgrund demenzieller Erkrankung unerkannt geschäftsunfähige D verkauft sein neues Fahrrad für 400€ an den ahnungslosen K, der das Rad für 50€ eine Woche an M vermietet. Danach wird für D der Betreuer B bestellt, der nun von K das Rad und die eingenommenen 50€ herausverlangt.

Zu Recht?

P: Gleichstellung von unentgeltlichen rechtsgrundlosem Besitzerwerb

A. D -> K auf Herausgabe des Rads gem. § 985 BGB (+)

B. D -> K auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen iHv 50€ gem. §§ 987, 990 I BGB (-) -> Bei Besitzerwerb war K im guten Glauben hinsichtlich des Bestehens seines RzB ggü. D.

C. D -> K auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen iHv 50€ gem. § 988 BGB

I. Vindikationslage (+); KV ist nichtig

II. Ziehung von Nutzungen durch Besitzer mit vermeintlichen Nutzungsrecht

III. Unentgeltlicher Besitzerwerb

  • Nach Wortlaut des § 988 I BGB finden die Norm nur auf den unentgeltlich erworbenen Besitz Anwendung. Anwendungsbereich hier somit nicht eröffnet.

  • Wertungswiderspruch: Vindikationslage ist gegeben, sodass K nur nach den Vorschriften des EBV auf Nutzungsersatz haftet; mangels Unentgeltlichkeit greift aber § 988 nicht; zudem greifen §§ 987 I, 990 I BGB wegen der Gutgläubigkeit des K nicht -> K hätte Nutzungen nicht herauszugeben; obwohl er eigentlich nach § 812 I 1 Alt. 1 BGB dazu verpflichtet wäre, wenn Sperrwirkung nicht greifen würde.

  • Es stellt sich der Frage, der rechtsgrundlose Erwerb hier dem unentgeltichen Erwerb gleichgestellt werden kann.

    • BGH: § 988 I BGB analog

      • Kritik: Wortlaut -> umfasst ausdrücklich nur unentgeltichen Erwerb

    • hM Lit.: Ausnahmsweise soll § 993 I Hs. 2 BGB durchbrochen werden; Besitzer soll auf Nutzungsersatz haften

  • I.E. egal; in jedem Fall haftet der Besitzer nach Bereicherungsrecht.


§ 988 BGB - Der aufgrund demenzieller Erkrankung unerkannt geschäftsunfähige D verkauft sein neues Fahrrad für 400€ an den ahnungslosen K, der das Rad für 50€ eine Woche an M vermietet. Danach wird für D der Betreuer B bestellt, der nun von K das Rad und die eingenommenen 50€ herausverlangt.

Zu Recht?

P: Gleichstellung von unentgeltlichen rechtsgrundlosem Besitzerwerb

A. D -> K auf Herausgabe des Rads gem. § 985 BGB (+)

B. D -> K auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen iHv 50€ gem. §§ 987, 990 I BGB (-) -> Bei Besitzerwerb war K im guten Glauben hinsichtlich des Bestehens seines RzB ggü. D.

C. D -> K auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen iHv 50€ gem. § 988 BGB analog.

  • Mietzins = Rechtsfrucht und damit Nutzung iSv. §§ 99 III, 100 BGB.

  • unmittelbare Anwendung des § 988 BGB wegen Wortlaut “unentgeltliche Leistung” ausgeschlossen

P: Wertungswiderspruch -> KV gem. §§ 105 I, 104 Nr. 2 BGB nichtig; K demnach nicht zur Entrichtug des KP verpflichtet, mithin denkbar, unentgeldlicher und rechtsgrundloser Besitzerwerb gleichzustellen, da in beiden Fällen keine Gegenleistung erbracht werden muss.

Nun liegt eine Vindikationslage vor (Übereignung (-) wegen §§ 105 I, 104 Nr. 2 BGB), § 987 (Rechtshängigkeit (-)) und § 988 unmittelbar (Wortlaut: nur bei entgeldlosem Erwerb) sind aber ausgeschlossen. Wäre das Verpflichtungsgeschäft nicht nichtig, müsste der Besitzerwerber nach § 812 BGB sowieso haften. Demnach wäre der Besitzer, welcher den Besitz rechtsgrundlos erworben hat dem ggü. bessergestellt, der ihn unentgeldlich erworben hat.

Streitig ist, wie dieser Wertungswiderspruch zu lösen ist.

  • e.A. (BGH): § 988 BGB analog -> über Rechtsfolgenverweisung findet Bereicherungsrecht Anwendung.

  • a.A. (Lit.): lehnt Analogie mit Verweis auf den Wortlaut ab und stimmt für eine Durchbrechung der Sperrwirkung des § 993 I HS 2 BGB und somit für eine Anwendung der §§ 812 ff.

  • i.E. soooowasvon egal, da nach beiden Auffassungen das Bereicherungsrecht Anwendung findet.




Zur Wiederholung - Gutgläubiger Erwerb von einem Minderjährigen möglich?

Die vom Minderjährigen ohne notwendige Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters vorgenommene Übereignung ist dann als rechtlich nachteilig und gescheitert anzusehen, vgl. §§ 107, 108 I BGB, wenn die übereignete Sache im Eigentum des Minderjährigen steht -> Verlust des Eigentums = rechtl. Nachteil.

A. F -> B auf Herausgabe des Kleides gem. § 985 BGB

I. F war Eigentümerin

II. F könnte Eigentum am Kleid verloren haben, indem M das Kleid an B gem. § 929 S. 1 BGB übereignet hat -> (-) mangels Berechtigung der M

III. F könnte Eigentum am Kleid an B verloren haben, indem B das Eigentum am Kleid von M gutgläubig erworben hat, §§ 929, 932 BGB.

1) Einigung

  • P: Kann eine Minderjährige eine wirksame Einigungserklärung abgeben? -> s. KK.

2) Übergabe (+)

3) Gutgläubikeit des Erwerbers, § 932 BGB

Zweifelhaft ist, ob die fehlende Berechtigung der M durch den guten Glauben der B überwunden werden konnte, § 932 BGB. Diese Frage wird unterschiedlich beantwortet.

  • e.A.: Nach einer Ansicht würde der Normzweck der Gutglaubensvorschriften umgangen werden, wenn man den gutgläubigen Erwerb durch einen nicht berechtigten Minderjährigen zulassen würde.

    • Arg.: Würde die Situation bestehen, welche der Unternehmer unterstellt, könnte ein Eigentumserwerb wegen § 107 BGB gerade nicht erfolgen, da die Verfügung schweben unwirksam wäre, § 108 I BGB.

  • a.A.: Maßgeblich ist, dass an die Berechtigung der Minderjährigen geglaubt wurde.

    • Arg.: Normzweck des § 107 BGB (Minderjährigenschutz) ist vom Schutzzweck des § 932 BGB (Gutglaubensschutz) streng zu trennen; Auf die Rechtslage die bestünde, wenn der den Erwerber schützende Rechtsschein der Wirklichkeit entspräche, kommt es daher nicht an (MüKoBGB/Spickhoff, § 107 Rn. 55)

Zweite Auffassung vorzugswürdig -> bei Vorliegend es guten Glaubens wird Eigentum wirksam gem. §§ 929 S. 1 BGB, 932 BGB übertragen.

Zur Wiederholung - A verkauft dem Automobilhändler einen Ferrari für 50.000€. A und K einigen sich darauf, dass K 30.000€ sofort zahlt und die restlichen 20.000€ in vier Raten á 5.000€ zum jeweils Monatsersten bezahlen soll. Außerdem soll das Eigentum am Ferrari erst mit vollständiger Kaufpreiszahlung übergehen.

K gibt der A am letzen Ratenzahlungstermin einen Scheck i.H.v. 5.000€. A übergibt daraufhin den Fahrzeugschein.

Bei der Bank fällt auf, dass der Scheck nicht Gedeckt ist.

Ist K Eigentümer des Fahrzeugs geworden?

Denkbar: § 929 S. 1 BGB

  1. Einigung

    Einigung fordert zwei korrespondierende Willenserklärungen, welche hier auf den Eigentumsübergang gerichtet sein müssen.

    In der Absprache der Parteien ist gem. § 449 I BGB die Vereinbarung eines EV zu sehen. Danach ist die Einigung an die aufschiebende Bedingung (§ 158 I BGB) der Zahlung der letzten KP-Rate geknüpft.

    Fraglich ist, ob mit Hingabe des Schecks die letzt KP-Rate beglichen wurde.

    Dies ist der Fall, wenn es sich bei der Hingabe des Schecks um eine Leistung an Erfüllungs statt im Sinne des § 364 Abs. 1 BGB handelt.

    Ein Scheck verbrieft eine selbstständige Forderung, die mit der Grundforderung nicht identisch ist, sondern als Rückgriffsforderung entsteht.

    Hingabe eines Schecks ist im kaufmännischen Verkehr grds. eine Leistung erfüllungshalber.

    Die Erfüllungswirkung tritt deshalb erst mit der vorbehaltlosen Gutschrift oder Barauszahlung des Schecks ein! Hier ist auch kein anderweitiger Wille der A zu erkennen.

Zudem ist in der einseitigen Hingabe des Schecks kein einseitiger Verzicht auf den EV zusehen, vielmehr hat die A den Schein herausgegeben, da sie durch den Scheck mit der alsbaldigen Erfüllung der Forderung rechnete.

  1. Mangels Einigung liegt kein Eigentumsübergang vor.


Zur Wiederholung - A verkauft dem Automobilhändler einen Ferrari für 50.000€. A und K einigen sich darauf, dass K 30.000€ sofort zahlt und die restlichen 20.000€ in vier Raten á 5.000€ zum jeweils Monatsersten bezahlen soll. Außerdem soll das Eigentum am Ferrari erst mit vollständiger Kaufpreiszahlung übergehen.

K gibt der A am letzen Ratenzahlungstermin einen Scheck i.H.v. 5.000€. A übergibt daraufhin den Fahrzeugschein.

Bei der Bank fällt auf, dass der Scheck nicht Gedeckt ist.

Inzwischen verkauft K das Fahrzeug an B, welcher der Meinung ist, dass K als Kommissionär handelt. K übergibt den auf A lautenden Fahrzeugschein und das Fahrzeug an B. Dieser verkauft das Fahrzeug wiederum weiter an D.

Nun verlangt A von B SchE. Zu Recht?



A. §§ 989, 990 BGB

I. Vindikationslage

  • Ursprünglich A = Eigentümer

  • A -> K gem. § 929 S. 1 BGB (-), da §§ 449 I, 158 BGB

    • Scheck wurde als Annahme erfüllungshalber und nicht an Erfüllung statt angenommen, sodass Bedingung (§ 158 I BGB) nicht eingetreten ist und es damit an einer wirksamen Einigung mangelt.

  • A indem K an B gem. §§ 929 S. 1, 932 BGB

    • RG iSe Verkehrsgeschäft (+) -> keine wirtschaftliche Identität auf Käufer- und Verkäuferseite

    • Rechtsscheintatbestand (+) wurde durch Innehabung des Besitzes errichtet (vgl. § 1006 BGB)

    • Gutgläubigkeit des B, § 932 BGB

      B müsste im guten Glauben bezüglich der Eigentümerstellung und der damit einhergehenden Verfügungsbefugnis gewesen sein.

      Dies ist dann nicht der Fall, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache dem Veräußerer nicht gehört.

      Hier meint, dass K als Kommissionär auftritt und damit Autos anderer auf eigene Rechnung verkauft. Außerdem hat B den auf A lautenden Fahrzeugschein gesehen. Damit war B in Kenntnis darüber, dass das Fahrzeug nicht K gehörte.

      Mithin war B nicht gutgläubig.

  • A indem K an B gem. §§ 929 S. 1, 932 BGB 366 I HGB

    • selben Vss. wie §§ 929 S. 1, 932 BGB

    • Gutgläubigkeit hinsichtlich der Verfügungsbefugnis, § 366 I HGB

      Die fehlende Verfügungsbefugnis des K kann durch § 366 HGB überwunden worden sein. Verfügungsbefugnis ist die vom Eigentümer abgeleitete Berechtigung zu Verfügungen über eine Sache im eigenen Namen mit Wirkung zu Lasten des Berechtigten.

      Grundlage des gutgläubigen Erwerbs bleiben auch im Falle des § 366 HGB die §§ 932 ff. BGB (insb. § 935 BGB), denn  § 366 HGB erweitert nur den Anwendungsbereich dieser Vorschriften.

    • Vss. § 366 I HGB

      1. Veräußerer = Kaufmann i.S.d. §§ 1 ff. HGB (§ 5 HGB)

      2. Veräußerung einer bewegl. Sache im Rahmen des Betriebs seines Handelsgewerbes

      3. Gutgläubigkeit hinsichtlich der Verfügungsbefugnis

        Erwerber müsste einem Irrtum hinsichtlich der Verfügungsbefugnis des Veräußerers unterliegen.

        • Durch anderslautenden Fahrzeugbrief kann ein Irrtum über die Verfügungsmacht nicht begründet werden. Grund: Verkäufer nimmt nur die Verfügungsbefugnis und nicht die sich aus dem Fahrzeugbrief ergebende Verfügungsmacht in Anspruch.

          Tatsächliche Innehabung eines nicht auf den Veräußerer lautenden Fahrzeugbrief beschneidet den Rechtsschein über die Verfügungsbefugnis nicht.

      4. Zudem ist es gängig auf die Verfügungsbefugnis es Autohänderls zu vertrauen.

      • Vss. § 366 I HGB (+).

      Kein Abahndenkommen (+)


EBV x Mietrecht: Meisterin Müller (M) hat von Valentin Mickefett (V) eine in dessen Eigentum stehende Wohnung für 400 Euro pro Monat gemietet. Als M in Geldnöte gerät, beschließt sie, für einige Zeit zu ihrem Lebensgefährten zu ziehen und die Wohnung dem Bullerstiebel (B) unterzuvermieten. Hierbei verlangt sie von B 500 Euro je Monat Kaltmiete.

Nach sechs Monaten erfährt V davon und ist empört, dass M ungefragt Geschäfte mit seiner Wohnung mache. Eine erhöhte Abnutzung oder sonstige Schäden seien durch die Untervermietung zwar nicht entstanden. Er hätte aber der Untervermietung nur gegen eine Mieterhöhung von 100 Euro je Monat zugestimmt. V verlangt die 6 mal 500 Euro von M heraus, mindestens jedoch die 6 mal 100 Euro, welche er sich die Erlaubnis zur Untervermietung hätte kosten lassen.

Zu Recht?

A. V -> M § 280 I BGB

I. SV (+) -> Mietvertrag, § 535 BGB

II. Pflichtverletzung

= jedes gegen das SV gerichtete Verhalten -> (+) -> gem. §§ 540 I, 549 BGB war M nur gegen Erlaubnis des V zur Untervermietung berechtigt. Dieser Pflicht hat sie zuwider gehandelt.

III. Vt.-Müssen, § 276 BGB (+) -> M handelte in Kenntnis über die fehlende Erlaubnis, sodass M zumindest grob fahrlässig handelte.

IV. Kausaler Schaden

Es müsste ein Schaden entstanden sein, welcher kausal auf die Pflichtverletzung zurückzuführen ist.

  • V hätte so oder so nur 400€ pro Monat erhalten

  • Keine Verschlechterung der Mietsache durch Untermieter

-> Kein Schaden.

V. Anspruch (-)

B. V -> M auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen gem. §§ 987 I, 990 I BGB

  • AGL wird wegen der Sperrwirkung des 993 I Hs. 2 BGB vorgezogen

I. Vindikationslage zum Zeitpunkt der Schädigung

  1. V = Eigentümer

  2. M = Besitzer (vgl. § 856 II BGB)

  3. M dürfte kein RzB haben, § 986 BGB

  • Mietvertrag räumt M obligatorisches RzB gegenüber V ein

  • Besitzrecht umfasst wegen § 540 I BGB aber nicht die Befugnis zur Untervermietung

    P: Könnte das Besitzrecht für die konkrete Besitzverwendung nach der Figur des “nicht-so-berechtigten-Besitzers” fehlen?

    • e.A. Lehre vom nicht so berechtigten Besitzer: Beitzrecht ist zu verneinenn

    • h.M.: Figur des nicht-so-berechtigten-Besitzers ist abzulehnen, sodass M auch in der konkreten Situation der Untervermietung zum Besitz berechtigt wäre.

      • Arg.: Sonst würde man auf die grundlegende Prämisse der §§ 987 ff. BGB - Vindikationslage - verzichten.

      • Arg.: Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für Unterscheidung zwischen berechtigtem und nicht so berechtigtem Besitzer.

      • Arg.: Bei Vorliegen eines vertraglichen Besitzrechrts bietet das Vertragsverhältnis ausreichend Schutz.

    • -> Besitzrechtsüberschreitung ändert hier nichts am Bestehen des Besitzrechts.

  1. ZE: M ist gem. § 535 BGB zum Besitz berechtigt. Es besteht keine Vindikationslage.

C. V -> M gem. § 823 I BGB

I. Rechtsgutverletzung

  • Unberechtigte Untervermietung stellt einen Eingriff in das Eigentumsrecht dar, da es die Besitzkette verlängert

-> sonstige Vss. (+)

D. V -> M gem. § 816 I 1 BGB

I. Verfügung

= jede Übertragung, Aufheung, Belastung oder Inhaltsänderung eines dinglichen Rechts.

-> Untervermietung (-)

E. V -> M gem § 812 I 1 Alt. 2 BGB

I. Etwas erlangt

  • Möglichkeit zur Untervermietung

II. In sonstiger Weise

  • Keine Leistung (+)

III. Auf Kosten des V

Zu prüfen ist, ob ein Eingriff in das Recht eines anderen auf dessen Kosten erfolgte.

Demnach müsste M einen Vorteil durch einen Eingriff in die Rechtsposition des V erlangt haben.

  1. Recht zur Unervermietung steht grundsätzlich nur dem Mieter und gerade nicht dem Vermieter zu.

  2. Der in § 540 I 1 BGB normierte Erlaubnisvorbehalt stellt aber eine Rechtsposition des Vermieters V dar.

    Indem M unberechtigt untervermiete, beging sie einen Eingriff in die Entscheidungsbefugnis des V über die Untervermietung.

    P: Stellt Eingriff in die Entscheidungsbefugnis einen bereicherungsrechtlich relevanten Eingriff dar?

    • e.A.: (+)

      • Arg.: § 553 II BGB -> Der Umstand, dass man die Erlaubnis zu Untervermietung (durch Mieterhöhung) abkaufen kann, spricht für einen bereicherungsrechtlich relevanten Engriff.

    • h.M.: (-)

      • Arg.: Entscheidungsbefugnis über die Untervermietung gem. § 553 I BGB ist lediglich ideelles Abwehrrecht.

      • Untermietzins ist keine Gegenleistung für die Erlaubnis, sondern für die Gewährung der Nutzung.

III. Ohne Rechtsgrund





Zur Wiederholung - Anspruchsvoraussetzungen des § 823 I BGB

A. A -> B auf SchE gem. § 823 I BGB

I. Anwendbarkeit des Deliktsrechts

  • EBV schließt Anwendung des Deliktsrechts (§§ 823 ff. BGB) gem. § 992 I Hs. 2 BGB aus.

    • Ausnahmen:

      • Fremdbesitzerexzess (2-Personen-Verhältnis)

      • Fremdbesitzerexzess, §§ 991 II, 989 BGB (3-Personen-Verhältnis)

      • § 992 BGB iVm § 823 BGB

II. Rechtsgutverletzung

  • Achtung: Untervermietung = Eigentumsverletzung

  • Achtung: Auch Besitz von § 823 BGB umfasst (sonst. Recht).

III. Verletzungshandlung (Tun oder Unterlassen)

IV. Haftungsbegründende Kausalität

Rechtsgutverletzung muss auf Verletzungshandlung zurückzuführen sein.

  • Äquivalente Kausalität: Die äquivalente Kausalität liegt vor, wenn die Handlung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Rechtsgutsverletzung entfällt.

  • Adäquate Kausalität: Die adäquate Kausalität liegt vor, wenn die Rechtsgutsverletzung vorhersehbar war, liegt hingegen ein gänzlich atypischer Kausalverlauf vor, entfällt die adäquate Kausalität.

  • Objektive Zurechnung: In diesem Prüfungspunkt wird geprüft, ob § 823 BGB gerade vor dieser Rechtsgutsverletzung schützen soll oder ob sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht. Hier ist kann sich beispielsweise die Frage stellen, ob eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung vorliegt.

V. Rechtswidrigkeit

Wird hier bei Vorliegen der Vs. indiziert.

VI. Verschulden

  • § 831 BGB

VII. Schaden und Rechtsfolge

  • §§ 249 ff. BGB

  • Haftungsausfüllende Kausalität

    • Schaden muss auf der Rechtsgutverletzung beruhen.


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Robin H.

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