Wichtige Vertragsarten aus dem BGB erklärt!
Vetragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
Verkäufer verpflichtet die Sache dem Käufer abgeben
Käufer verpflichtet sich Kaufpreis zu zahlen
Vetragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag
eine vereinbarte Summe muss dem Darlehensnehmer gegeben werden
gegen Zinsen und bei Fälligkeit muss Summe getilgt werden
Begriff der Schenkung
keine Gegenleistung oder Zahlung
reines Geschenk
Sachdarlehen
gegen Bezahlung wird eine SACHE gegeben
jedoch muss die gleiche Sache ersetzt/zurückgegeben werden nicht dieselbe , da die SELBE ja aufgebraucht sein kann (also gleicher Art/Menge)
Dienstvertrag
versprochener Dienst gegen Bezahlung
nicht erfolgsabhängig
Werkvertrag
erfolgsgerichtete Tätigkeit gegen bezahlung
Pachtvertrag
bekommt gemietete Sache gegen Bezahlung
Pächter darf daraus Erträge erzielen
dieselbe Sache zurückgeben, also genau das, nicht gleiches
Leihe
ohne Bezahlung
muss dieselbe Sache zurückgegeben werden
Mietvertrag
gemietete Sache für bestimmten Zeitraum
dafür muss bestimmter Preisgezahlt werden
gibt auch dieselbe Sache wieder im möglichen gleichen Zustand wie wo man es angemietet hat
Besitz (§854 BGB)
tatsächliche Gewalt über eine Sache
Eigentum (§903 BGB)
ist rechliche Verfügungsgewalt über eine Sache
dasselbe
es muss genau die Sache zurückgegeben werden, welche auch ausgeliehen oder überlassen worden ist
das gleiche
es muss nur ein gleichartiges/vergleichbare Sache zurückgegeben werde
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