Was bedeutet Schwellenwert?
Wird bei Vergabeverfahren ein gewisser Schwellenwert Überschritten, dürfen sich Bieter aus allen GPA-Staaten an den Ausschreibungsverfahren beteiligen.
Schwellenwerte:
Liefer- und Dienstleistungsaufträge:
Bundesbehörden: 135.000€
alle anderen: 221.000€
Bau- und Konzessionsverträge: 5.548.000€
(Konzession: behördliche Genehmigung)
Auftragswert/ Lose
Wenn ein Bauauftrag sehr groß ist, kann er in kleinere Lose unterteilt werden.
Verschiedene Bauaufträge in einem Vertrag: Addition
Verschiedene Bauaufträge in mehreren Verträgen: einheitlicher Bauauftrag
Losweise Ausschreibung:
Gesamtauftragswert des Lohns > 5.548.000€.
Einzellose sind wie folgt auszuschreiben:
> 1 Mio. €: Europäische Ausschreibung.
< 1 Mio. €: Vergaberechtsfrei, aber die Summe der Einzellose darf 20% des Gesamtauftragswerts nicht überschreiten, sonst auch europäische Ausschreibung.
(sonst könnte man ganz viele kleine Lose machen)
Auftragsänderung (§ 132 GWB – Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen)
(Wann liegt eine änderug vor?)
Aufträge werden neu vergeben bei wesentlichen Vertragsänderungen
(Die Neuvergabe von Aufträgen geschieht bei wesentlichen Vertragsänderungen: (was könnte dann passieren um den wettbewerb zu wahren)
Andere Bieter wären möglich.
(Größere) Auftragserweiterung auf ursprünglich nicht vorgesehene Leistung.
Veränderung des wirtschaftlichen Gleichgewichts zugunsten des Auftragnehmers (AN).
Rechtsfolgen von Vergabeverstößen (§§ 134, 135 GWB)
Unterrichtung der Bieter 15 bzw. 10 Kalendertage vor Zuschlag.
Verletzung der Unterrichtungspflicht: Unwirksamkeit des Vertrags.
Vergabe unterhalb der Schwellenwerte - was bedeutet die Binnenmarktrelevanz?
Auch wenn ein Auftrag unter dem Schwellenwert liegt, kann er für Unternehmen aus anderen Ländern von Interesse sein.
Binnenmarktrelevanz = Wertungsfrage!
Geografische Lage oder Besonderheit des Sektors. (BDS)
(Sind andere Länder interessiert oder nicht? (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 TVgG)
Auch wenn Schwellenwert nicht überschritten ist (z. B. Aachen müsste europaweit ausschreiben wegen Nähe zu Holland und Belgien; Hannover nicht).)
Problem: die Länder müssen sich mit deutschen Normen auseinandersetzen.
Was sind die Grundfreiheiten des EG-Vertrags (europäische Gemeinschaft)? Weshalb Binnenmarktrelevanz?
Diskriminierungsverbot, Wettbewerbsgrundsatz, Grundsatz des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs.
Pflicht zur angemessenen Veröffentlichung (Internet): Angebotsfrist mind. 10 Tage, Bindefrist max. 30 Tage.
Rechtsschutz bei Vergabe unterhalb des Schwellenwerts
(aachen beispiel, jetzt kommt Holland zum Dom, wo Problem?)
-> kein Rechtsschutz gegeben.
warum?
EU-Recht gewährt erst oberhalb des Schwellenwerts Rechtsschutz.
Grundgesetz gebietet keinen primären Rechtsschutz.
Bei Vergabeverstoß des Auftraggebers (AG) bei Vertragsschluss.
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder vorbeugender Unterlassungsanspruch möglich.
Vergabeverfahren
Aufforderungsphase
Vergabeunterlagen (≠ Vertragsunterlagen):
Anschreiben, Aufforderung zur Angebotsabgabe und Vertragsunterlagen -> Alles, was Bieter braucht, um kalkulieren zu können.
Angebotsphase
alle Angaben, die für den Entschluss zur Angebotsabgabe notwendig sind (außer Verrtragsunterlagen §12 VOB/A)
Verletzung der Vorschriften kann das Vergabeverfahren rechtswidrig machen
Wertungsphase
Was muss bei der Leistungsbeschreibung durch den öffentlichen AG beachtet werden
(was muss man da beachten?)
Leistung muss eindeutig und erschöpfend definiert sein.
Änderungen an den Vergabeunterlagen durch AN untersagt.
Kalkulierte Preise müssen vom AN eingetragen werden.
Markennamen nur zulässig, wenn andere Bezeichnungen nicht ausreichend genau sind (Zusatz „oder gleichwertiger Art“).
Bei europaweiter Ausschreibung: Empfehlung eines einheitlichen Vokabulars (Codes verwenden).
Funktionale Leistungsbeschreibung (§7c VOB/A)
(was zeichnet diese aus?)
Massenangaben fehlen (sind aus Planunterlagen zu entnehmen)
vom Bieter werden Panunterlagen verlangt
muss vollständige Beschreibung der Ausführung enthalten
Bieter unterbreitet sein Angebot mit “Annahmen”
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Wie kann die Erforderliche Ausschreibung Erfolgen
National: Öffentliche oder beschränkte Ausschreibung.
Europäisch: Offenes oder nicht offenes Verfahren.
AG hat Wahlfreiheit zwischen offenem und nicht offenem Verfahren.
Unterschied zwischen offenem und nicht offenem Verfahren
> AG hat die Wahlfreiheit zwischen offenem und nicht offenem Verfahren
Öffentliche Ausschreibung/offenes Verfahren:
Unbeschränkte Anzahl von Bietern.
Streng formalisiert (z. B. Geheimhaltung der Angebote bis zur Eröffnung).
Nach Eröffnung der Angebote: keine Verhandlungen.
Beschränkte Ausschreibung/nicht offenes Verfahren:
UN dürfen nur Angebote abgeben, wenn sie sich beworben haben.
AG kann Kriterien für Eignung und Mindestanforderungen definieren.
AG kann Zahl der UN beschränken, um Aufwand zu reduzieren.
Weitere Vergabearten: freihändige Vergabe was sind die Zulässigkeiten
(wann ist das ok?)
Der Auftraggeber vergibt den Auftrag ohne Ausschreibung und ohne Wettbewerb direkt an einen oder mehrere Anbieter.
Bestimmtes Unternehmen das wegen besonderen Gründen in Betracht kommt (z. B. Patentschutz, spezielle Geräte oder Erfahrungen).
Dringlichkeit durch äußere Umstände (z. B. Notunterkünfte).
Unklare Leistungsbeschreibung, die vergleichbare Angebote erschwert.
Nach erfolgloser Ausschreibung keine Aussicht auf bessere Ergebnisse.
Weitere Vergabearten: Verhandlungsverfahren was muss verhandelt bzw. Berücksichtigt werden?
Der Auftraggeber verhandelt mit einem oder mehreren Unternehmen über die Details des Auftrags (z. B. Preise, technische Lösungen).
Umstände im Auftrag, welche vor Vergabe verhandelt werden müssen:
Leistung und Preis
finanzieller Rahmen
Komplexität (technische Lösungen)
einhergehende Risiken
Weitere Vergabearten: wettbewerblicher Dialog
Wie ist der Ablauf? Und was geht nicht?
Der Auftraggeber weiß noch nicht genau, wie die beste Lösung für sein Ziel aussehen soll. Er entwickelt diese gemeinsam mit den Bietern in einem Dialog.
Was geht nicht:
AG hat keine technischen Erfahrungen oder nicht die finanziellen Möglichkeiten, um das Objekt zu realisieren
AG lädt mehrere Bieter ein und diskutiert die Lösung
Kombi aus Verhandlungsverfahren und nicht offenem Verfahren
Ablauf:
Verhandlung über angestrebte Lösung
Wenn Lösung gefunden ist, fordert AG zur Angebotsabgabe auf (weitere Verhandlungen)
Zuschlag des wirtschaftlichsten Angebots
Weitere Vergabearten: Konzessionsvergabe
Der AG überträgt dem Unternehmen das Recht eine Leistung zu erbringen. Der Konzessionär trägt das wirtschaftliche Risiko, verdient aber sein Geld durch Entgelte, die von den Nutzern der Leistung gezahlt werden.
(z.B Finanzierung, Bau und Betrieb einer Autobahn, Maut, AG bleibt Eigentümer)
(Dienstleistungskonzession: betrieb einer Cafeteria in einer Schule)
Leistungsbestimmungsrecht des AG <- -> Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung
Was gilt? Ist ja nen Wiederspruch.
Einerseits: Jede Produktausschreibung ist per se wettbewerbsfeindlich
(Weil wir wollen das und nicht das)
Andererseits: Der öffentliche AG bestimmt die Art der zu vergebenen Leistung genauso wie Private. Die Bestimmung ist einer Ausschreibung und Vergabe vorgelagert.
Beschreibung technischer Merkmale: UN darf Produkte nicht bevorzugen, außer:
es ist durch die Art der (zu vergebenden) Leistung bzw. den Auftragsgegenstand gerechtfertigt
Wann ist die Bevorzugung bestimmter Produkte beim Auftragsgegenstand gerechtfertigt?
Vergaberecht regelt nicht, was der öffentliche AG beschafft, sondern nur die Art und Weise der Beschaffung (Vergabefreiheit)
→ Auftrags- und sachbezogene Gründe reichen aus
Wie kann ein fester Produkttyp ausgeschrieben werden? (Bestimmungsfreiheit)
Grenzen der Bestimmungsfreiheit:
sachliche Rechtfertigung durch den Auftragsgegenstand
nachvollziehbare, objektive und auftragsbezogene Gründe und willkürfreie Bestimmung
tatsächliches Vorhandensein solcher Gründe
keine Diskriminierung anderer Wirtschaftsteilnehmer
Was gilt für die Umsetzung?
Die Qualitätsstandards der Materialien sind vorgeben durch „z.B.“ oder “oder glw.”
Vorgabe von mindestens 3 Produkten
Was sind Wahlpositionen/Alternativpositionen welche Voraussetzungen haben Sie??
Leistungen werden von AG in Alternativen ausgeschrieben→Keine Nebenangebote, da sie nicht von der Leistungsbeschreibung abweichen→Ein Bieter kann mehrere Hauptangebote abgeben
Voraussetzungen für eine Wahlposition:
berechtigtes Interesse des AG
Kriterien für Inanspruchnahme vorher festgelegt
keine unzulässige Markterkundung
Was sind Bedarfspositionen?
bei Erstellung der Leistungsbeschreibung steht noch nicht fest, ob die Leistung erforderlich ist (z.B. Wasserhaltung)
sollten grundsätzlich nicht in Leistungsbeschreibung aufgenommen werden
deswegen i.d.R. max. 10% des geschätzten Auftragsvolumen
Was sind gerechtfertigte Ausschlussgründe für Bieter?
Katalogstraftaten, Abs. I
Bildung krimineller oder terroristischer Vereinigungen
Terrorismusfinanzierung
Geldwäsche
Betrug
Bestechung
Menschenhandel
Rückstände von Steuern, Sozialabgaben und Feststellung durch rechtskräftige Gerichts- und Verwaltungsentscheidung oder Nachweis auf sonstige geeignete Weise (Abs. IV)
Ausschlusszeitraum: fünf Jahre
Verstoß gegen umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen
Zahlungsunfähigkeit, beantragtes oder eröffnetes Insolvenzverfahren
schwere Verfehlung, die Integrität in Frage stellt
wettbewerbswidrige Absprachen
Interessenkonflikt
Vorbefassung
Schlechterfüllung in Vergangenheit und Beendigung des Auftrages, Schadensersatzpflicht o. ä.
Beeinträchtigung der Entscheidungsfindung des AG
Ausschlusszeitraum: drei Jahre
Wie läuft die Bekanntmachung § 12 VOB/A ab?
EU: formalisiertes Muster und inländische Veröffentlichung
national: in der Tageszeitung, amtliche Veröffentlichungsblätter oder Fachzeitschriften
AN soll Auftrag erteilt werden, Vergabeunterlagen müssen fertig sein und Finanzierung soll gesichert sein
aPhase endet mit Zugang der Vergabeunterlagen
unzulässig sind losweise Ausschreibung und Parallelausschreibung der gesamten Leistung
Angebotsfrist, Ungültigkeit des Angebots
Beginn mit Zugang der Vergabeunterlagen (§ 12 a VOB/A)
Ende wird vom AG bestimmt (§ 10 Abs. 1 VOB/A) (Angebotsfrist)
Änderungen des AN an Vergabeunterlagenunterlagen sind unzulässig → ansonsten ausschuss aus Verfahren (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A)
Unklarheiten im LV vor Ablauf der Angebotsfrist rügen oder um Aufklärung beseitigen
Auslegung der Leistungsbeschreibung
maßgebend ist zunächst alle möglichen Bieter und Empfängerhorizonte der betreffenden Fachleute
Vorbemerkungen zum LV sind zur Auslegung heranzuziehen
Spekulative Angebote und Kalkulationsirrtum
Angebotssumme bestimmt Bieterreihenfolge
spekulatives Angebot ist zulässig
Mischkalkulation ist unzulässig zwischen verschiedenen Positionen
Bieter trägt Risiko; AN muss AG von Kalkulationsfehler und dessen Auswirkungen vor Zuschlag informieren
Nebenangebote (Eventualpositionen) (§ 127 IV GWB)
beziehen sich auf technische oder kommerzielle Teile der Vergabeunterlage
Menge oder Qualität dürfen nicht unzulässig beschränkt werden (Abmagerungsvorschläge)
Nebenangebot muss gleich gut und billiger oder gleich teuer und besser sein (Mindestanforderungen)
Gleichwertigkeit als Kriterium nicht mehr ausreichend
AG kann aber Gleichwertigkeit verlangen (Bestimmungsfreiheit), aber konkrete Kriterien müssen festgelegt werden -> Fachkenntnisse der Bieter werden genutzt
-> Hauptangebot:
Leitfabrikat oberhalb Schwellenwert: Nebenangebot muss bekannt gegeben werden
Unterhalb Schwellenwert: Nebenangebot muss ausdrücklich zugelassen werden
Wertungsstufen
(für mögliche Ausschlüsse) -> Aufgreifschwelle
offensichtliche formale Mängel (§ 16 Abs. 1 VOB/A)
persönliche und fachliche Eignung der Bieter (§ 16 b VOB/A)
Rechnerische, technische, wirtschaftliche Prüfung des Angebots (§ 16 b VOB/A)
Ausschluss unangemessen hoher (ca. 10 %) oder niedriger (ca. 20 %) Preise (§ 16 d Abs. 1 Nr. 1 VOB/A)
Billigstes Angebot gewinnt (§ 16 d Abs. 1 Nr. 3 VOB/A)
-> Ist Ausschluss zu Unrecht, hat Bieter Anrecht auf Schadensersatz!
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Was ist öffentliches Baurecht?
Das öffentliche Baurecht umfasst die Gesamtheit der Rechtsvorschriften, die die Zulässigkeit und die Grenzen, die Ordnung und die Förderung der baulichen Nutzung des Bodens, insbesondere durch Einrichtung, bestimmungsgemäße Nutzung, wesentliche Veränderung und Beseitigung baulicher Anlagen, betreffen.
Zulässigkeit von Vorhaben (3 Paragraphen wichtig für Klausur)
§ 30 BauGB: Geltungsbereich eines Bebauungsplans (ist einer vorhanden).
§ 34 BauGB: Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (richtet sich nach der Umgebung).
§ 35 BauGB: Im Außenbereich (richtet sich nach der Umgebung)
Wann mache ich einen Bebauungsplan?
§ 1 Abs. 3 BauGB: Die Gemeinden haben die Bauleitpläne (Bebauungsplan und Flächennutzungsplan) aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden (entscheidet die Gemeinde).
Was ist der Flächennutzungsplan?
Kein verbindliches Recht der Bodennutzung
Vorbereitender Bauleitplan, er bedarf der konkreten Umsetzung durch einen verbindlichen Bebauungsplan: Zweistufigkeit der Bauleitplanung
Nur Entwicklungsinstrument der Gemeinde zur Bodennutzung, keine Rechtsnorm, kein Verwaltungsakt
Darstellungsmöglichkeiten im Flächennutzungsplan
Bauflächen (§ 1 Abs. 1 BauNVO: Wohnbauflächen, wie gewerbliche und gemischte Bauflächen, sowie Sonderbauflächen)
Baugebiete (§ 1 Abs. 2 BauNVO: besondere Ausprägung der Baufläche, z. B. „gemischte Baufläche Verwaltung“)
Gemeinbedarfsflächen (z. B. soziale, kulturelle, medizinische oder religiöse Einrichtungen)
Verkehrsflächen
Flächen für Versorgungsanlagen
Grünflächen
Flächen für Nutzungsbeschränkungen und Flächen für bestimmte Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen (Flächen für Vorkehrungen gegen Immissionen)
Wasserflächen
Flächen für Landwirtschaft und Wald
-> § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauGB: Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.
Was besagt der §8 BauGB ?
Abs. 1: Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuches erforderliche Maßnahmen.
Abs. 2: (Entwicklungsgebot) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.
Entwicklungsgebot: Der FNP ist das gemeindliche Bodennutzungskonzept (Schlüsselrolle), und der Bebauungsplan darf dem FNP nicht widersprechen. Parallelverfahren: Aus Rechtssicherheitsgründen Änderung des FNP.
Was ist der Bebauungsplan und welche Festsetzungen gelten?
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