III. Prozessstation
Klassische p
Zuständigkeit
Grds §§ 12, 13 (Wohnort d Beklagten)
§ 17 -> zB GmbH
§ 29 —> Erfüllungsort
§ 32 (sog. doppelt relevante Tatsache)
-> unerlaubte Handlung muss schlüssig vorgetragen sein
4xP
Ordnungsgem. Klageerhebung, §§ 253 ff ZPO
grds. bestimmter Klageantrag
außer: Schmerzensgeld (Vss. Bemessungsfaktoren -> Berechnungsgrundlage)
FK-Antrag, § 256 I ZPO
-> zB möglicher späterer Schadenseintritt nicht ausgeschlossen
-> in Zukunft gerichtete Zahlung/SEA
—> Amtsprüfung (kein Strengbeweisverfahren erforderlich)
—> nicht: Amtsermittlung
1.Satz
Gutachtenstil
Zu prüfen ist Zulässigkeit der Klage.
Danach
Unproblematisches im Urteilsstil:
Norm, weil…
3 Z
sachliche, 23 Nr.1, 71 I GVG iVm § 1, 4 ZPO
örtliche, §§ 12 ff ZPO
funktionell
AG —> Klageerweiterung —> LG
(Einbahnstraße)
nicht: LG —> AG
§ 506 ZPO
Streitgegenstand
261 III Nr. 2 (einmal zuständig, immer zuständig)
Ordnungsgem. Klageerhebung
nur ,wenn Anlass
—> unbezifferter Antrag
grds unbestimmt
außer: Schmerzensgeld (Bemessungsfaktoren)
—> FK-Antrag, § 256 I ZPO
4 P
Immer § 50, § 51
bei LG: 78 ZPO
Zulässigkeitsrügen
Prozessstation
—> sind von Amts wegen zu prüfen
—> Daher nicht schreiben; “ vom Beklagten vorgetragene Rügen”
Haupt- und Hilfsantrag werden durch sog. innerprozessuale Bedingung verbunden
Darlegungslast
Bei der Darlegungslast geht es um die Frage, welche Partei verpflichtet ist, die jeweils relevanten Tatsachen vorzutragen. Die Darlegungslast folgt im Grundsatz der Beweislastregel. Dies bedeutet, dass grundsätzlich der Kläger die (für ihn günstigen) Tatsachen vortragen muss, die seinen Anspruch begründen. Der Beklagte wiederum muss die (für ihn günstigen) Tatsachen vortragen, die den Anspruch beseitigen.
Die darlegungspflichtige Partei muss die Tatsache allerdings nicht nur behaupten, sondern notfalls auch substantiiert vortragen. Dabei werden zunächst keine großen Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, einen Anspruch zu bejahen. Nach § 138 Abs. 2 ZPO ist die Gegenpartei verpflichtet, sich zu einer substantiiert vorgetragenen Tatsache zu erklären (pauschales Bestreiten genügt also nicht). Bestreitet die Gegenpartei daraufhin den Vortrag im Einzelnen, muss der Darlegungspflichtige wiederum „nachlegen“
ür die erforderliche Beweiserbringung ist der Kläger selbst verantwortlich. Er muss daher die erheblichen Tatsachen und Beweismittel konkret bezeichnen. Eine allgemeine prozessuale Aufklärungspflicht existiert in Deutschland nicht. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, den Kläger mit relevanten Unterlagen oder Informationen zu versorgen, welche der Kläger nicht im Besitz hat. Anders ist die Situation im anglo-amerikanischen Rechtsraum, wo es die Möglichkeit eines Ausforschungsbeweises (= Recht auf gegenseitigen Einblick in sämtliche fallrelevanten Unterlagen) gibt. Von dem Grundsatz, dass der Kläger alle anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen muss, gibt es Ausnahmen. Steht der darlegungspflichtige Kläger außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs und ist er daher nicht in der Lage, den Sachverhalt genauer zu ermitteln, kommt die sog. sekundäre Darlegungslast zum Tragen (= Art gesteigerte Substanziierungspflicht). Sie wird bevorzugt beim Filesharing eingesetzt. Ist dem Beklagten eine Aufklärung ohne weiteres möglich (auch durch zumutbare Nachforschungen), muss er Angaben zu den näheren Umständen (z.B. wer nutzt sein Internet) machen.
Sekundäre Darlegungslast
Von dem Grundsatz, dass der Kläger alle anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen muss, gibt es Ausnahmen. Steht der darlegungspflichtige Kläger außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs und ist er daher nicht in der Lage, den Sachverhalt genauer zu ermitteln, kommt die sog. sekundäre Darlegungslast zum Tragen (= Art gesteigerte Substanziierungspflicht). Sie wird bevorzugt beim Filesharing eingesetzt. Ist dem Beklagten eine Aufklärung ohne weiteres möglich (auch durch zumutbare Nachforschungen), muss er Angaben zu den näheren Umständen (z.B. wer nutzt sein Internet) machen
Putzo, ZPO Vorbem § 284 Rn. 18
Partei macht nicht mit
230 ZPO
296 ZPO
138 III ZPO
331 -> 338 -> 339 -> 342
Echtes VU
Allgemein
Überschrift: Versäumnisurteil
Kein TB, keine EG (§ 313b I ZPO)
Ø Normale Sachentscheidung
Ø Normale Kostenentscheidung
Ø Vorläufig vollstreckbar ohne SL und ohne Abwendungsbefugnis, § 708 Nr. 2 ZPO
Ø Belehrung über Einspruch (§ 232 ZPO)
§ 719 I 2 ZPO (nicht in gesetzl weise)
Es muss keine Klageabweisung ins VU
Grund:
Beklagter hat keinen Antrag gestellt, wenn in mündlicher Verhandlung säumig
Rechtsbehelfe gegen Versäumnisurteile
Ø Gegen erstes echtes VU: Einspruch, § 342 ZPO
Ø Gegen erstes „unechtes VU“: Berufung, § 511 ZPO
Ø Gegen 2. VU: nur eingeschränkt Berufung, § 514 II ZPO
Endurteil nach Einspruch
Hauptsacheentscheidung
a) Einspruch ist unzulässig: Verwerfung durch Urteil, § 341 ZPO
b) Einspruch ist zulässig
(1) Einspruch hat Erfolg: Aufhebung des VU, § 343 ZPO
(2) Einspruch hat keinen Erfolg: Aufrechterhaltung des VU, § 343 ZPO
(3) Einspruchsführer ist säumig: Verwerfung des Einspruchs
(4) Einspruchsgegner ist säumig: 1. VU gegen Einspruchsgegner unter Aufhebung des vorherigen VU
Kostenentscheidung
a) Einspruch hat Erfolg und VU wird aufgehoben:
Einspruchsführer trägt dennoch Kosten der Säumnis, § 344 ZPO (gesetzl. Weise)
b) Einspruch hat keinen Erfolg:
Kostenentscheidung verhält sich nur zu den „weiteren Kosten“ des Rechtsstreits, weil mit VU schon Kostengrundentscheidung bis hierher enthält
Vollstreckbarkeit
§ 709 S. 3 ZPO
Meistbegünstigungsgrundsatz
Ausgangslage: Gericht entscheidet in falscher Form – wie kann Partei dagegen vorgehen?
Partei darf dadurch keinen Nachteil erleiden
Lsg:
nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz steht Partei sowohl der Rechtsbehelf zu, der nach Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft ist, als auch das Rechtsmittel, das bei korrekter Entscheidung zulässig gewesen wäre
VU
Säumnisverfahren
Säumnis
Im Termin
Schrifl Vorverfahren
VU gegen Kläger, 330
VU gegen Beklagten, 331 I 1
VU gegen Beklagten, 331 III
15min warten
Klageabweisung
(RB: Einspruch)
Klage unzulässig / unschlüssig = Klageabweisendes Urteil
(“unechtes VU”)
(RM: Berufung)
Klage unzulässig / unschlüssig = Klageabweisendes Urteil (vorher Hinweis und Termin nötig
(sog. “unechtes VU”)
Klage schlüssig = Klage stattgeben (= VU gegen Beklagten)
(echters VU)
Klage zulässig und schlüssig = Klage stattgegeben (= VU gegen Beklagten) (RB: Einspruch)
Falls Einspruch, dann aber erneute Säumnis im nächsten Termin:
2. Versäumnisurteil nach § 345 ZPO (RM: Berufung)
Nicht erscheinen zum Termin zur mündlichen Verhandlung vor Prozessgericht.
Termin muss ordnungsgemäß angeordnet worden sein
Nicht ausreichend:
Verkündungstermin, reine Beweisaufnahme, reiner Gütetermin, Termin vor ersuchtem Richter
Säumnis (-), wenn Streithelfer oder notwendiger SG anwesend
Beachte Anwaltszwang vor LG (= Erscheinen, jedoch ohne Anwalt stellt Säumnis dar
Nicht verhandeln, § 333 f. ZPO
P: Auslegung “verhandeln”
eA: zur Sache verhandeln
hM: Antragstellung
arg:
Ab Stellung der Anträge entsteht jedenfalls keine Säumnis mehr durch eine Erklärung wie “Ich trete dann nicht mehr auf” (z.B. wegen einer ungünstig ausgegangenen Beweisaufnahme)
Keine rechtzeitige Verteidigungsanzeige, §§ 331 III, 276 I 1, II ZPO
Vss:
Wirksame Zustellung (Notfrist 2 Wochen)
Belehrung nach 276 II 2 ZPO
Berechnung (Notfrist): zur Geschäftsstelle gelangt am…
-> Privatperson: Zustellungsurkunde
-> RA: elektr. Empfangsbekenntnis
Beachte Anwaltszwang am LG
-> Nicht-RA Schreiben keine Verteidigungsanzeige
§ 232 ZPO
-> Belehrung über Einspruch bei AG und LG
-> bei AG-Urteil: RBehelfsbelehrung
Beachte § 331 III 1, 310 III 2, 276 II 2 ZPO -> außer: 331 III 1 Hs. 2
(= kein VU, wenn Verteidigungsanzeige eingeht, bevor das richterlich unterschriebene VU der Geschäftsstelle übermittelt wurde)
Vss für Erlass eines Versäumnisurteils
Erlasshindernisse, § 335
TB
Nr. 1: betrifft behebbare Mängel der Zulässigkeit der Klage
Nr. 2: keine ordnungsgemäße oder rechtzeitige Ladung des Säumigen
Nr. 3: keine rechtzeitige Mitteilung von Sachanträgen oder Tatsachen an Säumigen (aber nicht: Klageabweisungsantrag)
Nr. 4: keine ordnungsgemäße Mitteilung der Frist oder Belehrung im schriftlichen Vorverfahren
Nr. 5: (nicht rechtzeitige) Zurückweisung des Bevollmächtigten
RF:
Antrag auf Erlass eines VU ist durch Beschluss zurückzuweisen, § 336 ZPO
bei Erlass unter Verstoß gegen § 335 I Nr. 1-4 ZPO bleibt VU existent,
es ist dann nicht in gesetzlicher Weise ergangen;
-> Einstellung der ZV (§ 719 I 2 ZPO)
-> keine Säumniskosten (§ 344 ZPO)
§ 335 ZPO (+), der Erlass des VU unzulässig.
Erlasshindernisse, § 337
Bei Erlasshindernis darf Gericht kein VU erlassen, sondern muss vertagen
ausreichend ist objektives Vorliegen, Kenntnis des Gerichts nicht erforderlich; aber: Gericht muss nur ihm bekannte Tatsachen berücksichtigen, nicht vAw ermitteln
unverschuldete Säumnis: „Verschulden“ im Sinne des § 233 ZPO zu verstehen; Verschulden (+), wenn Partei versäumt hat, Gericht die Möglichkeit zu geben, nach § 337 ZPO zu vertagen; auch bei kurzfristiger Verhinderung muss versucht werden, Gericht zu erreichen (ggf. telefonisch)
Einlassungsfrist: 2 Wochen zwischen ZU Klageschrift und Termin (§ 274 III ZPO), 1 Woche bei Vortrag in anderen Schriftsätzen (§ 132 ZPO)
Ladungsfrist: Frist zwischen Zustellung der Ladung und Termin in Anwaltsprozess mind. 1 Woche, sonst mind. 3 Tage (§ 217 ZPO)
Fristberechnung nach § 222 ZPO iVm §§ 187-192 BGB, Fristbeginn: Zustellung
Einlassungs- und Ladungsfrist können nach § 226 ZPO abgekürzt werden
RF
Erlass eines VU nur zu vertagen, wenn die Einlassungs- oder Ladungsfrist zu kurz war oder eine Partei unverschuldet am Erscheinen gehindert ist.
Einspruchsverfahren,
Einspruchsprüfung, § 341
Einspruchstermin = Schluss der mündl Verhandlung, § 343
also Entscheidung, ob VU aufgehoben/bestehen bleibt
Einlegung Einspruch
Einspruchstermin
§ 343 (-)
§ 343 (+)
= Schluss der mündl Verhandlung
Einspruch gegen VU
1. Zulässigkeit des Einspruchs
Einspruchsprüfung: statthaft + in gesetzl Form u Frist, § 341
a) Einspruch statthaft, § 338 ZPO (= Partei gegen die VU erlassen wurde)
b) Form, § 340 I, II ZPO
Bei Falschbezeichnung von “Einspruch” gilt Meistbegünstigungsgrundsatz
wichtig: Begründungfrist Einspruch = keine Notfrist (§ 340 III)
c) Frist, § 339 ZPO
wichtig: Einlegungsfrist Einspruch = Notfrist
beachte: Zustellung
-> Fristberechnung: maßgeblich
p:
(1) letzte Zustellung, § 310 III 2 iVm § 317 I 1 ZPO (VU wird an beide Parteien zugestellt)
(2) Kein Fristbeginn, weil keine ordnnungsgem. Zustllung, 172 § 87 I Hs, 1, 2 ZPO
(3) Verscheibung Fristende, 222 II ZPO
RF: § 342 (Restiutitonswirkung)
Zulässige Einspruch versetzt das Verfahren in die Lage vor Eintritt der Säumnis
2. Zulässigkeit der Klage
3. Begründetheit der Klage
Darstellung VU/Einspruch im Tatbestand/Sachbericht
Einleitungssatz
Geschichtserzählung (unstreitiger Vortrag)
streitiger Klägervortrag
Einschub Prozessgeschichte (1)
-Zeitform: Perfekt
-Inhalt:
-> Zustellungsdamutm Klage + Belehrung/Frist iSd 276
->urspr, alte Anträge = Inhalt VU
-> Datum Erlass VU
-> Datum Zustellung VU an Kläger + Beklage, 310 III 1
-> Datum Einspruch + Eingang bei Gericht
“Der Kläger hat erklärt, er will das Urteil nicht gegen sich gelten lassen/ Der Kläger hat Widerspruch mit Schrift vom XX.YY.ZZ eingelegt.”
(In Prozessstation auslegen)
(Im SB/TB ohne Auslegung wiedergeben)
aktuelle Anträge:
Der Kläger beantragt,
das Versäumnisurteil vom … aufrechtzuerhalten.
Der Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil vom … aufzuheben und die Klage abzuweisen.
streitiger Beklagtenvortrag
Prozessgeschichte (2)
zB BeweisERhebung
TB bei
Einspruch gg Vu im schriftlichen Vorverfahren
Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid
streitiges Klägervorbringen
Prozessgescichte zum Zustandekommen d VU (Perfekt!)
Die Klage ist dem Beklagtem am…zugestellt worden mit der Aufforderung, binnen zwei Wochen nach Zustellung seine V-Bereitschaft anzuzeigen. Nach Ablauf der Frist hat das AG () den Beklagten mit VU vom…antragsgemäß zur Zahlung von…nebst Zinsen iHv…verurteilt. Gegen dieses VU, dem Kläger am…und dem Beklagten am…zugestllt, hat der Beklagte mit Schriftschaft vom, bei Gericht eingegangen am…, Einspruch eingelegt.
Der Kläger beantragt nunmehr,
das Vu vom… aufrecht zu erhalten.
das VU vom…aufzuheben und die Klage abzuweisen
Das Gericht hat den Termin zur mündl Verhandlung auf den…anberaumt und die Partien mit Verfügung vom…, dem Beklagten zugestellt am…, geladen. Der Beklagte ist ohne Angabe von Gründen nicht erschienen
Der Kläger hat beantragt ,
den Beklagten zu verurteilen, ….
und hierüber durch VU zu entscheiden.
Das Gericht AG hat den Beklagten mit VU vom…antragsgemäß zur Zahlung von…nebst Zinsen iHv…verurteilt.
Gegen dieses, dem Kläger am…und dem Beklagten am…zugestellte VU, hat der Beklagte mit Schriftschaft vom, bei Gericht eingegangen am…, Einspruch eingelegt.
das Vu aufrecht zu erhalten
das VU aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Streitiges Beklagtenvorbringen
Prozessgeschichte
zB Beweiserhebung
In welcher Form kommt Vu idR vor?
Urteil nach Einspruch gg VU
1.Klage
2.Keine V-Anzeige oder Säumnis im Termin
3.VU
4.Einspruch
5.Termin
Aufgabe:
Urteil mit Tenor gem 343
Kostenentscheidung ggf gem. 344
VV, ggf 709 S.3
Vor der Zulässigkeit (Klage): 341
Urteil mit VU gegen einfach SG
1.Klage mit Erwiderung
2.Beklagter ist saäimig im Termin
Teilversäumnis + Endurteil
Kostenentscheidung, 100 III ZPO
VV, 708 Nr. 2 ZPO
Darstellung VU VB/Einspruch in Entscheidungsgründen
wichtig:
Es muss beachtet werden, dass es das VU schon gegeben hat (344 ZPO)
Einleitungssatz (zB Die zulässige Klage ist begründet.)
I.
Einschub:
Zulässigkeit (Einspruch)
-Statthaftigkeit, 338 ZPO
-Frist, 339 —> ggf hier Zulässigkeit + Begründetheit d Antrags auf Wiedereinsetzung
-Form,340
-Folge, 342
Auslegung eines Widerspruchs gg MB als Einspruch gg VB
Bsp: Kläger erwirkt MB, der Beklagte legt rechtzeitig Widerspruch ein. Durch Verzögerung im Postlauf d Gerichts wird Widerspruch aber verspätet vorgelegt. Es ist bereits VB ergangen.
lsg:
Widesrpruch ist analog 694 II ZPO als rechtzeitiger Einspruch zu werten
Zeitlich unter. Zustellung eines VU im schriftl Vorverfahren
Zulässigkeit der Klage (falls laut SV Anlass zur Prüfung)
Begründetheit der Klage (Prüfung der Ansprüche)
Prozessuale Nebenentscheidungen
II.
1) Kosten
a) Kosten des Rechtsstreits
aa) bei Aufhebung des VU: über Kosten insgesamt neu entschieden
bb) Bei Aufrechterhaltung (VU): nur über die weiteren Kosten entschieden
(das VU bleibt ja als Titel erhalten)
b) Kosten Säumnis, § 344
Kosten der Säumnis gesondert ausurteilen, wenn nicht die säumige Partei ohnehin alle Kosten trägt
Prüfung, wer Kosten der Säumnis trägt (= Prüfung, ob Vss für Erlass des VU vorlagen/ „in gesetzlicher Weise“ ergangen)
b) Vorl Vollstreckbarkeit
Formnulierung
Rechtzeitiger Einspruch
„Durch den Einspruch des Beklagten vom…ist der Prozess in die Lage zurückversetzt worden, in der er sich vor der Säumnis befand (§ 342 ZPO).
Denn der Einspruch d Beklagten ist gg VU vom… ist statthaft und zulässig
Er ist stathaft, denn er richtet sich gg ein sog. echtes VU. Dieses ist aufgrund der entgegen § 276 I 1, ii ZPO nicht rechtzeitig eingegangenen V-Anzeige d Beklagten gem. 331 III 1 ergangen.
Der Einspruch ist auch zulässig. Das angerufene GEricht ist nach 340 I zuständig, da es das VU erlassen hat. Ferner sind durch die Bezeichnung d VU und die Erklärung, dass der Einspruch eingelegt werde. die Vss v 340 II gewahrt.
Durch Einreichung d Einspruchs am…hat der Beklagte auzch die zweiwöchtige Einspruchsfrist gem. 339 ZPO eingehalten
VU ist B am 2.5.21 zugestllt. Dem K am 3.5.21
B hat am 17.5.21 Einspruch eingelegt
Rubrik
Entscheidungsgründe
Der Einspruch gegen das echte VU des LG Paderborn ist zulässig.
In der Sache hat der Einspruch des Beklagten auch Erfolg. Denn die zulässige Klage ist unbegründet
I. (Zulässigkeit Einspruch)
Der Einspruch ist auch zulässig. Das angerufene Gericht ist nach 340 I zuständig, da es das VU erlassen hat. Ferner sind durch die Bezeichnung d VU und die Erklärung, dass der Einspruch eingelegt werde. die Vss v 340 II gewahrt.
Durch Einreichung d Einspruchs am 17.05.21 hat der Beklagte auzch die zweiwöchtige Einspruchsfrist gem. 339 ZPO eingehalten. Gemäß 310 III 1 hat die EInspruchsfrist erst mit der letzten Zustellung zu laufen begonnen, hier also mit der Zustellung an den Kläger am 03.05.21
II. Zulässigkeit Klage
III. Begründetheit
IV. Prozessuale Entscheidungen
Darstellung VU/Einspruch in Relation
B. Gutachten
I. Entscheidungsvorschlag
Klage + VU berücksichtigen
II. Prozessstation
a) Zuständigkeit des Gerichts
b) ordnungsgemäße Klageerhebung
c) ….
Tenorierung nach Einspruch gegen VU
Aufrechterhaltung VU: §§ 343 S. 1, 344, 709 S. 3 ZPO
Tenor zur Hauptsache
Das VU des Amts-/Landgerichts…vom…(Az.:…) wird aufrechterhalten.
Kosten
Der (Beklagte) hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Vorl. Vollstreckbarkeit
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem (Beklagten) bleibt nachgelassen, die ZV (seitens des Klägers) durch SL in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der (Kläger) vor der Vollstreckung Sicherheit iHv 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet
oder
Das Urteil ist gegen SL iHv 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem VU darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
VU wird aufgehoben: §§ 343 S. 2, 344 ZPO
Das VU des Amts-/Landgerichts…vom…(Az.:…) wird aufgehoben und (Treffen der sachlich richtigen Entscheidung)
Die Kosten des Rechtsstreits hat der (Kläger) zu tragen, mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis des (Beklagten) entstanden sind, die der (Beklagte) zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem (Kläger) bleibt nachgelassen, die ZV (seitens des Beklagten) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet
VU wird teilweise aufgehoben
Das VU des Amts-/Landgerichts…vom…(Az….) wird insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte zur Zahlung von…verurteilt worden ist.
Im Übrigen wird das VU aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger…% und der Beklagte …% zu tragen, mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis des…entstanden sind, die der …zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar…(ggf. § 709 S. 3)
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem (Beklagten) bleibt nachgelassen, die ZV (seitens des Klägers) durch SL iHv 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der (Kläger) vor der Vollstreckung Sicherheit iHv 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet
Fall 1:
Im Verfahren K gegen B wegen Zahlung von 20.000,00 € bestimmt der Richter frühen ersten Termin auf Donnerstag, 17.3. Die Klage nebst Ladung wird dem B am Mittwoch, 2.3. zugestellt. B erscheint zum Termin nicht.
a) Kann auf Antrag des K ein VU ergehen? Wie lautet der Tenor?
VU gegen den Beklagten setzt voraus:
Antrag des Klägers (+)
Mündliche Verhandlung vor Prozessgericht (+)
Säumnis des Beklagten (+)
Kein Erlasshindernis (§§ 337, 335 ZPO): ordnungsgemäße Ladung des Beklagten, § 335 I Nr. 2 ZPO, insbesondere wirksame Zustellung (im RA Prozess § 172 I ZPO); Fristwahrung, § 335 I Nr. 3 ZPO, im ersten Termin muss Einlassungsfrist (nicht nur Ladungsfrist des § 217 ZPO) eingehalten sein: nach § 274 III müssen 14 Tage „zwischen“ Zustellung und Terminstag liegen, nach §§ 274 III, 222 ZPO iVm §§ 187 I, 188 II BGB werden die Tage ab dem 3.3. gezählt, der 16.3. wäre dann der 14. Tag, damit war am 17.3. frühestmöglicher Terminstag
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.000,00 € zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (TB und EG entfallen)
b) Wie wäre es, wenn B zwar persönlich anwesend wäre, aber nicht von einem zugelassenen RA vertreten wird?
Vor dem LG besteht Anwaltszwang, § 78 I ZPO. Wenn B ohne RA erscheint, ist er säumig, es kann VU ergehen, wenn das Gericht nicht nach § 337 ZPO vertagt.
Fall 2
K klagt gegen B auf Ersatz der Schäden eines Verkehrsunfalls. Im Verhandlungstermin (1.2.) bestätigen die Zeugen die Behauptung des B, der Unfall sei für ihn unabwendbar gewesen. Im Fortsetzungstermin (20.3.) ist B säumig. K beantragt den Erlass eines VU. Wird es erlassen?
Nach § 331 I, II ZPO kommt es beim VU gegen den Beklagten nur auf das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers an
(also auf die Klage, weil der Kläger darauf konkludent Bezug nimmt, § 137 III ZPO).
Bisherige Beweisergebnisse spielen keine Rolle (Ausnahme: Kläger macht sie sich zu eigen).
Das VU wird also ergehen, Beklagter kann Einspruch einlegen.
Fall 3
Klage über 1.000,00 € + 12 % Zinsen seit…, der B ist im Termin säumig. Der Kläger erklärt im Termin, der B habe die 1.000,00 € inzwischen bezahlt, nicht aber die Zinsen und Kosten. Welchen Antrag soll K stellen? Wie wird verfahren?
K muss seinen Antrag im Hinblick auf die 1.000,00 € für erledigt erklären und insoweit in einen Feststellungsantrag ändern (zulässige Klageänderung nach einseitiger Erledigterklärung).
Die neuen Anträge müssen in diesem Fall dem Beklagten nicht nach § 335 I Nr. 3 dem B nochmals zugestellt werden, weil sie als Minus im ursprünglichen Antrag enthalten waren. Es ergeht ein VU mit folgendem Tenor:
1.B wird verurteilt, an K 12% Zinsen aus 1.0000,00 € für den Zeitraum vom…bis…zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Hauptsache im Übrigen erledigt ist (oder: Im Übrigen ist die Hauptsache erledigt).
3.Der B hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen
4.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Fall 4
Im Verfahren K gegen B erging gegen B ein VU, wonach er zur Zahlung von 15.000,00 € verurteilt wurde. B legt Einspruch ein.
a) Wie lautet der Urteilstenor, wenn die Beweisaufnahme ergibt, dass K die Forderung in voller Höhe zusteht?
1.Das VU des AG vom…wird aufrechterhalten.
2.Der B hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung aus dem VU darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
b) Was, wenn die Beweisaufnahme ergibt, dass K nichts zusteht?
1.Das VU des AG vom…wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis des Beklagten, die der Beklagte zu tragen hat).
3.Das Urteil ist für den Beklagten vorläufig vollstreckbar gegen SL iHv 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar ohne SL
(ggf. Abwendungsbefugnis, falls „Kosten der Säumnis“ nicht so gering, dass Fall des § 713 ZPO).
c) Was, wenn dem K nach der Beweisaufnahme 10.000,00 € zustehen?
Achtung
Falsch wäre es, das VU aufzuheben und zur Klarstellung neu zu fassen, weil dann wegen § 775 I Nr. 1, 776 ZPO Rangverlust drohen kann, wenn schon aus dem VU mit der Vollstreckung begonnen wurde.
1.Das VU des…Gerichts vom…wird in Höhe von 10.000,00 € aufrecht erhalten.
2.Im Übrigen wird das VU aufgehoben und die Klage abgewiesen
3.Die Kosten des Rechtsstreits hat der B zu 2/3 und der K zu 1/3 zu tragen, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis des Beklagten, die der Beklagte zu tragen hat.
4.Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen SL iHv 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages (709 S.1, S.2). Die Vollstreckung aus dem VU darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden (§ 709 S.3). Das Urteil ist für den Beklagten (bzgl Kosten) vorläufig vollstreckbar ohne SL (§ 708 Nr. 11).
(ggf. Abwendungsbefugnis für K, § 711, wenn kein Fall des § 713)
Was ist Zustellung?
Zustellung ist der in gesetzlicher Form zu bewirken der Akt, durch den dem Adressaten Gelegenheit zur Kenntnisnahme von einem Dokument (zum Beispiel Schriftstück) verschafft wird, vgl. § 166 Abs. 1 ZPO.
Die Beurkundung, früher eine Wirksamkeitsvoraussetzung, ist nur noch eine Nachweisform (§ 182).
Welche Zustellungsarten gibt es?
Amtszustellung (§§ 166-190)
Parteizustellung (§§ 191-195),
Parteizustellung ist vorgeschrieben bei der Zustellung von Arrest und einstweiliger Verfügung, § 922 Abs. 2 bzw. § 936 ZPO.
Welche Schriftstücke werden zugestellt, welche werden formlos übermittelt?
Zugestellt wird immer dann, wenn ein Beweis dafür erforderlich ist, dass und wann jemand ein Schriftstück erhalten hat oder eine Frist beginnen soll
a) Von Amts wegen zugestellt werden
Klage (253,271 Abs. 1)
Klagerweiterung, Klageänderung, Klagerücknahme (§ 72 Abs. 1, Ausnahmen 269 Abs. 2 Satz 3)
Mahnbescheid, idR der Vollstreckungsbescheid, dieser kann aber auch durch den Gerichtsvollzieher zugestellt werden lassen, § 699 Abs. 4 Satz 1
Urteil (§ 317)
Einspruch (§ 340a)
Berufungseinlegung, Berufungsbegründung (§ 521 Abs. 1)
Beschlüsse, die mit sofortiger Beschwerde anfechtbar sind (z.B. § 91 a, 569, 329 Abs. 2 Satz 2)
b) Formlos mitgeteilt werden
sonstige Schriftsätze der Parteien, die Rechtsausführungen, Tatsachenbehauptungen, Beweisangebote enthalten
Klageerwiderung (§ 270)
Beschlüsse wie zum Beispiel Streitwert Beschlüsse (§ 63 GKG, Ausnahme § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG)
Beweisbeschlüsse § 329 Abs. 2 Satz 1
Was geschieht bei Annahmeverweigerung (Zustellung)
Bei unberechtigter Verweigerung gilt: Das Schriftstück wird beim Empfänger liegen gelassen.
Die Zustellung gilt als bewirkt, § 179.
Anderenfalls, zum Beispiel wenn der Adressat nicht richtig ist, nimmt der Postzusteller Schriftstück wieder mit und wartet eine Weisung des Gerichts ab.
K verklagt den B. Der Richter ordnet die Zustellung der Klage an. Der Postbote trifft den B in der Wohnung nicht an. Wie verfährt er?
Die Klage ist zuzustellen, § 271 Abs. 1.
Wenn der Postbote den B nicht antrifft, versucht er die Zustellung an bestimmte Personen in der Wohnung, § 178.
Ansonsten wirft er die Sendung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten, wenn dieser verschließbar erscheint, § 180 Satz 1, und vermerkt auf dem Umschlag das Zustellungsdatum.
Damit gilt die Zustellung als vollzogen, § 180 Satz 2.
Der Ersatzzustellungrund ist auf der Zustellungsurkunde zu vermerken, § 182 Abs. 2 Nr. 4.
Wie ist die Rechtslage, wenn es keinen Briefkasten gibt oder nur einen Briefkasten, der offen steht?
Der Postzusteller heftet eine Benachrichtigungskarte an die Wohnungstür bzw. an den Briefkasten und hinterlegt die Sendung bei der Post (Zustellung durch Niederlegung, § 181 Abs. 1 Satz 2), Hinterlegung beim Amtsgericht, § 181 Abs. 1 Satz 1, ist nicht üblich. Die Zustellung gilt mit Abgabe der Mitteilung als vollzogen, § 181 Abs. 1 Satz 4.
Wie ist die Rechtslage, wenn der Postbote das zuzustellende Schriftstück der Lebensgefährtin übergibt und diese dem B nichts davon gesagt?
Die Zustellung gilt als bewirkt, wenn die Übergabe an einen erwachsenen Familienangehörigen oder einen erwachsenen ständigen Mitbewohner in der Wohnung im Sinne des § 178 Abs. 1 Nummer 1 erfolgt ist. Das ist zum Beispiel die Ehefrau.
Die Frage ist, ob die Lebensgefährten, falls sie nicht Mitbewohnerin war, als Familienangehörige anzusehen ist. Verlangt man eine familienrechtliche Verbundenheit, dann fehlt sie beim nichtehelichen Lebensgefährten.
Lässt man dagegen eine tatsächliche Verbundenheit der Empfängerin mit den Zustellungsadressaten genügen, dann ist die Zustellung wirksam.
Der Sinn des § 178 Abs. 1 Nummer 1 ist, die Aushändigung an Personen zu ermöglichen, von denen nach der Lebenserfahrung zu erwarten ist, dass sie wegen ihres nach außen zum Ausdruck gebrachten Vertrauensverhältnisses zum Empfänger die Sendung diesem aushändigen werden.
Das ist beim Lebensgefährten ebenso wie bei Verwandten anzunehmen.
Die teleologische Auslegung spricht deshalb für die Anwendung von § 178 Abs. 1 (so auch BGH NJW 1990,1666).
Wie erfolgt die Zustellung an Rechtsanwälte?
Die Zustellung an den Rechtsanwalt erfolgt nach § 174 Abs. 1 Satz 1 durch Empfangsbekenntnis.
Der Anwalt datiert das Empfangsbekenntnis, unterschreibt es und leitet es an das Gericht zurück, dem auswärtigen Rechtsanwalt wird mit Post zugestellt, § 174.
§ 195: Parteizustellung von Anwalt zu Anwalt
Zustellung an Minderjährige
Eine minderjährige Person ist zwar parteifähig, § 50, aber nicht prozessfähig, § 52. Das Schriftstück muss deshalb einem Elternteil zugestellt werden, § 170 Abs. 3.
Falls beide Eltern nicht zu Hause sind, kann eine Ersatzzustellung in der Wohnung an das minderjährige Kind erfolgen, § 178 Abs. 1 Nr.1, denn erwachsen im Sinne des § 178 bedeutet nicht Volljährigkeit, sondern stellt nur auf die äußere Erscheinung ab.
Eine Heilung des Mangels nach § 189 kommt auch bei einer Notfrist infrage (§ 700 Abs. 1), sie entfällt, wenn das Kind die Sendung weder Vater noch Mutter gibt.
Streitig, ob Einspruchsfrist zu laufen beginnt. Dagegen spricht Schutz des Minderjährigen. Dafür spricht Rechtssicherheit (so herrschende Meinung). Gegebenenfalls 579 Abs. 1 Nummer 4, 586 Abs. 3 Nichtigkeitsklage.
Die Klage wurde dem B am Mittwoch, 2. Februar 2017, zugestellt. Wann kann frühestens der Verhandlungstermin stattfinden?
§ 274 Abs. 3: Einlassungsfrist, sie beträgt 2 Wochen und muss zwischen der Zustellung und dem Termin liegen.
Der früheste Termin kann daher am Donnerstag, 17. Februar, stattfinden, zur Berechnung § 222.
Hat der Richter auf den 16. Februar terminiert, dann kann an diesem Tag kein Versäumnisurteil ergehen, wenn der Beklagte säumig ist (§ 335 Abs. 1 Nr. 2), sonst hat der Verstoß keine Folgen.
Vergl. zur Ladungsfrist § 217.
Wiederseinsetzung
Wurde Frist nicht versäumt, kommt es auf den Wiedereinsetzungsantrag nicht an!
2 Komponenten, 236 II 2 ZPO
a) Antrag
b) Nacholung der versäumten Prozesshandlung
Prozessuale Fristen
1) gesetzliche
(Dauer und Beginn folgen aus Gesetz)
a) normale“,
Bsp.:
Urkunden, § 234 II 1 ZPO
Ladungsfrist, § 217 ZPO
Einlasssungsfrist
b) Notfristen
Def:
Rechtsfolge (bei Nichteinhaltung): nicht verlängerbar, ggf. Wiedereinsetzung
(1) Anzeige der Verteidigungsbereitschaft, § 276 I 1 ZPO
(2) § 339 I Hs. 1 ZPO
(3) Einlegungfrist Berufung, § 517 ZPO
(4) Einlegungfrist Revision, § 548
(5) Widerspruch des Beklagten gegen Klagerücknahme, § 269 II 2 ZPO
(6) sofortige Beschwerde gegen gerichtl Beschluss, § 569 I 1 ZPO
2) richterlich gesetzt
Dauer und Beginn: Ermessen, § 221 ZPO
Bsp:
-§ 275 I 1, III, IV ZPO
-§ 276 I 2, II 1, III ZPO
Zulässigkeit (Wiedereinsetzung)
1. Statthaftigkeit, § 233 ZPO
Versäumung einer Notfrist oder einer der in § 233 S. 1 ZPO genannten Fristen
bei Versäumung anderer Fristen ist Wiedereinsetzung ausgeschlossen
2. Zuständigkeit, § 237 ZPO
Gericht, das für versäumte Prozesshandlung zuständig ist
-Einspruch = Gericht, bei dem Einspruch eingelegt
-Beschwerde: Beschwerdegericht
-Berufung: nächste Instanz
3. Form, § 236 I ZPO
richtet sich nach Vorschriften über versäumte Prozesshandlung
4. Inhalt, § 236 II ZPO -> Angabe des Hindernisses
5. Antragsfrist § 234 ZPO
2 Wochen bzw 1 Monat, § 234 I ZPO; Fristbeginn: Tag, an dem Hindernis behoben, § 234 II ZPO
Ausschlussfrist 1 Jahr, § 234 Abs. 3 ZPO
6. Nachholung der versäumten Prozesshandlung; § 236 II 2 ZPO
p: Nur Nachholung der versäumten Prozesshandlung, aber kein Antrag
Lsg: Antrag wurde konkludent im Wege der nachgeholten Prozesshandlung gestellt
Begründetheit der Wiedereinsetzung
(+), wenn Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten und die den Antrag rechtfertigenden Tatsachen glaubhaft gemacht sind
unverschuldete Fristversäumnis:
maßgeblich ist Sorgfalt einer ordentlichen Prozesspartei
weder Partei, Nebenintervenienten oder Prozessbevollmächtigten darf Verschulden treffen
fehlendes Verschulden vermutet, wenn Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft (§ 233 S. 2 ZPO)
Auf Vortrag abstellen
Fallgruppen im KOM
a) Verschulden des Bevollmächtigen
b) Verschulden d RA wird PArtei zugerechnet, 85 ZPO (auch Orga-Verschulden)
wichtig: Verschulden d RA-PErsonals wird Partei nicht zugerechnet
c) Postlaufzeiten
Glaubhaftmachung
Tatsachen, die nicht akten- oder offenkundig sind (§ 291 ZPO) müssen glaubhaft gemacht werden (§ 294 ZPO)
für Glaubhaftmachung ist ausreichend, dass Vorbringen überwiegend wahrscheinlich
Mitteilung der Tatsachen
für Wiedereinsetzung relevante Tatsachen müssen in zweiwöchiger Antragsfrist vorgetragen werden (§ 236 II ZPO), Nachschieben ist unzulässig
unklare/ergänzungsbedürftige Angaben dürfen erläutert/ergänzt werden
WK
Allgemeines
WK = Antrag —> eigener Angriff
WK ist kein Angriffs- oVerteidigungsmittel i. S. d. §296 ZPO1 und kann dadurch nicht als verspätet gerügt werden.
Daher kommt es auch nicht auf das Schicksal der Klage an, d. h. selbst Klagerücknahme und Erledigterklärung (bezogen auf die Klage) lassen die Widerklage berühren die Zulässigkeit der Widerklage nicht.
Sie hat den Vorteil, dass die Ergebnisse der Beweisaufnahme für den Anspruch der Klage und für den Anspruch der Widerklage im selben Prozess verwendet werden können, wodurch Zeit und Geld gespart und widersprüchliche Entscheidungen vermieden werden.
—> 2x Klage: Klage u WK (muss im Tenor erkennbar sein)
Zeitpunkt der Erhebung
Frühstens
Spätestens
Klagezustellung
Schluss der mündlichen Verhandlung
Zulässigkeit
Allgemeine Zulässigkeits-Vss
sachliche Zuständigkeit
Zuständigkeitsstreitwert:
-Streitwert von Klage +WK werden nicht addiert, § 5 Hs. 2
-der höhere Wert ist zugrunde zu legen, wenn Ansprüche wirtschaftl identisch, vgl. § 506
-Streitwert v Klage + WK werden addiert, wenn wirtschaftl verschieden iSd §45 I 1 GKG
§§ 5, 506 ZPO (bes. Zulässigkeitsvoraussetzungen bei Erhebung der WK im Berufungsverfahren, da dann für WK eine Instanz verloren geht, § 533 ZPO)
-§ 5: keine Addition
-§ 506: Anspruch aus WK über 5.000€ -> AG unzuständig für Klage
Unzuständigkeit:
-Gericht kann bei Unzuständigkeit einen Hinweis erteilen (AG: §504 ZPO)
-Partei kann Antrag auf Verweisung stellen (§506 ZPO);
-insb wenn WK per se Zuständigkeit des LG begründet
-ansonsten gilt rügelose Einlassung des §39 (nicht bei ausschließlichen GS)
Örtliche Zuständigkeit
1) §§ 12ff. ZPO Vorrang,
-> Auf § 33 kommt es an, wenn es örtl. Zuständigkeit nicht anders begründen lässt
-> Achtung:
Nach BGH regelt § 33 eine besondere Zulässigkeits-Vss (Konnexität).
Klausur:
Wird hier nicht § 33 geprüft (weil 12 ff einschlägig, dann als besondere Z-Vss prüfen)
2) § 39 -> Falls kein rügeloses Einlassen, dann §§
3)
a. Falls §§ 12-32 (-), dann besonderer Gerichtsstand der Konnexität § 33
-Nur erforderlich, wenn für WK nicht derselbe Gerichtsstand wie f Klage
-so bei Verkehrsunfällen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung, § 32 ZPO. Gerichtsstand des § 33 ZPO kann nicht begründet werden, wenn für die Widerklage ein ausschließlicher Gerichtsstand gilt (§ 33 II i.V.m. § 40 II Nr. 2 ZPO).
-beachte: § 20 StVG
-Vor Verhandlung Hauptsache vor AG: § 504 —> § 39 S.1
b. Zwar vertritt eA, dass § 33 ZPo eine besonderen zusätzlichen GS normiert. Aber nach BGH regelt die Norm eine besondere Zulässigkeits-Vss (Konnexität).
c. Vss (§ 33): (+), wenn Klage + WK konnex
Rechtshängige Klage
Prozessrechtsverhältnis zw Parteien bereits bestehen und noch nicht beendet sein (Zeitraum: Rechtshängigkeit der Klage bis Schluss der mündl. Verhandlung)
kein rechtswegfremder Anspruch
Ein Anspruch, für den das Arbeitsgericht zuständig ist, kann nicht vor dem Zivilgericht im Wege der WK erhoben werden.
gleiche Prozessart
meint zB im Erkenntnisfahren —> nicht: LK vs FK oder Unterlassen/Feststellung
WK unzulässig:
-Im Arrestverfahren + Verfahren auf Erlass einer einstw. Verfügung, bes. Eilbedürfnis führt zu besonderem Verfahren
- Im Urkundenverfahren (§ 595 ZPO)
Parteiidentität
Grds. muss Hauptpartei auch widerbeklagt sein (P-Rechtsverhältnis)
-> WK kann sich nicht allein gegen Dritte
-> wohl aber gegen Kläger + Dritten
Die Einbeziehung dieses Dritten ist dann eine nachträglich begründete Streitgenossenschaft und eine gewillkürte Parteierweiterung, also eine Klageänderung. Sie ist nur mit Einwilligung des widerbeklagten Dritten oder bei Sachdienlichkeit zulässig.
Konnexität als besondere Zulässigkeits-Vss
s. örtl Zuständigkeit
Örtliche Zuständigkeit -> Konnexität
Konnexität (+), wenn zw Klage und WK
ein innerlich zusammen gehöriges, einheitliches Lebensverhältnis besteht, das es als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen ließe, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den anderen geltend gemacht und verwirklicht werden könnte.
-nicht zwingend rechtlicher Zusammenhang,
-sondern bereits wirschaftlicher genügt, d. h.
-> dass der gleiche Lebenssachverhalt o
-> oder eines die beiden Ansprüche verbindendes einheitliches Lebensverhältnis zugrunde liegt
-es werden dabei die Grundsätze des §273 BGB oftmals herangezogen
-konkret bedeutet das, dass ein Zusammenhang mit dem Streitgegenstand der Klage oder mit dem Verteidigungsmittel (Einwendungen, Einreden, ≠ Beweismittel) bestehen muss
Bsp (Konnexität):
-Klage auf Werklohnzahlung und WK auf SEA wegen Pflichtverletzung aus dem Werkvertrag
Bsp (fehlende Konnexität der Klagen):
Klage auf Werklohnzahlung und WK auf Mietzinszahlung
Bsp (Konnexität mit Verteidigungsmitteln):
K klagt 28.000€ gegen B ein; B rechnet aus einer Forderung i. H. v. 30.000€ gegen K auf und macht die restlichen 2.000€ im Rahmen der Widerklage 3 geltend
Zusammenhang über §§387ff. BGB als Verteidigungsmittel (+)
Unzulässig ist WK
-die nur die Negierung des Klagegegenstands zum Inhalt hat
-Denn dann liegt bereits L-Antrag (der des Klägers) vor, weshalb (neg) FK gem. §261 III Nr.1 subsidiär ist
(mangelndes F-Interesse und nicht rechtshängig sein kann.
Kläger beantragt Zahlung aus §433 II BGB.
Beklagter und Widerkläger beantragt Feststellung, dass die KP-Forderung unwirksam
Fehlende Konnexität
a) Dann WK nach BGH unzulässig
b) § 295 I ZPO durch rügelose Einlassung des Widerbeklagten
Tenor
Parteibezeichnung im Rubrum aufnehmen (also: Kläger und Widerbeklagter bzw. Beklagter und Widerkläger)
Im Tenor werden die Bezeichnungen Widerkläger und Widerbeklagter nicht verwendet.
“1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.000€ zu zahlen.
2.Die Widerklage wird abgewiesen.“
„Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.000€ zu zahlen. Auf die WK wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten 28.000€ zu zahlen. Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.“
Es ist eine einheitliche Kostenentscheidung zu bilden, also nicht die Kosten von Klage und Widerklage getrennt verteilen.
Nach Werten von Klage/Widerklage jeweilige Obsiegens-/Unterliegensquote bilden und danach Gesamtquote.
Keine Besonderheiten für Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit (auch einheitlich)
Tenorierung
Zuständigkeitsstreitwert
Zuständigkeitsstreitwert, § 5 Hs. 2
Streitwert von Klage und Widerklage werden NICHT addiert, der höhere Wert ist zugrunde zu legen, wenn die Ansprüche wirtschaftlich identisch sind
-> § 5 Hs 2: keine Addition
-> § 506: aus Normgedanken ergibt sich: Abstellen auf höheren Wert
Gebührenstreitwert
Grds.: Addition beider Streitwerte, wenn diese wirtschaftlich verschieden, § 45 I 1
Außer:
a) Bei Konnexität (+) wird nur der höhere Streitwert berücksichtigt.
§45 I 1 GKG – BGH: „Die beiderseitigen Ansprüche schließen sich dergestalt aus, dass die Zuerkennung des einen notwendig die Aberkennung [des anderen] bedingt.“
b) Derselbe Gegenstand, § 45 I 3 GKG -> wirtschaftliche Betrachtung
Rechtsmittelstreitwert
Streitwerte werden addiert ≙ Beschwer des Beklagten
Aufbau in Klausur
SB/ TB
wichtig
Einleitungssatz Klage u WK
Einheitlicher Lebens-SV, zB Verkehrsunfall
a) Unstreitiges
b) streitiger Klägervortrag
c) Anträge (Klageantrag, Klagabweisungsantrag)
d) Anträge
—> Widerklageantrag: „Widerbeklagend beantragt er, den Kläger zu verurteilen, …“
—> Widerklageabweisungsantrag: „Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen.“
e) Streitiger Beklagtenvortrag (bzgl Klage)
f) Vortrag des Beklagten (bzgl WK)
g) ggf. erwidernd streitiger Vortrag des Widerbeklagten (Klägers)
h) Prozessgeschichte
Getrennter Lebens-SV, z.B. Klage auf Mietzahlung, Widerklage auf Herausgabe einer Sache
Geschichtserzählung
streitiger Klägervortrag (Klage)
Klageantrag
Klagabweisungsantrag
streitiger Beklagtenvortrag (Klage)
Widerklagend macht der Beklagte einen SE/ Rückzahlung … . Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: …
Geschichtserzählung (WK)
streitiger Vortrag des Beklagten/Widerklägers (WK)
Widerklageantrag
Widerklageabweisungsantrag
Streitiger Vortrag des Klägers/Widerbeklagten (WK)
Ober-Obersatz zum Erfolg von Klage und Widerklage;
dann Klage und Widerklage nacheinander abhandeln:
I. Zulässigkeit
1. Klage
2. Widerklage
II. Klage
1. begründeter Teil
2. unbegründeter Teil
3. Nebenforderungen
III. Widerklage
IV. Nebenentscheidungen
Kosten und vorl. Vollstreckbarkeit
Gutachten
Getrennte Beweisaufnahme
A. Klage
I. Prozessstation bzgl. Klage -> nur Zulässigkeit (Klage)
II. Klägerstation
III. Beklagtenstation
IV. Beweisstation bzgl. Klage
B. Widerklage
I. Prozessstation bzgl. Widerklage -> nur Zulässigkeit (WK) (separat v Klage)
II. Widerklägerstation
III. Widerbeklagtenstation
IV. Beweisstation bzgl. Widerklage
C. Entscheidungsstation
Evtl. sinnvoller Aufbau bei einheitlicher Beweisaufnahme
A. Prozessstation zu Klage und Widerklage
B. Darlegungsstationen zu Klage und Widerklage
I. Klage
1. Klägerstation
2. Beklagtenstation
II. WK
1. Schlüssigkeit (Widerklägerstation)
2. Erheblichkeit (Widerbeklagtenstation)
C. Beweisstation
D. Entscheidungsstation
K (Wohnsitz Köln) klagt gegen B (Wohnsitz Bonn) eine Kaufpreiszahlung vor dem AG Bonn ein. B erhebt Widerklage auf Rückzahlung eines Darlehens. K rügt insoweit die örtliche Zuständigkeit. B stellt Verweisungsantrag/ keinen Verweisungsantrag. Was geschieht jeweils mit der Widerklage?
Klage und WK müssen hinsichtlich ihrer Zulässigkeit getrennt geprüft werden.
Für WK ist örtliche Zuständigkeit fraglich.
Die §§ 13 (Wohnsitz) und 29 ZPO (Erfüllungsort-> L-Handlung in Köln) sind nicht einschlägig.
Ein Gerichtsstand könnte sich aus § 33 ZPO ergeben.
Es fehlt aber an der Konnexität.
Die Darlehensforderung steht mit der Kaufpreisforderung in keinem rechtlichen Zusammenhang.
Mit Verweisungsantrags:
wird die Widerklage abgetrennt (§ 145 II ZPO)
und an Wohnsitzgericht des K (Köln) verwiesen.
Ohne Verweisungsantrag:
ist WK als unzulässig abzuweisen
im Urteil, in dem auch über Klage entschieden wird
oder durch Teilurteil
A klagt gegen B auf Zahlung von restlichem Werklohn in Höhe von 2500 € vor dem Amtsgericht. B beantragt Klagabweisung und erhebt Widerklage auf Schadenersatz aus demselben Rechtsverhältnis in Höhe von 3000 €. Bleibt das Amtsgericht sachlich zuständig?
Bitte bestimmen Sie Zuständigkeitsstreitwert und Gebührenstreitwert.
Das AG bleibt sachlich zuständig, da die Werte von Klage und Widerklage für den Zuständigkeitsstreitwert nicht zusammengerechnet werden (§ 5 ZPO).
Der Zuständigkeitsstreitwert beträgt 3000,00 €, da der höhere Wert maßgeblich ist (arg. aus § 506 ZPO).
Gebührenstreitwert beträgt hingegen 5500,00 € (§ 45 I GKG).
A klagt gegen B auf Zahlung von restlichem Werklohn in Höhe von 2500 € vor dem Amtsgericht. B beantragt Klagabweisung und erhebt Widerklage auf Schadenersatz aus demselben Rechtsverhältnis in Höhe von 3000 €.
Wie ist zu verfahren, wenn die Widerklage über 6000 € erhebt? Wie hoch ist der Zuständigkeitsstreitwert und auf welche Anträge ist ggf. hinzuwirken (Hinweispflicht des Gerichts)?
Der Zuständigkeitsstreitwert beträgt 6000,00 € (keine Zusammenrechnung, § 5 Hs.).
Vom Beklagten sollte Verweisung an das LG beantragt werden (§ 506 ZPO).
Aus der Vorschrift ergibt sich, dass das LG dann für den ganzen Rechtsstreit, also auch die Entscheidung über die Klage, die ja allein in den Zuständigkeitsbereich des AG fallen würde, zuständig ist.
Sollte trotz Hinweis (§ 504) keine Verweisung beantragt werden, wäre die Widerklage als unzulässig abzuweisen (entweder im Urteil über Klage und Widerklage oder durch Teilurteil).
Eine Zuständigkeit des AG könnte sich für die Widerklage auch noch ergeben, wenn nach entsprechender Belehrung der Kläger sich rügelos auf die Widerklage einlässt (§ 39 i.V.m. § 504 ZPO).
K verklagt B vor dem Landgericht auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 5500 € aus einem Unfall. B beantragt Klageabweisung und erhebt Widerklage auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 2500 € aus demselben Unfallereignis. Wie wird das Landgericht hinsichtlich seiner Zuständigkeit entscheiden?
Umkehrschluss aus § 506 ZPO:
LG ist auch für die Widerklage sachlich zuständig.
§ 20 StVG -> es kommt auf § 33 ZPO nicht an
Fall 5
K (wohnhaft in Hamburg) klagt aus einer Forderung aus Darlehen in Höhe von 100.000,00 € einen Teilbetrag von 20.000,00 € gegen B an dessen Wohnsitzgericht Landgericht Bremen ein. B beantragt Klageabweisung und erhebt Widerklage mit dem Antrag, festzustellen, dass er dem K aus dem behaupteten Darlehensvertrag nichts schulde.
Ist die Widerklage zulässig?
Wie hoch ist der Gebührenstreitwert?
Sachl. Zuständigkeit ist unproblematisch, da Klage und Widerklage auch für sich allein in die sachl. Zuständigkeit des Landgerichts gehören.
Ört. Zuständigkeit für Widerklage -> § 29 (wo hypo Pflicht f L-Handlung)?
Ört. Zuständigkeit für Widerklage ergibt sich aus § 33 ZPO.
Konnexität ist gegeben.
Rechtsschutzbedürfnis für Feststellungswiderklage ist gegeben, wenn man den Antrag so auslegt, dass er sich nur auf den die 20000,00 € aus der Klage übersteigenden Betrag des Darlehensvertrages bezieht.
Gebührenstreitwert:
Grds
20000,00 € plus 80000,00 € = 100.000,00 €, § 45 I 1 GKG
Außer (wie hier)
Darlehensvertrag = „derselbe Gegenstand“ iSv § 45 I 3 GKG, daher höherer Wert maßgeblich = 80.000 €.
Fall 6
Der Kläger erhebt Klage auf Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall in Höhe von 3000 €. Der Beklagte erhebt Widerklage auf Schadenersatz aus demselben Verkehrsunfall in Höhe von 2000 €.
Wie lautet der Tenor zur Hauptsache und den Kosten, wenn
a) Klage und Widerklage begründet sind
b) die Klage begründet und die Widerklage unbegründet ist
c) Klage und Widerklage jeweils in Höhe von 1000,00 € begründet sind, im Übrigen unbegründet.
örtl. Zuständigkeit: § 20 StVG
Vorüberlegung:
§ 45 I 3 GKG: wirtschaftl. Betrachtung -> hier (-)
Daher: Gebührenstreitwert 5000,00 €
a)
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3000,00 € zu zahlen.
2. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten 2000,00 € zu zahlen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen Kläger 40 % (2/5) und Beklagte 60% (3/5).
b)
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
c)
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1000,00 € zu zahlen.
2. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten 1000,00 € zu zahlen.
3. Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen Kläger 60 % (3/5) und Beklagte 40 % (2/5).
Fall 7:
K klagt gegen B auf Zahlung von 20.000 €. B beantragt Klageabweisung und bestreitet die Entstehung der Klageforderung. Er rechnet hilfsweise mit einer Gegenforderung in Höhe von 20.000 € auf und erhebt (wegen derselben Gegenforderung) hilfsweise Widerklage über 20.000 € für den Fall, dass die Klageforderung bereits ohne Hilfsaufrechnung nicht besteht. Ist die Widerklage zulässig?
Es handelt sich um eine Hilfswiderklage.
Sie ist geltend gemacht unter der innerprozessualen Bedingung, dass die Klage bereits ohne die Hilfsaufrechnung unbegründet ist (Klaganspruch ist nicht entstanden oder entstanden, aber wegen anderen Verteidigungsvorbringens erloschen).
Die Erhebung eine (Wider-)klage unter einer innerprozessualen Bedingung ist zulässig. Der Gebührenstreitwert dürfte jeweils 40000,00 € betragen.
Entweder wird die Hilfsaufrechnungsforderung
gemäß § 45 III GKG hinzugerechnet,
da über sie entschieden wird (dann wird nicht über die Widerklage entschieden)
oder es werden Klagforderung und Hilfswiderklagforderung zusammengerechnet (§ 45 I GKG),
wenn über die Hilfswiderklagforderung (dann nicht über die Hilfsaufrechnungsforderung) entschieden wird.
Fall 8:
Bei einem Verkehrsunfall sind die Autos von K und B zusammengestoßen. Halter K klagt gegen Halter B auf Ersatz seines Schadens. B erhebt Widerklage gegen K und dessen Versicherung K2 auf Ersatz seines Schadens. Zulässig?
Bei Einbeziehung Dritter in den Rechtsstreit greift § 33 ZPO nicht. Er gilt nur im bereits bestehenden Prozessrechtsverhältnis.
Es muss also die örtl. Zuständigkeit für K2 aus and. Gründen gegeben sein.
Beim Verkehrsunfall greift immer örtl. Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO (Ort der unerlaubten Handlung) und § 20 StVG
Fall 9
B hat dem K eine Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft und geliefert. Wegen Zahlungsverzugs erklärt der B den Rücktritt und verlangt die Sache heraus. K verweigert die Herausgabe. B nimmt die Sache dem Kläger gegen dessen Willen weg. K klagt vor dem Amtsgericht auf Herausgabe der Sache wegen verbotener Eigenmacht. Daraufhin beantragt B widerklagend, sein Eigentum und das fehlende Besitzrecht des K festzustellen. Bitte skizzieren Sie den Aufbau der Entscheidungsgründe
petitorische Widerklage.
Eigentlich müsste Klage aus § 861 BGB stattgegeben werden und Widerklage aus Eigentum in Verbindung mit Vertrag auch; dann könnte aber B bei der Vollstreckung des K das rechtskräftige Urteil, in welchem sein Eigentum und das fehlende Besitzrecht des K festgestellt wäre, nutzen und Vollstreckungsabwehrklage erheben. Das wäre sehr umständlich.
Daher wurde von Rechtsprechung und Literatur folgende Lösung entwickelt:
Aus der analogen Anwendung von § 864 II BGB wird geschlossen, dass bei gleichzeitiger Entscheidungsreife und Begründetheit der Widerklage bereits die Besitzschutzklage abgewiesen werden darf. Dann ist es zweckmäßig, ausnahmsweise die Widerklage zuerst zu prüfen, da ihre Begründetheit ansonsten inzident bei Prüfung der Begründetheit der Klage geprüft werden müsste.
Die Entscheidungsgründe könnten wie folgt formuliert/aufgebaut werden:
Die zulässige Klage ist unbegründet, weil die Widerklage zulässig und begründet ist. Da Klage und Widerklage zur Entscheidung reif sind, folgt aus der Begründetheit der Widerklage die Unbegründetheit der Klage. Dies ergibt sich bei petitorischen Widerklagen, mit denen der Beklagte Eigentumsrechte geltend macht, aus der analogen Anwendung von § 864 II BGB. Diese Vorschrift regelt, dass ein auf verbotene Eigenmacht gestützter Anspruch erlischt, wenn durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, dass dem Täter ein Recht an der Sache zusteht, vermöge dessen er die Herstellung eines seiner Handlungsweise entsprechenden Besitzstandes verlangen kann.
Wenn sich aber, wie hier, der Beklagte noch nicht auf ein rechtskräftiges Urteil berufen kann, seine entscheidungsreife Widerklage aber begründet ist, könnte der Kläger seinen titulierten Anspruch aus § 861 Abs. 1 BGB letztlich ohnehin nicht durchsetzen, da seine Besitzansprüche gemäß § 864 II BGB durch die rechtskräftigen Feststellungen bezüglich der Widerklage erloschen wären. Da der Gesetzgeber dieses sinnlose Hin und Her durch § 864 II BGB ausschließen wollte, der vorliegende Fall aber von der Norm nicht erfasst wird, liegt eine planwidrige Regelungslücke vor, die nur durch analoge Anwendung der Vorschrift sachgerecht geschlossen werden kann.
- Zulässigkeit der Widerklage
- Begründetheit der Widerklage
Die Klage ist unbegründet, weil der auf verbotene Eigenmacht gestützte Anspruch des Klägers - oben dargestellt - wegen des Erfolgs der Widerklage in analoger Anwendung von § 864 II BGB erloschen ist.
- Prozessuale Nebenentscheidungen
Klage: k —> B aus 433 II: 10.000 (4.000 begründet)
WK: B—> K aus 823 I: 20.000 (15.000 begründet)
Kostenentscheidung?
Klageforderung: K unterliegt iHv 6000
WK: K unterliegt iHV 15.000
Gebührenstreitwert: 30.000. 45 I 1
K unterliegt insgesamt iHv 21.000
B unterliegt iHv 9.000
Besondere Widerklagen: (1) Hilfswiderklage/bedingte Widerklage
Widerklage, die unter der innerprozessualen Bedingung des Erfolgs/der Erfolglosigkeit der Klage erhoben wird
auch in Kombination mit Hilfsaufrechnung: primär – „normales“ Bestreiten, dann hilfsweise Aufrechnung und hilfsweise (wenn KlFo nicht besteht) Widerklage
zB in folgenden Situationen:
wenn Aufrechnungsverbot in Betracht kommt, wird zur Aufrechnung gestellte Forderung hilfsweise mit Widerklage geltend gemacht
bei Hilfsaufrechnung: Hilfswiderklage für den Fall, dass Bedingung für Hilfsaufrechnung nicht eingetreten ist und Klage abzuweisen ist
Besondere Widerklagen: (2) Drittwiderklage
Erhebung der Widerklage gegen einen bisher nicht am Prozess beteiligten Dritten
mehrere Fallgruppen:
a) parteierweiternd gegen Kläger und Dritten
grds. zulässig
Voraussetzungen der subjektiven Klagehäufung §§ 59, 60 ZPO
Voraussetzungen der Klageänderung §§ 263 ff. ZPO analog (Einwilligung oder Sachdienlichkeit)
b) isoliert gegen Dritten
grds. unzulässig
Außer bei Konnexität und Sachdienlichkeit (arg. Prozessökonomie)
zB denkbar bei Klage aus abgetretenem Recht und Drittwiderklage gegen Zedenten; isolierte Drittwiderklage gegen Gesellschafter einer klagenden Gesellschaft
Petitorische WK
Situation:
possessorische Hauptklage (aus Besitz) und petitorische Widerklage (zB Klage aus § 861 BGB, Widerklage aus § 985 BGB)
§ 863 BGB schließt petitorische Einwendungen grds. aus
§ 864 II BGB verlangt grds. rechtskräftiges Urteil, um Besitzansprüche zum Erlöschen zu bringen
hM: bei gleichzeitiger Entscheidungsreife gilt § 864 II BGB analog
Besonderheit im Aufbau: Entscheidungsgründe beginnen mit Prüfung der Widerklage, um Inzidenterprüfung zu vermeiden
1.Eigentumslage (WK
2.Besitz (Klage)
Wann Aufrechnung -> Auswirkungen
Außergerichtliche A-Erklärung -> keine Prozesshandlung
Dann erlischt Klageforderung, § 389
Folge:
Wenn Kläger Aufrechnung d Beklagten vorträgt -> unschlüssig
Beklagter beruft sich auf vorgerichtliche Aufrechnung, Klage wegen Erlöschen d Klageforderung abzuweisen (erhblicher Beklagtenvortrag -> Beweisaufnahme)
Erstmalig und ausschließlich im Prozess -> Prozessaufrechnung
Prozesshandlung (§ 145 ZPO Rn.14, Putzo) -> prozessuale Vss
Materielle Vss
Materiell-rechtliche Folgen der Aufrechnung treten sofort ein
Aber Wirkung der Prozessaufrechnung abgängig davon, dass sie bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erkklärt
§ 204 I Nr. 5 BGB
Auswirkungen der Differnzierung
Porzessaufrehcfnung (und deren Wirkung) kann ggf zurückgenommen werden
Vss (für Abstandnahme):
Außergerichtliche erklärte Aufrechnung -> es bleibt bei eingetretener Wirkung trotz versuchter Rücknahme
Wesen der Prozessaufrechnung
Aufrechnung =V-Mittel des Beklagten -> Saldierung (Anspruch d Bekalgten wird nicht rechtshängig
WK = Angriff -> Beklagte will Anspruch zum Klagegegenstand machen (wird rhängig)
Doppelnatur:
Prozesshandlung
(materielle) Gestaltungserklärung
Geltung der allgemeinen ZPO-Regeln
-> „PPP“
Geltung der §§ 387 ff. BGB
Gegenforderung wird nicht rechts-hängig (RF: Aufrechnung mit Forderung für die sachlich oder örtlich anderes Gericht zuständig wäre, ist möglich)
vorprozessual erklärte (wirksame) Aufrechnung bewirkt Erlöschen der Forderung
(rechtsvernichtende Einwendung), grds. unabhängig von erklärter Prozessaufrechnung
Die Aufrechnung taucht nicht auf:
keine Besonderheiten im Rubrum
keine Erwähnung der Aufrechnung im Tenor!!!
(seltene Ausnahme: Vorbehaltsurteil, § 302 ZPO)
Aufrechnungserklärung ist kein Antrag!!!
Rechtskraft und Bestimmtheit
Rechtskraft, 322 II ZPO
Folge: zwar nicht rechtshängig, aber rechtskraftfähig -> 204 I Nr. 5 BGB
(Ausnahme v Grundsatz, dass RHängigkeit u Rechtskfrat parallel)
Feststellung, in welcher Höhge die Klageforderung erloschen ist
Nicht im Tenor, aber in Entshceidungsgründen (Prozess, materielle Zulsäiggkeit, Begründetheit)
Soweit Gericht über Gegenforderung entschieden hat, erwächst RKRaft
hM:
Entscheidung über Aufrechnungsforderung erwächst unabhängig vom Ausgang der Entscheidung in Rechtskraft (trotz Wortlaut § 322 II ZPO)
Rechtskraft erstreckt sich auf Entscheidung darüber, „ob die Gegenforderung (nicht) iHv der Klageforderung besteht“
Entscheidung über (Nicht(Bestehen der Gegenforderung nur iHd Klageforderung ->darüber hinaus gehender Teil kann gesondert eingeklagt werden
greift Aufrechnung wegen eines Aufrechnungsverbots nicht, ist nicht rechtskräftig über Aufrechnungsforderung entschieden (sie kann erneut geltend gemacht werden)
Bestimmtheit
wegen der Rechtskraftwirkung gilt das Bestimmtheitsgebot
mehrere Forderungen zur Aufrechnung
-> Reihenfolge bestimmen (sonst § 396 I 2 BGB iVm § 366 II BGB)
-> arg.: Tilgungsbestimmung, 366 I BGB
-> (-),. 366 II, 367
bei Verstoß ist Aufrechnung unzulässig, da unbestimmt
Zulässigkeit (-), Präklsuion
322 II greit nicht ein, wenn wegen porzessualer o amterieller Unzulässigkeit verneint wird
-A-Verbote
-keine hinreichend besteimmte Bezeichnung d Gegenforderung (prozz Unzulässigkeit)
-Unzulässigkeit wegen Präklusion nach 767 II ZPO (Eine als solche präkludierte Aufrehcnung wird materiell so behandlet, als sei sie nie erkköärt worden
-Zurückweisung als verspätet (§ 296)
a) Aufrechnungseinwand verspätet -> Aufrehcnung unzulässig; keine Entscheidung über Aufrehcnung
b) Tatsachenvortrag zur Substantierung der Begründung der Gegenforderung verspätet
->Auf dieser Grundlage wird NIchtbestrehen der Gegenforderung nach § 322 II festgestellt
->Enstpricht Lage wie bei unsubstaniierter oder verspäterer Erfüllungseinwand
->rechtskräftige Feststellung d Nichtbestehens dfer Gegenforderung
Auswirkungen der Aufrechnung
A.Erklräung (nicht A-LAge) ist erledigendes Ereignis -> Kosten
Hilfsaufrechnung
Hemmung der Verjährung iHd Klageforderung, § 204 I N.r 5
Ist Gegenforderung höher als Klageforderung, tritt keine verjährungshemmende Wirkung ein (Grüneberg, 204)
LAge wie bei Teilklage (nichteingeklagter Teil)
Fällt Anlass der HIlfsaufrechnung fort, ohne dass püber Bestand der Gegenforderung entschieden wordn ist, gilt 204 II 1 BGB
P-reiehenfolge
Prozessaufrechnung
1. Ist die Aufrechnung zu prüfen?
Prozessaufrechnung -> Forderung d Beklagten wird nicht rechtshängig (anders: WK)
Klageforderung ist unstreitig (Beklagte verteidigt sich nicht gg Klageforderung) und schlüssig
Klageforderung ist streitig (=Hauptvorbingen d BKlagten) + begründet
Klageforderung ist unschlüssig oder unbegründet
Primäraufrechnung
Eventualaufrechnung
(= subsidäres V-Mittel)
=Beklagter verteidigt nur mit Aufrechnung
-> Beklagter bestreitet nicht Klageforderung
-> Aufrechnung = einziges Mittel
=Beklagter verteidigt sich primär mit anderen V-Mittel (Bestreiten d Klägervortrags)
Hilfsweise aufrechnen, wenn seine übrige Verteidigung erfolglos bleibt u Anspruch besteht
-> Aufrechnung nur nachrangig geprüft werden
innerprozessuale Bedingung, 388 S. 2 BGB
Wirksamkeit?
Klage abweisen ohne Prüfung der Aufrechnung
2. Ist die Aufrechnung wirksam?
a. prozessual zulässig -> Prozesshandlung (erwächst nicht in RKraft)
“Die Geltendmahcung der Aufrehcnung ist zulässig/unzulässig”
(1) grds Aufrechnung aus gleicher Gerichtsbarkeit
-> außer: andere Gerichtsbarkeit, wenn:
(a) rechtskräftige Entscheidung über Forderung
(b) unstreitige Forderung
Ansonsten muss Verfahren nach § 148 ausgesettzt werden
Aufrechnung mit mehreren Forderungen -> 253 II Nr.2 (bestimmbar)
Vss (253 II Nr.2): Reihgenfolge, wie Klagefordeurngen geltend gemacht
1)§ 139 -> Kalrstellung
2)Sofern Beklagte keine Reihenfolge ausdrücklich angibt: Auslegung Beklagtenvortrag
(ergänzend: 396 I 2, 366 II BGB
3)WEnn keine Klarheit, dann erst prozessual unzulässig
§ 269 VI ZPO
-> audrücklich
-> konkludent: “Vorsorglich…); “Im Übrigen rechnet der B mit…gegen die Klageforderung auf”
-> innterprozessuale Bedingung (zulässig, da RSicherheit durch gerichtliche Erklärung innerhalbd gleichen Verfahren. Da Gericht die Begründetheit der Kalge und Scheritern der vorrangigen Einwendnunge wie Aufrehcnung vollumfänglich prüft)
-> mehrere selbststänbdige Forderungen, die insgesamt Klagefordeung übersteigen
—> Reihenfolge, 253 II NR. 2 (Gericht daran gebunden)
—> Widerspruch d Klägers nach 396 I 2: dann matriell Wirkung d §66 II BGB
Auswirkungen (porzessual unzulässig)
Ausgangslage:
Zwar setzt 389 BGB nicht voraus, dass Geltednmachung der A prozessual unzulässig
Es wäre aber ungerecht, wenn Beklagte einerseits aus prozesualen Grüdeb mit seiner Ausfrehcnung ausgeschlossen u daher antragsgemäß verutelt wird
Andererseits aber wegen 389 BGB die Gegenforderung verlieren würde
Lsg: Rechtsgedanke aus 139 BGB + Doppelnatur der Aufrechnung
Geltendmachung d A prozessual unzulässig, hat auch di ematerill A-Erklärung keine Gültigkeit
(Entspricht Abstandnahme von der Prozessaaufrechnung)
b. materiellrechtlich zulässig (erwächst nicht in RKraft)
Aufrechnungsverbote:
390, 393 ff BGB
AGB
A-Erklärung, 388
c. materiellrechtlich begründet (nur diese erwächst in materielle RKRaft, 322 II)
Aufrechnungslage, 387
Aufrechnung (+)
dann: 389
Vss (Wirksamkeit der Aufrechnung)
prozessuale Zulässigkeit
materiell rechtliche Zulässigkeit (keine Aufrechnungsverbote)
materiell rechtlich begründet (Gegenforderung)
Darstellung im Tatbestand
unstreitiges Parteivorbringen
ggf. unstreitige außerprozessuale Aufrechnungserklärung und unstreitiger Vortrag zur Gegenforderung)
(ggf. prozessuale Aufrechnungserklärung in der Prozessgeschichte)
Anträge
Aufrechnung ≠ Antrag
streitiger Beklagtenvortrag zur Klage
Beklagter bestreitet nicht Klageforderung
ggf. prozessuale Aufrechnungserklärung bzw streitige außerprozessuale Aufrechnung
auch wenn A-Erklärung unstreitig, nicht in Geschichtserzählung, sondern hier
arg: Verständlichkeit
“Beklagte erklärte - was unstreitig ist- die Aufrechnung mit angeblichen Forderung aus §..” Hierzu behauptet er..
“Der Beklagte hat mit Schreiben vom…ggü Kläger - was unstreitig ist- die Aufrechnung mit der Ggenforderung erklärt. ZU deren BEgründung beahuptete er,..”
streitiger Beklagtenvortrag zur Gegenforderung
ggf. Replik
Klägervortrag bzgl Gegenforderung
ggf. Prozessgeschichte
a) Hauptverteidigung
Beklagter bestreitet Klageforderung
“Beklagte behauptet, er habe KP gezahlt. “
b) prozessuale Aufrechnungserklärung bzw streitige außerprozessuale Aufrechnung
“Hilfsweise erklärte er die Aufrechnung mit angeblichen Gegenforderung iHv... Hierzu behauptet er, …”
wenn zT streitig/unstreitig bzgl Tatsachen (Gegenforderung), dann - unstreitig -
“Beklagte erklärte - was unstreitig ist- die Aufrechnung mit Forderung aus §..”
streitiger Klägervortrag bzgl Gegenforderung
Darstellung in den Entscheidungsgründen
Aufrechnung
Die Klage ist unbegründet.
Die Klageforderung ist zwar entstanden, sie ist jedoch durch die vom Bekalgten erklärte Hilfsaufrechnung gem. § 389 BGB erloschen.
Dem Kläger stand urspr. eine Forderung iHv…gem. §..zu. Denn..
Die somit entstandene Forderung ist gem. § 389 BGB infolge der vom Beklagten erklärten Hilfsaufrechnung erlischen. Denn…
Die prozessuale Nebentscheidung berugen auf…
Die Klage ist begründet.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch aus§…iHv…zu. Denn..
Schließlich ist die Klagefordeung nicht durch die vom Beklagten erklätrte Hilfsaufrechnunf erloschen. Denn…
“Zwar stand Kläger ein Anspruch aus 433 II zu…” (unstreitiger Klägervortrag)
(nicht viel zur Klageforderung schreiben, weil unstreitig)
“Der Anspruch ist durch Aufrechnung vom…erloschen.”
“Die Klage ist unbegründet. Die im Umfang von…€ bestehende Forderung des Klägers ist infolge der von der Beklagten erklärten (zulässigen) Aufrechnung erloschen.”
-bei unstreitiger Klageforderung lediglich entsprechende Feststellung
dann Prüfung, ob Anspruch gem. § 389 BGB erloschen
Mehr zur Klageforderung schreiben, weil streitig
Berücksichtigung der vom Beklagten vorgegebenen Prüfungsreihenfolge
zunächst Prüfung aller weiteren Einwände
wenn diese ohne Erfolg Prüfung, ob Anspruch gem. § 389 BGB erloschen
Kosten + Streitwert
keine Auswirkung auf Gebührenstreitwert
§ 45 III GKG
Kosten ohne Besonderheiten
Wert von Forderung und Gegenforderung addieren, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über bestrittene Gegenforderung)
Urspr 10.000€ (Kläger)
nur 5.000€ begründet (Kläger)
daher Gegenforderung (6.000) nur iHv 5.000 -> 1.000 werden nicht berücksichtigt
—> 15.000 = Gebührenstreitwert (10.000[Kläger]+5.000[Beklagter]
p: Kostenverteilung bei erfolgreicher Hilfsaufrechnung:
hM § 92 I ZPO
(arg.: Kläger verliert zwar Prozess, gleichzeitig wird aber festgestellt, dass ihm die Klageforderung zustand)
aA: Anwendung von § 91 ZPO, Kläger trägt Kosten
(arg.: Kläger hätte selbst aufrechnen und Klage damit vermeiden können; Gegenargument: ggf. bestehende Aufrechnungsverbote zulasten des Klägers)
Aufrechnung mit mehreren Ggenforderungen
Wird über mehrere hilfsweise GEgenforderungen iSd 322 II entschieden, vervielfältig sich GEbührenstreitwert entsprechend der Anzahl dieser Forderungen
Wird aber durch Höhe der Klageforderung begrenzt
Wird mit mehreren in Evetunalverhältnis stehenden Gegenforderungen, die insgesamt die Klageforderung wertmäßig überteigen, die Aufrechnung erklärt, findet 45 III GKG analog anwendbar für Teil der Gegenforderungen, die die KIlageforderung übersteigen.
Bsp
Klageforderung: 10000: 7.500 begründet
Ggenforderung (1.Rang): 10.000 (davon 5.000 begründet)
Ggenforderung (2.Rang): 4.000 (davon 1.000 begründet)
Klage abgewiesen, weil Klageforderung nur iHv 5000 enstanstaden und in dieser Höhe durch Hilfsaufrechnung untergegangen
Kläger gewinnt: 7.500-5000-1000= 1500
Streitwer:
10000 (klage)
7.500 (1.Hilfsaurechnung, weil Klageforderung nur iHv 7.500 begründet)
2.500 (2.Hilfsaufrechnung;7500-5000 (1.Hilfsaufrechnung nur iHv 5000 begründet)
K
B
Klageforderung, 10000
1.Hilfsaufrechnung, 7500
2.Hilfsaufrechnung, 2500
2.500
5000
1.000
7.500
1.500
Gesamtverlust: 20.000
8.500
11.500
Aufbau
Aufbaufragen bzgl. der Aufrechnung im Urteil:
Die Aufrechnungsforderung erscheint nicht im Tenor.
(Seltene Ausnahme: Vorbehaltsurteil nach § 302 ZPO).
Die Aufrechnungserklärung ist kein Antrag, daher gehören sowohl die Aufrechnungserklärung als auch der Vortrag zur Aufrechnungsforderung in den streitigen oder unstreitigen Parteivortrag, nicht jedoch zu den Anträgen.
Aufrechnungsforderung ist unstreitig, aber streitig ist Zulässigkeit der Aufrechnung:
Vortrag zur Aufrechnung gehört in unstr. Parteivortrag.
Behauptete Unzulässigkeit der Aufrechnungsforderung ist entweder als Rechtsansicht oder streitiger Parteivortrag (je nach Inhalt des Vortrags zur Unzulässigkeit) am Ende des str. Kläger- u. ggf. auch Beklagtenvortrags aufzuführen.
Aufrechnungsforderung ist streitig:
Dann sollte Vortrag zur Aufrechnungsforderung erst im str. Beklagtenvortrag erscheinen (ggf. Replik erforderlich).
Auch wenn die Erklärung zur Hilfsaufrechnung unstr. ist, sollte der ganze diesbzgl. Vortrag ans Ende des str. Beklagtenvortrags
Wenn erst durch Auslegung zu ermitteln ist, ob Aufrechnung hilfsweise erklärt ist, in den Tatbestand ans Ende des Beklagtenvortrags nur Erklärung wörtlich aufnehmen und in den Entscheidungsgründen
Erklärung vor Prüfung der Aufrechnung auslegen.
Oft ist dann im TB für Verständlichkeit auch eine Replik des Klägers erforderlich.
1. Rubrum - keine Erwähnung -
2. Tenor
Hier ist die Aufrechnung lediglich beim Gebührenstreitwert und eine evtl. Quotelung gem. §45 III GKG zu beachten.
3. TB
-
unstreitiger Sachverhal
hier erwähnen, DASS die Aufrechnung erklärt wurde ggf. auch, dass sie vom Prozessbevollmächtigten erklärt wurde, da im Anwaltsprozess nur er sie erklären darf
wenn der Kläger etwas aufrechnet, logischerweise hier sein Vortrag
Antrag des Klägers
Antrag des Beklagten
Hier Streitiges zur Aufrechnung des Beklagten ausführen!
4. Entscheidungsgründe
a) Zulässigkeit
Die Aufrechnung hat keinerlei Einfluss auf die Zulässigkeitsstreitwert und somit auch nicht auf die sachliche Zuständigkeit. Die Aufrechnungsforderung wird NICHT rechtshängig.
b) Begründetheit
Es muss festgestellt werden, dass hilfsweise aufgerechnet wurde, d. h.
aa) Zulässigkeit der Hilfsaufrechnung infolge innerprozessualer Bedingungen
bb) Bedingungseintritt
Begründetheit der Aufrechnung
Aufrechnungserklärung (vorgerichtlich oder im Termin?)
prozessrechtlich zulässig (§78 III ZPO: nur der Prozessbevollmächtigte kann Prozesshandlungen tätigen)
kein Aufrechnungsverbot (§390; §393 BGB bei unerlaubter Handlung; ggf. §309 Nr.3 BGB)
Aufrechnungslage
Rechtsfolgte: §389 BG
Relation
III. Klägerstation
IV. Beklagtenstation
Falls Beklagtenvortrag unerheblich, dann hilfsweise Aufrechnung
Falls Beklagtenvortrag erheblich, dann nicht in BeklagtenS die 387 ff prüfen
V. Beweis
Zu Gunsten d Beklagten, zB Beklagte kann 362 I BGB beweisen. Anspruch des Klägers besteht nicht.
VI. Hilfsaufrechnung
1. Prozess. Zulässigkeit
2. Materiell. Zulässigkeit (keine Aufrechnungsverbote)
3. Materiell rechtlich begründet (Gegenforderung)
Erheblicher Beklagtenvortrag. Zu Gunsten d Beklagten, zB Beklagte kann 362 I BGB beweisen. Anspruch des Klägers besteht nicht.
-> Auf Hilfsaufrechnung kommt es nicht an!
Hauptverteidung d B teilweise unerheblich
1) Hauptverteidigung
a) wenn
Ergebnis
2) Hilfsaufrechnung
a) Zulässigkeit, prozessual
b) Materiell zulässig (A-Erklärung, 388; A-Verbote)
c) A-Lage, 387 (+)
V. Replik d Klägers, 389 auch nach Klägervortrag (-)
VI. Beweis (Feststellung d SV und ERgebnis)
Klägervortrag schlüssig u Hauptverteidung d Beklagten erheblich
dann muss in Beweisstation geklärt werrden, ob Klageforderung ohne Aufrehcnung besteht
III. Forderung des Klägers
1)Schlüssigkeit
2) Erheblichkeit
a) Bestreiten der anspruchsbegründenden Tatsachen
b) Einreden - mit Ausnahme der Hilfsaufrechnung
c)Ergebnis: Schlüssig vorgetragener Klägeranspruch
3) Beweisaufnahme
IV. Hilfsaufrechnung des Beklagten
1) Schlüssigkeit der Vorbingens zur Gegenforderung (Beklagtenvortrag)
2) Erheblichkeit (Verteidigung des Klägers)
3) Beweis (Feststellung des SV u Ergebnis)
V. T u E
Ergibt sich unter III., dass die Klägerforderung unabhängig von der Hilfsaufrechnung nicht besteht, schließt sich unter IV. nur noch die TuE an
Klageforderung unstreitig
Unerheblich vorgetragen
VI. Gegenforderung
1. Zulässigkeit
2. Schlüssigkeit d Gegenanspruchs (Beklagtenvortrag)
a. Materiell. Zulässigkeit (keine Aufrechnungsverbote)
b. Materiell rechtlich begründet (Gegenforderung)
3.Erheblichkeit (Klä#gervortrag)
4.Beweisstation
K, anwaltlich vertreten, verklagt B vor dem Landgericht auf Zahlung von 6.000 €. B erscheint im Termin ohne Anwalt und erklärt, er rechne auf mit einer gleich hohen Gegenforderung. K beantragt den Erlass eines Versäumnisurteils.
a) Kann Versäumnisurteil erlassen werden?
Die Aufrechnungserklärung ist zwar grdsl. materiell-rechtlich wirksam, aber B ist vor dem LG nicht postulationsfähig. Da er im Termin also keinen Antrag auf Klagabweisung stellen kann, kann ein Versäumnisurteil erlassen werden
b) Kann B später seine Gegenforderung noch gesondert einklagen?
Ausgangspkt
materiell: A-Erklärung (wirksam)
prozess: Prozesshandlung unwirksam
p: Auseinanderfallen
Lsg: § 139 BGB
Streng genommen würde B durch die materiell-rechtlich wirksame Aufrechnungserklärung seine Gegenforderung verlieren, ohne dass sie als Verteidigungsmittel beachtet worden wäre. Das Versäumnisurteil wäre materiell-rechtlich zu Unrecht ergangen. Wegen dieses unbefriedigenden Ergebnisses führt nach h.M. die Doppelnatur der Aufrechnungserklärung unter Anwendung des Rechtsgedankens des § 139 BGB dazu, dass nur beide Rechtshandlungen gemeinsam wirksam vorgenommen werden können oder eben keine wirksam ist. B kann also seine Forderung später gesondert einklagen.
Fall 1
c) Was kann B noch tun?
B kann aber auch über einen Rechtsanwalt gegen das Versäumnisurteil Einspruch einlegen und im Einspruchsverfahren erneut (diesmal prozessual wirksam) die Aufrechnung erklären und so den ursprüngl. Rechtsstreit gewinnen.
K verklagt B auf Zahlung von 10.000 €. B erklärt die Aufrechnung mit einer Gegenforderung in Höhe von 15.000 €.
a) Das Gericht weist die Klage ab, da die Klage unschlüssig sei.
b) Das Gericht weist die Klage ab, da die Aufrechnung durchgreife.
b) Das Gericht gibt der Klage statt, da die Gegenforderung nicht bestehe.
Kann B die 15.000 € nach Abschluss des Verfahrens jeweils noch gesondert einklagen?
Umfang der gerichtlichen Prüfung
a) Über die Aufrechnungsforderung wurde nicht entschieden. Daher kann B sie gesondert einklagen.
b) Ja, nur iHv 5.000€. Klageforderung u Gegenfroderung (iHv Klageforderung, also 5000) rechtskräftig
Entscheidung über die Aufrechnungsforderung kann gemäß § 322 II ZPO nur in Höhe der Klagforderung in Rechtskraft erwachsen.
Grund: 322 II = rechtsfähige Entscheidung, nicht rechtskräftige
Bei b) uwurde in Höhe von 10.000,00 € über die Aufrechnungsforderung entschieden.
B kann jeweils die Forderung iHd restlichen 5.000,00 € gesondert einklagen.
c) Entscheidung über NIchtvorleigen der Gegenforderung iHv Klageforderung (10.000) erwächst in Rechtskraft
Entscheidung über Aufrechnungsforderung kann gemäß § 322 II ZPO nur iHd Klagforderung in Rechtskraft erwachsen.
Bei c) wurde iHv 10.000,00 € über die Aufrechnungsforderung entschieden.
B kann also jeweils die Forderung iHd restlichen 5.000,00 € gesondert einklagen.
Fall 3:
K klagt eine bestimmte Kaufpreisforderung gegen B ein (Prozess 1). Während des laufenden Prozesses klagt B in anderen Prozessen (2 und 3) gegen K und K rechnet in den Prozessen 2 und 3 mit seiner Kaufpreisforderung auf. B hält die Aufrechnung in den Prozessen 2 und 3 für unzulässig.
a) Ist die Aufrechnung zulässig?
b) Welche praktische Lösung kann es geben?
a) Durch Aufrechnungserklärung im Prozess wird Aufrechnungsforderung nicht rechtshängig (arg. § 261 I ZPO: Nur durch Erhebung (Klage) wird Rechtshängigkeit der Streitsache begründet).
Daher ist die Aufrechnung grundsätzlich zulässig.
b)„Wettlauf der Gerichte“
Wenn in einem der drei Prozesse über die (Aufrechnungs-)Forderung entschieden werden würde, würde diese Entscheidung ja gemäß § 322 II ZPO in Rechtskraft erwachsen. Dann erst würde die Rechtskraft einer weiteren Entscheidung über diese Forderung entgegenstehen.
Praxis würden die Gerichte der späteren Prozesse ihrer Verfahren gemäß § 148 ZPO aussetzen bis zur Entscheidung über den ersten Prozess.
Fall 4:
K verklagt B auf Zahlung von 50.000 € Werklohn aus dem Einbau von Fenstern. B bestreitet das Bestehen der Forderung, da die Arbeiten mangelhaft seien und die Vergütung daher nicht fällig sei. Er rechnet hilfsweise mit einer Schadenersatzforderung in Höhe von 60.000 € auf, denn bei den Einbauarbeiten habe K die Stromleitungen beschädigt. K bestreitet die Schadensersatzforderung nicht.
a) Wie verfährt das Gericht?
b) Wie hoch ist der Streitwert?
a) Das Gericht prüft die Begründetheit der Klagforderung im Hinblick auf die gerügten Mängel. Erst wenn es zur Fälligkeit der Vergütung, also Begründetheit der Klage ohne die Aufrechnung kommt, prüft es die Aufrechnungsforderung. Da K sie nicht bestreitet, prüft das Gericht nur die prozessuale Zulässigkeit des Aufrechnungseinwands und weist sodann ggf. die Klagforderung ab.
b) Der Streitwert beträgt, auch wenn über die Aufrechnungsforderung entschieden wird, nur 50.000,00 €, da die Aufrechnungsforderung gemäß § 45 III GKG bestritten sein muss, um den Streitwert zu erhöhen.
-> keine bestrittene Forderung
-> nur 50.000, nicht 100.000€
Fall 5:
K klagt 10.000 € gegen B ein. B bestreitet die Forderung, hilfsweise rechnet er mit einer Gegenforderung in Höhe von 15.000 € auf, die K bestreitet. Das Gericht hält die Klageforderung ohne die Hilfsaufrechnung für begründet, weist die Klage aber ab, weil die Hilfsaufrechnung durchgreift.
Wie lautet die Kostenentscheidung?
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
50% / 50% -> 92 I 1 Alt. 1
Streitwert nach § 45 III GKG 20000,00 €, K und B haben jeweils im Hinblick auf 10000,00 € den Rechtsstreit verloren.
Fall 6:
K klagt gegen B 6000,00 € ein. Neben weiterem Verteidigungsvorbringen rechnet B hilfsweise auf mit einer Forderung über 8000 €. Das Gericht entscheidet, dass der mit der Klage geltend gemachte Anspruch nur in Höhe von 5000 € entstanden ist und in Höhe von 1000 € aufgrund der Hilfsaufrechnung des Beklagten erloschen ist.
a) Wie hoch ist der Gebührenstreitwert?
Gebührenstreitwert = 11.000€
6000,00 € (Klage)
5.000 (Gegenforderung)
11.000, 45 III GKG
b) Wie lautet die Kostenentscheidung?
b) Bildung der Kostenquote: Aufteilen nach Klag- und Aufrechnungsforderung:
Kläger
obsiegt mit
unterliegt mit
von insgesamt
bezüglich
1000
6000
Klagforderung
4000
Aufrechnungsforderung
9000
2000
11000
gesamt
Der Kläger unterliegt also in Höhe von 2000/11000 = 18 %.
Die Kostenentscheidung lautet:
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/11 und der Beklagte zu 9/11
Nichtstreitige Erledigung
Gegenteil der kontradiktorischen Entscheidung (=urteil)
Dispositionsmaxime
nichtstreitige Erledigung entzieht Gericht die Entscheidung (Urteil)
Anerkenntnis, 307 ZPO
keine Doppelnatur
-> nur prozessual
-> keine materielle Anerkenntnis bzgl Anspruchsgrundes (keine Anerkennung einer Rechtspflicht)
bezieht sich nur auf Rechtsfolge
-> nur Anerknenntis der Verurteilung zur ZAhlung iHv…
Abgrenzung
Geständnis, § 288 ZPO
-> 307 u 288 während Verhandlung
-> bezieht sich auf Tatsachen
(307-> Anerkennung der Rechtsfolge)
materielles Schuldanerkenntnis, § 781 BGB
= einseitig verpflichtender Vertrag, der neuen Anspruch begründet
-> idR außerhalb der Verhandlung
Vss
Disposition des Anerkennenden
Erklärung des Anerkenntnisses
-> ausdrücklich
-> wichtig: Vorsicht bei Annahme einer konkludenten Erklärung!)
zB: “ wir wollen uns nicht verteidigen” -> Auslegung: kann auch Erledigungserklärung sein
Prozesshandlungsvoraussetzungen, da Prozesserklärung („PPP“ + ordnungsgemäße Vertretung)
-unwiderruflich (str., nach BGH (-), da unwiderrufliche gestaltende Prozesshandlung, aA (+), analog § 290 ZPO)
-bedingungsfeindlich (zulässig ist Anerkenntnis „unter Verwahrung gegen die Kosten“, da bloße Anregung an Gericht; Hilfsanerkenntnis [für den Fall der Begründetheit der Klage] ist unzulässig)
-> “unter Verwahrung gg Kosten” erkenne ich an -> 93 ZPO
-> nur Anregung, keine Bedingung im Rechtssinne
-unanfechtbar (Beseitigung nur unter den Voraussetzungen §§ 580 Nr. 2, 4, 7 (Restitutionsklage), 323 ZPO (Abänderung))
-keine Doppelnatur, dh das prozessuale Anerkenntnis entfaltet grds. keine materiell-rechtliche Wirkung
P-Umfang
§ 307 ZPO
nicht: Schlüssigkeit und Begründetheit der Klage
zuzusprechende Rechtsfolge muss abstrakt möglich und rechtlich zulässig sein
Grenzen der Sittenwidrigkeit (selten)
Kostenentscheidung (Ausnahme: Bei Teilanerkenntnis bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten)
sonstiges Anerkenntnis, § 91 ZPO
Kosten Beklagter
sofortiges Anerkenntnis, § 93 ZPO
fehlender Anlass zur Klage (idR kein Verzug)
„sofort“
dann Kosten Kläger
Formalia
307 ZPO
Überschrift: Anerkenntnisurteil
kein TB, keine EG (§ 313b ZPO)
aber Begründung einer Kostenentscheidung nach § 93 ZPO wegen Möglichkeit einer isolierten sofortigen Beschwerde gemäß § 99 Abs. 2 ZPO (Beweislast für die Voraussetzungen des § 93 ZPO trägt Beklagter)
Achtung: bei Beendigung des gesamten Verfahrens durch Anerkenntnis ermäßigt sich Gerichtsgebühr auf 1,0 Gebühr (Nr. 1211 KV-GVG)
vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung, § 708 Nr. 1 ZPO
Rechtsmittel: Berufung
(Teil-)Anerkenntnis in der Klausur
Urteilsüberschrift (§ 313b Abs. 1 S. 2 ZPO): Bei Anerkenntnis hinsichtl. gesamter
Bei Anerkenntnis hinsichtl. gesamter Klagforderung: Anerkenntnisurteil
Bei Teilanerkenntnis mit Erlass einer Teilentscheidung: Teilanerkenntnisurteil
Die darauffolgende weitere Entscheidung lautet dann: Schlussurteil
Beruht die Entscheidung teilweise auf einem Anerkenntnis und teilweise auf einer streitigen Entscheidung: Teilanerkenntnis- und Schlussurteil
Tatbestand
Ein Anerkenntnisurteil bedarf keines Tatbestandes und keiner Entscheidungsgründe (§ 313b I 1 ZPO)
Bei einem Schlussurteil nach vorausgegangenem Teilanerkenntnisurteil ist dies in der Prozessgeschichte vor den Anträgen mitzuteilen.
Beispiel: Das Gericht hat am 03.03.2017 nach entsprechendem Teilanerkenntnis des Beklagten im schriftlichen Verfahren ein Teilanerkenntnisurteil erlassen, in dem der Beklagte verurteilt worden ist, an dem Kläger 2.000,- € zu zahlen.
Der Kläger beantragt nunmehr noch,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 3.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 5.000,- € seit dem 01.02.2017 zu zahlen.
die über das Teilanerkenntnisurteil hinausgehende Klage abzuweisen
Wenn eine einheitliche Entscheidung z.B. nach Teilanerkenntnis in der mündlichen Verhandlung ergeht, ist dies zwischen den Anträgen der Parteien zu erwähnen.
Beispiel: Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 5.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2017 zu zahlen.
Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung die Hauptforderung in Höhe von 2.000,- € anerkannt und beantragt im Übrigen,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Der anerkannte Teil der Klagforderung bedarf keiner Begründung, sofern eine solche nicht zur Verständlichkeit der Begründung des streitigen Teils erforderlich ist.
Die Kostenentscheidung ist ggf. bei Anwendung des § 93 ZPO näher zu begründen.
Beispiel: Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 93 ZPO. Auch hinsichtlich des anerkannten Teils der Klagforderung waren die Kosten gemäß § 93 ZPO dem Kläger aufzuerlegen, denn der Beklagte hat bereits mit der Verteidigungsanzeige den Anspruch insoweit sofort anerkannt. Er hat durch sein Verhalten auch keine Veranlassung zur Klagerhebung gegeben, da….(ausführen).
Kostenentscheidung:
Es ergeht immer eine einheitliche Kostenentscheidung.
Im Teilanerkenntnisurteil bleibt die Kostenentscheidung daher dem Schlussurteil vorbehalten.
“Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.”
Grund: Restlicher Streitgegenstand noch nicht entscheidungsreif
Grundsätzlich trägt der Beklagte für den anerkannten Teil die Kosten des Verfahrens, was bei der zu bildenden einheitlichen Kostenquote zu berücksichtigen ist. Ggf. ist aber § 93 ZPO (sofortiges Anerkenntnis) zu
Vorl Vollstreckbarkeit, 708 Nr. 1 ZPO
307
teilweise Anerkenntnis
Vss: Teilbarkeit des Streitgegenstandes
-> keine Kostenreduzierung
93 (99 II 1 -> Rmittel = Beschwerde)
sofort
(-), sobald Antrag auf Klageabweisung
noch möglich, wenn nur Verteidungsanzeige/VU+Einspruch im schriftlichen Verfahren/Widerspruch gg Mahnbescheid
Fehlender Anlass
zB zu kurze Fristsetzung -> Kein Verzug
306
Definition: Verzicht des Klägers auf die prozessuale Durchsetzung seines Anspruchs (ganz oder teilweise; auch für Zukunft); Unterschied zur Klagerücknahme: Verzicht führt zu einer Sachentscheidung durch Urteil (Klageabweisung als unbegründet), daher erneute klageweise Geltendmachung wegen entgegenstehender Rechtskraft nicht möglich
reine Prozesshandlung ohne materiell-rechtliche Wirkung (ggf. Ausnahme: Erlass nach §§ 397, 875 BGB), daher
bedingungsfeindlich
unwiderruflich
unanfechtbar
Prozesshandlungsvoraussetzungen müssen vorliegen („PPP“)
Verzichtserklärung ggü Gericht schriftsätzlich oder in mündl. Verhandlung
keine Einwilligung erforderlich
Überschrift: Verzichtsurteil
Tenor: „Der Kläger wird mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.“
ggf. vorher ergangenes nicht rechtskräftiges Urteil ist in Verzichtsurteil aufzuheben.
Kosten nach § 91 ZPO
Achtung: bei vollständiger Beendigung des Verfahrens durch Verzichte ermäßigt sich die Gerichtsgebühr auf 1,0 Gebühr (Nr. 1211 Kv-GVG)
Vergleich
§ 278 VI ZPO
Nicht nur in mündlicher Verhandlung, sondern auch durch SChirtsatz (Beshluss)
Mehrwert (das, waas über Streitgegenstand hinausgeht)
308 II ZPO
Widersspruchvorbehalt
Nach Fristabluaf v schwebend unwirksam zu wirksam (wenn kein Widerspruch)
in jeder LAge des Verfahrens, 278 I: auch nach Beweisaufnahme
98 ZPO
Parteien sind sich in der Sache einig, nur nicht bzgl Kostentragung
lsg: § 91a ZPO bzgl. Kosten + Teilvergleich bzgl Sache
§ 269 I
Rücknahmeerklärung ggü Prozessgericht, § 269 Abs. 2 ZPO
Rechtshängigkeit bzw. Anhängigkeit (arg. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO), etwaig ergangenes Urteil darf noch nicht rechtskräftig sein
ggf Einwilligung des Beklagten (=Prozesshandlung), § 269 Abs. 1, Abs. 2 ZPO
mit: -> ggf, Fiktion, 269 II 4 ZPO
ohne:
reine Prozesshandlung ohne materiell-rechtliche Wirkung, daher
(Prozesshandlungsvoraussetzungen müssen vorliegen („PPP“)
269
Rechtshängigkeit entfällt rückwirkend, § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO
-> Verjährung, 204 I Nr 1 -> 204 II 1 Alt. 1 BGB
etwaig ergangenes Urteil wird ohne Aufhebung wirkungslos, § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO
aber: Verjährungshemmung endet 6 Monate nach Rücknahme (§ 204 Abs. 2 S. 1 BGB), insoweit nicht rückwirkend
Rechtsstreit kann jederzeit wieder anhängig gemacht werden (aber: § 269 Abs. 6 ZPO)
Kosten:
grds trägt Kläger die gesamten Kosten, § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO; Ausnahme: Beklagter hat Kosten aus anderem Grund zu tragen (zB bei VU, § 344 ZPO) oder Anlass zur Klageerhebung vor Rechtshängigkeit weggefallen, dann Entscheidung nach billigem Ermessen (§ 269 Abs. 3 S. 3 ZPO)
gerichtliche Kostenentscheidung (nur) auf Antrag durch Beschluss, § 269 Abs. 4 ZPO
bei Teilrücknahme erfolgt keine gesonderte Kostenentscheidung, sondern einheitliche Kostenquote im Urteil
Achtung: wenn Beendigung des gesamten Verfahrens durch Rücknahme ermäßigen sich GK auf 1,0 Gebühr (Nr. 1211 KV-GKG)
269 VI
Verweigerung, wenn Kosten aus vorherigen Verfahren
Beschluss nach übereinstimmender Erledigungserklärung
Beachte
Erlediugn vor RHängigkeit -> § 269 III ZPOO
Voraussetzung:
beide Parteien erklären Rechtsstreit für erledigt oder Schweigen des Beklagten trotz Belehrung über Fiktionswirkung (§ 91a Abs. 1 S. 2 ZPO
Prozesshandlungsvoraussetzungen
-> Postulationsfähigkeit: §§ 91a I, 78 III ZPO)
Folge: (nur) Kostenentscheidung durch Beschluss
Tenor: nur Kostenentscheidung folgt aus § 92, 91a
Vollstreckbarkeit folgt aus § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wegen § 91a Abs. 2 ZPO
Maßstab:
„billiges Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes“ = wer wäre ohne erledigendes Ereignis voraussichtlich unterlegen? Gibt es weitere Billigkeitsgründe (zB Rechtsgedanke des § 93 ZPO)
-> keine Beweisaufnahme mehr erlaubt
-> nach hM auch keine Berücksichtigung der Beweislast, weil dadurch de facto Vorwegnahme einer Beweisaufnahme
§ 91a/ 269 ZPO -> billiges ERmessen
WEnn Rechtstreit ohne Beweisaufnahme offen, dann Kosten gegeneinander aufgebhoben
-Beweisaufnahme nicht erlaubt
-Beweislast darf nicht berücksichtig werden
Urteil nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung
Berechnung Kosten: Andres/GEhle, S. 257
Beachte: Erledigung vor Rechtshängigkeit, § 269 III 3 ZPO
verhält sich nur zum verbliebenen Antrag;
Achtung!!! Erledigung tritt durch übereinstimmende Parteierklärung ein (nicht durch Richterspruch) und taucht daher im Tenor nicht auf
einheitliche Kostenentscheidung: hinsichtlich erledigtem Teil ergeht Entscheidung gem. § 91a ZPO, die dann entsprechend in Quote einfließt
ursprünglicher Antrag und Teilerledigung als Prozessgeschichte vor den Anträgen
Postulationsfähigkeit: §§ 91a I, 78 III ZPO)
zunächst Zulässigkeit + Begründetheit des verbliebenen Teils
in Begründung der Kostenentscheidung -> Begründung zur Verteilung nach § 91a ZPO
p: Streitwert
eA: teilweise nach Zeitabschnitten festzusetzen, da über für erledigt erklärten Teil nicht mehr verhandelt wird
aA: unverändert
Übereinstimmende Erledigungserklärung in der Klausur
Gerichtliche Entscheidungsform?
Es ist ein Beschluss abzufassen mit vollem Rubrum. Der Beschluss besteht daneben aus einem Tenor und den Gründen (Überschrift: „Gründe“). Kein gesonderter Tatbestand! Die Gründe können durch I. und II. (ohne entsprechende Überschriften!) in Sachverhaltsschilderung und rechtliche Begründung gegliedert werden.
Tenor besteht nur aus der Kostenentscheidung. Keine sofortige Vollstreckbarkeit anordnen!
„Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger/Beklagte.“
„Die Kosten des Rechtsstreit trägt der Kläger zu 2/3, der Beklagte zu 1/3“
„Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.“
I. (Sachverhaltsschilderung)
- Unstreitiges à Imperfekt
- Streitiger Vortrag des Klägers à Perfekt „Der Kläger hat behauptet,...“
- Ursprüngliche Anträge à Perfekt „Der Kläger hat beantragt,....“
- Streitiger Vortrag des Beklagten à Perfekt „Der Beklagte hat behauptet,....“
- Erledigendes Ereignis à Perfekt
- Erledigungserklärungen à Präsens z.B.: „Nunmehr erklären die Parteien den Rechtsstreit mit wechselseitigen Kostenanträgen für erledigt.“
- evtl. Prozessgeschichte
II. (Rechtliche Begründung)
- Obersatz: z.B. „Dem Kläger sind gem. § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.“
- evtl. Auslegung der Erklärungen (wenn Erledigungserklärung nicht ausdrücklich erfolgte)
- evtl. Wirksamkeit der Erklärungen erörtern
Entscheidung unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen
-> Ausgangspunkt: Wer hätte den Rechtsstreit gewonnen? (= Prüfung des bisherigen Sach- und Streitstandes)
->Billigkeitserwägungen, v.a. Anerkenntnis des Beklagten (z.B. vorbehaltslose Zahlung), materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch, Rechtsgedanke des § 93 ZPO
Streitwert
Nach den Erledigungserklärungen entspricht der Streitwert nur noch den bisher entstandenen Kosten des Rechtsstreits („Der Streitwert wird festgesetzt auf ....€ bis zum TT.MM.JJ sowie auf ....€ für die Zeit danach.“).
Eventuell Auslegungsstation erforderlich, wenn Erledigung nicht ausdrücklich erklärt wurde.
In Beweisstation nur bereits erhobene Beweise würdigen; ansonsten Beweisbedürftigkeit prüfen und darauf hinweisen, dass weitere Beweise im Rahmen des § 91a ZPO nicht erhoben werden.
Kostenentscheidung nach §§ 92, 91a
Übereinstimmende teilweise Erledigungserklärung in der Klausur
Die teilweise übereinstimmende Erledigungserklärung oder teilweise Klagerücknahme, ist in der Prozessgeschichte vor den Anträgen mitzuteilen
Beispiel:
„Der Kläger hat zunächst angekündigt zu beantragen, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.000,00 € nebst Zinsen zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 3.03.2007 hat er die Klage in Höhe von 2.000,00 € zurückgenommen.
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten …………..über dem Basiszinssatz seit dem 2.01.2007 zu zahlen.
[...]“
„Der Kläger hat in der am 22.02.2007 zugestellten Klageschrift ursprünglich den Antrag angekündigt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.000,00 € nebst Zinsen zu zahlen. Nachdem der Beklagte am 25.02.2007 an den Kläger 2.000,00 € gezahlt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erkärt.
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.01.2007 zu zahlen.
Zulässigkeit:
Die Kostenentscheidung ist näher zu begründen. Dies gilt insbesondere im Falle der übereinstimmenden Teilerledigung für den Teil, der auf § 91a ZPO beruht.
„Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91a ZPO. Auch hinsichtlich des erledigten Teils waren die Kosten gemäß § 91a ZPO hier dem Kläger aufzuerlegen, denn auch insoweit hätte der Kläger im Falle des streitigen Fortganges bei Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes voraussichtlich obsiegt, da [... ausführen!].“
1. Grundüberlegung
Hinsichtlich des zurückgenommenen Teils folgen die Kosten aus § 269 Abs. 3 ZPO, im Falle der teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärung aus § 91a ZPO. Unproblematisch ist dies, wenn die teilweise unstreitige Erledigung erst in oder nach der ersten mündlichen Verhandlung eintritt, da dann sämtliche Gebühren bereits zu dem höheren Streitwert angefallen
2. Teilrücknahme bzw. –erledigung vor der mündlichen Verhandlung
Bei der teilweisen unstreitigen Erledigung vor der mündlichen Verhandlung stellt sich das Problem, dass die verschiedenen Gebühren zu verschiedenen Streitwerten angefallen sind. Um zu einer gerechten Lösung zu gelangen, soll nach einer Ansicht (wohl h.M.) für jede Gebühr eine gesonderte Quote zugrunde gelegt werden. Nach anderer Ansicht sollen die auf den erledigten Teil entfallenden Mehrkosten (welche Kosten wären nicht angefallen, wenn von vornherein der geringere Betrag eingeklagt worden wäre?) berechnet werden und in Relation zu den tatsächlichen Kosten gesetzt werden (vgl. A/G Rn. 174). Beide Ansichten lassen bei der Berechnung Umsatzsteuer und Nebenkosten außer Betracht.
Beispiel: Kläger klagt auf Zahlung von 5.000,00 €, nimmt dann vor der mündlichen Verhandlung die Klage in Höhe von 2.000,00 € zurück. Hinsichtlich des Restes obsiegt er.
Gebühren (Streitwert)
Höhe
Verlustquote Kläger
Verlustquote Beklagter
3 Gerichtsgebühren
(5.000,00 €)
5.000,-- €
2.000,-- €
3.000,-- €
1,3 Verfahrensgebühr Kläger
2.0000,-- €
1,2 Terminsgebühr Kläger
(3.000,00 €)
0,-- €
1,3 Verfahrensgebühr Beklagter
5.000,--
1,2 Terminsgebühr Beklagter
3.000,--
Gesamt
21.000,-- €
6.000,--€ = 29 %
15.000,-- € = 71 %
Der Kläger muss also 29 % der Kosten tragen.
Kostentenor:
„Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 29%, der Beklagte 71% zu tragen.“
Wenn die Teilrücknahme oder –erledigung vor der mündlichen Verhandlung eintritt, muss auch in dem Streitwertbeschluss berücksichtigt werden, dass für die Rechtsanwaltsgebühren verschiedene Streitwerte gelten.
Einseitig vs überseinstimmende Erledigung
Einseitig
Prüfung, ob Erledigung (zB 362 I BGB)
Übereinstimmend
Keine Prüfung, ob Erledigung
arg: Dispo-Maxime der Parteien
Zunächst Erledigungserklärung des Klägers
Beklagter schweigt (wenn er nicht belehrt wurde) -> einseitg
Beklagter widerspricht
Auslegung, wenn kein förmlicher Antrag
Urteil nach einseitiger Erledigungserklärung
Ausgangssituation: Kläger erklärt Rechtsstreit für erledigt, Beklagter widerspricht (oder schweigt, wenn er nicht belehrt wurde); Antrag des Klägers dann auszulegen als Antrag auf Feststellung, dass Rechtsstreit erledigt ist
Entscheidung durch Urteil, Klage erfolgreich, wenn ursprüngliche Klage zulässig und begründet war und durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist
Tenor: „Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.“ bzw. „Die Klage wird abgewiesen.“
Streitwert: ab Erledigungserklärung Reduzierung auf Kosteninteresse des Klägers oder wie bei anderen FK 50%-80% der ursprgl. Forderung (str.)
Urteil nach einseitiger Teilerledigungserklärung
Ausgangssituation: Kläger erklärt Rechtsstreit hinsichtlich eines Teils für erledigt und hält den weiteren Teil der ursprünglichen Klage aufrecht, Beklagter widerspricht (oder schweigt, wenn er nicht belehrt wurde); Antrag des Klägers dann auszulegen als Antrag auf Feststellung, dass Rechtsstreit teilweise erledigt ist + erhaltener Teil des ursprünglichen Antrags
Entscheidung durch Urteil, Klage erfolgreich, wenn ursprüngliche Klage hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils zulässig und begründet war und durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (+ Zulässigkeit und Begründetheit verbliebener Antrag)
Tenor: zur verbliebenen Hautsache + iÜ wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist bzw Klageabweisung iÜ
Streitwert: für Feststellungsantrag streitig (s.v.)
Urteil bei vollständiger einseitiger Erledigungserklärung des Klägers
Rubrum
Prozessgeschichte:
Ursprübnglicher Antrag
Erledigungserklägung d Klägers
Beklagte widerspriucht
I. Gesamtergebnis
Die Klage ist zulässig.
Die einseitige Erledigungserklärung dfes Klägers ist dahingehend auszlegen, dass der Kläger die Feststellung beantragt, dass sich der REchtsstreit in der HS erledigt hat.
Die Änderung des Antrags ist gem. § 264 Nr. 2 A.t 2 ZPO zulässig-
Das nach § 256 I ZPO erforderliche F-Interessefolgt aus der Kostentragungsregel (s. § 91a-> KOM)
Ggf. Zuständigkeit LG trotz Verringerung des Streitwerts (§ 261 III Nr. 2 ZPO)
II. Obersatz für die Begründetheit:
Im Fall einer einseitigen Erledigungserklärung ist dies immer dann der Fall, wenn die ursprüngliche Klage zulässig und begründet war und durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
1) Erledigung des Klaganspruchs
2) Eintritt der Erledigung nach Rechtshängigkeit
3) Zulässigkeit der ursprüngl. Klage
4) Begründetheit der ursprüngl. Klage
III. Prozessuale Nebenentscheidungen
Achtung: Kostenentscheidung nach §§ 91, 92 ZPO, nicht § 91a ZPO
Urteil bei teilweiser einseitiger Erledigungserklärung des Klägers
„Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.01.2007 zu zahlen. Desweiteren wird festgestellt, dass der Rechtsstreit im Übrigen in der Hauptsache erledigt ist.“
„Der Kläger hat in der am 22.02.2007 zugestellten Klageschrift ursprünglich den Antrag angekündigt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.000,00 € nebst Zinsen zu zahlen. Am 25.02.2005 hat der Beklagte an den Kläger 2.000,00 € gezahlt.
Der Kläger hat den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt und beantragt nunmehr,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf ……………..Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.01.2007 zu zahlen.
Der Beklagte widerspricht der Erledigungserklärung und beantragt,
die Klage insgesamt abzuweisen.
Entscheidungsgründe (Auslegung der einseitigen Erledigungserklärung
Die einseitige Erledigungserklärung des Klägers, der seitens des Beklagten ausdrücklich widersprochen wurde, ist dahingehend auszlegen, dass der Kläger die Feststellung beantragt, dass sich der REchtsstreit in der HS erledigt hat.
Dem Kläger steht ein dahingehender Feststellungsanspruch zu.
weitere Zulässigkeitsaspekte
Der Kläger klagt vor dem LG schlüssig begründet 5500 € ein. Der Beklagte zahlt nach Rechtshängigkeit alles. Der Kläger erklärt daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Der Beklagte widerspricht ohne Begründung und beantragt Klagabweisung. Wie lautet der Tenor zu Hauptsache, Kosten und vorläufiger Vollstreckbarkeit?
1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Wie Fall 1., aber Beklagter ist nach Rechtshängigkeit aber vor Abgabe der Erledigungserklärung des Klägers in anderen Gerichtsbezirk gezogen. Ist das angerufene Gericht weiter zuständig oder muss der Rechtsstreit verwiesen werden?
Im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des neuen Antrags auf Feststellung der Erledigung war die örtl. Zuständigkeit des zunächst angerufenen Gerichts nicht mehr gegeben.
Aber Rechtsfigur der sog. qualitativen Modifizierung: Erledigungserklärung stellt keinen neuen Anspruch dar, sondern nur Reduzierung des ursprüngl. Klagebegehrens gem. § 264 Nr. 2 ZPO, für das Gerichtsstand ursprüngl. gegeben war und deshalb gemäß § 261 III Nr. 2 ZPO bestehen bleibt.
Kläger klagt schlüssig begründet vor LG auf Zahlung von 5500,00 €. Bekl. zahlt nach Rechtshängigkeit, erklärt aber dazu, die Zahlung erfolge unter dem Vorbehalt der Rückforderung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Der Kläger erklärt daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Der Beklagte widerspricht und beantragt Klagabweisung. Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt?
Die Zahlung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht führt gdsl. nicht zur Erfüllung und ist deshalb kein erledigendes Ereignis.
Aber: Die Erledigungserklärung des Klägers beinhaltet eine konkludente Aufrechnungserklärung.
Der Rechtsstreit wird durch diese „versteckte“ Aufrechnungserklärung des Klägers erledigt. Der Kläger rechnet gegenüber dem vorbehaltenen Rückforderungsanspruch des Beklagten auf mit seiner ursprüngl. Klagforderung, wodurch beide Forderungen erloschen sind.
Kläger klagt vor AG 3000,00 € ein. Bekl. erklärt nach Rechtshängigkeit Aufrechnung mit einer gleich hohen unstr. Forderung. Beide Forderungen standen sich schon vor Rechtshängigkeit aufrechenbar gegenüber. Der Beklagte hat aber auf die vorgerichtliche Zahlungsaufforderung des Klägers weder gezahlt noch die Aufrechnung erklärt. Der Kläger erklärt nun den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Der Beklagte widerspricht und beantragt weiterhin Klagabweisung. Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt?
Nach § 389 BGB bewirkt Aufrechnung Rückwirkung des Erlöschens der Forderungen auf den Zeitpunkt, in welchem sich die Forderungen aufrechenbar gegenüberstanden. Daher war streitig, ob Erledigung eingetreten ist oder Rückwirkungsfiktion durchgreift.
(Dann wäre Klage von Anfang an unbegründet gewesen).
BGH hat Meinungsstreit durch Urt. in 2003 beendet, wonach es nur auf Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung ankommt.
Kläger klagt eine verjährte Forderung in Höhe von 3000,00 € vor dem AG ein. Nach Rechtshängigkeit erhebt Bekl. die Einrede der Verjährung. Kläger erklärt den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Der Beklagte widerspricht und beantragt Klagabweisung. Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt?
Auch hier hat der BGH in 2010 entschieden, dass es auf den Zeitpunkt der Erhebung der Einrede der Verjährung ankommt und nicht auf den Zeitpunkt, in dem Verjährung eingetreten ist.
Kläger klagt 7000,00 € ein. Bekl. zahlt nach Rechtshängigkeit 3000,00 €. Kläger erklärt den Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 3000,00 € für erledigt und beantragt, den Beklagten zur Zahlung weiterer 4000,00 € zu verurteilen. Bekl. widerspricht der Erledigung und beantragt Klagabweisung. Bitte fertigen Sie den vollständigen Tenor für die beiden folgenden Varianten (bei Variante 2 die Kostenquote bitte nur schätzen, nicht genau ausrechnen):
Variante 1: Hauptsache ist in Höhe von 3000,00 € erledigt und Beklagter unterliegt auch im Übrigen.
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4000,00 € zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit im Übrigen in der Hauptsache erledigt ist.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Variante 2: Hauptsache ist in Höhe von 3000,00 € erledigt, aber Kläger unterliegt hinsichtlich der weiteren 4000,00 €.
1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 3000,00 € erledigt ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 60 % und der Beklagte 40 %
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit ich Höhe von 120 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Kostenquote in Klausur schätzen. Streitwertänderung führt bei genauer Berechnung zu komplizierten Berechnungen, da Verfahrensgebühr noch zum höheren Wert angefallen ist, so dass jede einzelne Gebühr gesondert zu quoteln wäre und aus den einzelnen Werten dann eine Gesamtquote zu bilden wäre. Vorschlag: Quote so bilden, als sei keine Erledigung erklärt worden und dann unter Zugrundelegung der Auffassung, dass Streitwert durch Erledigung hinsichtlich dieses Teils auf 80 % sinkt, leichten Abschlag/Zuschlag machen.
Bei vorl. Vollstreckbarkeit sind nur Kosten zu vollstrecken. Hier sind die Kosten noch jeweils unter 1500,00 €, also § 708 Ziff. 11, 711 ZPO.
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