Buffl

Prozessuales

SN
by Samuel N.

Darlegungslast

  • Bei der Darlegungslast geht es um die Frage, welche Partei verpflichtet ist, die jeweils relevanten Tatsachen vorzutragen. Die Darlegungslast folgt im Grundsatz der Beweislastregel. Dies bedeutet, dass grundsätzlich der Kläger die (für ihn günstigen) Tatsachen vortragen muss, die seinen Anspruch begründen. Der Beklagte wiederum muss die (für ihn günstigen) Tatsachen vortragen, die den Anspruch beseitigen.

  • Die darlegungspflichtige Partei muss die Tatsache allerdings nicht nur behaupten, sondern notfalls auch substantiiert vortragen. Dabei werden zunächst keine großen Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, einen Anspruch zu bejahen. Nach § 138 Abs. 2 ZPO ist die Gegenpartei verpflichtet, sich zu einer substantiiert vorgetragenen Tatsache zu erklären (pauschales Bestreiten genügt also nicht). Bestreitet die Gegenpartei daraufhin den Vortrag im Einzelnen, muss der Darlegungspflichtige wiederum „nachlegen“

  • ür die erforderliche Beweiserbringung ist der Kläger selbst verantwortlich. Er muss daher die erheblichen Tatsachen und Beweismittel konkret bezeichnen. Eine allgemeine prozessuale Aufklärungspflicht existiert in Deutschland nicht. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, den Kläger mit relevanten Unterlagen oder Informationen zu versorgen, welche der Kläger nicht im Besitz hat. Anders ist die Situation im anglo-amerikanischen Rechtsraum, wo es die Möglichkeit eines Ausforschungsbeweises (= Recht auf gegenseitigen Einblick in sämtliche fallrelevanten Unterlagen) gibt. Von dem Grundsatz, dass der Kläger alle anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen muss, gibt es Ausnahmen. Steht der darlegungspflichtige Kläger außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs und ist er daher nicht in der Lage, den Sachverhalt genauer zu ermitteln, kommt die sog. sekundäre Darlegungslast zum Tragen (= Art gesteigerte Substanziierungspflicht). Sie wird bevorzugt beim Filesharing eingesetzt. Ist dem Beklagten eine Aufklärung ohne weiteres möglich (auch durch zumutbare Nachforschungen), muss er Angaben zu den näheren Umständen (z.B. wer nutzt sein Internet) machen.


WK


Zulässigkeit

Allgemeine Zulässigkeits-Vss

sachliche Zuständigkeit

Zuständigkeitsstreitwert:

-Streitwert von Klage +WK werden nicht addiert, § 5 Hs. 2

-der höhere Wert ist zugrunde zu legen, wenn Ansprüche wirtschaftl identisch, vgl. § 506

-Streitwert v Klage + WK werden addiert, wenn wirtschaftl verschieden iSd §45 I 1 GKG

§§ 5, 506 ZPO (bes. Zulässigkeitsvoraussetzungen bei Erhebung der WK im Berufungsverfahren, da dann für WK eine Instanz verloren geht, § 533 ZPO)

-§ 5: keine Addition

-§ 506: Anspruch aus WK über 5.000€ -> AG unzuständig für Klage

Unzuständigkeit:

-Gericht kann bei Unzuständigkeit einen Hinweis erteilen (AG: §504 ZPO)

-Partei kann Antrag auf Verweisung stellen (§506 ZPO);

-insb wenn WK per se Zuständigkeit des LG begründet

-ansonsten gilt rügelose Einlassung des §39 (nicht bei ausschließlichen GS)

Örtliche Zuständigkeit

1) §§ 12ff. ZPO Vorrang,

-> Auf § 33 kommt es an, wenn es örtl. Zuständigkeit nicht anders begründen lässt

-> Achtung:

Nach BGH regelt § 33 eine besondere Zulässigkeits-Vss (Konnexität).

Klausur:

Wird hier nicht § 33 geprüft (weil 12 ff einschlägig, dann als besondere Z-Vss prüfen)

2) § 39 -> Falls kein rügeloses Einlassen, dann §§

3)

a. Falls §§ 12-32 (-), dann besonderer Gerichtsstand der Konnexität § 33

-Nur erforderlich, wenn für WK nicht derselbe Gerichtsstand wie f Klage

-so bei Verkehrsunfällen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung, § 32 ZPO. Gerichtsstand des § 33 ZPO kann nicht begründet werden, wenn für die Widerklage ein ausschließlicher Gerichtsstand gilt (§ 33 II i.V.m. § 40 II Nr. 2 ZPO).

-beachte: § 20 StVG

-Vor Verhandlung Hauptsache vor AG: § 504 —> § 39 S.1

b. Zwar vertritt eA, dass § 33 ZPo eine besonderen zusätzlichen GS normiert. Aber nach BGH regelt die Norm eine besondere Zulässigkeits-Vss (Konnexität).

c. Vss (§ 33): (+), wenn Klage + WK konnex

Rechtshängige Klage

Prozessrechtsverhältnis zw Parteien bereits bestehen und noch nicht beendet sein (Zeitraum: Rechtshängigkeit der Klage bis Schluss der mündl. Verhandlung)

kein rechtswegfremder Anspruch

Ein Anspruch, für den das Arbeitsgericht zuständig ist, kann nicht vor dem Zivilgericht im Wege der WK erhoben werden.

gleiche Prozessart

meint zB im Erkenntnisfahren —> nicht: LK vs FK oder Unterlassen/Feststellung

WK unzulässig:

-Im Arrestverfahren + Verfahren auf Erlass einer einstw.      Verfügung, bes. Eilbedürfnis führt zu besonderem Verfahren

- Im Urkundenverfahren (§ 595 ZPO)

Parteiidentität

Grds. muss Hauptpartei auch widerbeklagt sein (P-Rechtsverhältnis)

-> WK kann sich nicht allein gegen Dritte

-> wohl aber gegen Kläger + Dritten

Die Einbeziehung dieses Dritten ist dann eine nachträglich begründete Streitgenossenschaft und eine gewillkürte Parteierweiterung, also eine Klageänderung. Sie ist nur mit Einwilligung des widerbeklagten Dritten oder bei Sachdienlichkeit zulässig.

Konnexität als besondere Zulässigkeits-Vss

s. örtl Zuständigkeit


WK


Zulässigkeit


Örtliche Zuständigkeit -> Konnexität


Konnexität (+), wenn zw Klage und WK

ein innerlich zusammen gehöriges, einheitliches Lebensverhältnis besteht, das es als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen ließe, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den anderen geltend gemacht und verwirklicht werden könnte.

-nicht zwingend rechtlicher Zusammenhang,

-sondern bereits wirschaftlicher genügt, d. h.

-> dass der gleiche Lebenssachverhalt o

-> oder eines die beiden Ansprüche verbindendes einheitliches Lebensverhältnis zugrunde liegt

-es werden dabei die Grundsätze des §273 BGB oftmals herangezogen

-konkret bedeutet das, dass ein Zusammenhang mit dem Streitgegenstand der Klage oder mit dem Verteidigungsmittel (Einwendungen, Einreden, ≠ Beweismittel) bestehen muss

Bsp (Konnexität):

-Klage auf Werklohnzahlung und WK auf SEA wegen Pflichtverletzung aus dem Werkvertrag

Bsp (fehlende Konnexität der Klagen):

Klage auf Werklohnzahlung und WK auf Mietzinszahlung

Bsp (Konnexität mit Verteidigungsmitteln):

K klagt 28.000€ gegen B ein; B rechnet aus einer Forderung i. H. v. 30.000€ gegen K auf und macht die restlichen 2.000€ im Rahmen der Widerklage 3 geltend

Zusammenhang über §§387ff. BGB als Verteidigungsmittel (+)

Unzulässig ist WK

-die nur die Negierung des Klagegegenstands zum Inhalt hat

-Denn dann liegt bereits L-Antrag (der des Klägers) vor, weshalb (neg) FK gem. §261 III Nr.1 subsidiär ist

(mangelndes F-Interesse und nicht rechtshängig sein kann.

Bsp.:

Kläger beantragt Zahlung aus §433 II BGB.

Beklagter und Widerkläger beantragt Feststellung, dass die KP-Forderung unwirksam

Fehlende Konnexität

a) Dann WK nach BGH unzulässig

b) § 295 I ZPO durch rügelose Einlassung des Widerbeklagten


Fall 9

B hat dem K eine Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft und geliefert. Wegen Zahlungsverzugs erklärt der B den Rücktritt und verlangt die Sache heraus. K verweigert die Herausgabe. B nimmt die Sache dem Kläger gegen dessen Willen weg. K klagt vor dem Amtsgericht auf Herausgabe der Sache wegen verbotener Eigenmacht. Daraufhin beantragt B widerklagend, sein Eigentum und das fehlende Besitzrecht des K festzustellen. Bitte skizzieren Sie den Aufbau der Entscheidungsgründe

petitorische Widerklage.

Eigentlich müsste Klage aus § 861 BGB stattgegeben werden und Widerklage aus Eigentum in Verbindung mit Vertrag auch; dann könnte aber B bei der Vollstreckung des K das rechtskräftige Urteil, in welchem sein Eigentum und das fehlende Besitzrecht des K festgestellt wäre, nutzen und Vollstreckungsabwehrklage erheben. Das wäre sehr umständlich.

Daher wurde von Rechtsprechung und Literatur folgende Lösung entwickelt:

Aus der analogen Anwendung von § 864 II BGB wird geschlossen, dass bei gleichzeitiger Entscheidungsreife und Begründetheit der Widerklage bereits die Besitzschutzklage abgewiesen werden darf. Dann ist es zweckmäßig, ausnahmsweise die Widerklage zuerst zu prüfen, da ihre Begründetheit ansonsten inzident bei Prüfung der Begründetheit der Klage geprüft werden müsste.

 

Die Entscheidungsgründe könnten wie folgt formuliert/aufgebaut werden:

Die zulässige Klage ist unbegründet, weil die Widerklage zulässig und begründet ist. Da Klage und Widerklage zur Entscheidung reif sind, folgt aus der Begründetheit der Widerklage die Unbegründetheit der Klage. Dies ergibt sich bei petitorischen Widerklagen, mit denen der Beklagte Eigentumsrechte geltend macht, aus der analogen Anwendung von § 864 II BGB. Diese Vorschrift regelt, dass ein auf verbotene Eigenmacht gestützter Anspruch erlischt, wenn durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, dass dem Täter ein Recht an der Sache zusteht, vermöge dessen er die Herstellung eines seiner Handlungsweise entsprechenden Besitzstandes verlangen kann.

Wenn sich aber, wie hier, der Beklagte noch nicht auf ein rechtskräftiges Urteil berufen kann, seine entscheidungsreife Widerklage aber begründet ist, könnte der Kläger seinen titulierten Anspruch aus § 861 Abs. 1 BGB letztlich ohnehin nicht durchsetzen, da seine Besitzansprüche gemäß § 864 II BGB durch die rechtskräftigen Feststellungen bezüglich der Widerklage erloschen wären. Da der Gesetzgeber dieses sinnlose Hin und Her durch § 864 II BGB ausschließen wollte, der vorliegende Fall aber von der Norm nicht erfasst wird, liegt eine planwidrige Regelungslücke vor, die nur durch analoge Anwendung der Vorschrift sachgerecht geschlossen werden kann.

 

- Zulässigkeit der Widerklage

- Begründetheit der Widerklage

 

Die Klage ist unbegründet, weil der auf verbotene Eigenmacht gestützte Anspruch des Klägers - oben dargestellt - wegen des Erfolgs der Widerklage in analoger Anwendung von § 864 II BGB erloschen ist.

 

- Prozessuale Nebenentscheidungen




Rechtskraft und Bestimmtheit

Rechtskraft, 322 II ZPO

Folge: zwar nicht rechtshängig, aber rechtskraftfähig -> 204 I Nr. 5 BGB

(Ausnahme v Grundsatz, dass RHängigkeit u Rechtskfrat parallel)

Feststellung, in welcher Höhge die Klageforderung erloschen ist

Nicht im Tenor, aber in Entshceidungsgründen (Prozess, materielle Zulsäiggkeit, Begründetheit)

Soweit Gericht über Gegenforderung entschieden hat, erwächst RKRaft

hM:

Entscheidung über Aufrechnungsforderung erwächst unabhängig vom Ausgang der Entscheidung in Rechtskraft (trotz Wortlaut § 322 II ZPO)

Rechtskraft erstreckt sich auf Entscheidung darüber, „ob die Gegenforderung (nicht) iHv der Klageforderung besteht“

wichtig:

Entscheidung über (Nicht(Bestehen der Gegenforderung nur iHd Klageforderung ->darüber hinaus gehender Teil kann gesondert eingeklagt werden

Folge:

greift Aufrechnung wegen eines Aufrechnungsverbots nicht, ist nicht rechtskräftig über Aufrechnungsforderung entschieden (sie kann erneut geltend gemacht werden)

Bestimmtheit

wegen der Rechtskraftwirkung gilt das Bestimmtheitsgebot

Folge:

mehrere Forderungen zur Aufrechnung

-> Reihenfolge bestimmen (sonst § 396 I 2 BGB iVm § 366 II BGB)

-> arg.: Tilgungsbestimmung, 366 I BGB

-> (-),. 366 II, 367

bei Verstoß ist Aufrechnung unzulässig, da unbestimmt

Zulässigkeit (-), Präklsuion

322 II greit nicht ein, wenn wegen porzessualer o amterieller Unzulässigkeit verneint wird

-A-Verbote

-keine hinreichend besteimmte Bezeichnung d Gegenforderung (prozz Unzulässigkeit)

-Unzulässigkeit wegen Präklusion nach 767 II ZPO (Eine als solche präkludierte Aufrehcnung wird materiell so behandlet, als sei sie nie erkköärt worden

-Zurückweisung als verspätet (§ 296)

a) Aufrechnungseinwand verspätet -> Aufrehcnung unzulässig; keine Entscheidung über Aufrehcnung

b) Tatsachenvortrag zur Substantierung der Begründung der Gegenforderung verspätet

->Auf dieser Grundlage wird NIchtbestrehen der Gegenforderung nach § 322 II festgestellt

->Enstpricht Lage wie bei unsubstaniierter oder verspäterer Erfüllungseinwand

->rechtskräftige Feststellung d Nichtbestehens dfer Gegenforderung


P-reiehenfolge


Prozessaufrechnung

1. Ist die Aufrechnung zu prüfen?

Prozessaufrechnung -> Forderung d Beklagten wird nicht rechtshängig (anders: WK)

Klageforderung ist  unstreitig (Beklagte verteidigt sich nicht gg Klageforderung) und schlüssig

Klageforderung ist streitig (=Hauptvorbingen d BKlagten) + begründet

Klageforderung ist unschlüssig oder unbegründet          

Primäraufrechnung   

Eventualaufrechnung

(= subsidäres V-Mittel)


=Beklagter verteidigt nur mit Aufrechnung  

-> Beklagter bestreitet nicht Klageforderung

-> Aufrechnung = einziges Mittel

=Beklagter verteidigt sich primär mit anderen V-Mittel (Bestreiten d Klägervortrags)

Hilfsweise aufrechnen, wenn seine übrige Verteidigung erfolglos bleibt u Anspruch besteht

-> Aufrechnung nur nachrangig geprüft werden

innerprozessuale Bedingung, 388 S. 2 BGB


Wirksamkeit?

Wirksamkeit?

Klage abweisen ohne            Prüfung der Aufrechnung

2. Ist die Aufrechnung wirksam?

a. prozessual zulässig -> Prozesshandlung            (erwächst nicht in RKraft)     

Die Geltendmahcung der Aufrehcnung ist zulässig/unzulässig

(1) grds Aufrechnung aus gleicher Gerichtsbarkeit

-> außer: andere Gerichtsbarkeit, wenn:

(a) rechtskräftige Entscheidung über Forderung

(b) unstreitige Forderung

Ansonsten muss Verfahren nach § 148 ausgesettzt werden

Aufrechnung mit mehreren Forderungen -> 253 II Nr.2 (bestimmbar)

Vss (253 II Nr.2): Reihgenfolge, wie Klagefordeurngen geltend gemacht

1)§ 139 -> Kalrstellung

2)Sofern Beklagte keine Reihenfolge ausdrücklich angibt: Auslegung Beklagtenvortrag

(ergänzend: 396 I 2, 366 II BGB

3)WEnn keine Klarheit, dann erst prozessual unzulässig

§ 269 VI ZPO

Hilfsaufrechnung

-> audrücklich

-> konkludent: “Vorsorglich…); “Im Übrigen rechnet der B mit…gegen die Klageforderung auf”

-> innterprozessuale Bedingung (zulässig, da RSicherheit durch gerichtliche Erklärung innerhalbd gleichen Verfahren. Da Gericht die Begründetheit der Kalge und Scheritern der vorrangigen Einwendnunge wie Aufrehcnung vollumfänglich prüft)

-> mehrere selbststänbdige Forderungen, die insgesamt Klagefordeung übersteigen

—> Reihenfolge, 253 II NR. 2 (Gericht daran gebunden)

—> Widerspruch d Klägers nach 396 I 2: dann matriell Wirkung d §66 II BGB

Auswirkungen (porzessual unzulässig)

Ausgangslage:

Zwar setzt 389 BGB nicht voraus, dass Geltednmachung der A prozessual unzulässig

Es wäre aber ungerecht, wenn Beklagte einerseits aus prozesualen Grüdeb mit seiner Ausfrehcnung ausgeschlossen u daher antragsgemäß verutelt wird

Andererseits aber wegen 389 BGB die Gegenforderung verlieren würde

Lsg: Rechtsgedanke aus 139 BGB + Doppelnatur der Aufrechnung

Geltendmachung d A prozessual unzulässig, hat auch di ematerill A-Erklärung keine Gültigkeit

(Entspricht Abstandnahme von der Prozessaaufrechnung)

b. materiellrechtlich zulässig (erwächst nicht in RKraft)     

Aufrechnungsverbote:

390, 393 ff BGB

AGB

A-Erklärung, 388

c. materiellrechtlich begründet (nur diese erwächst in materielle RKRaft, 322 II)

Aufrechnungslage, 387

Aufrechnung (+)

dann: 389


(Teil-)Anerkenntnis in der Klausur

Urteilsüberschrift (§ 313b Abs. 1 S. 2 ZPO): Bei Anerkenntnis hinsichtl. gesamter

Bei Anerkenntnis hinsichtl. gesamter Klagforderung: Anerkenntnisurteil

Bei Teilanerkenntnis mit Erlass einer Teilentscheidung: Teilanerkenntnisurteil

Die darauffolgende weitere Entscheidung lautet dann: Schlussurteil

Beruht die Entscheidung teilweise auf einem Anerkenntnis und teilweise auf einer streitigen Entscheidung: Teilanerkenntnis- und Schlussurteil

Tatbestand

Ein Anerkenntnisurteil bedarf keines Tatbestandes und keiner Entscheidungsgründe (§ 313b I 1 ZPO)

Bei einem Schlussurteil nach vorausgegangenem Teilanerkenntnisurteil ist dies in der Prozessgeschichte vor den Anträgen mitzuteilen.

Beispiel: Das Gericht hat am 03.03.2017 nach entsprechendem Teilanerkenntnis des Beklagten  im schriftlichen Verfahren ein Teilanerkenntnisurteil erlassen, in dem der Beklagte verurteilt worden ist, an dem Kläger 2.000,- € zu zahlen.

Der Kläger beantragt nunmehr noch,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 3.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 5.000,- € seit dem 01.02.2017 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

             die über das Teilanerkenntnisurteil hinausgehende  Klage abzuweisen

Wenn eine einheitliche Entscheidung z.B. nach Teilanerkenntnis in der mündlichen Verhandlung ergeht, ist dies zwischen den Anträgen der Parteien zu erwähnen.

Beispiel: Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 5.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2017 zu zahlen.

Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung die Hauptforderung in Höhe von 2.000,- € anerkannt und beantragt im Übrigen,

            die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Der anerkannte Teil der Klagforderung bedarf keiner Begründung, sofern eine solche nicht zur Verständlichkeit der Begründung des streitigen Teils erforderlich ist.

Die Kostenentscheidung ist ggf. bei Anwendung des § 93 ZPO näher zu begründen.

Beispiel: Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 93 ZPO. Auch hinsichtlich des anerkannten Teils der Klagforderung waren die Kosten gemäß § 93 ZPO dem Kläger aufzuerlegen, denn der Beklagte hat bereits mit der Verteidigungsanzeige den Anspruch insoweit sofort anerkannt. Er hat durch sein Verhalten auch keine Veranlassung zur Klagerhebung gegeben, da….(ausführen).

Kostenentscheidung:

Es ergeht immer eine einheitliche Kostenentscheidung.

Im Teilanerkenntnisurteil bleibt die Kostenentscheidung daher dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.”

Grund: Restlicher Streitgegenstand noch nicht entscheidungsreif

Grundsätzlich trägt der Beklagte für den anerkannten Teil die Kosten des Verfahrens, was bei der zu bildenden einheitlichen Kostenquote zu berücksichtigen ist. Ggf. ist aber § 93 ZPO (sofortiges Anerkenntnis) zu

Vorl Vollstreckbarkeit, 708 Nr. 1 ZPO



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Samuel N.

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