Erläutern Sie kurz den Inhalt der Risikofrüherkennungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 StaRUG. Worauf muss ein Geschäftsleiter insoweit achten?
Gemäß § 1 StaRUG müssen Geschäftsführer von haftungsbeschränkten Unternehmen:
Fortlaufend Risiken überwachen und bei Gefahr geeignete Maßnahmen ergreifen.
Bericht erstatten an Überwachungsorgane und ggf. andere Organe einbeziehen.
Ein Krisenfrüherkennungssystem einrichten, das Gefahren frühzeitig erkennt.
Alle Maßnahmen dokumentieren.
Diese Pflichten sollen Krisen rechtzeitig erkennbar und bewältigbar machen.
Welche Funktion/Aufgaben sollte ein Krisenfrüherkennungssystem (KFS) erfüllen?
Das KFS muss bestandsgefährdende Entwicklungen, nachteilige Veränderungen sowie potentielle Risiken und Krisensignale für das Unternehmen frühzeitig erkennen können.
Die wirtschaftliche und finanzielle Situation des Unternehmens muss mit einem Prognosezeitraum von 24 Monaten laufend überwacht werden.
Es sind eindeutige Zuständigkeiten in die Organisationsstruktur des Unternehmens zu implementieren, um ein regelmäßiges und engmaschiges Reporting in Bezug auf Krisensignale aus den einzelnen Unternehmensbereichen an die Geschäftsleitung gewährleisten zu können.
Sämtliche Maßnahmen sind zu dokumentieren.
Nennen Sie Bestandteile eines KFS.
Ein KFS (Krisenfrüherkennungssystem) ist ein wesentlicher Bestandteil des Krisenmanagements und umfasst folgende Bestandteile:
Identifikation von Krisensymptomen:
Erkennen von Frühindikatoren, z. B. Verletzungen gesetzlicher Kennzahlen (wie Eigenmittelquote < 8 % oder fiktive Schuldentilgungsdauer > 15 Jahre gemäß URG).
Analyse der Unternehmenssituation:
Detaillierte Bewertung der finanziellen, operativen und strategischen Lage eines Unternehmens.
Einrichtung von Indikatoren:
Festlegung spezifischer Kennzahlen (z. B. Liquiditätskennzahlen, Eigenkapitalquote), die eine regelmäßige Überwachung ermöglichen.
Regelmäßige Überwachung und Reporting:
Laufende Auswertung der definierten Kennzahlen und Abgleich mit Soll-Werten.
Maßnahmenplanung:
Entwicklung von Handlungsstrategien zur Vermeidung einer Krise, einschließlich Sanierungskonzepten.
Einbindung von Verantwortlichen:
Klare Zuordnung von Zuständigkeiten und Einbindung von Fachbereichen in das KFS.
Technologische Unterstützung:
Nutzung digitaler Tools zur Überwachung und Analyse der Kennzahlen.
Wann liegt nach dem Gesetzeswortlaut Zahlungsunfähigkeit vor? Nach der Rechtsprechung des BGH können sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch der Höhe nach kleineren Deckungslücken vorliegen, ohne dass dies zu einer Zahlungsunfähigkeit führen muss. Erläutern Sie dies anhand der Stufen/Schritte der Zahlungsunfähigkeitsprüfung.
Gesetzeswortlaut: Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner fällige Zahlungspflichten nicht erfüllen kann und dies auch nicht in absehbarer Zeit möglich ist.
BGH-Rechtsprechung:
Deckungslücke ≤ 10 %: Vorübergehend tolerierbar, wenn sie innerhalb von 3 Wochen geschlossen wird (Zahlungsstockung).
Deckungslücke > 10 %: Zahlungsunfähigkeit, sofern keine fristgerechte Schließung möglich ist.
Stufe 1: Bestandsaufnahme
Identifikation aller fälligen Verbindlichkeiten (Fälligkeit, Mahnstufen).
Gegenüberstellung dieser Verbindlichkeiten mit den vorhandenen Zahlungsmitteln (Barmittel, liquide Mittel).
Stufe 2: Ermittlung der Deckungslücke
Berechnung der Deckungslücke: Deckungslücke =Fällige Verbindlichkeiten−Verfügbare ZahlungsmittelDeckungslücke=Fällige Verbindlichkeiten−Verfügbare Zahlungsmittel
Feststellung, ob die Deckungslücke ≤ 5 %, 5–10 % oder > 10 % beträgt.
Stufe 3: Prognose zur Schließung der Deckungslücke
Beurteilung der Frist zur Schließung der Deckungslücke:
Ist die Deckungslücke ≤ 10 % und kann sie innerhalb von 3 Wochen geschlossen werden? → Zahlungsstockung.
Kann die Lücke nicht geschlossen werden, insbesondere bei einer Überschreitung von 10 % der Verbindlichkeiten? → Zahlungsunfähigkeit.
Wann liegt nach dem Gesetzeswortlaut drohende Zahlungsunfähigkeit vor? Wie lang ist der Prognosezeitraum zur Bestimmung der drohenden Zahlungsunfähigkeit?
Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO)
Nach dem Gesetzeswortlaut liegt drohende Zahlungsunfähigkeit vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erfüllen.
Prognosezeitraum
DerPrognosezeitraum zur Bestimmung der drohenden Zahlungsunfähigkeit beträgt regelmäßig 24 Monate, in Anlehnung an die gesetzliche Höchstfrist für die Erfüllung von Sanierungsplänen (§ 140 InsO).
In Einzelfällen kann ein kürzerer Zeitraum angemessen sein, wenn die spezifischen Umstände des Unternehmens dies erfordern.
Wann liegt nach dem Gesetzeswortlaut Überschuldung vor und wie lange ist der Prognosezeitraum bei der Überschuldung? Aus welchen beiden Hauptbestandteilen/Komponenten setzt sich der Insolvenzeröffnungsgrund der Überschuldung zusammen? Erläutern sie diese Hauptbestandteile/Komponenten kurz.
Überschuldung besteht aus der rechnerischen Gegenüberstellung von Vermögen und Verbindlichkeiten sowie der Beurteilung, ob das Unternehmen mit hoher Wahrscheinlichkeit fortgeführt werden kann. Liegt eine negative Fortbestehensprognose vor, führt die rechnerische Überschuldung zur Insolvenzantragspflicht.
Bitte beschreiben Sie kurz die Unterschiede zwischen den Insolvenzeröffnungsgründen (i) Zahlungsunfähigkeit, (ii) drohende Zahlungsunfähigkeit und (iii) Überschuldung; nehmen Sie insbesondere dazue. f. g. Stellung,
(a) bei welchen der Eröffnungsgründen eine Pflicht zur Insolvenzantragstellung besteht und bei welchen nicht und
(b) welche Eröffnungsgründe für die Einleitung eines sog. Schutzschirmverfahrensnach § 207d InsO tauglich sind und welche nicht.
Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO):
Definition: Schuldner kann fällige Zahlungspflichten nicht erfüllen und wird dies auch in absehbarer Zeit nicht können.
Merkmal: Akuter Liquiditätsmangel (>10 % Deckungslücke ohne Schließung innerhalb von 3 Wochen).
Antragspflicht: Ja, Antragspflicht innerhalb von 3 Wochen (§ 15a InsO).
Schutzschirmverfahren: Nicht tauglich, da keine Sanierungsvorbereitung möglich ist.
Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO):
Definition: Schuldner wird voraussichtlich fällige Zahlungspflichten nicht zum Zeitpunkt der Fälligkeit erfüllen können.
Merkmal: Prognostizierter Liquiditätsengpass (innerhalb von 24 Monaten).
Antragspflicht: Nein, Antrag freiwillig durch den Schuldner möglich.
Schutzschirmverfahren: Tauglich, da präventiver Charakter und Sanierungsabsicht möglich sind.
Überschuldung (§ 19 InsO):
Definition: Verbindlichkeiten übersteigen das Vermögen (nach Liquidationswerten), und die Fortführung des Unternehmens ist nicht überwiegend wahrscheinlich.
Merkmal: Kombination aus rechnerischer Überschuldung und negativer Fortbestehensprognose.
Antragspflicht: Ja, Antragspflicht bei Überschuldung ohne Fortbestehensprognose.
Schutzschirmverfahren: Nicht tauglich, da das Verfahren keine akute Sanierungsvorbereitung mehr ermöglicht.
(a) Pflicht zur Insolvenzantragstellung
Ja, Antragspflicht: Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung.
Nein, keine Antragspflicht: Drohende Zahlungsunfähigkeit.
(b) Tauglichkeit für Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO)
Tauglich: Drohende Zahlungsunfähigkeit, da es präventiven Charakter hat und Sanierungsmaßnahmen vorbereitet werden können.
Nicht tauglich: Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung, da sie akute Insolvenzgründe darstellen, die keine Schutzfrist für Sanierungsmaßnahmen mehr erlauben.
Erläutern Sie kurz, welche Position eine Liquiditätsbilanz zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit abstrakt enthalten muss. Eine Darstellung in Tabellenform ist möglich.
Wie sind folgende Positionen bei der Zahlungsunfähigkeitsprüfung zu berücksichtigen (Stichpunkteartige Antworten genügen, Beispiel: „in der Liquiditätsbilanz zu berücksichtigen“ oder „in der Liquiditätsbilanz nicht zu berücksichtigen“ oder „ in der Liquiditätsbilanz zu berücksichtigen, wenn …“):
Einredefreie Forderungen gegen zahlungskräftigen und – willigen Schuldner die in ZWEI Wochen fällig wird → ja ist zu berücksichtigen
Einredefreie Forderungen gegen zahlungskräftigen und – willigen Schuldner die in SECHS Wochen fällig wird → nein nicht zu berücksichtigen
Möglichkeit, aus dem CashPool Liquidität abzurufen wenn die dort vorhanden Liquidität nicht für alle CashPool verbundenen Unternehmen ausrecht → nicht berücksichtigen
Darlehensverbindlichkeit ggü. Banken aus einer gekündigten Kreditlinie, die sich zu Ermöglichung er Sanierung auf ein standstill geeinigt haben → nicht zu berücksichtigen
Guthaben auf einen Bankkonto im Ausland, wobei für eine Überweisung vom Bankkonto nach Deutschland eine Genehmigung einer ausl. Behörde notwendig ist → nicht zu berücksichtigen – weil ungewiss
Eine Gesellschaft A weist einen nicht durch eigenkapitalgedeckten Fehlbetrag EUR 1 Mio. aus. Auf welchen möglichen Insolvenzeröffnungsgrund weist der Fehlbetrag indiziell hin?
Überschuldung §19 InsO
Maßnahmen zur Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (8 Punkte)
a. Eine Gesellschaft A weist in der Überschuldungsbilanz eine rechnerische Überschuldung von EUR 1 Mio. aus. Die Gesellschaft ist mit Gesellschafterdarlehen in Höhe von TEUR 300 und TEUR 700 finanziert. Nennen Sie (stichpunktartig) Möglichkeiten, die rechnerische Überschuldung zu beseitigen.
b. Die Gesellschaft A hat nach Aufstellung einer Liquiditätsbilanz festgestellt, dass sie 95% der zum Stichtag fälligen Verbindlichkeiten bezahlen kann. Allerdings ist zum Stichtag bereits erkennbar, dass innerhalb von drei Wochen Verbindlichkeiten (i) gegenüber Lieferanten und (ii) dem Gesellschafter in einer solchen Höhe fällig werden, dass nur noch 70% der dann bestehenden fälligen Verbindlichkeiten bezahlt werden können. Nennen Sie (stichpunktartig) Möglichkeiten wie die Gesellschaft A ihre Liquiditätsbilanz verbessern und die Deckungslücke verkleinern kann
Debt-Equity-Swap: Kapitalerhöhung durch Gläubiger Forderung als Sacheinlage in Unternehmen eingebracht
Forderungsverzicht: Die Gesellschafter verzichten auf die Darlehensforderung und somit entfällt das 1 Mio. Verbindlichkeiten somit hat das Unternehmen weniger Verbindlichkeiten und somit ist es nicht mehr Überschuldet – geht ins Eigenkapital über
Erhöhung der liquiden Mittel:
Aufnahme kurzfristiger Kredite oder Überbrückungskredite.
Verkauf oder Verwertung nicht betriebsnotwendiger Vermögensgegenstände.
Einbringung von Kapital durch Gesellschafter (z. B. Nachschüsse, Darlehen).
Vorzeitige Einziehung offener Forderungen (z. B. durch Factoring).
Reduzierung der Verbindlichkeiten:
Verhandlung von Stundungen mit Gläubigern (z. B. Lieferanten, Gesellschaftern).
Vereinbarung von Ratenzahlungen oder Moratorien.
Forderungsverzicht durch Gesellschafter.
Optimierung der Zahlungsflüsse:
Priorisierung betriebsnotwendiger Zahlungen, z. B. für Lieferanten, um den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten.
Verzögerung von Zahlungen, soweit rechtlich zulässig, insbesondere gegenüber Gesellschaftern.
Sie sind Gesellschafter einer GmbH und gewähren dieser in „der Krise“ ein Darlehen. Nach einiger Zeit – die Gesellschaft befindet sich noch immer in „der Krise“ drängen Sie den Geschäftsführer zur Rückzahlung des Darlehens. Dieser veranlasst schließlich die Zahlung. Haben Sie sich und/oder der Geschäftsführer mit dieser Vorgehensweise strafbar gemacht? Wenn ja, welches Delikt könnte erfüllt sein? (10 Punkte)
Darlehen = in der Krise EK-ersetzend & darf erst wenn die Krise beseitigt ist zurück gezahlt werden → da hier das Darlehen schon vor Ende der Krise zurückbezahlt wurde wird so das Gesellschaftsvermögen verkleinert, somit hat sich der Gesellschafter einen unlauteren Vorteil verschafft.
Durch die Zahlung wird auch der Topf aus dem später die Gläubiger befriedigt werden verkleinert und somit triff §156 Betrügerische Krida zu!
WICHTIG: Unterscheidung zwischen §156 und §158! Da aber der Gesellschafter durch das EK- ersetzende Darlehen kein Gläubiger ist kann er auch nicht als Gläubiger hier begünstigt werden. Er hat aber durch die Handlung Vermögen beiseite geschafft und ist somit die anderen Gläubiger benachteiligt und deshalb ist er nach §156 strafbar.
Wer: Geschäftsführer weil er die Handlung zu dem ich ihn gezwungen habe ausführt
Tatobjekt: Bestandteile des Vermögens
Tathandlung: Vermögen „beiseite schaffen“
Taterfolg: Annahme: Verschmälerung Vermögen und deshalb JA und es war auch vorsätzlich
Die Y-GmbH ist bereits zahlungsunfähig. Ihr Geschäftsführer fragt bei Ihnen nach, ob und wenn ja welche Zahlungen er trotz eingetretener Zahlungsunfähigkeit noch leisten darf, ohne sich wegen Gläubigerbegünstigung (§ 158 StGB) strafbar zu machen. (10 Punkte)
Man darf folgende Zahlungen noch leisten:
Befriedigung des Fiskus
Dienstnehmerbeiträge zu SVs
Angemessenen Zug-um-Zug-Bezahlung des Lieferanten – anderenfalls überlebensnotwendige Geschäftsbeziehung nicht mehr aufrechterhalten werden kann
Wie grenzt sich vorsätzliches von bloß fahrlässigem Verhalten ab? Was bedeutet grobe Fahrlässigkeit? (5 Punkte)
Vorsatz = wenn man etwas mit Absicht macht und sich den Folgen bewusst wird „na wenn es passiert ist es mir egal, ich mache es so oder so“ – sich den Folgen bewusst sein und es ist einem egal
Fahrlässig = es wird schon nichts passieren, deshalb mache ich das – man denkt es könnte eventuell passieren, aber macht es trotzdem
Grob fahrlässig = wenn man ungewöhnlich und auffallend sorgfalltswidrig handelt, sodass der Eintritt des Schadens als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar ist/war
Nennen Sie 2 finanzwirtschaftliche Sanierungsmaßnahmen beim Eigenkapital samt einer kurzen Erklärung.
Stundung von Verbindlichkeiten, Zinsfreistellung, Patronatserklärung, Kapitalerhöhung in Verbindung
mit Kapitalherabsetzung
Stundung Verbindlichkeiten: Das Zurückzahlen der Verbindlichkeiten wird nachhinten verschoben, dass man zum aktuellen Zeitraum auf mehr liquide Mittel verfügen kann
Kapitalerhöhung in Verbindung mit Kapitalherabsetzung: es würde helfen, da man hier die Kapitalerhöhung als ordentliche Kapitalerhöhung durchführen könnte, als Bareinlage und somit würde man zum aktuellen Zeitpunkt auch wieder auf mehr Liquide Mittel verfügen. Die Einlagen der Alt-Gesellschafter könnten Herabgesetzt werden und in Barmittel umgewandelt werden.
Erläutern Sie jeweils die wesentlichen Themen der Nachfolgehaftung nach § 1409 ABGB und § 38 UGB. Worin liegen die wesentlichen Unterschiede zwischen diesen beiden Bestimmungen?
§1409 ABGB
Schützt Gläubiger des Veräußerers gegen Entzug ihres Haftungsfonds
Übernahme de Unternehmens muss rechtsgeschäftlicher Art sein (keine Gültigkeit Verpachtung) →setzt Übertragung von sachrechtlichen Vorschriften voraus Veräußerer und Erwerber haften zu ungeteilten Hand
Haftung Erwerber: gilt zu unternehmensbezogenen Schulden die er kannte/kennen musste → zum Zeitpunkt der Übergabe
→ leichte Fahrlässigkeit des Erwerbers genügt für die Haftung
Haftung des Erwerbers entfällt, wenn er Kaufpreis im Auftrag des Veräußerers oder Veräußerer selbst zur Gläubigerbefriedigung verwendet. Reicht Kaufpreis nicht aus, so ist das Zuvorkommen entscheidend.
§38 UGB
Es genügt die Fortführung eines unter Lebenden erworbenen Unternehmens
Erwerber haftet nicht bloß für die im Geschäftsbetrieb begründeten Verbindlichkeiten sondern er übernimmt die zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden unternehmensbezogenen Rechtsverhältnisse des Veräußerers (bis dahin entstandene Rechte /Verbindlichkeiten)
Es steht im aber ein Recht zu binnen 3 Monaten eine Widerspruch einzulegen, das Vertragsverhältnis besteht aber weiter Haftung des Erwerbers kann dadurch ausgeschlossen werden, dass sie vertraglich bei Unternehmensübergang im Firmenbuch abbedungen wird.
!! Haftung bei Erwerb im Weg der Zwangsvollstreckung oder Insolvenzverfahren wird ausgeschlossen!
Wesentliche Unterschiede:
§38 dispositiv mit Publizitätsakt §1409 zwingend und unbeschränkt
§1409 betraglich beschränkt / §38 nicht
A und B gründen die Body & Soul Wellness GmbH. A bringt nach Eintragung in das Firmenbuch mit Stichtag 01.01.2023 ihren Kosmetikbetrieb in die GmbH ein. Vereinbart wird, dass alle Vertragsverhältnisse mit Ausnahme der zum 31.12.2022 bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten auf die GmbH übergehen sollen. Eine Eintragung in das Firmenbuch erfolgt nicht. Der Lieferant L hat eine vor dem 31.12.2022 offene Forderung gegenüber der A aus einem bis Ende 2024 abgeschlossenen monatlichen Liefervertrag, die aus der Nichtzahlung der zuletzt gelieferten Ware resultiert. Kann L die Zahlung von der GmbH fordern?
Ja, L kann die Zahlung fordern, da A den Kosmetikbetrieb einbringt – es zwar vereinbart wurde, dass die Verbindlichkeiten erst am 1.1.2023 übernommen werden – doch es wurde nicht im Firmenbuch eingetragen, deshalb muss die GmbH für diese Verbindlichkeit mit Sorge tragen und diese kann gefordert werden
Weiters: A hat auch noch eine alte Verbindlichkeit gegenüber dem Saunabauer S aus dem Saunaeinbau auf ihre Privatliegenschaft. Kann S die GmbH in Anspruch nehmen?
Nein, diese kann nicht in Anspruch genommen werden gegenüber der GmbH, weil dies eine höchstpersönliche und nicht unternehmensbezogene Verbindlichkeit von A zu S ist – deshalb kann S hier leider die GmbH nicht belangen und diese in Anspruch nehmen.
Der mit A vertraglich gebundene Lieferant L möchte nicht, dass der Liefervertrag auf die GmbH übergeht, da er mit B bislang nur negative berufliche Erfahrungen gemacht hat. Kann L die Vertragsübernahme verhindern?
Ja, es könnte verhindert werden, falls A & B die Übernahme an die Dritten (hier Lieferant L) nicht mitgeteilt haben – in §38 Abs. 3 steht „Wurden dem Dritten nicht nachweislich mitgeteilt ob das Vertragsverhältnis vom Erwerber übernommen wurde, …, so kann er … Erklärungen abgeben … dies gilt auch für die Verbindlichkeiten des Veräußerer“Das heißt wenn es mitgeteilt wird – hätte L immer noch die Möglichkeit zu Widersprechen – das heißt er muss diesen Vertrag nicht zustimmen und kann ihn verhindern.
Der Lieferant V liefert Stahlbleche im Mai 2021 an die X-GmbH. Diese wird im September 2021 zahlungsunfähig und dieser Umstand der Geschäftsführung spätestens im November 2021 bekannt. Im Oktober 2022 wird über die X-GmbH der Konkurs eröffnet. Die Gläubiger werden voraussichtlich eine Quote von 10 % erhalten. Bei einer Eröffnung im Jänner 2022 hätte die Quote noch 15 % betragen.
Der Lieferant W liefert im Juli 2022 Ersatzteile an die X-GmbH. Deine Kaufpreisforderung von EUR 15.000,00 bleibt unbezahlt. W hat die gelieferten Ersatzteile seinerseits von einem Sublieferanten zu einem Kaufpreis von ca. EUR 9.000,00 bezogen. Durch Verpackung und Lieferung an die C-GmbH sind ihm noch weitere Kosten in der Höhe von EUR 2.500,00 entstanden.
Bitte zeichnen Sie einen Zeitstrahl zum vorstehenden Sachverhalt. Worin unterscheiden sich die Gläubiger V und W und welchen Schaden können diese gegebenenfalls gegen wen geltend machen?
Beschreiben Sie den Ablauf von Insolvenzverfahren und zeigen Sie die Unterschiede der Verfahren auf. (10 Punkte)
Ablauf Konkursverfahren:
Antrag Schuldner ODER Gläubiger (ohne Sanierungsplan)
Eröffnung des Konkursverfahrens
Wenn Nach Eröffnung ein SP eingereicht wird – bleibt es Konkursverfahren
Ablauf Sanierungsverfahren:
Antrag NUR Schuldner (MIT Sanierungsplan)
Eröffnung Sanierungsverfahren
Variante 1 (MIT EIGENVERWALTUNG): Antrag, „qualifizierter SP“ , Quote min 30%
Variante 2: (OHNE EIGENVERWALTUNG): Antrag, SP, Quote min 20%
Beim Selbstantrag reicht auf die drohende Zahlungsunfähigkeit als Eröffnungsgrund! Ansonsten muss eine Zahlungsfähigkeit oder eine Überschuldung vorliegen um ein Verfahren zu Eröffnen.
Wann ist ein Reorganisationsbedarf iSd URG gegeben und welche Konsequenzen sind damit verbunden.
Definieren Sie die Begriffe „Zahlungsunfähigkeit“ und „Überschuldung“.
Wer kann bzw. muss einen Insolvenzantrag mit welchem Inhalt stellen. (10 Punkte)
Der REORG ist gegeben wenn:
- URG Kennzahlen: Eigenmittelquote KLEINER 8% oder Schuldentilgungsdauer GRÖSSER 15 Jahre
→ falls man diese Größen erreicht ist der Bedarf gegeben & man muss wieder Liquidität schaffen = HANDLUNGSBEDARF
Zahlungsunfähig: wenn Schuldner seine Zahlungen einstellt → setzt aber nicht voraus das Gläubiger andrängen – die alleinige Begleichung einiger/teilweiser Zahlungen reichen nicht aus das man zahlungsfähig ist.
Überschuldung: Bei Prüfung der rechnerischen Überschulung = Verbindlichkeiten und sonstige Schulden größer als das Vermögen sind – man stellt somit das Vermögen den Schulden gegenüber
Es kann ein Insolvenzantrag vom Schuldner selbst (hier würde drohende ZU ausreichen) gestellt werden.
Es muss ein Insolvenzantrag von Schuldner gestellt werden wenn ZU oder Ü vorliegt.
Es kann aber auch in Insolvenzantrag vom Gläubiger gestellt werden wenn ZU oder Ü vorliegt.
Nach welchen gesetzlichen Bestimmungen können Vertragsverhältnisse im Zuge von Insolvenzverfahren begünstigt beendet werden. (5 Punkte)
Nach §§104ff. Insolvenzordnung können Vertragsverhältnisse begünstigt beendet werden. Wichtigsten Regelungen sind:
Kündigungsfristen: für begünstigte Verträge sind kürzer als gesetzliche Kündigungsfristen
Kündigungsgründe: Kündigung beg. Verträge sind auch OHNE Grund möglich
Kündigungsverzicht: Gläubiger kann auch Kündigungsrecht verzichten
Was sind begünstigte Verträge?
Arbeitsverträge
Mietverträge
Pachtverträge
Leasingverträge
! Kündigung von begünstigten Verträgen muss schriftliche erfolgen!
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