Wer ist zur Amtshilfe verpflichtet?
Alle Behörden des Bundes, der Länder, Kreise und Gemeinden (§ 4 HVwVfG)
Ergänzende Hilfe … für eine andere Behörde … im Einzelfall!
Subsidiarität (wenn zuständige Behörde nicht greifbar oder Mittel fehlen) = Nachrangigkeitsprinzip
Eilfall (wenn kein Aufschub möglich, kann Behörde Gefahrenabwehr übernehmen)
Erforderlichkeit und Leistungsfähigkeit der ersuchten Behörde
Erstbefassung (wenn Aufgabe angefangen, dann eben auch zu Ende bringen)
Allgemeiner Grundsatz: Zusammenarbeits- und Informationspflicht (alle Organe der Gefahrenabwehr)
Wann ist es keine Amtshilfe?
wenn bereits ein Weisungsverhältnis zwischen den Behörden besteht
wenn es sich um eine eigene Aufgabe handelt (Gefahrenabwehr) = Fw z. B. Brandbekämpfung
Wo liegt die Grenze der Amtshilfe?
Wenn andere Behörde dafür besser geeignet ist
Hilfe wäre nur durch einen unverhältnismäßigem Aufwand möglich
Wenn hierdurch die eigene Aufgaben gefährdet werden
Wenn rechtlich unzulässig (keine Befugnis)
Welche Gefahren gibt es?
Konkrete Gefahr: Baum droht auf Fahrbahn zu fallen
Abstrakte Gefahr: Person mit Zigarette in der Hand
Anscheinsgefahr: Wassergeräusche aus Wohnung
Gefahrenverdacht: Schneelast auf Dach
Kann die FW absperrende Maßnahmen durchführen?
EL Fw kann im Einsatz (§ 42 HBKG) alle notwendigen Sicherungsmaßnahmen am Einsatzort durchführen, zum Eigenschutz + ungehindertes Tätigwerden (Gefahrenbereich)
Pol hat die Aufgabe den Platz für Fw zu sichern und eine weitere Gefahrenausbreitung zu verhindern
Kann die FW Personen mit Zwang aus einem Gefahrenbereich fernhalten?
Fw kann erforderliche Maßnahmen treffen, um einzelne Personen aus dem Gefahrenbereich fern zu halten
Unmittelbarer Zwang ist aber keine erforderliche Maßnahme laut HBKG, da laut HSOG nur Pol/Vollzugsdienste unmittelbaren Zwang ausüben dürfen
Fw darf nur unmittelbaren Zwang ausüben im Rahmen des rechtfertigen Notstands § 34 StGB (Verhältnism.)
Wann handelt es sich nach § 34 StGB um einen rechtfertigenden Notstand?
Abwenden einer Gefahr in Verzug für Leben, Freiheit, Eigentum, Rechtsgut von sich oder einer anderen Person.
Nach Abwägung (Verhältnismäßigkeit)
Darf die Fw andere an der Einsatzstelle arbeitende Behörden (z.B. Kripo) aus dem Gefahrenbereich fernhalten?
Nein, staatliche Maßnahmen dürfen sich nicht gegen hoheitliche Befugnisse richten (Art. 33 GG)
Bei Aufgabenkollision bedarf es einer Abstimmung
Dürfen durch die FW verdächtige Personen festgehalten werden?
Fw darf grundsätzlich keine Pol-Aufgaben ausführen
Nur … wenn auf frischer Tat ertappt, dann ist eine vorläufige Festnahme durch die Jedermannsrechte möglich.
Was beschreibt die öffentliche Sicherheit und Ordnung?
Öffentliche Ordnung
Erhalt der ungeschriebenen Regeln zum Erhalt des öffentlichen Miteinanders.
Öffentliche Sicherheit
Schutz des Staates, der geschriebenen Rechtsordnung und der individuellen Rechtsgüter der Bürger
Wer oder was sind die Adressaten / Verantwortlichen laut HSOG?
Bedingter Vorsatz
Verhaltensstörer: der die Gefahr unmittelbar selbst verursacht hat
Zustandsstörer: hat die tatsächliche Gewalt über gefahrenverursachende Sache
Nichtstörer: Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen zur direkter Gefahrenabwehr
Welche Stufen des Verschuldens kennen sie im strafrechtlichen Sinne?
Fahrlässigkeit – grobe Fahrlässigkeit ------ Vorsicht: bed. Vorsatz – dir. Vorsatz – Absicht
FwDV = im Gerichtsverfahren ein Sachverständigen-Gutachten
Welchen Unterschied macht es, ob man mit Vorsatz oder fahrlässig gehandelt hat?
Vorsätzlich = volle Schuldfähigkeit, Verlust der Beamtenprivilegien, kein Versicherungsschutz, Regress
„wusste das es schiefgehen konnte – na wenn schon …“
Fahrlässigkeit = Schutz durch Beamtenprivilegien, …
Darf man eine Wohnungstür öffnen, auch wenn die Person dahinter erkrankt ist und dies nicht möchte?
Bei akuter Lebensgefahr für eine Person, welche nicht mehr die Gefahr einschätzen kann, darf gegen ihren
Willen ihre Wohnung betreten werden, ansonsten gilt die Unverletzlichkeit der Wohnung
Was bedeutet das Vorgehen nach pflichtgemäßem Ermessen?
Einhaltung der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt, wenn eine Maßnahme
geeignet,
angemessen
und erforderlich
ist.
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