Privatautonomie?
Freiheit zur Diskriminierung?
Freiheit vor Diskriminierung?
Freiheit zur Teilhabe?
=> Es gibt nicht „die“ Freiheit
Gleichförmigkeit?
Gleiche Rechte für alle?
Gleiche Chancen?
Gewinn an Gleichberechtigung?
Abwehr von Diskriminierung?
=> Es gibt nicht „die“ Gleichheit
Art. 2 I GG
= Jeder kann seine individuellen Rechtsverhältnisse selbst bestimmen.
Insbes. Vertragsfreiheit:
Abschlussfreiheit
Partnerwahlfreiheit
Formfreiheit
inhaltliche Gestaltungsfreiheit
„Prinzip der Selbstgestaltung der Rechtsverhältnisse durch den einzelnen nach seinem Willen“ (Flume, 1992)
Elemente: Vertragsfreiheit, Eigentumsfreiheit, Testierfreiheit
Voraussetzung von Art. 2 I GG: Bedingungen der Selbstbestimmung müssen gegeben sein (BVerfGE 81, 242, Rn. 254)
Aufgabe des Rechts: auf Wahrung der Grundrechtspositionen beider Vertragspartner hinwirken, um zu verhindern, dass sich für einen Vertragsteil die Selbstbestimmung in eine Fremdbestimmung verkehrt (BVerfGE 89, 214, Rn. 232), Sicherung des Ausgleichs gestörter Vertragsparität
Welche Rechtspositionen stellt Buschmann einander gegenüber?
Verbot an Geschlecht anzuknüpfen bei Massengeschäft, §§ 1, 2 Nr. 8 AGG
Anders bei „Damensauna“?: Intimsphäre der anderen Frauen in der Sauna
Trans*Frauen sind Frauen, auch rechtlich
Anknüpfung an Körper und zugeschriebenes Geschlecht?
Dürfen Trans*frauen wegen ihres Geschlechts an der Kasse einer Damensauna abgewiesen werden?
Schutz der Intimsphäre von Saunabesucher*innen, §20 I Nr. 2 AGG?
Einzelfallabwägung
Welche impliziten Prämissen erkennen Sie in der Debatte um Einlass in Damensaunen für Trans*frauen?
in Deutschland gibt es überwiegend gemischtgeschlechtliche Saunen => kein Mann muss seinen Geschlechtseintrag ändern lassen, um in Deutschland eine nackte Frau zu sehen.
Tatsache: trans* Frauen erleben am häufigsten queerfeindliche Gewalt
=> Diskursverschiebung
Welche Grundrechte werden auf Seiten der Nutzer:innen und Devin betroffen?
Meinungsfreiheit auf Seiten der Nutzer:innen (Art. 5 I GG)
Allgemeines Persönlichkeitsrecht von Devin (Art. 2 I i.V.m. 1 I GG)
Nicht-Diskriminierungsrecht von Devin (Art. 3 III 1 GG
Wie wägen Sie diese Grundrechtspositionen gegeneinander ab?
Devin hat sich in die Öffentlichkeit begeben und damit auch Kritik ausgesetzt
Politische Äußerung von Devin, erfährt Reaktion
Reaktionen haben aber nur geringen Sachbezug, stattdessen hoher ehrverletzender Gehalt der Posts
Devin nicht als Individuum, sondern als Teil einer marginalisierten Gruppe herabgesetzt => silencing effect
Ist es zumutbar für die Nutzer:innen, dass ihre Tweets gelöscht werden? Hätte Devin die Tweets dulden müssen?
Demokratie lebt von Deliberation
Wenn gelöscht, kein Diskurs mehr möglich
Wenn beleidigend und stigmatisierend, ohnehin nur geringer Beitrag zum Diskurs
Diskriminierung berücksichtigen => je-desto-Formel: Das Gewicht der Meinungsfreiheit ist umso geringer, je größer der Bezug der Äußerung zu einem Diskriminierungsmerkmal aus Art. 3 Abs. 3 GG ist, insbesondere wenn die Äußerung geeignet ist, abschreckende Effekte auch auf Dritte und somit auf den demokratischen Diskurs insgesamt zu entfalten.
Welche Rolle spielt es in Ihrer Abwägung, dass auf einer sozialen Plattform kommuniziert wurde?
Geschriebene Worte im Netz haben hohe Reichweite (auch Beleidigungen), können sehr schnell viele andere Personen erreichen
faktisch ungleiche Teilhabemöglichkeiten von Minderheiten müssen mit einbezogen werden
-> Silencing Effect
Wirkung auf andere potentiell Betroffene?– Sollten private Unternehmen löschen (müssen)?
-> Auskunftsrechte, Accountsperren
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