Wann ist ein Brandsicherheitsdienst anzuordnen?
Muss, bei Veranstaltungen nach der VStättR und bei Zelten >5.000 Besucher (fliegende Bauten)
Kann, Veranstaltungen bei welchen ein Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Menschen gefährden könnte. (§ 17 HBKG)
Wer kann einen BSD anordnen und wer durchführen?
Anordnung durch Ordnungsbehörde und wird durch die öffentlichen Fw geleistet, oder durch Betreiber/Werkfeuerwehr selber, wenn ausgebildetes Personal.
Wer bestimmt Art und Umfang des BSD und wer trägt die Kosten?
Leiter der Fw
Betreiber, Veranstalter nach Gebührenordnung
Welche Maßnahmen sind bei einem Brandereignis erforderlich?
Sofort Meldung an ILS, Lage erkunden, Brandbekämpfung, Lösch-/Sicherheitseinrichtungen auslösen, Kräfteeinweisung, ständiger Kontakt mit Veranstalter, Räumung ggf. veranlassen.
Wie ist das Vorgehen bei organisatorischen Problemen während des BSD?
Kontaktaufnahme zum Veranstalter - Freundlich und bestimmt auf Problem hinweisen Sofortigen Vollzug anordnen Verantwortliche hinzuziehen -Einsatzmaßnahmen veranlassen
Welchen Zweck erfüllt eine Gefahrenverhütungsschau? (§ 15 HBKG)
Zum Zweck der vorbeugenden Abwehr von Gefahren durch Brände, Explosionen, und andere gefährliche Ereignisse. Findet in regelmäßigen Zeitabständen vorangekündigt statt, aber sollte alle 5 Jahre sein.
Wem obliegt die Zuständigkeit bei der GVS?
Brandschutzdienstelle (Landkreis, kreisfreie Stadt, Stadt mit eigener Bauaufsicht)
Leiter WF, wenn von RP beauftragt Weisungsaufgabe (ob und wie vorgegeben)
Was ist die Zielsetzung einer GVS und was wird geprüft?
Ist keine bauordnungsrechtliche Überprüfung, sondern eine Überprüfung auf betriebliche brandschutzrelevante Mängel und Umsetzung von baulichen, technischen, organisatorischen Brandschutzvorkehrungen. Einrichtungen zur Löschwasserversorgung, Löschwasserrückhaltung, Löschanlagen, BMA Zugänglichkeiten, Flucht- und Rettungswege (Freihaltung, Markierung, …) Brandabschnittsbildung, Rauchabschnitte Feuerwehrpläne, betriebliche Brandschutzmaßnahmen, Gebäudefunk, …
Sonstige bauaufsichtliche Mängel sind der Bauaufsicht zwingend zu melden = generelle Informationspflicht
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