I. Anwendungsbereich §19 AGG
II. Ungleichbehandlung/Benachteiligung
III. Rechtfertigung §§5, 19 III, 20 AGG
IV. Rechtsfolge §21 AGG
Sachlicher Anwendungsbereich
Persönlicher Anwendungsbereich
zivilrechtliche Schuldverhältnisse (Begründung, Durchführung, Beendigung)
Rasse/ethnische Herkunft, Geschlecht, sexuelle Identität, Religion, Behinderung, Alter
Erweitertes Benachteiligungsverbot: Rasse/ethnische Herkunft, auch sonstige Schuldverhältnisse i.S.d. § 2 I Nr. 5–8 AGG
Privatrechtliche Versicherung
Massengeschäft / vergleichbare Geschäfte
Grds. auch Wohnungsver-mietung, aber Sonderregelung § 19 V 3 AGG
Nicht: Ehe und Familie; besondere Nähe-, Vertrauensverhältnisse (§ 19 IV, V 1, 2 AGG)
Nicht erfasst: Weltanschauung
Beseitigungsanspruch (§ 21 I 1 AGG) Unterlassungsanspruch (§ 21 I 2 AGG)
=> Kontrahierungszwang?
Entschädigung und Schadensersatz (§ 21 II AGG)
=> Verschuldensabhängig?
Ist das AGG anwendbar?
§§ 1, 2, 19 I Nr. 1 AGG: Massengeschäft für Kategorie Geschlecht und Rasse/ethnische Herkunft
Das Ansehen der Person ist nachrangig → Egal wer konkret rein will, solange Platz im Club ist, die Person nicht zu betrunken ist etc. (+)
Liegt eine Benachteiligung i.S.d. AGG vor?
Disco „Nightlight“: unmittelbare Diskriminierung wegen Rasse/ethnische Herkunft, § 3 I AGG + Anweisung zur Diskriminierung § 3 V AGG
Disco „Starlight“: mittelbare Diskriminierung § 3 II AGG wegen Rasse/ethnische Herkunft (Ausweis = stellvertretendes Merkmal; oder verdeckte unmittelbare Diskriminierung?)
Auch wegen des Geschlechts diskriminiert
Vergleich: Women of Color werden zwar auch als „Exotin“ stigmatisiert (intersektional) → die Diskriminierung der einen, entzieht die Diskriminierung der anderen nicht die Grundlage
K wird als Mann of Color diskriminiert (Rassismus + Sexismus) → intersektionale Diskriminierung
Ist die Benachteiligung gerechtfertigt?
Rassistische Diskriminierung kann nicht rechtfertigt werden
Geschlecht ist einem „sachlichen Grund“ nach § 20 Abs. 1 AGG zuführbar
Nach §4 AGG müsste sich die Rechtfertigung auf „alle diese Gründe“ beziehen
intersektionale Diskriminierung aber nur ein Grund
unnatürliche Aufspaltung der Diskriminierungserfahrung
Nach strengstem Rechtfertigungskriterium gehen?
→Für K am rechtsschutzsichersten, sich nur auf die rassistische Praxis zu berufen
Wie weisen Sie die Benachteiligungen nach?
Zeug:innen, Testing-Verfahren etc.
Bsp.: Test (Oktober 2011): Leipziger Diskotheken und Clubs: Haben „nicht-deutsch“ aussehende Gäste die gleichen Chancen in die Disko zu kommen wie weiße Deutsche?
→ 6 von 11 der getesteten Diskotheken (> 50%) verweigerten den „nicht-deutschen“ Testern den Zutritt
Was können Sie von den Discobetreibern verlangen?
Unterlassungsanspruch, § 20 I AGG: Zukünftiger Vertragsabschluss, wenn nicht andere diskriminierungsunabhängige Gründe dagegen sprechen
Entschädigung, § 21 Abs. 2 S. 3 AGG
höher wegen Intersektionalität?
OLG Stuttgart, 12.12.2011, Az. 10 U 106&11: 900€
andere Gerichte 300€ oder nichts
Können sich auch die nicht abgewiesenen weißen Freund:innen auf das Diskriminierungsverbot berufen?
Diskriminierung durch Assoziierung → Freund:innen werden unmittelbar benachteiligt
Im AGG allerdings keine eigene Rechtsgrundlage, wie § 32 Abs. 4 Österr. Gleichbehandlungsgesetz (GlBG)
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