Buffl

Zusammenfassung Kleinlercher

FS
by Florian S.

Was ist Überschuldung in Österreich und was in Deutschland?

Österreich (§67 IO)

  • Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen juristischer Personen findet auch bei Überschuldung statt.

  • Die auf die Zahlungsfähigkeit sich beziehenden Vorschriften des Bundesgesetzes gelten in diesen Fällen sinngemäß auch für die Überschuldung.

  • Bei der Prüfung, ob rechnerische Überschuldung vorliegt, sind Verbindlichkeiten – auch solche aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen – dann nicht zu berücksichtigen, wenn der Gläubiger erklärt, dass er Befriedigung erst nach Beseitigung eines negativen Eigenkapitals oder im Fall der Liquidation nach Befriedigung aller Gläubiger begehrt und, dass wegen dieser Verbindlichkeiten kein Insolvenzverfahren eröffnet zu werden braucht. (→ qualifiziert nachrangige Verbindlichkeiten)

Deutschland (§19 InsO)

  • Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund.

  • Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten 12 Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlichen entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen. (→ qualifizierter Rangrücktritt)


Author

Florian S.

Information

Last changed