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by Sabrina K.

Bei einer Baumaßnahme hat der Auftragnehmer (AN) eigenmächtig nicht vertraglich vereinbarte Leistungen ausgeführt. Auf welcher Grundlage kann er solche Leistungen dennoch abrechnen und welche Voraussetzungen müssen gegeben sein?

Gilt die Möglichkeit einer Abrechnung solcher Leistungen nur, sofern die VOB/B vereinbart wurde oder auch, sofern diese nicht vereinbart wurde?

(8 Punkte)

Nach BGB -> §650b Änderung des Vertrags, wenn die Leistung zur Ausführung nötig war

Ausnahmen gemäß § 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B

1. Nachträgliches Anerkennen der Leistung durch den Auftraggeber (AG):

  • Anerkenntnis muss ausdrücklich erfolgen, ist jedoch formlos möglich (auch mündlich oder konkludent).

  • Ein Prüfvermerk des Architekten auf der Rechnung gilt nicht als Anerkenntnis.

  • Das gemeinsame Aufmaß stellt ebenfalls kein Anerkenntnis dar.

  • Anerkenntnis darf nicht an Bedingungen geknüpft sein.

Rechtsfolge: § 2 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B entfällt.

2. Leistung notwendig für das Erreichen des Werkziels:

  • Die Leistung entsprach dem mutmaßlichen Willen des AG und wurde unverzüglich angezeigt.

Satz 2 der Regelung (§ 2 Abs. 8 Nr. 2 Satz 2 VOB/B)

1. Vertragserfüllung:

  • Die Leistung war technisch notwendig, um das Werkziel zu erreichen.

2. Mutmaßlicher Wille des AG:

  • Der Wille wurde nicht ausdrücklich erklärt, war aber offensichtlich.

3. Unverzügliche Anzeige:

  • Die Anzeige muss ohne schuldhaftes Zögern erfolgen.

  • Eine Anzeige beim Architekten reicht nur aus, wenn dieser bevollmächtigt ist.

  • Bereits vorhandene Kenntnis des AG macht eine Anzeige entbehrlich.

Problem: Die Pflicht zur Anzeige wird häufig übersehen. Fehlt diese, entfällt der Vergütungsanspruch.

Der AN hat während der Bauabwicklung erhebliche Zusatzleistungen ausführen müssen. Der AG hat immer betont, dass er am vereinbarten Fertigstellungstermin festhalten muss, auch wenn er anerkennt, dass die zusätzlich erforderlichen Leistungen nicht Vertragsbestandteil gewesen sind. Eine Beschleunigung hat der AG jedoch nicht angeordnet, sondern das Festhalten an dem Fertigstellungstermin lediglich in Baubesprechungen erwähnt.

Nach Einhaltung der Fertigstellungstermin macht der AN Mehrkosten infolge einer erbrachten Beschleunigung geltend. Ist er hierzu berechtigt?

(4 Punkte)

  1. Keine ausdrückliche Anordnung zur Beschleunigung: Nach den Vorschriften der VOB/B, insbesondere § 2 Abs. 5 und § 2 Abs. 6 VOB/B, ist für Mehrvergütungsansprüche in der Regel eine klare und verbindliche Anordnung des Auftraggebers (AG) erforderlich.

    • Allein die Erwähnung des Fertigstellungstermins in Baubesprechungen stellt keine solche Anordnung dar.

  2. Fehlender Rechtsgrund für eigenmächtige Beschleunigung:

    • Das bloße Festhalten am Fertigstellungstermin, auch bei erkannten Zusatzleistungen, begründet keine Pflicht zur beschleunigten Bauausführung.

    • Der AG muss eine ausdrückliche Entscheidung zur Beschleunigung treffen und kommunizieren, z. B. durch eine Anweisung zur Verlängerung der Arbeitszeiten oder zusätzlichen Personaleinsatz.

  3. Vergütungsansprüche bei Beschleunigung:

    • Ohne Anordnung fehlt die Grundlage für einen Anspruch auf Mehrvergütung gem. § 2 Abs. 5 VOB/B.

    • Auch eine analoge Anwendung der Regeln zur Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) scheidet aus, da kein mutmaßlicher Wille des AG zur Beschleunigung vorliegt.

Fazit: Der AN hätte den Zusatzaufwand anzeigen und auf eine ausdrückliche Beschleunigungsanweisung hinwirken müssen.

Erläutern Sie den Unterschied einer Mengenmehrung nach §2 Abs. 3 VOB/B und nach §2 Abs. 5 VOB/B und erläutern Sie, weshalb sich bei einer Mengenmehrung nach §2 Abs.3 bei Mehrmengen über 10% der EP verändert, nach §2 Abs. 5 jedoch nicht.

Geben Sie für einen Mengenmehrung nach §2 Abs.3 VOB/B und nach §2Abs. 5 VOB/B jeweils mindestens ein Beispiel an.

(8 Punkte)

Der Unterschied zwischen der Mengenmehrung nach §2 Abs. 3 und §2 Abs. 5 VOB/B liegt in der Art und Weise, wie die Preisänderungen bei einer Mengenmehrung gehandhabt werden:

  1. §2 Abs. 3 VOB/B (Mengenmehrung und Preisänderung):

    • Regelung: Wenn die Vertragssumme aufgrund einer Mengenmehrung um mehr als 10% steigt, kann der Preis angepasst werden.

    • Begründung: Eine signifikante Mengenänderung könnte die ursprüngliche Kalkulation und die Rahmenbedingungen des Vertrages stark beeinflussen, weshalb eine Anpassung des Preises vorgesehen ist.

    • Beispiel: Bei einem Bauvorhaben werden 1.000 m² Wandfläche verputzt, aber später auf 1.100 m² erhöht. Die Preisberechnung für die zusätzlichen 100 m² könnte sich verändern, da die Mehrmenge 10% überschreitet.

  2. §2 Abs. 5 VOB/B (Preisregelung bei Mengenmehrung): gilt nicht die 10% reglung weil es als neue position gilt

    • Regelung: Hier wird keine Preisänderung vorgenommen, wenn die Vertragsmenge um bis zu 10% überschritten wird.

    • Begründung: Der Vertrag wird als Grundlage für die Mengenmehrung bis zu 10% betrachtet, ohne dass eine Preisänderung erforderlich ist, da dies als vertraglich vereinbarte Flexibilität angesehen wird.

    • Beispiel: Bei einem Bauvorhaben wird eine Menge von 500 m² Fliesen verlegt, aber später auf 550 m² erhöht. Die Preisberechnung bleibt unverändert, da die Mehrmenge 10% nicht überschreitet.

Hä geht sich doch um Mengenmehrung über 10 %?


Zusammengefasst: §2 Abs. 3 VOB/B berücksichtigt bei größeren Mengenänderungen (mehr als 10%) eine Preisänderung, während §2 Abs. 5 VOB/B keine Anpassung des Preises für kleinere Mengenänderungen (bis 10%) vorsieht.

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Sabrina K.

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