Sofern Einheitspreise einzelner Positionen bei einem Bauvertrag deutlich überhöht sind, müssen diese auf Verlangen des AG nicht nach den LV-Preisen vergütet werden. Ab welchem Faktor zwischen vertraglich vereinbarten EP und ortsüblichen Preisen greift diese Regelung nach aktueller Rechtsprechung und welcher juristische Grundsatz greift in diesem Fall.
(4 Punkte)
Faktor für unangemessen hohe Einheitspreise: Nach aktueller Rechtsprechung (z. B. OLG Celle) greift die Regelung ab einem Faktor von mehr als dem Doppelten des ortsüblichen Einheitspreises.
Juristischer Grundsatz: Der maßgebliche Grundsatz ist die Unzulässigkeit der Rechtsausübung nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB.
Rechtsfolge: Der Auftraggeber (AG) kann in solchen Fällen eine Anpassung auf ein angemessenes Vergütungsniveau verlangen.
Begründung: Überhöhte Preise können eine Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB darstellen, da sie das Gleichgewicht der vertraglichen Pflichten erheblich beeinträchtigen.
Bei einer Baumaßnahme hat der Auftragnehmer (AN) eigenmächtig nicht vertraglich vereinbarte Leistungen ausgeführt. Auf welcher Grundlage kann er solche Leistungen dennoch abrechnen und welche Voraussetzungen müssen gegeben sein?
Gilt die Möglichkeit einer Abrechnung solcher Leistungen nur, sofern die VOB/B vereinbart wurde oder auch, sofern diese nicht vereinbart wurde?
(8 Punkte)
Nach BGB -> §650b Änderung des Vertrags, wenn die Leistung zur Ausführung nötig war
Ausnahmen gemäß § 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B
1. Nachträgliches Anerkennen der Leistung durch den Auftraggeber (AG):
Anerkenntnis muss ausdrücklich erfolgen, ist jedoch formlos möglich (auch mündlich oder konkludent).
Ein Prüfvermerk des Architekten auf der Rechnung gilt nicht als Anerkenntnis.
Das gemeinsame Aufmaß stellt ebenfalls kein Anerkenntnis dar.
Anerkenntnis darf nicht an Bedingungen geknüpft sein.
Rechtsfolge: § 2 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B entfällt.
2. Leistung notwendig für das Erreichen des Werkziels:
Die Leistung entsprach dem mutmaßlichen Willen des AG und wurde unverzüglich angezeigt.
Satz 2 der Regelung (§ 2 Abs. 8 Nr. 2 Satz 2 VOB/B)
1. Vertragserfüllung:
Die Leistung war technisch notwendig, um das Werkziel zu erreichen.
2. Mutmaßlicher Wille des AG:
Der Wille wurde nicht ausdrücklich erklärt, war aber offensichtlich.
3. Unverzügliche Anzeige:
Die Anzeige muss ohne schuldhaftes Zögern erfolgen.
Eine Anzeige beim Architekten reicht nur aus, wenn dieser bevollmächtigt ist.
Bereits vorhandene Kenntnis des AG macht eine Anzeige entbehrlich.
Problem: Die Pflicht zur Anzeige wird häufig übersehen. Fehlt diese, entfällt der Vergütungsanspruch.
Sie sind Auftraggeber (AG) und erhalten vom Auftragnehmer (AN) eine Rechnung, mit der auch Stundenlohnleistungen abgerechnet werden. Sie haben diese Leistungen angeordnet, allerdings hat der AN zu keinem Zeitpunkt Stundenlohnnachweise vorgelegt. Diese sind erst im Anhang der Rechnung zu finden, die Ausführung der Leistung liegt allerdings schon 4 Monate zurück und Sie können sich nicht erinnern, welcher Aufwand berechtigt ist. Aus Ihrer Sicht ist der ausgewiesene Aufwand in den Stundenlohnzetteln aber deutlich zu hoch. Wie gehen Sie vor, welchen Rechnungsbetrag weisen Sie an?
Ist eine Vergütung ohne Stundennachweise zulässig?
Antwort: Ja Stundenlohnarbeiten sind auch ohne Stundenlohnzettel zu vergüten!
WENN:
AGB sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen BGB §307 -> Klägerin hat Recht auf Vergütung
Es besteht ein Anspruch auf Vergütung, auch ohne Stundenlohnzettel BGB §631 und 632 -> dennoch Nachweis der Arbeit erforderlich
Eine konkludente Abnahme führt zur vertragsrechtlichen Akzeptierung von Teilleistungen. BGB §640 -> stillschweigende Abnahme dient als Nachweils
Das sagt ChatGPT
Prüfen: Stundenlohnnachweise auf Plausibilität und Umfang prüfen.
Rückfrage: AN schriftlich um detaillierte Erklärung bitten.
Kürzen: Unklare oder überhöhte Positionen abziehen.
Zahlen: Nur unstrittigen Betrag anweisen, Rest unter Vorbehalt klären
Welche Basis verwenden Sie, wenn es zu Mengenmehrungen nach § 2 Abs. 3 VOB/B gekommen ist und ein neuer Preis zu vereinbaren ist (für die über 110% hinausgegangene Menge)?
Welche Unterschiede gibt es aus der Zeit vor der Rechtsprechung im August 2019?
Kann Ihr Ergebnis auch auf die §2 Abs. 5 und §2 Abs. 6 übertragen werden (Begründe)?
(10 Punkte)
Ein neuer Preis für Mengen über 110 % orientiert sich an:
Ursprünglicher Kalkulation: Prüfung, ob Kostenstruktur unverändert bleibt.
Mengeneffekten: Günstigere oder höhere Kosten durch größere Mengen.
Offenlegung: Nachvollziehbare Darstellung geänderter Kosten durch den Auftragnehmer.
Das BGH entschied, dass bei fehlender Einigung über den neuen Preis für Mehrmengen die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge maßgeblich sind.
§ 2 Abs. 5: Bei geänderten Leistungen wird ein Preis nach gleichen Grundsätzen ermittelt.
§ 2 Abs. 6: Bei zusätzlichen Leistungen gilt ebenfalls eine kostenbasierte Preisfindung.
In allen Fällen ist eine transparente Kalkulation entscheidend.
Sie haben einen Pauschalvertrag abgeschlossen. Erläutern und begründen Sie, welche Konsequenzen eine
Planänderung nach Vertragsabschluss hat, Infolge derer sich die Mengen um 50% erhöht.
Zulässiger Erhöhung der Bewehrungsmenge Infolge statisch detallierter Berechnungen um 30 % hat.
Würde sich das Ergebnis zu 2.) ändern, wenn sich die Bewehrungsmenge lediglich um 12% erhöht?
Eine 50%ige Mengensteigerung führt in der Regel zu einer Nachtragsforderung des Auftragnehmers, da der Pauschalpreis nicht mehr den Mehraufwand abdeckt. Eine Vertragsanpassung oder Preisneuverhandlung könnte erforderlich sein, besonders nach § 2 Abs. 3 oder § 2 Abs. 5 VOB/B.
Eine 30%ige Erhöhung der Bewehrungsmenge aufgrund statischer Berechnungen könnte eine Preisänderung erfordern, da der Mehraufwand nicht im Pauschalpreis enthalten ist. Eine Nachtragsforderung ist möglich.
Bei einer 12%igen Erhöhung ist der Mehraufwand eher gering, sodass vermutlich keine größere Preisänderung nötig ist. Der Pauschalpreis könnte noch ausreichend sein.
50% Erhöhung: Wahrscheinlich erhebliche Preisveränderungen und Nachtragsansprüche.
30% Erhöhung: Mögliche Nachtragsforderung, aber je nach Vertrag eventuell noch im Rahmen der Pauschalvereinbarung.
12% Erhöhung: Geringer Mehraufwand, wahrscheinlich keine große Preisänderung nötig.
Gemäß §642 BGB kann der Unternehmer, sofern der Auftraggeber mit der Annahme der Leistung und Verzug gerät, eine angemessene Entschädigung verlangen. Erläutern Sie, wie die Höhe des Entschädigungsanspruchs ermittelt werden kann.
Die Anspruchshöhe bemisst sich grundsätzlich nach zwei Kriterien:
Dauer des Annahmeverzugs: Die Zeitspanne, in der der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt und dadurch den Bauablauf verzögert hat.
Höhe der vereinbarten Vergütung: Dabei werden die auf unproduktiv bereitgehaltene Ressourcen entfallenden Vergütungsanteile (z. B. Personal, Maschinen, allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn) berücksichtigt.
Ersparte Aufwendungen: Kosten, die der Auftragnehmer durch den Annahmeverzug nicht hatte (z. B. eingesparte Materialkosten), müssen abgezogen werden.
heißt : ((Dauer des Annahmeverzugs/Geplante Ausführungsdauer) x Vergütungsanspruch) - Materialkosten und Anderwertiger Einsatz von Ressourcen
Sofern ein gestörter Bauablauf vorliegt, gibt es verschiedene Anspruchsgrundlagen des AN (z.B. in Abhängigkeit davon, ob ein Verschulden des AG vorliegt oder nicht.)
Fragestellung:
Welche Anspruchsgrundlagen sind Ihnen bekannt?
Erläutern Sie den Unterschied bei der Vergütung von Nachträgen aus gestörte Bauablauf in Bezug auf die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) für die unter 1.) genannten Anspruchsgrundlagen.
§ 2 Abs. 6 VOB/B (Zusätzliche Leistungen): Nachträge für durch Änderungen oder Störungen verursachte Mehraufwände.
§ 8 VOB/B (Verzögerung durch den AG): Anspruch auf Verlängerung der Bauzeit und Vergütung für Verzögerungskosten.
§ 4 VOB/B (Bauzeitüberschreitung durch den AG): Vergütung für Mehraufwand durch Bauzeitüberschreitung.
§ 6 Abs. 2 VOB/B (Störungen durch den AG): Nachträge bei Störungen durch den AG.
§ 7 VOB/B (Verzögerungen ohne Verschulden des AN): Anspruch auf Nachträge bei Verzögerung ohne Verschulden des AN.
Alle Anspruchsgrundlagen: Nachträge aufgrund gestörtem Bauablauf sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig, da es sich um zusätzliche Leistungen handelt. Die Mehrwertsteuer wird auf den nachträglichen Betrag angewendet, da diese Leistungen zusätzlich zur ursprünglichen Vergütung erbracht werden. (Umsatzsteuerneutral!!!)
Der AN hat während der Bauabwicklung erhebliche Zusatzleistungen ausführen müssen. Der AG hat immer betont, dass er am vereinbarten Fertigstellungstermin festhalten muss, auch wenn er anerkennt, dass die zusätzlich erforderlichen Leistungen nicht Vertragsbestandteil gewesen sind. Eine Beschleunigung hat der AG jedoch nicht angeordnet, sondern das Festhalten an dem Fertigstellungstermin lediglich in Baubesprechungen erwähnt.
Nach Einhaltung der Fertigstellungstermin macht der AN Mehrkosten infolge einer erbrachten Beschleunigung geltend. Ist er hierzu berechtigt?
Keine ausdrückliche Anordnung zur Beschleunigung: Nach den Vorschriften der VOB/B, insbesondere § 2 Abs. 5 und § 2 Abs. 6 VOB/B, ist für Mehrvergütungsansprüche in der Regel eine klare und verbindliche Anordnung des Auftraggebers (AG) erforderlich.
Allein die Erwähnung des Fertigstellungstermins in Baubesprechungen stellt keine solche Anordnung dar.
Fehlender Rechtsgrund für eigenmächtige Beschleunigung:
Das bloße Festhalten am Fertigstellungstermin, auch bei erkannten Zusatzleistungen, begründet keine Pflicht zur beschleunigten Bauausführung.
Der AG muss eine ausdrückliche Entscheidung zur Beschleunigung treffen und kommunizieren, z. B. durch eine Anweisung zur Verlängerung der Arbeitszeiten oder zusätzlichen Personaleinsatz.
Vergütungsansprüche bei Beschleunigung:
Ohne Anordnung fehlt die Grundlage für einen Anspruch auf Mehrvergütung gem. § 2 Abs. 5 VOB/B.
Auch eine analoge Anwendung der Regeln zur Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) scheidet aus, da kein mutmaßlicher Wille des AG zur Beschleunigung vorliegt.
Fazit: Der AN hätte den Zusatzaufwand anzeigen und auf eine ausdrückliche Beschleunigungsanweisung hinwirken müssen.
Erläutern Sie den Unterschied einer Mengenmehrung nach §2 Abs. 3 VOB/B und nach §2 Abs. 5 VOB/B und erläutern Sie, weshalb sich bei einer Mengenmehrung nach §2 Abs.3 bei Mehrmengen über 10% der EP verändert, nach §2 Abs. 5 jedoch nicht.
Geben Sie für einen Mengenmehrung nach §2 Abs.3 VOB/B und nach §2Abs. 5 VOB/B jeweils mindestens ein Beispiel an.
Der Unterschied zwischen der Mengenmehrung nach §2 Abs. 3 und §2 Abs. 5 VOB/B liegt in der Art und Weise, wie die Preisänderungen bei einer Mengenmehrung gehandhabt werden:
§2 Abs. 3 VOB/B (Mengenmehrung und Preisänderung):
Regelung: Wenn die Vertragssumme aufgrund einer Mengenmehrung um mehr als 10% steigt, kann der Preis angepasst werden.
Begründung: Eine signifikante Mengenänderung könnte die ursprüngliche Kalkulation und die Rahmenbedingungen des Vertrages stark beeinflussen, weshalb eine Anpassung des Preises vorgesehen ist.
Beispiel: Bei einem Bauvorhaben werden 1.000 m² Wandfläche verputzt, aber später auf 1.100 m² erhöht. Die Preisberechnung für die zusätzlichen 100 m² könnte sich verändern, da die Mehrmenge 10% überschreitet.
§2 Abs. 5 VOB/B (Preisregelung bei Mengenmehrung): gilt nicht die 10% reglung weil es als neue position gilt
Regelung: Hier wird keine Preisänderung vorgenommen, wenn die Vertragsmenge um bis zu 10% überschritten wird.
Begründung: Der Vertrag wird als Grundlage für die Mengenmehrung bis zu 10% betrachtet, ohne dass eine Preisänderung erforderlich ist, da dies als vertraglich vereinbarte Flexibilität angesehen wird.
Beispiel: Bei einem Bauvorhaben wird eine Menge von 500 m² Fliesen verlegt, aber später auf 550 m² erhöht. Die Preisberechnung bleibt unverändert, da die Mehrmenge 10% nicht überschreitet.
Hä geht sich doch um Mengenmehrung über 10 %?
Zusammengefasst: §2 Abs. 3 VOB/B berücksichtigt bei größeren Mengenänderungen (mehr als 10%) eine Preisänderung, während §2 Abs. 5 VOB/B keine Anpassung des Preises für kleinere Mengenänderungen (bis 10%) vorsieht.
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