Welche Grundrechte sind betroffen?
Art. 4 I, II GG
Art. 12 I GG
Art. 2 I iVm Art. 1 I GG
Art. 3 II 1, III 1 GG (Geschlecht): offengelassen, da jedenfalls gerechtfertigt
Art. 3 III 1 GG (Religion): verfassungskonforme Auslegung von § 45 S. 3 HBG → wegen Einzelfall entscheidung keine pauschale Bevorzugung christlicher Bekundungen
Worin liegt der Eingriff bzw. die Ungleichbehandlung?
Eingriff: entweder Glaubensbekenntnis oder Ausbildung
Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts: trifft faktisch überwiegend muslimische Frauen
Ungleichbehandlung wegen der Religion: Bevorzugung christlicher Beamter (§ 45 S. 3 HBG)
Mit welchen Verfassungsgütern kollidieren diese Grundrechte?
Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität (Art. 4 I, Art. 3 III 1, Art. 33 III GG, Art. 136 I, IV, Art. 137 I WRV i.V.m. Art. 140 GG)
Grundsatz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege (Art. 19 IV, Art. 20 III, Art. 92 GG)
Neg. Religionsfreiheit Dritter (Art. 4 I, II GG)
nicht mehr haltbar:
Gebot richterlicher Unparteilichkeit => Verwechslung von Neutralität mit der Normalität
Gedanke der Sicherung des weltanschaulich religiösen Friedens => kein ausreichender Grund, um in ein Grundrecht einzugreifen; nicht automatisch gefährdet
Wie lässt sich das Spannungsverhältnis auflösen?
=> Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers
Menschenwürdebezug
Tragen des Kopftuchs als verbindlich empfundene Pflicht
Verbot trifft Bf. härter als andere Staatsbedienstete
Verbot auf wenige einzelne Tätigkeiten beschränkt
Rechtfertigung durch Bedürfnis des Arbeitgebers, gegenüber den Kunden ein Bild der Neutralität zu vermitteln?
Legitim und erforderlich: nur Arbeitnehmer:innen einbezogen, die auch mit Kund:innnen in Kontakt treten (Rn. 38, 42)
Geeignet: „Neutralitätspolitik“ kohärent und systematisch; allgemeine und undifferenzierte Politik
Angemessen: Unternehmen nicht möglich, Frau Achbita einen Arbeitsplatz ohne Sichtkontakt mit Kunden anzubieten (Rn. 43)
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