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Sachenrecht Schemata

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by Ann-kathrin L.

Der possessorische Herausgabeanspruch aus § 861 I BGB

§ 861 BGB gewährt einen Herausgabeanspruch als Folge der Entziehung des Besitzes einer beweglichen Sache oder eines Grundstückes. Anknüpfungspunkt ist allein die Verübung verbotener Eigenmacht iSd § 858 BGB. Auf ein Recht zum Besitz des Anspruchstellers kommt es nicht an.

  1. Anspruchsberechtigt

    Der unmittelbare (§ 854 BGB) sowie der mittelbare Besitzer (vgl. §§ 868, 869 BGB), nicht jedoch der Besitzdiener.

  2. Besitzentzug

    Verlust der (allgeinigen) Sachherrschaft. Eine Neubesitzbegründung durch den Störer ist nicht erforderlich (Entzug durch Wegwerfen).

  3. durch verbotene Eigenmacht (§ 858 I BGB)

    Dh ohne Willen (keine Zustimmung im Zeitpunkt des Eingriffs) des Besitzers und ohne gesetzliche Gestattung (objektiv widerrechtlich).

    -> § 861 BGB gilt auch ggü. Geisteskranken und Kindern

  4. fehlerhafter Besitz beim Anspruchsgegner

    Fehlerhaftigkeit des Besitzes kann sich ergeben aus:

    • Verbotener Eigenmacht des Anspruchsgegners - § 858 II 1 BGB

    • Erbe des fehlerhaft Besitzenden - § 858 II 2 Fall 1 BGB

    • Kenntnis fremder verbotener Eigenmacht - § 858 II 2 Fall 2 BGB

  5. kein Ausschluss (§ 861 II BGB)

    • Fehlerhafter Besitz ggü. dem Anspruchsgegner - § 861 II BGB

    • Fehlerhafter Besitz ggü. dem Rechtsvorgänger des Anspruchsgegners

    • Jahresfrist zwischen den Besitzwechseln

  6. kein Erlöschen nach § 864 BGB

    • Ablauf eines Jahres - §§ 864 I, 186 ff. BGB

    • Rechtskräftiges Urteil zum Behaltendürfen - § 864 II BGB

    • Entscheidungsreife, petitorische Widerklage - § 864 II BGB analog

  7. keine Einreden nach § 863 BGB

    • Einwand des Rechtsmissbrauchs, § 242 BGB

    • Petitorische Widerklage:

      Strittig ist, ob der gem. § 861 BGB Beklagte sich mit einer petitorischen Widerklage wehren kann:

      • hM: Widerklage möglich

        Ähnlich wie bei § 864 II BGB steht der Besitz letztlich dem Widerkläger zu. Es ist prozessökonomisch, die Parteiinteressen in einem Prozess zu verbinden. Der Richter kann ein Teilurteil nach § 301 ZPO erlassen.

      • MA: Widerklage scheidet aus

        Das possessorische Verfahren ist Ausdruck des Gewaltmonopols des Staates und sichert den öffentlichen Frieden. Eigenmächtige Rechtsdurchsetzung soll ohne umfassende Klärugn der Rechtslage sofort sanktioniert werden.

  8. Rechtsfolge

    Bzgl. der Rechtsfolge wird § 861 BGB als “§ 985 BGB des Besitzers” bezeichnet. Der Vorbesitzer kann Einräumung des Besitzes verlangen.

Der possessorische Besitzstörungsanspruch aus § 862 I S. 1 und 2 BGB

Die Vorschrift enthält zwei eigenständige Anspruchsgrundlagen. Nach § 862 I 1 BGB kann Beseitigung einer gegenwärtigen Störung verlangt werden; § 862 I 2 BGB gewährt einen Unterlassungsanspruch zur Verhinderung künftig zu erwartender Besitzstörung.

  1. Anspruchsberechtigt

    Unmittelbarer sowie mittelbarer Besitzer, jedoch nicht der Besitzdiener.

  2. Besitzstörung

    • Besitzstörung - § 862 I 1 BGB (Beseitigungsanspruch)

      Besitzstörung ist jeder Eingriff in die Ausübung der Sachherrschaft, der nicht Besitzentzug ist. Als Störung kommt jedes Tun oder Unterlassen (bei Rechtspflicht zum Handeln) des Anspruchsgegners in Betracht.

    • Bevorstehende Besitzstörung - § 862 I 2 BGB (Unterlassungsanspruch)

      Es müssen Indizien feststellbar sein, die eine bevorstehende Störung als wahrscheinlich bzw. ernstlich zu besorgen erscheinen lassen. Die Wiederholungsgefahr muss objektiv vorliegen (auch Erstbegehungsgefahr erfasst).

  3. verbotene Eigenmacht

    • ohne Willen des Besitzers - § 858 I Hs. 1 BGB

    • ohne gesetzliche Gestattung - § 858 I Hs. 2 BGB (Beachte insbes. Immissionschutzrecht (kann Ausgleichsansprüche auslösen zB § 906 BGB)

  4. Störer

    Störer ist derjenige, aufgrund dessen Willen ein beeinträchtigender Zustand besteht oder von dessen Willen die Beseitigung abhängig ist. Dies kann auch ein Dritter sein, wenn er Auftraggeber der Handlungen ist oder Einwirkungen eines anderen, die er hindern konnte, duldet.

  5. kein Ausschluss

    • § 862 II BGB - Jahresfrist

    • Duldungspflichten - § 906 BGB - § 14 BlmSchuG

    • § 863 BGB - keine petitorischen Einwendungen

  6. kein Erlöschen - § 864 BGB

  7. Rechtsfolge

    • Beseitigungsanspruch - § 862 I S. 1 BGB

    • Unterlassungsanspruch - § 862 I S. 2 BGB

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Ann-kathrin L.

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