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Sachenrecht Schemata

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by Ann-kathrin L.

Der possessorische Herausgabeanspruch aus § 861 I BGB

§ 861 BGB gewährt einen Herausgabeanspruch als Folge der Entziehung des Besitzes einer beweglichen Sache oder eines Grundstückes. Anknüpfungspunkt ist allein die Verübung verbotener Eigenmacht iSd § 858 BGB. Auf ein Recht zum Besitz des Anspruchstellers kommt es nicht an.

  1. Anspruchsberechtigt

    Der unmittelbare (§ 854 BGB) sowie der mittelbare Besitzer (vgl. §§ 868, 869 BGB), nicht jedoch der Besitzdiener.

  2. Besitzentzug

    Verlust der (allgeinigen) Sachherrschaft. Eine Neubesitzbegründung durch den Störer ist nicht erforderlich (Entzug durch Wegwerfen).

  3. durch verbotene Eigenmacht (§ 858 I BGB)

    Dh ohne Willen (keine Zustimmung im Zeitpunkt des Eingriffs) des Besitzers und ohne gesetzliche Gestattung (objektiv widerrechtlich).

    -> § 861 BGB gilt auch ggü. Geisteskranken und Kindern

  4. fehlerhafter Besitz beim Anspruchsgegner

    Fehlerhaftigkeit des Besitzes kann sich ergeben aus:

    • Verbotener Eigenmacht des Anspruchsgegners - § 858 II 1 BGB

    • Erbe des fehlerhaft Besitzenden - § 858 II 2 Fall 1 BGB

    • Kenntnis fremder verbotener Eigenmacht - § 858 II 2 Fall 2 BGB

  5. kein Ausschluss (§ 861 II BGB)

    • Fehlerhafter Besitz ggü. dem Anspruchsgegner - § 861 II BGB

    • Fehlerhafter Besitz ggü. dem Rechtsvorgänger des Anspruchsgegners

    • Jahresfrist zwischen den Besitzwechseln

  6. kein Erlöschen nach § 864 BGB

    • Ablauf eines Jahres - §§ 864 I, 186 ff. BGB

    • Rechtskräftiges Urteil zum Behaltendürfen - § 864 II BGB

    • Entscheidungsreife, petitorische Widerklage - § 864 II BGB analog

  7. keine Einreden nach § 863 BGB

    • Einwand des Rechtsmissbrauchs, § 242 BGB

    • Petitorische Widerklage:

      Strittig ist, ob der gem. § 861 BGB Beklagte sich mit einer petitorischen Widerklage wehren kann:

      • hM: Widerklage möglich

        Ähnlich wie bei § 864 II BGB steht der Besitz letztlich dem Widerkläger zu. Es ist prozessökonomisch, die Parteiinteressen in einem Prozess zu verbinden. Der Richter kann ein Teilurteil nach § 301 ZPO erlassen.

      • MA: Widerklage scheidet aus

        Das possessorische Verfahren ist Ausdruck des Gewaltmonopols des Staates und sichert den öffentlichen Frieden. Eigenmächtige Rechtsdurchsetzung soll ohne umfassende Klärugn der Rechtslage sofort sanktioniert werden.

  8. Rechtsfolge

    Bzgl. der Rechtsfolge wird § 861 BGB als “§ 985 BGB des Besitzers” bezeichnet. Der Vorbesitzer kann Einräumung des Besitzes verlangen.

Der possessorische Besitzstörungsanspruch aus § 862 I S. 1 und 2 BGB

Die Vorschrift enthält zwei eigenständige Anspruchsgrundlagen. Nach § 862 I 1 BGB kann Beseitigung einer gegenwärtigen Störung verlangt werden; § 862 I 2 BGB gewährt einen Unterlassungsanspruch zur Verhinderung künftig zu erwartender Besitzstörung.

  1. Anspruchsberechtigt

    Unmittelbarer sowie mittelbarer Besitzer, jedoch nicht der Besitzdiener.

  2. Besitzstörung

    • Besitzstörung - § 862 I 1 BGB (Beseitigungsanspruch)

      Besitzstörung ist jeder Eingriff in die Ausübung der Sachherrschaft, der nicht Besitzentzug ist. Als Störung kommt jedes Tun oder Unterlassen (bei Rechtspflicht zum Handeln) des Anspruchsgegners in Betracht.

    • Bevorstehende Besitzstörung - § 862 I 2 BGB (Unterlassungsanspruch)

      Es müssen Indizien feststellbar sein, die eine bevorstehende Störung als wahrscheinlich bzw. ernstlich zu besorgen erscheinen lassen. Die Wiederholungsgefahr muss objektiv vorliegen (auch Erstbegehungsgefahr erfasst).

  3. verbotene Eigenmacht

    • ohne Willen des Besitzers - § 858 I Hs. 1 BGB

    • ohne gesetzliche Gestattung - § 858 I Hs. 2 BGB (Beachte insbes. Immissionschutzrecht (kann Ausgleichsansprüche auslösen zB § 906 BGB)

  4. Störer

    Störer ist derjenige, aufgrund dessen Willen ein beeinträchtigender Zustand besteht oder von dessen Willen die Beseitigung abhängig ist. Dies kann auch ein Dritter sein, wenn er Auftraggeber der Handlungen ist oder Einwirkungen eines anderen, die er hindern konnte, duldet.

  5. kein Ausschluss

    • § 862 II BGB - Jahresfrist

    • Duldungspflichten - § 906 BGB - § 14 BlmSchuG

    • § 863 BGB - keine petitorischen Einwendungen

  6. kein Erlöschen - § 864 BGB

  7. Rechtsfolge

    • Beseitigungsanspruch - § 862 I S. 1 BGB

    • Unterlassungsanspruch - § 862 I S. 2 BGB

Possessorische Selbsthilferechte - § 859 BGB

Die Vorschrift des § 859 BGB gibt dem unmittelbaren und ggf. dem mittelbaren (str.) sowie dem Besitzdiener die Mglk. im Fall der Verübung verbotener Eigenmacht, ohne obrigkeitliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, Selbsthilfe in Form von Besitzwehr (§ 859 I BGB) und Besitzkehr (§ 859 II BGB) zu verüben. Bei Grundstücksentziehung gilt § 859 III BGB. Im Übrigen verkörpern die §§ 859 f BGB Rechtsfertigungsgründe (zB im Deliktsrecht).

I. Selbsthilfeberechtigt

  1. Unmittelbarer Besitzer - § 854 I BGB

  2. Mittelbarer Besitzer - § 868 BGB (str.)

    Eine starke Ansicht bejaht dies mit einem “erst-Recht-Schluss” aus § 869 BGB. Wenn dem mittelbaren Besitzer schon die possessorischen Besitzschutzansprüche zustehen, muss dies auch für die nicht einklagbaren Rechte gelten. Die wohl hM verneint dies unter Berufung auf den eindeutigen Wortlaut des § 869 BGB, der sich nur auf die Ansprüche aus § 861 f. BGB bezieht.

  3. Besitzdiener

    Nicht gegen den Besitzer im Innenverhältnis, sondern nur gegen andere (Außenverhältnis).

II. Selbsthilfegegner

Der Besitzentziehende/-störer selbst, auch der Rechtsnachfolger.

III. Selbsthilferecht

  1. Besitzwehr - § 859 I BGB

    • Selbsthilfelage: Voraussetzung ist, dass dem Berechtigten Entzug einer beweglichen Sache oder deren Störung durch verbotene Eigenmacht droht, wobei die Bedrohung ähnlich der Notwehr unmittelbar bevorstehen oder noch andauern muss.

    • Selbsthilfehandlung: jede (erforderliche) Gewalt, die zur Verhinderung der Besitzentziehung/-störung notwendig erscheint.

    • Grenzen: nach dem Wortlaut keine, aber ähnlich der Notwehr die sozialethischen Einschränkungen

  2. Besitzkehr - § 859 II BGB

    • Selbsthilfelage: Besitz bereits entzogen und Täter auf frischer Tat betroffen oder verfolgt

    • Selbsthilfehandlung: jede (erforderliche) Gewalt, die zur Wiedererlangung des unmittelbaren Besitzes an der beweglichen Sache notwendig erscheint.

    • Grenzen: Inhaltlich keine, aber zeitliche Grenzen und sozialethische Einschränkungen

  3. Besitzstörung bei Grundstück - § 859 III BGB

    Besitz des Grundstücks bereits entzogen -> alles was unmittelbar zur Wiedererlangung notwendig ist.

Eigentumsübergang gem. §§ 929, 930 BGB

  1. Einigung

  2. Besitzmittlungsverhältnis

    § 930 BGB ist eine Ausnahme vom Traditionsprinzip, denn die Sachübergabe wird durch die Vereinbarung eines Besitzkonstitutes ersetzt.

    • Konkretes Besitzmittlungsverhältnis:

      Veräußerer und Erwerber müssen durch ein Rechtsverhältnis verbunden sein, das über bloß schuldrechtliche Verbindungen in Bezug auf die Sache hinausgeht. Das Verhältnis muss die Beziehung des Beistzmittlers zur Sach selbst regeln. Es ist erforderlich, dass das BMV derart konkretisiert ist, dass bestimmte Rechte und Pflichten der Parteien bzgl. der Sache festgelegt sind.

    • Quellen des Besitzkonstitutes:

      BMV kann durch Vertrag oder Hoheitsakt entstehen.

    • Keine Rechtsgültigkeit erforderlich

      Nach hM genügt auch ein nichtiges Vertragsverhältnis als BMV, wenn der Veräußerer den Erwerber als Oberbesitzer anerkennt und irgendein Herausgabeanspruch besteht.

    • Insichkonstitut, §§ 868, 181 BGB:

      Wie bereits bei § 868 BGB kann der unmittelbare Besitzer durch Selbstkontrahieren ein BMV schaffen. Er erkennt dann den anderen (dessen Stellvertreter er ist) als Oberbesitzer an und ist fortan nur noch unmittelbarer Fremdbesitzer. Damit verbunden kann ein Eigentumswechsel gem. § 930 BGB sein, wenn die dingliche Einigung vorliegt (Durchgangserwerb).

      Zu einem Direkterwerb des Dritten kommt es hingegen in zwei Fällen:

      • unmittelbare Stellvertretung - Bei offener Stellvertretung treffen die Folgen des Geschäfts den Vertretenen, § 164 I BGB. Es findet nur eine Übereignung zwischen dem Veräußerer und dem Dritten statt. Der Dritte erhält sofort durch seinen Vertreter mittelbaren Besitz.

      • Geschäft für den, den es angeht - Tut der Vertreter seinen Willen, für einen Dritten zu erwerben, nicht kund, so wird in Ausnahme zum Offenkundigkeitsprinzip der Dritte gem. § 164 I BGB vertreten, wenn dem Veräußerer egal ist, an wen er veräußert.

  3. Einigsein

  4. Berechtigung

    • Eigentum

    • Gesetz

    • Verfügungsberechtigung

Gutgläubiger Eigentumserwerb gem. §§ 931, 934 BGB

zwei Gutglaubenstatbestände:

  • Für den Fall, dass der Veräußerer mittelbarer Besitzer ist, greift § 934 Fall 1 BGB.

  • Ist der Veräußerer kein mittelbarer Besitzer, kann der Erwerber nach § 934 Fall 2 BGB das Eigentum erlangen, wenn er von Dritter Seite den mittelbaren Besitz erhält.

  1. Rechtsgeschäft im sinne eines Verkehrsgeschäftes (Personenverschiedenheit von Veräußerer und Erwerber)

  2. Rechtsscheintatbestand

    • § 934 Fall 1 BGB:

      Der Veräußerer muss dem Erwerber seinen mittelbaren Besitz übertragen. Der mittelbare Besitz hat in diesem Fall Rechtsscheinwirkung. Voraussetzungen:

      • wirklich bestehender Herausgabeanspruch

      • Besitzübertragung mittels Abtretung gem. §§ 931, 870, 398 BGB

    • § 934 Fall 2 BGB:

      • Besitzerlangung vom Dritten

        Ist der Veräußerer nichtberechtigt und auch nicht mittelbarer Besitzer (bloß behauptetes BMV), so muss der Erwerber aufgrund des Veräußerungsgeschäftes (unmittelbaren oder mittelbaren) Besitz von einem Dritten erhalten. In der Konstellation der Erlangung mittelbaren Besitzes lässt sich ein vermeintlicher Wertungswiderspruch entdecken. Unterschied zu § 933 BGB ist jedoch der vollständige Besitzverlust des Veräußerers bei § 934 Fall 2 BGB.

      • Nebenbesitz

        Situation: Ein unmittelbarer Besitzer tritt ggü. zwei Personen, die nicht verbunden und deren Interessen unvereinbar sind, als Besitzmittler auf.

        Kann ein gutgläubiger trotz des Nebenbesitzes eines anderen, Eigentum von einem erlangen?

        • e.A.: Kein Nebenbesitz - Erwerb (+)

          Das Gesetz kennt keinen Nebenbesitz. Besitz ist ausschließlich, dh auf jeder Besitzstufe kann es nur einen Besitzer geben. Ausnahme § 866 BGB, wo jedoch die Interessen nicht unvereinbar sind.

          Mit der Erklärung des Besitzmittlers für den Erwerber besitzen zu wollen, gehen Besitz und Eigentum über. Das Doppelspiel findet erst danach statt.

        • Nebenbesitz (+), Erwerb (-)

          Das Doppelspiel des Besitzmittlers belegt, dass noch eine Besitzbeziehung zum Eigentümer besteht. Der Erwerber ist nicht näher an der Sache als der Eigentümer. Beide besitzes auf gleicher Stufe. Ausschließlichen mittelbaren Besitz, wie § 934 Fall 2 BGB fordert, wird nicht erlangt.

  3. Gutgläubigkeit

  4. kein Abhandenkommen § 935 BGB

  5. Rechtsfolge

    Eigentumserwerb. Lastenfrei nur nach Maßgabe des § 936 BGB.

Gutgläubiger lastenfreier Eigentumserwerb - § 936 BGB

Grds. gehen an Gegenständen bestehende dingliche Rechte Dritter, auf den Erwerber mit über. Nach § 936 I BGB ist aber, falls der Erwerber an die Lastenfreiheit glaubt, auch ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb möglich.

  1. Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb

    • Erwerb vom Berechtigten - §§ 929 ff. BGB

    • Erwerb vom Nichtberechtigten - §§ 932 ff. BGB

      • Gutgläubigkeit bzgl. der Eigentümerstellung des Veräußerers

      • Gutgläubigkeit bzgl. der Lastenfreiheit

  2. Rechtsscheintatbestand (§ 936 I BGB)

    • Besitzerlangung vom Veräußerer § 929 S. 2 BGB

    • Übergabe durch Veräußerer § 930 BGB (auch hier unmittelbarer Besitz)

    • Besitzerwerb aufgrund der Veräußerung bei §§ 931, 934 Fall 2 BGB (Erlangungen des un-/mittelbaren Besitzes)

  3. guter Galube (§ 932 II BGB)

    Rechte Dritter an der Sache erlöschen nur, wenn der Erwerber gutgläubgi ist, dh kein positives Wissen bzw. keine grob fahrlässige Unkenntnis vom Bestehen einer dinglichen Last hat. Es gilt der Gutgläubigkeitsmaßstab des § 932 II BGB. Der Rechtsschein der Lastenfreiheit (Besitz) ist erst zerstört, wenn der Erwerber weiß, dass zB überhaupt ein Pfandrecht besteht, auch wenn er über die Höhe der gesicherten Forderung irrt.

    Bsp.: Die hM nimmt an, dass der Erwerber beweglicher Sachen in Mieträumen die Vermutung nahelegt, die Sachen seien mit einem Vermieterpfandrecht belastet. Den Erwerber trifft somit eine Nachforschungspflicht, deren Unterlassung grob fahrlässig ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Gutgläubigkeit ist die Vollendung des Erwerbstatbestandes.

    In Einzelfällen kann auch der gute Glaube an die Verfügungsberechtigung die Rechte Dritter erlöschen lassen. So genügt zB in den Fällen des § 366 I HGB auch der gute Glaube an die Verfügungsmacht des Kaufmanns, § 366 II HGB, § 936 BGB. Sorgfaltsmaßstab: ggf. §§ 347, 367 HGB. Bei Gutgläubigkeit bzgl. der Vertretungsmacht gilt § 366 II HGB analog (so hM).

  4. kein Abhandenkommen

  5. Sonderfall § 936 III BGB

    Eine Veräußerung nach § 931 BGB kann trotz Gutgläubigkeit nicht lastenfrei erfolgen, wenn der besitzende Dritte Inhaber des dinglichen Rechtes ist.

  6. Rechtsfolge

    Nach § 936 BGB erwirbt der Erwerber lastenfrei, dh Rechte Dritter erlöschen endgültig.

Die Sicherungsübereignung gem. §§ 929, 930, 931 BGB

Die Sicherungsübereignung dient der Sicherung einer forderung des Erwerbers (Sicherungsnehmer) gegen den veräußernden Eigentümer (Sicherungsgläubiger) oder gegen einen Dritten. Der Sicherungsnehmer erhält vollverwertiges Eigentum, allerdings darf er die Sache nicht ohne weiteres verwerten oder veräußern. Nach Wegfall der Sicherung muss der Sicherungsnehmer die Sache an den Sicherungsgläubiger zurückübereignen.

  1. Einigung

    • Dingliche Einigung - §§ 929 ,145 ff. BGB

      Gegenstand der Sicherungsübereignung iSd §§ 929, 145 ff. BGB können einzelne Sachen, Sachgesamtheiten (zB Warenlager) und Anwartschaftsrechte sein.

      • Die dingliche Einigung muss hinreichend bestimmt sein. Entsprechende Problem tauchen regelmäßig im Rahmen der Übereignung von Warenlagern auf, da diese meist in ihrem “derzeitigen und künftigen Bestand” übereignet werden. Bestimmtheit iSe genauen Fixierung leigt vor, wenn für jeden, der die Parteiabrede kennt, infolge der Wahl einfacherer äußerer Kriterien ohne weiteres ersichtlich ist, welche individuell bestimmten Sachen übereignet sind. Bloße Bestimmbarkeit reicht nicht.

      • Im Rahmen der Sicherungsübereignung eines Warenlagers mit wechselndem Bestand (“revolvierende Sicherheit”) ist es möglich wie beim Eigentumsvorbehalt eine Verlängerung vorzunehmen. In diesem Fall werden Forderungen aus der Weiterveräußerung im voraus an den Sicherungsnehmer abgetreten. Später hinzukommende Ersatzsachen werden über antizipierte Einigung Sicherungseigentum.

    • Wirksamkeitshindernisse

      Die Einigung kann unter bestimmten Voraussetzungen wegen Übersicherung, oder Knebelung nach § 138 I BGB nichtig sein. Wegen des abstrakten Gehaltes einer dinglichen Verfügung kommt dies aber nur unter besonderen Umständen in Frage, etwa durch böse Absicht oder bösen Zweck (beachte: regelmäßig ist daher nur der schuldrechtliche Sicherungsvertrag nichtig, mit der Folge eines Rückübereignungsanspruches des SiG).

  2. Übergabe(surrogat)

    • § 929 BGB: Sache wird dem SiN übergeben bzw. ist bereits in seinem Besitz

    • § 930 BGB (Regelfall): SiN und SiG schließen ein Besitzkonstitut iSv § 868 BGB. Dies setzt voraus:

      • Bestehen eines Besitzmittlungsverhältnisses (zB §§ 241 I, 311 I oder § 598 BGB)

      • Bestehen eines Herausgabeanspruches (zB §§ 241 I, 311 I oder § 604 BGB)

      • Fremdbesitzerwille des unmittelbaren Besitzers

    • § 931 BGB: SiG tritt seine Herausgabeansprüche gegen Dritte an SiN ab

  3. Einigsein

  4. Berechtigung (gutgläubiger Erwerb möglich)

  5. Rechtsfolge

    • Der SiN wird vollwertiger Eigentümer

    • Der SiN kann das Sicherungsgut belasten oder veräußern. Etwaige (konkludente) Verbote aus dem Sicherungsvertrag (§§ 241 I, 311 I BGB) wirken nicht nach außen, machen SiN dem SiG gegenüber gegebenenfalls schadensersatzpflichtig.

    • Wird der SiG insolvent, stehen dem SiN trotz seines Eigentums keine Aussonderungsrechte, sondern nur ein Recht auf abgesonderte Befriedigung zu

    • Vollstrecken andere Gläubiger in das Sicherungsgut, steht dem SiN die Drittwiderspruchsklage nach § 771 BGB zu

    • Entfällt das Sicherungsbedürfnis, etwa weil der SiG ein erhaltenes Darlehen zurück gezahlt hat, fällt das eigentum an letzteren nicht automatisch zurück. Nötig ist in diesem Fall, ein selbstständiges rechtsgeschäft in Form der Rückübereignung iSd § 929 S. 2 BGB. Der schuldrechtliche Anspruch auf Rückübereignung folgt regelmäßig aus der Sicherungsabrede (§§ 241 I, 311 I BGB), kann sich aber auch aus § 812 I 2 Fall 1 BGB ergeben (zB bei sittenwidrigem Sicherungsvertrag)

Die Sicherungsübereignung gem. §§ 929, 930, 931, 158 II BGB

Eine Sicherungsübereignung kann auch unter einer auflösenden Bedingung (§ 158 II BGB) vereinbart werden. Mit Bedingungseintritt (zB Rückzahlung eines Darlehens) fällt das Sicherungseigentum automatisch vom Sicherungsnehmer an den Sicherungsgeber zurück. Eine neuerliche Verfügung ist nicht notwendig. Die auflösende Bedingung gewährt dem SiG umfassenden Schutz gegen eine Weiterveräußerung durch den SiN. Mit auflösend bedingter Übereignung erhält der SiG ein Anwartschaftsrecht auf Eigentumsrückfall. Zwischenverfügungen des SiN sind nach § 161 II BGB unwirksam.

Beachte: Sicherungsübereignung ist (anders als das Pfandrecht) nicht akzessorisch zur gesicherten Forderung. Um dem Risiko von Zwischenverfügungen zu entgehen, kann die Eigentumsübertragung unter der auflösenden Bedingung (§ 158 II BGB) des Forderungserlöschens vereinbart werden.

  1. Einigung

    • Dingliche Einigung - §§ 929, 145 ff. BGB

    • Unter Vereinbarung einer auflösenden Bedingung - § 158 II BGB

      Dogmatisch kommt es zu einer “kleinen” Durchbrechung des Abstraktionsprinzips: Der Bestand einer dinglichen Vereinbarung wird an schuldrechtliche Bedingungen geknüpft. Nötig ist in jedem Fall eine ausdrückliche Vereinbarung der Bedingung. Eine konkludente Bedingung wird von der hM abgelehnt. Treffen die Parteien keine Vereinbarung liegt eine “normale” Sicherungsübereignung vor, bei der der SiG lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückübereignung hat.

    • Wirksamkeitshindernisse

      Die Einigung kann unter bestimmten Voraussetzungen wegen Übersicherung oder Knebelung nach § 138 I BGB nichtig sein.

  2. Übergabe(surrogat)

    • § 929 BGB

    • § 930 BGB (Regelfall)

    • § 931 BGB

  3. Einigsein

  4. Berechtigung

  5. Rechtsfolge

    • Der SiN wird vollwertiger Eigentümer.

    • Der SiG wird Anwartschaftsrechtsinhaber. Zwischenverfügungen des SiN (zB Übereignung nach § 931 BGB) sind wegen § 161 II iVm I BGB gegenüber dem SiG im Fall des Bedingungseintrittes unwirksam (außer im Fall von § 161 III iVm § 936 BGB, gutgläubig lastenfreier Erwerb).

    • Wird der SiG insolvent, stehen dem SiN trotz seines Eigentums keine Aussonderungsrechte, sondern nur ein Recht auf abgesonderte Befriedrigung zu (§§ 50, 51 Nr. 1 InsO).

    • Vollstrecken andere Gläubiger in das Sicherungsgut, steht dem SiN die Drittwiderspruchsklage nach § 771 BGB zu.

Ersterwerb eines Anwartschaftsrechtes - §§ 929 ff., 158 I bzw. II BGB

Die Existenz eines Anwartschaftsrechtes ist im BGB nicht vorgesehen. Dessen ungeachtet erkennt die ganz hM ein solches an. Nach der gängigen Definition des BGB liegt ein Anwartschaftsrecht vor, wenn im Rahmen eines mehraktigen dinglichen Erwerbstatbestandes der Erwerber eine so gesicherte Rechtsposition erhält, dass diese vom Veräußerer nicht mehr einseitig vernichtet werden kann.

Im beweglichen Sachenrecht setzt dies eine aufschiebende oder aufläsend bedingte Übereignung voraus (zB §§ 929 S. 1, 158 I bzw. §§ 930, 158 II BGB).

  1. Einigung unter Bedingung §§ 929, 158, 145 ff. BGB

    • aufschiebende Bedingung - §§ 929, 158 I, 145 ff. BGB (Hauptanwendungsfall: Eigentumsvorbehalt)

    • auflösende Bedingung - §§ 929, 158 II, 145 ff. BGB (Hauptanwendungsfall: Sicherungsübereignung)

  2. Übergabe bzw. Übergabesurrogat

  3. Einigsein zur Zeit der Übergabe

  4. Berechtigung

    Derjenige, der dem anderen Teil das Anwartschaftsrecht einräumt (Veräußerer), muss Eigentümer sein (Vollrechtsinhaber, dh Eigentümer).

  5. Überwindung der Nichtberechtigung

    Beachte: Der gute Glaube muss nur zur Zeit des Erhaltes des Anwartschaftsrechtes bestehen, dh zur Zeit der bedingten dinglichen Einigung. Wir der Erwerber später (vor Bedingungseintritt) bösgläubig, schadet dies nicht.

  6. Möglichkeit des Bedingungseintritts

    Ein Anwartschaftsrecht entsteht nur, wenn die Möglichkeit des Bedingungseintrittes besteht. Insoweit kaommt es zu einer Durchbrechung des Abstraktionsprinzipes: Nur, wenn ein wirksames schuldrechtliches Rechtsgeschäft, dessen Erfüllung Voraussetzung für den Vollrechtserwerb ist, besteht (zB § 488 oder § 433 BGB), kann das Anwartschaftsrecht entstehen. Insoweit kommt es am Ende der Prüfung der dinglichen Voraussetzungen (Einigung, Übergabe, Einigsein, Berechtigung) zu einer kompletten schuldrechtlichen Prüfung:

    • Einigung iSv §§ 433, 145, 147 BGB

    • Kein Eingreifen von Wirksamkeitshindernissen (zB § 138 BGB)

    • Kein Erlöschen des Kaufvertrages (zB durch Anfechtung, § 142 BGB)

Zweiterwerb eines Anwartschaftsrechtes - §§ 929 ff. BGB analog

Als subjektives Recht kann das Anwartschaftsrecht auch übertragen werden. Die Übertragung erfolgt keinesfalls nach § 398 BGB, sondern analog den Vorschriften über die Übertragung des Volrechtes (§§ 929 ff. BGB).

  1. dingliche Einigung

    Anders als der Anwartschaftsrechtsersterwerb erfolgt der Anwartschaftsrechtszweiterwerb nicht durch bedingte Übereignung. Vielmehr bietet der Veräußerer dem Erwerber ein Anwartschaftsrecht nach §§ 929, 145 ff. BGB analog zum Erwerb an (Einigung über den Erwerb eines Anwartschaftsrechtes). Da sich das Anwartschaftsrecht vom Vollrecht ableitet, ist fraglich, ob eine Zustimmung des Eigentümers bei der AR-Übertragung nötig ist, wenn der AR-Zweiterwerber direkt (ohne Zwischenerwerb des Veräußerers) Eigentum erhalten soll.

    • h.M.: Direkterwerb ohne Zustimmung

      Das Anwartschaftsrecht ist im Gegensatz zum Eigentum ein eigenes bestehendes Recht des Vorbehaltskäufers. Der Eigentumsvorbehaltsverkäufer verliert keine sicherheit, denn er kann bei Verzug zurücktreten und bleibt Eigentümer.

    • MA: Zustimmung erforderlich

      Das Vollrecht Eigentum kann der Vorbehaltskäufer berechtigt nur mit Zustimmung des Verkäufers veräußern. Das Anwartschaftsrecht ist ein Minus zum Eigentum.

  2. Übergabe bzw. Übergabesurrogat

    • § 929 BGB analog

    • § 930 BGB analog

    • § 931 BGB analog

  3. Einigsein

  4. Berechtigung

    Der Anwartschaftsrechtsübertragende muss Inhaber eines anwartschaftsrechtes sein. Insoweit kommt es an dieser Stelle zu einer Inzidentprüfung, ob der Veräußerer Anwartschaftsrechtsinhaber ist.

  5. Überwindung der Nichtberechtigung (Gutgläubiger Erwerb möglich)

  6. Möglichkeit des Bedingungseintrittes

Gutgläubiger Anwartschaftsrechtserwerb - §§ 932 ff. BGB analog

gutgläubiger Anwartschaftsrechtsersterwerb:

Der gutgläubige Ersterwerb (Begründung eines Anwartschaftsrechtes) vollzieht sich wie beim Eigentumserwerb nach den Regeln der §§ 932 ff. BGB.

gutgläubiger Anwartschaftsrechtszweiterwerb:

  • existierendes Anwartschaftsrecht

    Der gutgläubige Zweiterwerb eines Anwartschaftsrechtes vom Nichtberechtigten ist umstritten. Dabei ist zu unterscheiden, ob ein Anwartschaftsrecht gar nicht existiert oder es war existiert, aber der Veräußerer nicht der Inhaber ist. Insbesondere die letzte Fallkonstellation bereitet Probleme:

    • h.M: Anwartschaftsrechtserwerb möglich

      Besteht ein Anwartschaftsrecht an der Sache, kann es auch von einem Nichtberechtigten, der nicht Inhaber ist, veräußert werden. Der Erwerber erhält das Anwartschaftsrecht. Dieses ist jedoch in seinem Bestand vom anwartschaftsrechtsbegründenden Geschäft (Eigentumsvorbehaltskauf) abhängig. Ein Rücktritt kann es noch zum Erlöschen bringen.

    • MA: Kein Anwartschaftsrechtserwerb möglich

      Der Rechtsschein des Besitzers deutet auf das Eigentum hin. Weiß der Erwerber, dass der Veräußerer nicht Eigentümer ist (sondern AR-Inhaber), ist der Rechtsschein zerstört. Der schuldrechtliche Umstand, dass irgendwo ein Eigentumsvorbehaltskauf existiert, gibt dem Besitz keinen anderen Rechtsschein.

  • vorgespiegeltes Anwartschaftsrecht

    Kein gutgläubiger Zweiterwerb ist im Fall des vorgespiegelten Anwartschaftsrechts möglich. Wenngleich die hM wie dargestellt, einen Anwartschaftsrechtszweiterwerb vom nichtberechtigten Nichtinhaber generell zulässt, ist in dieser Fallkonstellation kein gutgläubiger Anwartschaftsrechtszweiterwerb möglich, da überhaupt kein Anwartschaftsrecht besteht. Die Bedingung der Kaufpreiszahlung, bei der das Anwartschaftsrecht zum Vollrecht erstarken würde, kann nicht eintreten, da gar kein Vorbehaltskauf existiert.

    Beachte: Ein Anwartschaftsrecht kann nach dem oben Gesaten durch Übertragung vom Nichtberechtigten nur erworben wernde, wenn es wirklich besteht. Der gute Glaube an das Bestehen der Restschuld in einer bestimmten Höhe ist nicht durch die §§ 932 ff. BGB geschützt. Somit kann das Anwartschaftsrecht auch nur erworben werden, wie es wirklich besteht.

Prüfungsschema:

  1. Darstellung des Streites um den gutgläubigen (Zweit)Erwerb eines AR

  2. Rechtsgeschäft iSe Verkehrsgeschäftes

  3. Rechtsscheintatbestand

  4. Guter Glaube iSv § 932 II BGB

  5. Kein Fall des § 935 BGB

Ersitzung - § 937 BGB (gesetzlicher Eigentumserwerb)

  1. bewegliche Sache

  2. Eigenbesitz (possessio)

    Eigenbesitz liegt vor, wenn der Besitzer die Sache als ihm gehörig besitzt (vgl. § 872 BGB), wobei der Besitzwille lediglich ein natürlicher ist, für den es keiner Geschäftsfähigkeit bedarf. Welche Art von Eigenbesitz vorliegt, ist irrelevant. In Betracht kommen daher sowohl mittelbarer als auch unmittelbarer Eigenbesitz.

  3. für 10 Jahre (tempus) -> “Beharrungsinteresse”

  4. guter Glaube (fides)

    Der gesetzliche Eigentumserwerb nach § 937 BGB ist ausgeschlossen, wenn der Ersitzende nicht redlich (dh bösgläubig) ist. Redlichkeit iSd § 937 I BGB bedeutet gem. § 937 II BGB:

    • bei Besitzerwerb nicht zu wissen oder grob fahrlässig zu verkennen bzw.

    • während des Besitzes nicht tatsächlich zu wissen,

    • dass das Eigentum einem selbst nicht zusteht.

    Beachte: Gem. § 943 BGB wird bei Rechtsnachfolge die (gutgläubige) Besitzzeit des Vorbesitzers angerechnet.

  5. Rechtsfolgen:

    • gesetzlicher Eigentumserwerb - § 937 I BGB

      Da es sich um einen gesetzlichen Eigentumserwerb handelt, findet § 935 BGB keine Anwendung, so dass auch abhanden gekommene Sache “ersessen” werdenk können.

    • Lastenfreiheit des Eigentumserwerbes - § 945 S. 1 BGB

      Der Ersitzende erwirbt grds. lastenfrei. Indes ist zu differenzieren:

      • Bezieht sich die Redlichkeit sowohl auf das Eigentum als auch auf die Lastenfreiheit erlöschen gem. § 945 S. 1 BGB auch sämtliche dinglichen Rechte Dritter.

      • Bezieht sich die Gutgläubigkeit nur auf die Lastenfreiheit (nicht auch auf das Eigentum, da Ersitzender zB bereits Eigentümer ist), ist auch eine isolierte Ersitzung der Lastenfreiheit möglich.

    • Vertragliche, deliktische, bereicherungsrechtliche Ansprüche

      • Vertragliche Herausgabeansprüche werden von der Ersitzung nicht vereitelt.

      • Deliktische Herausgabeansprüche wegen leicht fahrlässiger Ersitzung (Eigentumsentzug) sind nicht möglich (Wertung der sachenrechtlichen Eigentumszuordnung)

      • ersessenes Eigentum kann nicht nach § 812 BGB herausverlangt werden, da § 812 BGB nach §§ 195, 199 BGB spätestens nach 10 Jahren verjährt.

Grundstückverbindung - § 946 BGB (gesetzlicher Eigentumserwerb)

  1. bewegliche Sache

  2. Verbindung mit einem Grundstück

    Die bewegliche Sache muss mit einem Grundstück fest verbunden werden. Die Verbindung ist ein Realakt. Als tatsächliche Handlung bedarf es zu ihrer Vornahme keiner Geschäftsfähigkeit iSd §§ 104 ff. BGB. Die Verbindung kann von jedermann vorgenommen werden, egal ob er Besitzer bzw. Eigentümer der Sachen oder des Grundstückes ist. Redlichkeit oder Berechtigung sind nicht nötig. Ebensowenig nötig ist ein Wille, durch die Verbindung einen Eigentumsübergang zu bewirken.

  3. wesentlicher Bestandteil

    • Bestandteil - §§ 93, (96) BGB

      Eine Sache wird Bestandteil des Grundstückes, wenn die eingefügte Sache ihre Selbstständigkeit verliert und nach der Verbindung als Teil des Grundstückes erscheint. Maßgebend für die Beurteilung sind die Verkehrsauffassung und eine natürliche Betrachtungsweise unter Zugrundelegung eines technisch-wirtschaftlichen Standpunktes. Keine Bestandteile sind Sachen, die Zubehör iSd § 97 BGB sind.

    • Wesentlich - §§ 93, 94, 95 BGB

      Nach dem Grundsatz des § 93 BGB ist jeder Bestandteil wesentlich, der nach der Trennung aufgrund seiner Zerstörung oder Wesensveränderung nicht mehr wirtschaftlich brauchbar ist. Für die Beurteilung gelten dieselben Maßstäbe wie beim Bestandteil.

      Als Sonderregel gilt für Grundstücke § 94 BGB. Diese Regelung ermöglicht durch bloßen Augenschein zu erkennen, welche Bestandteile eines Grundstückes wesentlich sind:

      • Fest mit Grund und Boden verbundene Sachen: So wenn ihre Trennung eine erhebliche Beschädigung zur Folge hätte oder unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Aufwand erfordert. Erzeugnisse, Samen und Pflanzen sind wesentliche Bestandteile, solange sie im Boden sind.

      • Zur Herstellung eingefügt: So wenn die Sachen dem Gebäude ein besonderes Gepräge (Eigenart) geben. Sicherer Beweis für die Wesentlichkeit ist der nach allgemeiner Verkehrsauffassung bestehende Eindruck der Unfertigkeit des Gebäudes ohne die betreffenden Sachen.

      Beachte: Keine wesentlichen Bestandteile sind Scheinbestandteile iSd § 95 BGB:

      • Dies sind die nur zu vorübergehenden Zwecken mit Grund und Boden verbundenen Sachen (zB verlegter Teppichboden vom Mieter)

      • Desgleichen Sachen, die in Ausübung eines Rechtes (zB Pacht oder Nießbrauch) an dem Grundstück mit selbigem verbunden werden (zB Nießbräucher baut Haus auf Grundstück; das Haus bleibt bewegliche Sache)

  4. Rechtsfolge

    • gesetzlicher Eigentumserwerb - § 946 BGB

      Das Eigentum an den eingefügten Sachen geht auf den Grundstückeigentümer über, §§ 946, 93 BGB. Diese Folge ist verbindlich und unabdingbar. Der Erwerb ist endgültig (kein Wiederaufleben der Rechte des Voreigentümers bei späterer Trennung).

    • Ausgleichsanspruch - §§ 951, 812 BGB

    • Erlöschen der Rechte Dritter - § 949 S. 1 BGB

Fahrnisverbindung - § 947 BGB (gesetzlicher Eigentumserwerb)

  1. Anwendbarkeit

    § 950 BGB ist lex specialis zu § 947 BGB. Somit ist § 947 BGB nicht zu prüfen, wenn mit der Verbindung gleichzeitig Verarbeitung vorliegt. Etwas anderes gilt nur soweit die Wertrelation des § 950 BGB nicht zum Eigentumserwerb führt. In diesem Fall gilt § 947 I BGB (Miteigentumserwerb).

  2. Verbindung beweglicher Sachen

  3. Entstehung einer einheitlichen Sache

    Dies setzt voraus, dass die bisherigen Einzelsachen ihre körperliche Selbstständigkeit verlieren und nur noch Bestandteile des Ganzen darstellen; die Entstehung einer Sachgesamtheit mehrerer Einzelsachen genügt nicht. Maßgebend ist die Verkehrsanschauung.

  4. Wesentlicher Bestandteil (§ 93 BGB)

    Die verbundenen Sachen müssen wesentlicher Bestandteil der einheitlichen Sache werden. Dies ist dann der Fall, wenn die Bestandteile nicht voneinander getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob die Trennung die einheitliche Sache zerstört oder wesensverändert oder deren Nutzungsmöglichkeit beeinträchtigt, osndern allein darauf, ob die Einzelteile zerstört oder beeinträchtigt werden.

  5. Rechtsfolge

    • Erwerb von Miteigentum - § 947 I BGB

      Werden bewegliche Sachen dergestalt miteinander verbunden, dass keine der Sache als Hauptsache anzusehen ist, so entsteht entsprechend der Wertverhältnisse Miteigentum der bisherigen Stoffeigentümer. Es gelten die § 1008 ff. BGB und ergänzend die §§ 741-758 BGB.

      Rechte Dritter gelten nach § 949 S. 2 BGB an dem Miteigentumsanteil fort.

    • Erwerb von Alleineigentum - § 947 II BGB

      Ist eine der verbundenen Sachen als Hauptsache anzusehen, ist diese rechtsbestimmend, so dass der Voreigentümer derselbigen das Alleineigentum erhält. Der Eigentumserwerb ist in diesem Fall endgültig; ein späteres Zerfallen ändert an dem gesetzlichen Eigentumserwerb nichts. Ob eine Sache als Hauptsache anzusehen ist, richtet sich nach der Verkehrsanschauung. Maßgebend ist stets eine Einzelfallbetrachtung.

      Rechte Dritter an der Sache, die wesentlicher Bestandteil geworden ist, erlöschen gem. § 949 S. 1 BGB. Rechte Dritter an der Hauptsache erstrecken sich auch auf den Bestandteilt, § 949 S. 3 BGB.

    • Ausgleichsanspruch - §§ 951, 812 BGB

    • § 947 BGB ist unabdingbar!

Verarbeitung - § 950 BGB (gesetzlicher Eigentumserwerb)

  1. Anwendbarkeit

    § 950 BGB ist lex specialis zu §§ 947, 948 BGB. § 950 BGB wird auch nicht von § 952 BGB verdrängt.

  2. Verarbeitung eines Ausgangsstoffes

    Verarbeitung ist jede auf Werterhöhung gerichtete menschliche Arbeitsleistung. Die Verarbeitung ist Realakt; sie bedarf keiner Geschäftsfähigkeit. Ebensowenig ist Redlichkeit oder eine bestimmte Willensrichtung nötig. Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) ist nicht möglich.

  3. neue bewegliche Sache

  4. Wertklausel

    Die neu hergestellte Sache darf nicht wesentlich weniger Wert sein als der Ausgangsstoff. Es kommt auf den Wert der neuen Sache, den sog. Verarbeitungswert (zu dessen Ermittlung vom Verkehrswert der neuen Sache der Verkehrswert der verarbeiteten Ausgangsstoffe abgezogen werden muss) im Verhältnis zum Wert der Ausgangsstoffe (Verkehrswert!) an; Geringwertigkeit ist ab dem Wertverhältnis von 100:60 vom Wert des Ausgangsstoffes zur neuen Sache anzunehmen.

  5. Rechtsfolge

    • Gesetzlicher Eigentumserwerb des Herstellers

      Der Hersteller erwirbt qua Gesetz das Alleineigentum an der neuen Sache. Bösgläubigkeit oder Abhandenkommen (§ 935 BGB) schaden nicht. Wer Hersteller ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Unter Berücksichtigung der heutigen Produktionsverhältnisse ist zB nicht der Fließbandarbeiter Hersteller, sondern der Unternehmer als Produktionsorganisator. Auf den Willen des tätigen Betreibsangehörigen kommt es nicht an. So wird er auch nicht Eigentümer einer Sache, die er im Unternehmen heimlich nur für sich hergestellt hat. Im Fall eines Werkvertrages gilt der Besteller als Hersteller.

    • Rechte Dritter (§ 950 II BGB) und Ausgleichsansprüche (§ 951 BGB)

      Gemäß § 950 II BGB erlöschen dingliche Rechte Dritter (auch Anwartschaftsrechte). Ansprüche auf Entschädigung für den Verlust des Eigentums oder anderer dinglicher Rechte ergeben sich aus Vertrag oder gemäß § 951 BGB.

    • Abbedingbarkeit - verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Herstellerklausel

      Umstritten ist, ob § 950 BGB zwingendes Recht verkörpert oder abbedingbar ist. In der Praxis finden sich oft Klauseln, in denen ein (verlängerter) Eigentumsvorbehalt mit einer Herstellerklausel verbunden ist.

      • h.M.:

        § 950 BGB ist als zwingendes Recht nicht abdingbar. Dies folgt aus dem sachenrechtlichen Typenzwangprinzip. Die Parteien können jedoch vereinbaren, wer Hersteller sein soll, denn der Herstellerbegriff ist nicht personengebunden.

      • Minderansicht:

        § 950 BGB ist abbedingbar. In Grenzen gilt die aus der Privatautonomie folgende Gestaltungsfreiheit auch im Sachenrecht. Der Verarbeiter, der weiß, dass er für einen anderen tätig ist, kann auf seinen Schutz aus § 950 BGB verzichten.

      • Rege Lösung:

        § 950 BGB ist zwingend. Wer Hersteller ist, ergibt sich aus der Verkehrsanschauung und kann auch nicht durch Vereinbarung festgelegt werden. Der Schutz des Lieferanten lässt sich nur durch (antizipierte) Übereignung nach § 930 BGB erreichen.

Anspruch gem. § 951 I 1 iVm § 812 BGB (bei Rechtsverlust)

  1. Anwendbarkeit

    Soweit kein EBV vorliegt, ist der Anspruch aus § 951 BGB stets anwendbar. Ist ein EBV gegeben (Bestehen einer Vindikationslage im Rahmen eines Verwendungsanspruches aus §§ 994 ff. BGB), so ist die Anwendbarkeit umstritten.

    • h.M.: §§ 994 ff. BGB sperren

      Wortlaut des § 996 - “nur” - stellt abschließenden Charakter der §§ 994 ff. BGB klar.

      Gefahr der Aushöhlung der Wertungen des EBV, dh dessen Unterscheidung nach Gut- und Bösgläubigkeit.

      Gefahr, dass Eigentümer Verwendungen von einem bösgläubigen aufgezwungen werden können.

    • MA: § 951 BGB anwendbar

      Der Wortlaut des § 951 II BGB geht von einem nebeneinander von § 951 BGB und §§ 994 ff. BGB aus.

      Wertungswiderspruch. Wäre § 951 BGB gesperrt, stünde der verwendende Besitzer schlechter, als derjenige, der Verwendungen tätigt, ohne zu besitzen.

      Schutz vor aufgedrängter Bereicherung nach allgemeinen Grundsätzen.

  2. Rechtsverlust nach §§ 946 ff. BGB

    Der Anspruchsteller muss einen gesetzlichen Rechtsverlust durch Verbindung mit einem Grundstück (§ 946 BGB), Verbindung (§ 947 BGB), Vermischung (§ 948 BGB) oder Verarbeitung (§ 950 BGB) erleiden.

  3. Wertersatz nach §§ 812 ff. BGB

    Der Wertersatz für den Rechtsverlust richtet sich nach den Vorschriften der §§ 812 ff. BGB. Dabei stellen sich zwei Probleme:

    (P) Rechtsgrund oder Rechtsfolgenverweis

    Umstritten ist zunächst, ob der Verweis des § 951 BGB in das Bereicherungsrecht als Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweis zu qualifizieren ist.

    • h.M.: Rechtsgrundverweis

      Schutz des Anspruchsgegners vor ggf. doppelter Inanspruchnahme. Bei Einbau aufgrund eines wirksamen Vertrages könnte stets neben vertraglichen Ansprüchen nach § 951 BGB kondiziert werden.

    • MA: Rechtsfolgenverweis

      Umfassender Schutz desjenigen, der einen Rechtsverlust erleidet.

      Verweis in das Bereicherungsrecht will nur die Anwendbarkeit des § 818 BGB herstellen.

    (P) Verweis auf Eingriffskondiktion oder alle Kondiktionen

    Umstritten ist des Weiteren, ob § 951 BGB nur auf die Eingriffskondiktion oder auf alle Kondiktionsarten, dh Leistungs- und Nichtleistungskondiktionen verweist.

    • h.M.: Verweis auf Leistungs- und Nichtleistungskondiktionen

      Schutz desjenigen, der einen Rechtsverlust erleidet. Der Schutz des Anspruchsgegners wird dadurch gewährleistet, dass § 951 BGB einen vollen Rechtsgrundverweis (hM) beinhaltet, so dass alle Voraussetzungen des § 812 BGB zu prüfen sind.

      Telos, dh Klarstellung, dass in allen Fällen die §§ 946 ff. BGB keinen Rechtsgrund zum kondiktionsfreien Behaltendürfen verkörpern.

    • MA: Verweis nur auf Nichtleistungskondiktion

      Alle Leistungsfälle sind ausschließlich über eine direkte Anwendung des § 812 BGB zu lösen. § 951 BGB verweist nur auf § 812 I 1 Fall 2 BGB.

      Wortlaut des § 951 BGB “erleidet”.

      "§ 951 BGB geht als Anspruchsinhaber nur vom bisherigen Rechtsinhaber aus. Leistender kann aber auch ein Dritter (dh ein anderer als der Materialeigentümer) sein.

  4. Rechtsfolge

    1. Der Anspruch geht wegen § 951 I 2 BGB nur auf Wertersatz in Geld, vgl. § 818 II BGB. Zu ersetzen ist der Vermögenszuwachs zur zeit des Rechtsverlustes. Maßgeblich sind objektive Kriterien.

    2. Nutzungsersatz ist nicht zu leisten, denn § 818 I BGB ist wegen § 951 I 2 BGB nicht anwendbar.

    3. Der Schutz vor aufgedrängter Bereicherung erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen, es gilt § 818 III BGB.

      • Danach können bereicherungsrechtliche Ansprüche nicht bestehen, wenn der Bereicherte demjenigen, der einen Rechtsverlust erlitten hat, auf das Wegnahmerecht aus § 1001 S. 2 BGB verweisen kann.

      • Im Übrigen gelten die Wertungen des § 814 BGB bzw. der §§ 818 II, III BGB.

Gesetzlicher Eigentumserwerb an Schuldurkunden - § 952 BGB

Es gilt der Grundsatz: Das Recht am Papier (Eigentum) folgt dem Recht aus dem Papier (Forderung). Mit der Abtretung der Forderung tritt qua § 952 BGB ein gesetzlicher Eigentumserwerb am Wertpapier ein.

  1. Anwendbarkeit

    • Schuldurkunden iSd § 952 BGB

      Schuldurkunden iSd § 952 BGB sind grundsätzlich alle Urkunden, die ein Recht bzw. eien Forderung verbriefen. So findet § 952 BGB Anwendung auf:

      • Schuldscheine (§ 952 I BGB), dh eine schuldbegründende oder -bestätigende, vom Schuldner zur Beweissicherung ausgestellte Urkunde (zB Schuldversprechen/-anerkenntnis)

      • Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbriefe und ähnliche Urkunden, kraft derer eine Leistung gefordert werden kann (§ 952 II BGB), sodern sie nicht auf den Inhaber lauten; zB Hypothekenbrief

      • Papiere des § 808 BGB, zB Sparkassenbuch

      Beachte: Keine Anwendung findet § 952 BGB auf Urkunden über gegenseitige Rechte und Verträge (zB “notarieller Grundstückskaufvertrag”)

    • Analoge Anwendung des § 952 BGB

      Wegen der Sicherungsfunktion des KfZ-Briefs wendet die hM § 952 BGB zugunsten des Eigentümers an. Wird zB ein KfZ nach § 929 S. 1 BGB übereignet, gehtn ach § 952 BGB analog das Eigentum am KfZ-Brief qua Gesetz zugleich mit dem PKW Eigentum über.

    • Niemals Inhaberpapiere oder Orderpapiere

      Keine Anwendung findet § 952 BGB auf Inhaberschuldverschreibungen (§ 793 BGB), Inhaberpapiere (§ 807 BGB) und Orderpapiere. Das Recht aus dem Papier folgt hier dem Recht am Papier. So wird zB eine Kinolarte nach § 929 BGB “ganz normal” übereignet.

  2. Übertragung der Forderung

    Der Gläubiger der Forderung muss diese, damit das Eigentum an der Schuldurkunde auf einen anderen übergehen kann, übertragen. Dies erfolgt regelmäßig durch Abtretung, § 398 BGB (im Fall des Hypothekenzweiterwerbes gilt § 1153 BGB).

  3. Rechtsfolgen

    • Gläubiger wird Papiereigentümer

      Mit Forderungsentstehung bzw. Forderungsübergang tritt ein gesetzlicher Eigentumserwerb an der “Schuldurkunde” ein.

      Ist in der Urkunde ein Recht mehrerer Gläubiger verbrieft, erwerben sie Miteigentum (Gesamthands- oder Bruchteilseigentum, je nach Art der Berechtigung).

    • Rechte Dritter

      Rechte Dritter erstrecken sich auch auf die Schuldurkunde.

    • Keine selbstständige Veräußerung oder Belastung der Urkunde

      Zurückbehaltungsrechte sind möglich. § 950 I 2 BGB gilt fort. § 952 BGB ist ggf. abbedungen.

  4. Abdingbarkeit

    Im Gegensatz zu §§ 946 ff. BGB ist § 952 BGB nach hM abdingbar. So kann der Gläubiger eines berühmten Schuldners die Forderung abtreten, ohne das Autogramm zu verlieren (bei entsorechender Vereinbarung mit dem Zessionar).

  5. Sonderproblem Tilgung der Forderung

    Strittig ist die Rechtslage nach Schuldentilgung. Nach einer MM soll das Eigentum an der Urkunde analog § 952 BGB an den Schuldner zurückfallen. Demzufolge könnte der Schuldner gem. § 985 BGB gegen jeden Besitzer vorgehen. Die hM lehnt dies ab und erweitert den ohnehin bestehenden schuldrechtlichen Rückgabeanspruch aus § 371 BGB zum Anspruch gegen jedermann.

Aneignung - § 958 BGB (gesetzlicher Eigentumserwerb)

  1. Bewegliche Sache oder Tier

    Die §§ 959, 960 BGB betreffen nur Mobilien und Tiere. Besonderes Recht gilt nach §§ 961 ff. BGB für Bienen. Im Grundstücksrecht gibt es parallel den Dereliktionstatbestand des § 928 BGB.

  2. Herrenlosigkeit §§ 959, 960 BGB

    Herrenlos ist eine Sache, die noch nie bzw. nicht mehr im Eigentum steht. Dies ist nicht mit Beistzlosigkeit gleichzustellen.

    • Wilde Tiere in Freiheit - § 960 BGB

      Gem. § 960 I 1 BGB sind wilde Tiere in Freiheit herrenlos und somit von Anfang an eigentumslos. Wild ist das Tier, das sich seiner Art nach der Beherrschung durch den Menschen entzieht. Tiere in Gefangenschaft sind nicht herrenlos, zB geschlossen Gewässer, Tiergärten. Herrenlos werden gefangene wilde Tiere durch Wiedererlangung der Freiheit nach § 960 II BGB. Gezähmte Tiere sind wilde Tiere, die durch psychische Mittel (Gewöhnung an Menschen) derart beherrscht sind, dass sie die Gewohnheit angenommen haben, an den ihnen bestimmten Ort zurückzukehren. Sie werden bei Verlust der Eigenschaft herrenlos, § 960 III BGB.

      Zahme Tiere sind Haustiere. § 960 BGB gilt nicht, statt dessen § 959 BGB.

    • Derelinquierte Sachen - § 959 BGB

      Dereliktion bedeutet Eigentumsaufgabe und ist eine einseitige Verfügung, bestehend aus zwei Elementen:

      • dem Willensmoment. Rechtsgeschäftlicher Wille, das Eigentum an der Sache aufzugeben. Diese WE erfordert Geschäftsfähigkeit und Verfügungsbefugnis. Anfechtung erfolgt nach §§ 119 ff. BGB. Sie beseitigt aber nicht den Realakt der freiwilligen Besitzaufgabe - wichtig für § 935 BGB. Stellvertretung, §§ 164 ff. BGB ist möglich.

      • sowie dem realen Moment des Besitzverlustes. Der Realakt der Besitzaufgabe dient der notwendigen Publizität, dh der Erkennbarkeit des Aufgabewillens. Ob der Besitzaufgabe Indizwirkung für den Verzichtswillen zukommt ist nach den Umständen des Einzelfalls und der Verkehrssitte zu ermitteln.

  3. Ineigenbesitznahme - § 958 I BGB

    Die Aneignung vollzieht sich durch Ineigenbesitznahme. Diese ist im Gegensatz zur Dereliktion nach hM kein Rechtsgeschäft, sondern Realakt iSd § 872 BGB. Es bedarf mithin nur der Fähigkeit, einen natürlichen Eigenbesitzwillen zu bilden, nicht aber der Geschäftsfähigkeit. Der Besitzerwerb kann durch Besitzmittler und Besitzdiener erfolgen. Kenntnis der Herrenlosigkeit ist nicht notwendig.

  4. Kein Ausschluss - § 958 II BGB

    • keine vorrangige Berechtigung (zB Aneignungsrechte Dritter nach Jagd- und Fischereigesetzen)

    • kein Aneignungsverbot

  5. Rechtsfolgen

    • Eigentumserwerb, Rechte Dritter - § 958 I BGB

      Der Okkupant erwirbt kraft Gesetzes Eigentum. Gegebenenfalls bestehende Rechte Dritter erlöschen nicht. Es ist aber § 945 BGB zu beachten.

    • Rechtsfolgen bei unberechtigter Aneignung - § 958 II BGB

      Kein Eigentumserwerb findet statt, wenn die Aneignung gegen § 958 II BGB verstößt. Die unberechtigte Aneignung einer Sache löst Herausgabe- und Schadensersatzpflichten gemäß § 823 I BGB aus (Aneignungsberechtigung ist sonstiges Recht), ggf. § 823 II BGB. Die Sache selbst bleibt nach hM herrenlos, bis der Berechtigte oder ein redlicher Dritter (§ 932 BGB) sie in Besitz nimmt. Nach aA gelant die Sache sofort in das Eigentum des Jagdberechtigten (Wilderer ist unfreiwilliger Repräsentant). Die Okkupation durch den Wilderer beseitigt somit die Herrenlosigkeit und macht die Sache diebstahlsfähig (§ 242 StGB).

Fund - §§ 965 ff. BGB als gesetzliches Schuldverhältnis

  1. Anwendbarkeit

    Dem Fund unterliegen grundsätzlich alle verlorenen Sachen. Eine ausnahme regelt § 984 BGB lediglich für den Schatzfund.

  2. verlorene Sache

    Verloren sind Sachen, die besitzlos (“ohne Besitzer”), aber nicht herrenlos (nicht eigentumslos) sind. Besitz erfordert die willentliche Inhaberschaft tatsächlicher Sachherrschaft. Die Beurteilung erfolgt unter Berücksichtigung der Verkehrssitte.

    • Nicht verloren sind vom Besitzer liegengelassene und versteckte Sachen, sofern die Sachherrschaft noch besteht.

    • Verloren sind Sachen, die ein Besitzdiener oder Besitzmittler, §§ 855, 868 BGB, ohne Willen des Eigentümers wegwirft (bei Einverständnis liegt Eigentumsaufgabe/ Dereliktion und somit Herrenlosigkeit vor, § 959 BGB.

  3. Finder

    Finder ist, wer eine Sache nach Entdeckung nicht nur zur Besichtigung in Besitz nimmt, § 965 I BGB. Auf die Entdeckung einer noch in fremden Besitz befindlichen Sache kommt es nicht an. Der Fund ist Realakt und bedarf somit keiner Geschäftsfähigkeit. Besitzdiener finden für ihren Besitzherrn.

  4. Rechtsfolge

    • Gesetzliches Schuldverhältnis - §§ 965 ff. BGB

      Durch den Fund entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis vom Typ der Geschäftsbesorgung zwischen Finder und Empfangsberechtigtem iSd § 965 I BGB. Die §§ 677 ff. BGB (GoA) gelten ergänzend. Ein Besitzmittlungsverhältnis iSd § 868 BGB zwischen den Beteiligten entsteht jedoch nicht.

      • Den Finder treffen Anzeige-, Verwahrungs- und Herausgabepflichten ggü. dem Empfangsberechtigten, die auch ggü. dem Verlierer erfüllt werden können. Empfangsberechtigt ist der an der Sache materiell Berechtigte.

      • Der Finder erfährt eine Haftungsmilderung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz gem. § 968 BGB.

      • Im Gegenzug bestehen Ansprüche auf Aufwendungsersatz, Finderlohn und ein Zurückbehaltungsrecht, §§ 970-972 BGB.

    • (P) Anwendbarkeit der EBV-Regeln

      • Strittig ist, ob die §§ 987 ff. BGB auch zwischen Finder und Empfangsberechtigtem gelten. Nach hM sind die EBV-Regeln von den Fundvorschriften verdrängt, so dass sich rechte und Pflichten der Beteiligten nicht nach den §§ 987 ff. BGB bestimmen.

      • Dem Finder steht ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 970 BGB zu. Teile der hM ziehen jedoch bezüglich der Begrenzung des Aufwendungsersatzanspruches des finders (§ 970 BGB) die Regelung des § 994 I 2 BGB analog heran. Kritisiert wird an dieser inkonsequenten Lösung, dass § 994 I 2 BGB nicht auf die Situation des Finders passe. Dem Finder stehen die Früchte der gefundenen Sache nicht zu, denn § 953 BGB gilt. Er ist auch grds. nicht zum Sachgebrauch berechtigt, § 966 BGB. Eine Erhaltungspflicht, die uU die Fruchtziehungspflicht umfassen kann, ergibt sich für ihn aus § 968 BGB. Für derartige Aufwendung muss er Ersatz erlangen können. Die Versagung des Ersatzes objektiv unangebrachter Aufwendungen kann über § 968 BGB erfolgen, ohne dass § 994 I 2 BGB heranzuziehen ist.

Gesetzlicher Eigentumserwerb des Finders - § 973 BGB

  1. Verlorene Sache

  2. Ablauf von sechs Monaten

    • Fristbeginn - §§ 963, 187 I BGB

      Der Fristbeginn ist beim Wertfund (über 10 Euro) das Datum der Verlustanzeige. Beim Kleinfund (unter zehn Euro) beginnt sie bereits mit dem Fund, dh der Besitzergreifung der Sache, §§ 973 I 1, II 1, 187 I BGB.

    • Fristende - §§ 973, 188 II BGB

      Die Frist endet mit dem Ablauf von sechs Monaten, §§ 973, 188 II BGB.

  3. Schweigen des Eigentümers

    • Keine Anmeldung von Rechten - § 973 I 1 BGB

      • Beim Wertfund ist der Eigentumserwerb ausgeschlossen, wenn der Empfangsberechtigte (nicht notwendigerweise der Verlierer) sein Recht bei der Fundbehörde angemeldet hat.

      • Beim Kleinfund hindert die Anmeldung von Rechten allein bei der Behörde hingegen den Eigentumserwerb nicht, § 973 II 3 BGB.

    • Keine Kenntnis/ kein Verheimlichen des Finders - § 973 I, II BGB

    • Unerheblichkeit der Kenntnis bzw. Rechtsanmeldung, § 974 BGB

  4. Fund durch einen Finder

    Der Eigentumserwerb tritt beim Finder ein, dh demjenigen, der eine besitzlose Sache in Besitz nimmt.

    Strittig ist, ob der zwischenzeitliche Besitzverlust des Finders den Eigentumserwerb hindert: Einer am Wortlaut des § 973 BGB orientierten Ansicht zufolge ist die Fortdauer des Besitzes nicht nötig. Die Gegenansicht befürwortet die teleologische Reduktion des Erwerbstatbestandes des § 973 BGB, wenn der Besitz nicht mehr fortbesteht. Der Zweck des § 973 BGB, die Sache durch Anpassung der Rechtslage an die faktische Herrschaftsmöglichkeit (Eigentum zum Besitz) wieder wirtschaftlich nutzbar zu machen, ist nämlich nicht mehr zu erreichen.

  5. Rechtsfolge

    • Eigentumserwerb des Finders (bzw. der Gemeinde)

      Liegen die Voraussetzungen des § 973 BGB (ggf. des § 974 BGB) vor, wird der Finder Eigentümer der Fundsache.

      • Fraglich ist, ob dieser Eigentumserwerb ex tunc (zurückdatiert auf den Fund) oder ex nunc erfolgt. Für die Variante ex tunc spricht die Erwägung, dem Finder auch die zwischenzeitlich gezogenen Sachfrüchte zukommen zu lassen (denn grds. gilt § 953 BGB). Die hM lehnt dies ab. Der Erwerb erfolgt erst ex nunc. Die Sachfrüchte werden ebenso nach § 973 BGB Eigentum, da sie “mitgefunden” seien. Dasselbe gilt für den Versteigerungserlös, § 966 II 3 BGB.

      • Vor dem Eigentumserwerb soll der Finder nach hM ein Anwartschaftsrecht bzw. eine Anwartschaft (wohl weniger als AR) auf das Eigentum an der Fundsache haben. Insoweit wird kritisiert, dass die Erwerbsaussicht jederzeit vom Empfangsberechtigten (zumindest beim Wertfund) durch Anmeldung seines Rechtes bei der Funbehörde zerstört werden kann, § 973 I BGB. Nach hM ist dieses AR auch vererblich und veräußerlich. Letzteres mit dem Hinweis auf die Schwäche der Erwerbsaussicht jedoch (auch) strittig.

      • Die Gemeinde kommt zum Zuge, wenn der Finder verzichtet, § 976 BGB.

    • Erlöschen der Rechte Dritter

      Rechte Dritter erlöschen. Aber Ausgleichsanspruch gem. §§ 977, 812 BGB.

    • 3 Jahre Kondizierbarkeit des Eigentums, §§ 977, 812 ff. BGB

      Noch drei Jahe nach Eigentumserwerb ist in der Schwebe, ob der Finder die Sache auch behalten darf. Erschuldet nach Maßgabe der §§ 812 ff. BGB Herausgabe bzw. Wertersatz (§ 818 BGB), Rechtsgrundverweis.

Der Herausgabeasnpruch aus § 985 BGB

Er steht dem Eigentümer als solchem zu und nicht der Person. Dies ist dr Grund dafür, dass nach hM § 985 BGB nicht abtretbar ist und schuldrechtliche Vorschriften nur bedingt anwendbar sind.

  1. Anwendbarkeit

    § 985 BGB gilt für Immobilien und Mobilien (bei Immobilien Ergänzung um § 894 BGB).

    • Die Interventionsklage gem. § 771 ZPO geht der Klage aus § 985 BGB vor.

    • Die hM stellt dem Eigentpmer frei, die Vindikation auch neben seinen vertraglichen Rechten (zB § 323 BGB) zu betreiben. Sie vermeidet so, dass der auf den vertraglichen Anspruch verwiesene Eigentümer sein Aussonderungsrecht gem. § 47 InsO verliert.

    • Überall, wo der Sachbesitz zum Inhalt des dinglichen Rechtes gehört, gilt § 985 BGB entsorechend (zB Nießbraucher, Pfandgläubiger).

  2. Eigentum des Anspruchsinhabers

    Wenngleich keine Abtretung möglich ist, so kann einem Dritten eine Ausübungsermächtigung erteilt werden.

  3. Besitz des Anspruchsgegners

    • Der Anspruch aus § 985 BGB kann gegen jeden Besitzer gerichtet werden. Beim mittelbaren Besitzer ist jedoch strittig, ob von ihm neben der Herausgabe des mittelbaren Besitzes gem. § 870 BGB auch die Herausgabe des unmittelbaren Besitzes verlangt werden kann.

    • Der Anspruch aus § 985 BGB entfällt in dem Augenblick, in dem der Besitz (schuldhaft oder unverschuldet) endet. Ggf. besteht ein Schadensersatzanspruch gem. §§ 989, 990, 992 BGB.

  4. kein Recht zum Besitz iSd § 986 BGB

    • von Amts wegen zu berücksichtigen

  5. keine Einreden

    Dem Anspruch aus § 985 BGB können Einreden entgegenstehen. Solche zB:

    • § 1000 iVm §§ 994 ff. BGB (Verwendungen)

    • § 273 iVm § 812 BGB

  6. Verjährung

    Verjährung des Anspruchs (nicht etwa des Eigentums) tritt gem. § 197 BGB nach 30 Jahren ein.

  7. Rechtsfolge

    Der Besitzer schuldet Herausgabe der Sache (Holschuld).

Schadensersatzanspruch gegen den verklagten Besitzer - § 989 BGB

SE braucht der unrecthmäßige, redliche (dh gutgläubige) Besitzer grds. nicht zu leisten. Ab Rechtshängigkeit muss jedoch auch er mit der Herausgabe rechnen. Ihm kommt ab dann die Stellung des Verwalters einer fremden Sache zu, was neben der Nutzungspflicht (§ 987 II BGB) eine Verantwortlichkeit für die Erhaltung begründet.

  1. Vindikationslage

    Der durch das schädigende Ereignis ggf. eingetretene Eigentumswechsel kann an der Anspruchsberechtigung des ursprünglichen Eigentümers nichts mehr ändern. Der Anspruch bleibt trotz des Verlustes des Herausgabeanspruches aus § 985 BGB erhalten und verpflichtet den damaligen (unmittelbaren oder mittelbaren) Besitzer.

  2. zur Zeit des schädigenden Ereignisses

    • Verschlechterung der Sache

    • Untergang der Sache

      Körperliche Vernichtung oder wirtschaftlicher Totalverlust

    • sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe

      zB Verlust oder Versteigerung

  3. Rechtshängigkeit (Zustellung der Klage, §§ 253, 261 ZPO)

    Bösgläubigkeit des Besitzmittlers tritt nicht ohne weiteres bei Klage gegen den mittelbaren Besitzer ein, sondern erst, wenn der unmittelbare Besitzer vom fehlenden Besitzrecht positive Kenntnis erlangt.

  4. Verschulden

    Die Verursachung eines “Schadens” muss schuldhaft, dh mindestens fahrlässig erfolgen. Nach hM ist der Verschuldensbegriff im technischen Sinn iSd §§ 276 ff. BGB zu verstehen. Indes soll wegen der durch die Herausgabeklage begründete Sachwalterstellung des Besitzers jede Benutzung der Sache, die nicht der Erhaltung dient und zur Verschlechterung oder dem Untergang führt als Verschulden anzusehen sein. Ein Rechtsirrtum über die Eigentumsverhältnisse schließt ein Verschulden nicht grds. aus. Bei Annahmeverzug des Eigentümers greift zugunstes des Besitzers die Haftungserleichterung gem. § 300 I BGB.

    Schuldhaft ist auch die Rückgabe der Sache an den Oberbesitzer durch den verklagten Besitzmittler. Den Konflikt, der eventuell zwischen seiner Herausgabepflicht ggü. dem Eigentümer und einer Pflicht ggü. dem Oberbesitzer besteht, ist gem. § 76 ZPO zu beseitigen.

  5. Rechtsfolgen

    • Schadensersatz nach §§ 249 ff. BGB

      positives Interesse (auch entgangener Gewinn), §§ 249, 251, 252 BGB.

    • (P) Mitverschulden - § 254 BGB

      Der Eigentümer muss sich Mitverschulden zB bei Besitzverlust oder Schadensverursachung anrechnen lassen. Str. ist, ob der Eigentümer für Hilfspersonen einstehen muss, §§ 254 II 2, 278 BGB (Zurechnung nach hM möglich). Nach Ansicht der früheren Rspr. besteht bis zum Schadenseintritt kein Schuldverhältnis (§ 278 BGB), in dem der Eigentümer für seine Hilfspersonen einzustehen hätte. dies kann nach aA aber nur für deliktische Ansprüche ohne Vindikationslage gelten. Mit Bestehen eines EBV (vor Schadenseintritt) liegt.

Schadensersatz gegen den bösgläubigen Besitzer - §§ 989, 990 I 1 und I 2 BGB

  1. Vindikationslage

    Anspruchsberechtigt ist derjenige, der zur Zeit des schädigenden Ereignisses Eigentümer war. Verpflichtet ist der damalige (unmittelbare oder mittelbare) Besitzer ohne Recht zum Besitz.

  2. Schädigendes Ereignis

    • Verschlechterung der Sache

    • Untergang der Sache

    • sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe

  3. Bösgläubigkeit

    • Bezugspunkt

      Bezugspunkt der Bösgläubigkeit ist das fehlende Recht zum Besitz. Das Gesetz unterscheidet je nach Zeitpunkt der Bösgläubigkeit zwei Anspruchsgrundlagen (§ 990 I 1 und § 990 I 2 BGB).

    • §§ 989, 990 I 1 BGB

      Der Anspruch knüpft an die Bösgläubigkeit bei Besitzerwerb an. Da § 990 I 1 BGB keinen eigenen Maßstab aufstellt, gilt § 932 II BGB analog. Danach ist bösgläubig, wer den Mangel seines eigenen Besitzrechtes kennt oder grob fahrlässig verkennt.

    • §§ 989, 990 I 2 BGB

      Der Anspruch knüpft an die Bösgläubigkeit nach Besitzerwerb an. Nach Besitzergreifung schadet nur noch positive Kenntnis vom fehlenden Recht zum Besitz, dh Vorsatz (§ 990 I 2 BGB).

      Aufschwung vom Fremd- zum Eigenbesitzer

      Von besonderer Examensrelevanz ist der Feldlokomotivenfall, bei dem jemand eine Sache in berechtigter GoA in Besitz nimmt (mit Besitzrecht). Später veräußert ein Erfüllungsgehilfe des Verwahrers in grob fahrlässiger Verkennung der Rechtslage die Sache als dem Geschäftsführer gehörig an einen gutgläubigen Dritten. Der frühere Eigentümer verlangt Schadensersatz vom Verwahrer aus §§ 989, 990 I BGB. Da der Veräußerer keine Kenntnis vom fehlenden Besitzrecht hat, müsste ein Anspruch aus §§ 989, 990 I 2 BGB ausscheiden. Etwas anderes gilt, wenn die Veräußerung einer (neuen) Besitzergreifung gleichkommt. Dann käme wieder ein Anspruch aus §§ 989, 990 I 1 BGB in Betracht, bei dem grobe Fahrlässigkeit ausreicht. Darüber besteht Streit

      • BGH/Lit.: Aufschwung zum Eigenbesitzer ist erneute Besitzergreifung

        • Eigen- & Fremdbesitz sind derart wesensverschieden, dass ein Wechsel einer erneuten Besitzergreifung gleichkommt.

        • Wer seinen Besitz auf eine andere Grundlage stellt, kann sich nicht auf die Grundsätze der Rechtsbewahrung berufen.

        • § 823 I BGB gegen Erfüllungsgehilfen (anwendbar, da Besitzdiener und somit kein EBV)

      • Lit.: Aufschwung zum Eigenbesitzer ist keine neue Besitzergreifung

        • Wortlaut des § 990 BGB unterscheidet nicht zwischen Besitzarten.

        • Änderung der Besitzart ist keine Besitzergreifung (tatsächliches Verständnis des Wortlautes).

        • Unterscheidung in § 990 BGB entspricht der allg. Differenzierung zwischen Rechtserwerb und Rechtsbewahrung. In letztem Fall ist eine geringer Aufmerksamkeit nötig. Genauso §§ 937, 955, 957 BGB. Das darf nicht ausgehöhlt werden.

  4. Verschulden

    Der Anspruch setzt Verschulden voraus, §§ 276, 278 BGB. Da mit der Vindikationslage eine Art “Sachwalterstellung” entsteht, sieht die hM ein Verschulden bereits in jeder durch Weiterbenutzung (Ausnahme sie dient dem Erhalt der Sache) verursachte Verschlechterung. Lediglich für den Fall, dass der Eigentümer in Annahmeverzug gerät, soll dem Besitzer die Haftungsmodifikation des § 300 I BGB (Haftung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit) zu Gute kommen. § 254 BGB ist anwendbar.

  5. Rechtsfolge

    Mit Vorliegen der Voraussetzungen entsteht ein schuldrechtlicher Anspruch auf Schadensersatz iSd §§ 249, 251, 252 BGB. Vorenthaltungsschaden ist nur nach §§ 990 II, 280 I, II, 286 BGB ersatzfähig. Nachträgliche Gutgläubigkeit des zunächst bösgläubigen Besitzers ist nach hM beachtlich.

Sonstige Schadensersatzansprüche gegen den bösgläubigen Besitzer

Schadensersatz

§§ 280 I, II, 286, 990 II BGB

§ 990 II BGB eröffnet bei Vorliegen eines EBV eine verschärfte Haftung wegen Verzuges. Dies bedeutet zum einen, dass der Besitzer iRe Anspruches aus §§ 989, 990 BGB nach § 287 BGB auch für den zufälligen Untergang oder Verschlechterung der Sache haftet. Zum anderen ist ein Verzugsschadensersatzanspruch aus §§ 280 I, II, 286, 990 II BGB eröffnet.

Hierfür muss zusätzlich Verzug iSd § 286 BGB mit der Herausgabepflicht aus § 985 BGB vorliegen. Das Vertretenmüssen (§ 286 IV BGB) kann bei entschuldbarem Irrtum über die Rechtslage entfallen.

RF: Der Besitzer haftet während des Verzuges auch für den (bloßen) Vorenthaltungsschaden (§§ 280 I, II, 286, 990 II BGB).

“statt der Leistung” (§§ 281, 283 BGB)

Anspruch aus §§ 280 I, III, 281, 985 BGB

Umstritten ist, ob für den Fall, dass der Besitzer dem Herausgabeverlangen aus § 985 BGB nicht nachkommt, dem Eigentümer nach Fristsetzung ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 I, III, 281, 985 BGB zusteht.

  • T.d.Lit.:

    Teile der Literatur lehnen die Anwendbarkeit des § 281 BGB im EBV ab. § 281 BGB sei allein auf schuldrechtliche Ansprüche zugeschnitten. Die Wertung des § 281 IV BGB würde im Sachenrecht zu einer Art “Zwangsankauf” führen.

  • BGH:

    Nach dem BGH ist § 281 BGB im EBV anwendbar. Dies folgt aus dem Klammertechnikargument (Vorschriften des SchuldR AT gelten auch für gesetzliche Schuldverhältnisse) und zum anderen aus Eigentümerschutzgründen.

Anspruch aus §§ 280 I, III, 283, 275, 985 BGB

Dagegen lehnt die hM einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung aus §§ 280 I, III, 283, 275, 985 BGB ab. § 990 II BGB verweist ausdrücklich gerade nicht auf das allgemeine Unmöglichkeitsrecht. zudem ist die Frage nach Schadensersatz wegen Unmöglichkeit der Herausgabe bereits in §§ 989, 990 I BGB geregelt.

§§ 823 ff. BGB

In Ausnahmefällen können trotz einer an sich sperrenden Vindikationslage (“EBV”) Ansprüche aus unerlaubter Handlung in Betracht kommen.

Fremdbesitzerexzess

Obwohl die Lehre vom Fremdbesitzerexzess eigentlich für den redlichen Besitzer geschaffen wurde, kann für den bösgläubigen Besitzer nichts anderes gelten (Argument: keine Besserstellung). Neben §§ 989, 990 BGB haftet der unredliche Fremdbesitzer somit auch direkt nach §§ 823 ff. BGB wie er bei Bestehen des Besitzmittlungsverhältnisses haften würde, wenn er ein vermeintliches Besitzrecht überschreitet.

Haftung des Eigenbesitzers

Sperrwirkung des § 993 I BGB auch für den Eigenbesitzer in Frage gestellt.

Nutzungsersatz

Ebenso wie der redliche Besitzer ab Rechtshängigkeit auf Ersatz für schuldhaft unterlassene Nutzungen haftet, ist gem. § 990 I BGB der unredliche Besitzer schon ab dem Zeitpunkt der Bösgläubigkeit zum Ersatz schuldhaft unterlassener Nutzungen verpflichtet. Der Anspruch des Eigentümers gegen den Besitzer folgt aus §§ 990 I, 987 II BGB.

Schadensersatzanspruch gegen den “deliktischen” Besitzer - §§ 992, 823 ff. BGB

  1. Vindikationslage

  2. Besitzerlangung

    Besitzerlangung durch (schuldhaft) verbotene Eigenmacht

    Die verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) muss sich gegen den unmittelbar besitzenden Eigentümer, dessen Besitzdiener (§ 855 BGB) oder den unmittelbar besitzenden Besitzmittler des Eigentümers (Arg.: § 869 BGB) richten. Nach h.M. ist im Gegensatz zu § 858 BGB jedoch Verschulden des Besitzergreifenden notwendig. dieses wird auch nicht durch das Verschulden iRd § 823 BGB kompensiert. Diese teleologische Reduktionergibt sich aus der Anpassung an die zweite Tatbestandsvariante (Straftat), die Verschulden erfordert.

    Besitzerlangung durch Straftat

    Die Straftat erfordert einen (schuldhaften) Verstoß gegen ein Strafgesetz, welches den Eigentümer schützt (Zweck des § 992 BGB) und die Art der Besitzverschaffung mit Strafe bedroht, zB §§ 242, 253, 263 StGB. Strittig ist, ob § 246 StGB (Unterschlag) eine Straftat iSd § 992 BGB ist.

    • h.M.: jede Unterschlagung

      Auch die Fälle der Unterschlagung, die nicht “Fundunterschlagung” sind, sind Straftaten iSd § 992 BGB.

    • MM: nur Fundunterschlagungen

      Die Norm muss sich gerade gegen die Art der Besitzerlangung richten. Bei § 246 StGB ist das nicht zwingend der Fall. Strafbarkeit besteht bei jeder Zueignungshandlung, auch bei solchen, die nicht Besitzergreifung sind. Nur bei der Fundunterschlagung fallen Besitzbegründung und Zueignungshandlung und so § 246 StGB zusammen. Es genügt § 826 BGB.

  3. Rechtsgrundverweis §§ 823 ff. BGB

    Für die Haftung muss der voll Tatbestand der §§ 823 ff. BGB geprüft werden:

    • Eigentumsverletzung

      Der Schutzzweck des § 992 BGB (Eigentum) schränkt den Tatbestand ein. Auch die Verletzung anderer dinglicher Rechte genügt, sofern deren Rechtsinhaber sich auf die §§ 989 ff. BGB berufen kann (zB §§ 1227, 1065 BGB).

    • Tun oder Unterlassen (bei Rechtspflicht zum Handeln)

    • Kausalität

    • Rechtswidrigkeit

    • Verschulden, §§ 276, 827 ff. BGB

      Bei Besitzergreifung und der Eigentumsverletzung muss Verschulden vorliegen. IdR §§ 823 ff. BGB ist § 278 BGB unanwendbar.

  4. keine Verjährung

    Nach hM hat der Rechtsgrundverweis in das Deliktsrecht auch die Konsequenz, der kürzeren Verjährung des § 195 BGB ausgesetzt zu sein.

  5. Rechtsfolge

    Schadensersatz. Zu ersetzen ist jeder auf der unerlaubten Besitzentziehung ursächlich (Adäquanztheorie) beruhende Schaden, §§ 249 ff., 252 BGB.

    • Unterschiede zu §§ 989, 990 I BGB:

      Da § 992 BGB sich nicht nur gegen die Verletzung der Herausgabepflicht bzw. Unversehrtheit der Sache richtet (so §§ 989, 990 I BGB), ist auch der bloße Vorenthaltungsschaden zu ersetzen. Zufallshaftung, § 848 BGB.

    • Sonstige Schadensersatzansprüche

      Außerdem Haftung wie der bösgläubige Besitzer; § 826 BGB ist neben § 992 BGB direkt anwendbar; auch Geschäftsanmaßung, § 678 II 1 BGB.

Nutzungsherausgabepflicht des Besitzers

Des redlichen Besitzers - § 988 BGB

Unentgeltlicher Besitzerwerb §§ 988, 818 I BGB

  • Vindikationslage

    Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Nutzungsziehung

  • Gutgläubiger Eigen- oder Fremdbesitzer

    Der Anspruch besteht gegen den gutgläubigen Eigenbesitzer, §§ 988 Fall 1, 872 BGB. Bösgläubigkeit gilt §§ 990 I 1, 987 I BGB. Fremdbesitzer: § 988 BGB benennt nur den vermeintlich dinglich berechtigten Fremdbesitzer, Wortlaut: Recht an der Sache, wie in § 955 BGB. Dies ist ein Redaktionsversehen. § 988 BGB gilt auch für den vermeintlich schuldrechtlich berechtigten Fremdbesitzer (zB Pächter).

  • Unentgeltlicher Besitzerwerb

    § 988 BGB gilt nicht bei unentgeltlichem Werwerb vom Eigentümer (anders bei rechtsgrundlosem Erwerb). Nach hM gilt § 988 BGB auch, wenn der Besitzer die Sache über die Zeit, für die er entgeltlich Nutzungen zog, hinaus nutzt.

  • Nutzungen

    Von § 988 BGB werden jedoch nur Sachfrüchte und Gebrauchsvorteile erfasst, denn § 988 BGB ist ein Folgeanspruch des § 985 BGB, der auf Sachherausgabe zielt. Bei Nutzungen findet keine Aufzehr der Muttersache statt (sonst Übermaßfrüchte, § 993 BGB).

  • Rechtsfolge, §§ 818 ff BGB

    • Herausgabe der tatsächlich gezogenen Nutzungen, § 818 I BGB. Der Inhalt der Pflicht bestimmt sich nach Art der Nutzung (zB Rückübereignung bei Eigentumserwerb).

    • Wertersatz bei unmöglicher Herausgabe, § 818 II BGB.

    • Einrede der Entreicherung, § 818 III BGB.

    • Durchgriff gegen Dritte nach Maßgabe des § 822 BGB (zB bei Schenkung)

Rechtsgrundloser Besitzerwerb §§ 988, 818 I BGB analog

Die §§ 987 ff. BGB bilden eine abschließende Sonderregelung für die Nutzungsherausgabe durch den unrechtmäßigen Besitzer. Die §§ 812 ff. BGB sind bei redlichem Besitz nur ausnahmsweise anwendbar, §§ 988, 993 I BGB. Im Vergleich zu ähnlichen Situation des rechtsgrundlos erwerbenden Eigentümers wird das sinnwidrige Ergebnis pffenbar, dass der grundlos bereicherte redliche Eigentümer schlechter steht als der besitzende, redliche Nichteigentümer. Letzter genießt die Ausschlusswirkung des EBV. Der Erste haftet nach §§ 812 BGB auf Herausgabe. BGH und Lit. lösen diese Problem unterschiedlich:

  • Rspr.: Herausgabepflicht des Besitzers auch bei rechtsgrundlosem Erwerb, § 988 BGB analog

    Trotz der Sperrwirkung des EBV soll der rechtsgrundlose Besitzer nicht besser stehen als der rechtsgrundlose Eigentümer und deshalb nach Bereicherungsrecht haften. Der Eigentümer hat mit § 988 BGB analog einen Anspruch auf Nutzungsherausgabe gegen den rechtsgrundlosen, redlichen Besitzer (Rechtsfolge nach Bereicherungsrecht, § 818 BGB). Der Grundsatz, dass das EBV eine abschließende Sonderregelung ist, bleibt unangefochten.

  • Lit.: Herausgabe gem. §§ 812 ff. BGB direkt

    Bessere Lösung für 3-Personen-Verhältnisse (Besitzerwerb nicht vom Eigentümer), denn die Rückabwicklung erfolgt entlang der Leistungskette (kein Direktanspruch des Eigentümers). So kann ein Vermögensopfer (Kaufpreis), das der rechtsgrundlose Erwerber idR erbracht hat, als Gegenanspruch berücksichtigt werden.

Des redlichen Besitzers - §§ 812, 993 BGB

Rechtsgrundloser Besitzerwerb § 812 BGB

  1. Die Lit. verneint die Anwendbarkeit des § 988 BGB bei rechtsgrundlosem Besitzerwerb. Stattdessen sollen die §§ 812 ff. BGB direkt gelten.

  2. Strittig ist jedoch, ob die direkte Anwendung nur der Leistungskondiktion oder auch der Nichtleistungskondiktion (§ 812 I 1 Fall 2 BGB) möglich ist (zB Nutzungen erfüllen den Tatbestand der Eingriffskondiktion).

    • h.Lit.: nur Leistungskondiktion

      Bezüglich der Leistungskondiktion ist aus obigen Gründen eine Anspruchskumulation gegeben. Sonst ist die EBV-Regelung abschließend, § 993 I BGB.

    • MM: auch Nichtleistungskondiktion

      Die §§ 812 ff. BGB sind gegenüber §§ 987 ff. BGB die speziellere Regelung.

Übermaßfrüchte §§ 993, 812 ff. BGB

  • Vindikationslage

    Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Nutzungsziehung.

  • Redlichkeit des Besitzers

    Unredliche Besitzer haften ohnehin gem. §§ 987 I, 990; 992 BGB.

  • Übermaßfrüchte

    Übermaßfrüchte sind Früchte (§ 99 I, III BGB), die nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft nicht als Ertrag der Sache anzusehen sind.

  • Rechtsfolge, § 818 ff. BGB

    Die Herausgabepflicht bestimmt sich nach §§ 818 ff. BGB (Rechtsfolgenverweis). Es gilt dasselbe wie bei § 988 BGB.

Prozessbesitzer

Ab Rechtshängigkeit (§§ 261, 253 ZPO) haftet der redliche Besitzer gem. § 987 I BGB. Dies entspricht der Haftung des bösgläubigen Besitzers,

Herausgabepflicht des bösgläubigen Besitzers

§§ 990, 987 I BGB

Gezogene Nutzungen sind herauszugeben (kein § 818 BGB!). Für nicht herausgabefähige Gebrauchsvorteile ist Ersatz iHd objektiven Wertes zu leisten (zB Mietwert eines Kfz).

Mehrheit von Herausgabeansprüchen §§ 812 ff. BGB, §§ 987 ff. BGB, § 985 BGB

Insbesondere in Fällen des gescheiterten Fruchterwerbs (§§ 953 ff. BGB) wird das Nebeneinander der Herausgabeansprüche deutlich.

  • Herausgabeansprüche aus §§ 812, 818 I, II BGB und gem. § 985 BGB, § 953 BGB

  • Schadensersatzansprüche

    Dieses Nebeneinander von § 985 BGB und §§ 987 ff. BGB hat Konsequenzen für SEA, wenn die Früchte nicht oder nur beschädigt herausgegeben werden. Für die Verletzung der Herausgabepflicht gem. § 985 BGB gelten die §§ 989, 990 BGB, § 816 I 1 BGB (kein SEA, Erlösherausgabe bei Weiterveräußerung). Die Nutzungsherausgabeverpflichtung gründet sich auf ein gesetzliches Schuldverhältnis, für das § 280, 285 BGB gelten.

Anspruch auf Ersatz notwendiger Verwendungen - § 994 I BGB

Der gutgläubige Besitzer kann vom Eigentümer Ersatz notwendiger Verwendungen aus § 994 I BGB verlangen.

  1. Vindikationslage

    • Vindikationslage (EBV) zur Zeit der Verwendung

    • Anwendbarkeit der §§ 994 ff. BGB ohne Vindikationslage

      Umstritten ist, ob die §§ 994 ff. BGB auch auf den rechtmäßigen Besitzer anwendbar sind.

      • wohl h.M.: Anwendbarkeit der §§ 994 BGB (analog)

        • Der rechtmäßige Besitzer darf nicht schlechter stehen als der unrechtmäßige Besitzer.

        • Es kommt für das Recht zum Besitz nicht auf die Zeit der Verwendung, sondern auf die zeit des Herausgabeverlangens an (so der BGH).

          (Anemerkung: Dieses Argument überzeugt wohl kaum, denn es steht im Widerspruch zur allgemein gefestigten Dogmatik)

      • Lit.: keine Anwendbarkeit Schutz durch zB Werkunternehmerpfandrecht

        • zur Zeit der Verwendung bestand ein Recht zum Besitz

        • Verwender ist nicht der Unternehmer, sondern der Besteller. Er veranlasst und bezahlt die Reperatur

        • Keine Verdopplung der Ansprüche, nur weil der Besteller zufällig nicht Eigentümer ist.

        • Lösung 1: Anerkennung des gutgläubigen Erwerbs des Werkunternehmerpfandrechtes.

        • Lösung 2: Vertragliche Reparaturpflicht ist “Einwilligung” des Eigentümers in den gesetzlichen Pfandrechtserwerb, §§ 183, 185 BGB analog.

      • Lit.: keine vindikation Schutz des § 404 BGB

        • Nach dieser Theorie vom Vorrang der vertraglichen Herausgabeansprüche ist § 985 BGB gesperrt.

        • Eigentümer muss nach § 346 BGB vorgehen. Er kann von dem ehemaligen Eigentumsvorbehaltskäufer die Abtretung des vertraglichen Herausgabeanspruches verlangen. Der Unternehmer kann dem Zessionar (Eigentümer) seinen Vergütungsanspruch entgegenhalten, §§ 404, 320 BGB.

        • Der rechtmäßige Besitzer steht nicht schlechter als der unrechtmäßige, denn keiner von beiden hat einen Anspruch aus § 994 BGB.

  2. Notwendige Verwendungen

    • Verwendung

      Gegenstandsbezogene Aufwendungen, die der sache zugute kommen sollen.

    • Notwendigkeit, §§ 994 I, 995 BGB

      Notwendig sind alle Verwendungen die zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache erforderlich sind. Objektiver Maßstab. Arbeitskraft ist nach der Literatur nur ersatzfähig, wenn eine anderweitige Einnahme entgangen ist und so ein Opfer gebracht wurde. Zu beachten ist die ursprüngliche Zweckbestimmung der Sache (so auch die hL). Verwendungen zu Sonderzwecken des Besitzers sind damit nicht notwendig.

  3. Redlichkeit

  4. Keine gewöhnlichen Erhaltungskosten

    Dem § 994 I 2 BGB liegt der Gedanke des Nutzungsausgleiches zugrunde. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Besitzer die Nutzungen tatsächlich gezogen hat, nur ob die Sache überhaupt Nutzungen abwirft und der Besitzer sie nach §§ 987 ff. BGB hätte ziehen dürfen.

    Definition: Gewöhnlich sind regelmäßig wiederkehrende Ausgaben zur laufenden Unterhatlung der Sache.

  5. Rechtsfolge

    Verwendungsersatz (auch §§ 256, 257 BGB). Klage gem. § 1001 BGB.

Verwendungsersatzanspruch aus § 994 II BGB iVm GoA

  1. Vindikationslage

  2. Notwendige Verwendungen

    Verwendungen:

    An der Frage, ob die Aufwendung das Wesen der Sache verändern darf, unterscheiden sich enger und weiter Verwendungsbegriff:

    • Rspr./Lit.: Enger Verwendungsbegriff

      Verwendungen sind nur solche Maßnahmen, die objektiv der Wiederherstellung, Erhaltung oder Verbesserung des Bestandes der Sache dienen, ohne sie grundlegend zu ändern. In subjektiver Hinsicht müssen die Maßnahmen gerade zur Herbeiführung dieses Erfolges unternommen worden sein.

      • Schutz des Eigentümers. Es kann nicht sein, dass er für Maßnahmen, die ein UNBERECHTIGTER Besitzer trifft, zahlen muss.

    • h.Lit.: Weiter Verwendungsbegriff

      Verwendungen sind alle Maßnahmen, die objektiv der Sache zugute kommen, egal ob sie sie grundlegend verändern. In subjektiver Hinsicht müssen die Maßnahmen gerade zur Herbeiführung dieses Erfolges unternommen worden sein. In Übereinstimmung mit der Rpsr. bedarf es keiner Freiwilligkeit.

      • Schutz des Besitzers. Wegen der Soerrwirkung des EBV ggü. § 951 BGB steht er sonst schutzlos.

    Notwendigkeit, §§ 994 I, 995 BGB

    Notwendig sind alle Verwendungen die zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache erforderlich sind.

  3. verklagter, bösgläubiger oder deliktischer Besitzer

  4. keine gewöhnlichen Erhaltungskosten

  5. partieller Rechtsgrundverweis §§ 683 f. BGB

    • Verweis auf GoA (§ 683 BGB und §§ 684, 812 BGB)

      Es sind die Voraussetzungen der GoA zu prüfen. Im Gegensatz zu § 994 I BGB, der für den Verwendungsersatz nur auf die objektive Notwendigkeit und die Begrenzung in § 994 I 2 BGB (Nutzungsausgleich) abstellt, ist für die Ersatzfähigkeit nach § 994 II BGB die Entsprechung der Verwendungen mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Eigentümers § 683 S. 1 BGB (echte berechtigte GoA) notwendig. Ohne Übereinstimmung folgt der Verwendungsersatz aus §§ 684, 812, 818 ff. BGB (unberechtigte GoA).

    • Einschränkung

      Zu prüfen ist im Wesentlichen die Rechtfertigung der Verwendung durch Übereinstimmung mit dem Interesse oder mutmaßlichen Willen des Eigentümers. Maßgeblich ist das Interesse/ der Wille des jeweiligen Eigentümers zur Zeit der Verwendung. Ein Bewusstsein der Fremdheit des Geschäftes und ein Fremdgeschäftsführungswille des Besitzers sind nicht notwendig.

  6. Rechtsfolge

    • §§ 994 II, 683, 670 BGB, Ersatz objektiv erforderlicher Verwendungen

      Ersatzfähig sind alle getätigten Verwendungen, die der Besitzer nach seinem verständigen Ermessen auf der Grundlage sorgfältiger Prüfung und Berücksichtigung aller objektiven Umstände für erforderlich halten durfte.

    • §§ 994 II, 684, 818 ff. BGB, Bereicherungsausgleich

      Herausverlangt werden kann, was der Eigentümer erlangt hat, sofern sein Vermögen noch bereichert ist, § 818 BGB.

Verwendungsersatzanspruch des Rechtsnachfolgers - § 999 BGB

  1. Vindikationslage

  2. Verwendungsersatzanspruch des Rechtsvorgängers

    • Rechtsnachfolge:

      Ein- oder mehrfache Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge. Bei letzterer muss der Tatbestand eines Verfügungsgeschäftes vorliegen. Unwirksamkeit schadet nicht, denn § 999 BGB ist quasi eine gesetzliche Umdeutung einer gescheiterten Eigentumsübertragung in eine Abtretung der Verwendungsersatzansprüche and den Nachbesitzer. Übertragung tatsächlicher Gewalt allein bzw. Besitzmittlung genügen nicht. Der Besitzmittler ist kein Nachfolger des mittelbaren Besitzers. Fpr ihn gelten bei Verwendungsersatzansprüchen des Besitzers §§ 986 I 1, 1000 BGB.

    • Verwendungsersatzanspruch:

      Der Rechtsvorgänger muss einen Verwendungsersatzanspruch (oder Wegnahmerecht) iSd §§ 994-998 BGB gegen den jetzigen oder irgendeinen vorherigen Eigentümer haben. Ein vertraglicher Ausschluss solcher Ansprüche lässt § 999 BGB leerlaufen (Abdingbarkeit). Da es auf den Vorbesitzer ankommt, kann auch der bösgläubige Nachfolger zB einen Anspruch aus § 996 BGB geltend machen.

  3. Begrenzung durch die Höhe des Regressanspruches gegen den Vorbesitzer?

    Dem Verhältnis zwischen Vorbesitzer und seinem Nachfolger liegt gewöhnlich eine Causa zugrunde. Bei fehlgeschlagener Veräußerung steht dem Nachfolger gegen den Vorbesitzer ein Schadensersatzanspruch zu. Wenn dieser aber in der Höhe geringer ist als der ursprüngliche Verwendungsersatzanspruch des Vorbesitzers, soll sich nach verbreiteter Ansicht die Verpflichtung des Eigentümers ggü. dem Besitznachfolger auf diese Höhe beschränken.

  4. Rechtsfolge

    Haftung für alle jemals vorgenommenen Verwendungen. Ausnahme § 93 II ZVG. Daneben haftet der alte Eigentümer dem Nachfolger, wenn er Besitz erlangt oder genehmigt (§ 1001 BGB).

Zurückbehaltungsrecht des Besitzer aus § 1000 BGB

  1. Geltendmachung

    § 1000 BGB ist eine geltend zu machende Einrede. So auch der BGH, der § 1000 BGB als Recht zum Besitz iSd § 986 BGB ansieht, welches an sich eine von Amts wegen zu berücksichtigende Einwendung ist.

  2. Herausgabeanspruch des Eigentümers

    • Herausgabe gem. § 985 BGB

      § 1000 BGB ist das ZBR ggü. der Vindikation gem. § 985 BGB.

    • Andere Ansprüche

  3. Verwendungsersatzanspruch

    • §§ 994-999 BGB

    • Fälligkeit nicht notwendig

      Gem. § 1001 BGB sind Verwendungsersatzansprüche erst mit Genehmigung bzw. Wiedererlangung des Besitzes durch den Eigentümer fällig. Nach der Herausgabe käme aber das ZBR zu spät. Die Regelung des § 1000 S. 1 BGB stellt darum klar, dass das ZBR besteht, sobald die Voraussetzungen des Verwendungsersatzanspruches gegeben sind. Insofern weicht das Gesetz ausdrücklich vom Fälligkeitserfordernis des § 273 BGB ab.

  4. kein Ausschluss

    • § 1000 S. 2 BGB

      Der vorsätzliche deliktische Besitzer hat kein ZBR. Dieser Ausschluss gilt jedoch nicht für den Rechtsnachfolger und dessen Anspruch aus § 999 BGB.

    • Sicherheitsleistung, §§ 273 III, 232 ff. BGB

    • Treu und Glauben, § 242 BGB

    • sonstige Ausschlussgründe:

      • § 175 BGB (Rückgabe der Vollmachtsurkunde)

      • § 394 BGB analog (Unpfändbarkeit)

      • § 546 II BGB (Rückgabe der Mietsache)

      • Parteivereinbarung

      • öffentliches Interesse zB an Bewirtschaftung der Sache durch den Eigentümer

  5. Rechtsfolge

    • Leistungsverweigerungsrecht

      § 1000 BGB gibt dem Besitzer das Recht, die Herausgabe zu verweigern.

    • Zug um Zug, § 274 BGB

    • Recht zum Besitz? - § 986 BGB

      Nach Literaturauffassung begründet § 1000 BGB kein Recht zum Besitz iSd § 986 BGB, da ein unrechtmäßiger Besitzer nicht zum rechtmäßigen wird, nur weil er einen Verwendungsersatzanspruch hat.

Ansprüche aus § 1004 I S. 1 und S. 2 BGB (actio negatoria)

§ 1004 I BGB enthält zwei eigenständige Anspruchsgrundlagen: Für bereits eingetretene (Eigentums) Störungen kann Beseitigung (§ 1004 I 1 BGB) verlangt werden; sind zukünftige (Eigentums) Störungen zu erwarten, kann vom Schuldner Unterlassung (§ 1004 I 2 BGB) begehrt werden.

  1. Anwendbarkeit:

    Echte Konkurrenz: §§ 985, 862 BGB sind bei Teilbesitzentziehung auch neben § 1004 BGB anwendbar. Auch Anspruch aus §§ 823, 249 I BGB ist möglich.

    Unanwendbar ist § 1004 BGB bie § 894 BGB und §§ 767, 771 ZPO (lex specialis!).

  2. Eigentumsbeeinträchtigung

    • Eigentumsbeeinträchtigung

      § 1004 BGB verlangt eine Beeinträchtigung des Eigentums. Beeinträchtigung ist jede die Eigentümerbefugnisse treffende tatsächliche Einwirkung auf die Sache durch Substanzeinwirkung, Besitzstörung (nicht dagegen Besitzentzug bzw. -vorenthaltung) oder Berührung der Rechtsstellung des Eigentümers. Strittig ist, ob auch negative und ideele Beeinträchtigungen genügen.

    • Im Übrigen: § 1004 I BGB analog für alle Rechtsgüter iSd §§ 823 ff. BGB

      Nach hM gilt § 1004 BGB analog für alle absoluten Rechte iSd § 823 I BGB sowie sonstige deliktisch geschützte Rechtsgüter und rechtlich anerkannte Interessen.

  3. fortdauernd bzw. unmittelbares Bevorstehen

    • Fortdauern bei Beseitigungsanspruch aus § 1004 I 1 BGB

      Wird Beseitigung verlangt muss die Beeinträchtigung fortdauern. Dies meint einerseits das tatsächliche Andauern, schließt aber auch die Situation ein, in der eine Wiederholungsgefahr besteht. Wiederholungsgefahr ist dabei die auf Tatsachen begründete objektiv ernstliche Besorgnis weiterer Störungen.

    • unmittelbares Bevorstehen bei Unterlassungsanspruch aus § 1004 I 2 BGB

      Steht eine erstmalige Beeinträchtigung unmittelbar bevor, kann Unterlassen verlangt werden. Eine Störung muss nicht erst hingenommen werden.

  4. Störer

    Unterschieden werden nach hM Handlungs- und Zustandsstörer. Notwendig ist ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten (Tun oder Unterlassen) und der Störung iSd Äquivalenztheorie sowie die fähigkeit des Verursachers, sein Verhalten selbst zu bestimmen.

  5. rechtswidrige Beeinträchtigung

    Die Beeinträchtigung muss rechtswidrig sein. Daran fehlt es, wenn eine Duldungspflicht besteht (§ 1004 II BGB). Duldungspflichten können sich aus Rechtsgeschäft, Gesetz bzw. aus nachbarlichem Gemeinschaftsverhältnis ergeben.

  6. Rechtsfolge

    • Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

      • Nach § 1004 I BGB kann Beseitigung der eingetretenen Störung verlangt werden.

      • Aus § 1004 I 2 BGB folgt ein Unterlassungsanspruch für zukünftige Störungen.

    • kein Schadensersatzanspruch

      Der verschuldensunabhängige § 1004 I 1 BGB ist kein Schadensersatzanspruch. Schadensersatz wird grundsätzlich nur bei Verschulden gewährt. Letzterer wird idR nur bei Verschulden gewährt. § 249 BGB findet keine Anwendung. Strittig ist, ob ausnahmsweise statt der Beseitigung Geldersatz nach § 251 BGB verlangt werden kann.

    • analoge Anwendung von § 254 BGB

      Ebenso strittig ist, ob auf § 1004 BGB die Mitverschuldensvorschriften analog angewendet werden können.

  7. keine Verjährung

    • § 199 IV BGB

      Bei Verletzung von Eigentum oder sonstigen absoluten Rechten verjährt der negatorische (bei Verletzung anderer Rechtsgüter quasinegatorische) anspruch aus § 1004 BGB gemäß §§ 195, 199 I, IV (V) BGB innerhalb von 10 Jahren.

    • § 902 BGB

      Strittig ist, ob bei Verletzung eingetragenen Grundeigentums Unverjährbarkeit gemäß § 902 I 1 BGB gilt. Die hM lehnt dies ab, da § 1004 BGB kein Anspruch aus “eingetragenem Recht” sei.

    • Beginn

      Verjährungsbeginn ist bezüglich der Störungsquelle der Zeitpunkt der Errichtung. Richtet sich § 1004 BGB gegen einzelne Störungen der Quelle, entsteht er mit jeder Störung neu. Die Verjährung läuft nach Ansicht des BGH bei Rechtsnachfolge weiter. Diese der Rechtssicherheit förderliche Ansicht wird von der Literatur kritisiert, da dem Rechtsnachfolger die Störung uU nicht bekannt ist (aus dem Grundbuch nicht ersichtlich) und er ggü. dem Störer unbillig belastet wird.

Author

Ann-kathrin L.

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