Buffl

Strafrecht BT II/ Nichtvermögensdelikte Schemata

AL
by Ann-kathrin L.

Urkundenfälschung, § 267 StGB

I. Objektiver Tatbestand

  1. Urkundsbegriff

    a) Definition

    aa) Das Erfordernis der Perpetuierung verlangt eine mit einer körperlichen Sache (idR ein Blatt Papier) fest verbundene menschliche Gedankenerklärung. Schon an Letzterer fehlt es bei reinen Augenscheinsobjekten (zB Blutflecken, Fußabdrücke), technischen Aufzeichnungen und unausgefüllten Blanketten. Die stoffliche Fixierung der Erklärung verlangt nur eine gewisse Festigkeit, sodass auch mit Bleistift geschriebene Erklärungen Urkundscharakter besitzen, nicht aber Zeichen im Sand oder Schnee und eine lose Verbinung eines Kaufartikels mit der ihn umgebenen Klarsichthülle. Der Gedankteninhalt muss unmittelbar optisch-visuell wahrnehmbar und verkörpert sein. Deswegen unterfallen auch Tonträger und Daten nicht diesem Urkundsbegriff.

    Nicht erforderlich ist es dagegen, dass sich der gedankliche Inhalt der Urkunde vollständig aus dieser selbst ergibt, wie es bei Schriftstücken der Fall ist. Vielmehr können auch Beweiszeichen, deren verkörperter Gedankeninhalt sich erst im Zusammenhang mit einem verbundenen Bezugsgegenstand ergibt, taugliche Tatobjekte im Sinne der Norm sein (sog. zusammengesetze Urkunde). Die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen zB Künstlerzeichen auf einem Gemälde, Prägezeichen und auch das amtliche Zulassungsschild an einem Kraftfahrzeug.

    bb) Die Beweisfunktion beinhaltet

    • objektiv die Beweiseignung des Tatobjektes hinsichtlich einer rechtlich erheblichen Tatsache. Diese rechtliche Relevant wird durch eine etwaige Nichtigkeit des dokumentierten Vorganges, zB eines Vertrages oder einer Willenserklärung, nicht ausgeschlossen. Ausreichend ist, dass dem Schriftstück überhaupt noch eine Beweisfunktion zukommen kann, ohne dass diese dem ursprünglichen Zweck entsprechen muss.

    • Als subjektive Komponente bedarf es darüber hinaus einer Beweisbestimmung, d.h. eines durch beliebigen Akt nach außen getretenen Willens, die Gedankenerklärung als Beweismittel im Rechtsverkehr einzusetzen. Dieser Beweisbestimmung kann der Urkunde schon bei ihrer Herstellung beigelegt worden sein (sog. Absichtsurkunde, zB ein Zeugnis oder eine Quittung). Möglich ist auch eine erst nachträgliche Beweisbestimmung durch den ursprünglichen Aussteller oder Dritte (sog. Zufallsurkunde, zB eine private Notiz nach deren Beschlagnahme für ein Strafverfahren) sowie eine Änderung der ursprünglichen Beweisrichtung. Das Kriterium des Beweises einer außerhalb der Urkunde selbst liegenden Tatsache schließt insbesondere den Urkundscharakter von bloßen Kenn-, Unterscheidungs- und Wertzeichen (zB Garderobennummer, Firmenlogo) im Gegensatz zu Beweiszeichen aus.

    cc) Die notwendige Garantiefunktion weist die verkörperte Erklärung auf, wenn sie eine bestimmte Person als ihren Aussteller erkennen lässt. Unter “Aussteller” versteht man mit der sog. Geistigkeitstheorie nicht den körperlichen Hersteller der Urkunde, sondern denjenigen, der geistig für die Erklärung einsteht. Erforderlich und auch ausreichend hierfür ist der auf der Urkunde basierende äußere Anschein, eine hinreichend individualisierbare - nicht notwendig tatsächlich existente - Person stehe hinter der Erklärung. An dieser Ausstellererkennbarkeit fehlt es ei der sog. offenen Anonymität, dh bei fehlendem Hinweis auf den Aussteller oder bei einer ohne weiteres erkennbaren Benutzung eines Decknamens. Der Gebrauch eines Allerweltnamens (zB Müller, Schulze) schließt die Urkundseigenschaft nur dann aus, wenn nach den Umständen offensichtlich ist, dass die Identität des Urhebers verborgen bleiben soll (sog. verdeckte Anonymität).

    b) Sonderformen

    Der strafrechtliche Schutz des § 267 StGB erstreckt sich auch auf zusammengesetzte Urkunden. Eine solche liegt bei einer räumlich gesten Verbindung einer verkörperten Gedankenerklärung mit einem Bezugsobjekt zu einer Beweiseinheit vor (zB Kaufsache mit aufgeklebtem Preisschild).

    Erfasst wird zudem die Manipulation einer Gesamturkunde, dh einer körperlichen Zusammenfassung von Einzelurkunden, durch die eine neue, über den Inhalt der Einzelteile hinausgehende Vollständigkeits- und Abgeschlossenheitserklärung entsteht (zB Gerichts- oder Personalakte; Fahrtenbuch).

    c) Einzelfälle

    • Fotokopie: Ist - wenn sie als solche erkennbar ist - nach hM mangels Beweisfunktion und Ausstellererkennbarkeit keine Urkunde. Anders, wenn die Fotokopie an Stelle des Originals treten soll und von diesem nicht unterscheidbar ist. In diesem Falle erscheint sie als Original und ist deshalb - ausgehend von einem verobjektivierten Empfängerhorizont - eine Urkunde.

      Achtung: Durch Vorlage einer als solche erkennbaren Kopie kann aber vom gefälschten oder unechten Original Gebracht gemacht werden. Denn der Gebrauch gem. § 267 I 3. Mod. StGB verlangt nur die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Inhalt der Urkunde. Dabei muss das Original aber nicht unmittelbar vorliegen.

    • Fax: Nach umstrittener Auffassung ist ein Fax dann Urkunde, wenn das Faxgerät wie ein Ferndrucker eingesetzt wird (dh das Empfangsfax ist das den Beweis enthaltende Schriftstück). Anders, wenn Fax nur wie ein Fernkopierer eingesetzt wird, zB in dem man eine Originalurkunde - zB Examenszeugnis - verfaxt. Die Gegenauffassung lehnt diese Differenzierung ab, und behandelt ein Fax grundsätzlich wie eine Kopie.

      Nach Auffassung der Rspr. soll ein Fax grds. keine Urkundseigenschaft haben, da es als solches erkennbar bleibt und keine Beweiseignung habe (sehr fraglich; vgl. § 174 II ZPO, der Zustellung per Fax ermöglicht).

    • Foto: Keine Urkunde mangels Ausstellererkennbarkeit.

    • weiter keine Urkunden sind:

      • Kenn- und Unterscheidungszeichen (mangels Beweisfunktion)

      • Dateien (mangels Perpetuierungsfunktion; mglw. greift dann aber § 269 I StGB)

      • Wertzeichen (zB Briefmarken mangels Beweisfunktion)

      • technische Aufzeichnungen (mangels menschlicher Erklärung; sie können aber zu Urkunden werden, wenn sich der Mensch bei seiner Erklärung eines technischen Hilfsmittels bedient und die technisch abgefasste Erklärung der nat. oder jur. Person zugerechnet wird; Bsp. Parkschein)

      • Augenscheinsobjekte (mangels Gedankenerklärung)

      • Unabhängig von den vorgenannten Beispielen kann eine Beweiseignung aber auch dann entfallen, wenn die Veränderungen an Schriftstücken mit potenzieller Urkundsqualität so evident oder die Fälschung so “schlecht” sind, dass die Unechtheit der Urkunde “auf die Stirn” geschrieben steht.

  2. Tathandlung

    a) § 367 I, 1. Mod. StGB: Herstellen einer unechten Urkunde

    aa) “Unecht”

    Unecht in diesem Sinne ist eine Urkunde dann, wenn sie nicht im sinne der Geistigkeitstheorie von demjenigen stammt, der in ihr als Aussteller bezeichnet ist. Es muss also eine Identiätstäuschung über den Aussteller bewirkt werden. Dagegen berührt der unwahre Inhalt einer Urkunde (“schriftliche Lüge”) deren Echtheit nicht.

    • Wenn der aus der Urkunde ersichtliche Aussteller auch der wahre Erklärungsgarant ist, dann indiziert dies die Echtheit der Urkunde. Das gilt aber nicht, soweit der Täter eine Fremdwirkung des eigenen Namens erzeugt oder mittels falscher weiterer Kontaktdaten eine andere Identität vorgibt.

    • Sind dagegen der aus der Urkunde ersichtliche Aussteller und deren körperlicher Hersteller nicht dieselbe Person, so ist die Urkunde regelmäßig “unecht”, es sei denn, der Täter durfte zulässigerweise unter fremdem Namen handeln, was nicht nur bei einer Erklärung für eine Behörde oder eine juristische Person möglich ist, sondern auch bei der Vertretung einer natürlichen Person, sofern der entsprechende Vertretungswille des Vertreters und Vertretenen gegeben ist und die Urkunden nicht schon von Gesetzes wegen höchstpersönlich zu errichten sind.

    • Bei Handeln unter fremdem Namen verweist eine Urkunde nur auf den vertretenen Namensinhaber (zB Ehefrau unterschreibt mit dem Namen des Ehemannes). Dieser ist der Erklärungsgarant. Handelt daher der Vertreter, ohne dazu befugt zu sein - erweckt er also zu Unrecht den Anschein einer Erklärung des Erklärungsgaranten - so ist die Urkunde unecht.

    • Bei offener Stellvertretung (zB Unterschrift mit i.A. oder i.V.) ist der unterzeichnende (vermeintliche) Vertreter der Aussteller. Er gibt eine eigene Erklärung in fremdem Namen ab (vgl. auch § 164 II BGB) und ist damit Erklärungsgarant. Besteht die Vertretungsmacht nicht, so wird die Urkunde nicht unecht. Es liegt nur eine schriftliche Lüge über das Bestehen der Vertretungsmacht vor.

    • Eine Begehung ist auch in mittelbarer Täterschaft möglich, wenn Täter einem Dritten veranlasst, in Unkenntnis über die Bedeutung der Unterschrift ein Schriftstück zu unterzeichnen. Unecht wird eine Urkunde dabei aber nur, wenn das Werkzeug überhaupt nicht bemerkt, dass es eine rechtserhebliche Erklärung abgibt. Irrt der Unterzeichnende nur über den Umfang oder die Bedeutung seiner rechtserheblichen Erklärung, so bleibt die Urkunge echt.

    bb) Herstellen ist das Bewirken der schriftlichen Fixierung auf jede Art und Weise. Dass der Täter sich technischer Hilfsmittel bedient, ist daher ohne Bedeutung.

    b) § 267 I, 2. Mod. StGB: Verfälschen einer echten Urkunde

    Maßgeblich ist die Änderung der Beweisrichtung, zB durch die Beseitigung von Teilen der ursprünglichen Erklärung.

    • Bezugsobjekt muss immer eine bereits vorhandene echte Urkunde sein.

    • Ein Verfälschen ist nur die Veränderung der vorhandenen Beweisrichtung. Einwirkungen auf bestehende Urkunden, die deren Beweisgehalt nicht verändern (zB Beseitigung von Tippfehlern), sind nicht erfasst.

    • Nach hM kann auch der Aussteller selbst die Urkunde verfälschen, sobald er die Abänderungsbefugnis verloren hat. Die Abänderungsbefugnis entfällt, wenn sich das Beweisinteresse an der Urkunde manifestiert hat. In dieser Konstellation führt die Tathandlung dann nicht zu einer unechten Urkunde. Die Gegenauffassung lehnt dies ab und sieht die 2. Mod. lediglich als Unterfall der 1. Mod. an. Folge: Der Aussteller kann nie Täter der 2. Mod. sein, das das Ergebnis des Verfälschens eine unechte Urkunde sein muss. Dagegen spricht indessen, dass die 2. Mod. dann keine eigenständige Bedeutung mehr hätte. Zudem spricht das Gesetz von unechten oder verfälschten Urkunden.

    • Gesamturkunden können durch Austausch oder Veränderung von Einzelurkunden verfälscht werden.

    • Zusammengesetzte Urkunden können durch Auswechseln des Bezugsobjekts verfälscht werden.

    • Verfälschen ist auch das Verbinden eines Beweiszeichens mit einer nicht dazugehörigen Sache.

    c) § 267 I, 3. Mod. StGB: Gebrauchen

    Ein Gebrauchen liegt (bereits dann) vor, wenn die Urkunde dem zu Täuschenden zur sinnlichen Wahrnehmung dergestalt zugänglich gemacht wird, dass im regelmäßigen Fortgang mit Kenntnisnahme zu rechnen ist (zB vorlegen, übergeben, hinterlegen, veröffentlichen, zusenden; ähnlich Zugang WE). Tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich. Der Versuch des Gebrauchens ist möglich und liegt im “Beginn der Vorlage” der Urkunde.

    Der tatbestandliche Gebrauch eines Falsifikates muss nicht unmittelbar erfolgen sondern kann auch durch Verwendung von Kopien, Abschriften oder bilddateien des Objektes gegenüber dem Fäschungsadressaten erfolgen.

II. Subjektiver Tatbestand

  1. normaler Tatbestandsvorsatz (dol. ev. reicht aus)

    Achtung: Der Begriff der Urkunde ist normatives TBM. Subjektiv ist daher neben der Faktenkenntnis nach hM auch die Parallelwertung in der Laiensphäre erforderlich. Es reicht dabei aus, wenn der Täter die Funktion des jeweiligen Schriftstücks für ein rechtlich erhebliches Verhalten des Erklärungsempfängers erkennt (zB die Funktion der Striche auf dem Bierdeckel für die spätere Abrechnung; die Funktion des Preisschildes bei der Abrechnung an der Kasse). Eine darüberhinausgehende Rechtskenntnis ist nicht erforderlich. Bei bloß irriger Annahme eienr Urkundsqualität (zB Täter hält eine Kopie für beweisgeeignet oder eine schriftliche Lüge für eine unechte Urkunde) wird häufig ein strafloses Wahndelikt gegeben sein, da der Täter den Normbefehl zu seinen Ungunsten rechtlich überdehnt.

  2. zur Täuschung im Rechtsverkehr: TÄUSCHUNGSABSICHT

    • Für ein Handeln zur Täuschung im Rechtsverkehr reicht es, wenn der Täter als sichere Folge seines Verhaltens voraussieht, dass der zu Täuschende zu einem rechtserheblichen Verhalten veranlasst wird; Absicht ieS ist nicht erforderlich. Als ausreichend wird es nach hM angesehen, wenn die Störung des Beweisverkehrs als sicherer Nebeneffekt vom Täter erkannt wird.

    • Es reicht nicht, wenn bloß über die Echtheit der Urkunde getäuscht werden soll. Vielmehr muss ein rechtserhebliches Verhalten des zu Täuschenden erstrebt werden.

    • Über § 270 StGB ist auch die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr erfasst.

II. Rechtswidrigkeit

IV. Schuld

V. Besonders schwerer Fall; § 267 III StGB

Regelbeispielskatalog in Abs. 3:

  • Ziff. 1):

    • Gewerbsmäßigkeit; vgl. § 243 I Ziff. 3 StGB

    • bandenmäßige Begehung; vgl. § 244 I Ziff. 2 StGB

  • Ziff. 2): Vermögensverlust großen Ausmaßes (ab ca. 50.000,00 €)

  • Ziff. 3): große Anzahl ge- oder verfälschter Urkunden und dadurch erhebliche Gefährung des Rechtsverkehrs

  • Ziff. 4): Missbrauch einer tatsächlich bestehenden Amtsträgerstellung (nicht das bloße Vorspiegeln derselben)

VI. Qualifikation gem. § 267 IV StGB

Erfasst wird hier die bandenmäßige Begehung. Es gelten die Grundsätze zu § 244 I Nr. 2 StGB entsprechend, wobei Abs. 4 zusätzlich eine gewerbsmäßige Begehung verlangt.

Anmerkung zu Konkurrenzen:

Fallen erste oder zweite Alternative und der Gebrauch in einer Person zusammen, so liegt nur eine Tat des § 267 I StGB vor (vergleichbar einem mehraktigen Delikt, zB § 249 StGB), wenn der Täter von Anfang an den Gebrauchsentschluss gefasst hatte. Es handelt sich um den Fall einer “scheinbaren Mehrheit von Gesetzesverletzungen”. Ein bei Gebraucht der Urkunde etwaig begangener Betrug wird auch mit der 1./2. Mod. der Urkundsdelikts zu einer Tateinheit “verklammert”.

Liegt ein konkreter Gebrauchsentschluss bei Erstellung oder Verfälschung noch nicht vor und wird ein solcher erst später gefasst und durchgeführt, so ist Tatmehrheit zwischen erster/zweiter und dritter Alternative anzunehmen.

Fälschung technischer Aufzeichnungen - § 268 StGB

Anders als bei §§ 267, 269 StGB wird auch die inhaltliche Richtigkeit zumindest mittelbar dadurch zum Schutzgegenstand, als die Manipulationsfreiheit der technischen Aufzeichnung (TA) in Abs. 3 gesondert unter Strafe gestellt ist. Hiermit soll das allgemeine Vertrauen in die Zuverlässigkeit von Aufzeichnungsvorgängen geschützt werden.

I. Objektiver Tatbestand

  1. Tatobjekt

    Erfasst werden nur TA im Sinne der Legaldefinition des Abs. 2:

    • Darstellung von Daten, Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen

      • Feste Fixierung von gewisser Dauerhaftigkeit ist erforderlich (nicht bei Geräten, deren Anzeige automatisch zurückspringt, Digitalanzeigen etc.).

      • Nach hM ist Abtrennbarkeit vom Aufzeichnungsgerät erforderlich (Perpetuierung in fortlaufenden Zählerständen genügt nicht, zB Stromzähler).

    • Durch technisches Gerät ganz oder zT selbsttätig bewirkt

      • Gerät muss (wenn auch erst nach Einprogrammieren) neuen Informationsgehalt hervorbringen (zB Fahrtenschreiberscheibe, Parkschein, Kassenbon, Blitzfoto). Reine Fotos und Fotokopien sind nach hM nicht erfasst, da sie eine bloße Reproduktion eines bereits bestehenden Zustandes erhalten (“input=output”).

    • Gegenstand der Aufzeichnung allgemein/ für Eingeweihte erkennbar, wobei nach hM die Erkennbarkeit unter Zuhilfenahme technischer Einrichtungen (zB Lochkartenleser) ausreicht.

    • Zum Beweis einer rechtserheblichen Tatsache bestimmt und geeignet (vgl. insoweit § 267 StGB)

    Merke: Urkunden und technische Aufzeichnungen schließen sich nicht aus. Eine technische Aufzeichnung kann Teil einer (häufig zusammengesetzten) Urkunde sein, wenn sich ein Mensch die Erklärung des Aufzeichnungsgeräts zu eigen macht (zB abgezeichneter Pfandbon, Parkschein).

  2. Tathandlung

    Die Tathandlungen des Abs. 1 entsprechen denen von § 267 Abs. 1 StGB:

    a) § 268 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. StGB: Herstellen unechter technischer Aufzeichnungen

    • Täter stellt manuell oder mit anderen Hilfsmitteln eine Imitation einer technischen Aufzeichnung her, um den Eindruck zu erwecken, das Aufzeichnungsgerät habe diese hergestellt. Das Ergebnis ist eine Täuschung über das eigentliche Aufzeichnungsgerät, die Aufzeichnung ist “unecht” (“Gerätetäuschung”; zB der am eigenen Drucker hergestellte Kontoauszug)

    b) § 268 I Nr. 1 2. Alt. StGB: Verfälschen echter technischer Aufzeichnungen

    • Täter verändert nachträglich (manuell) eine vorhandene, echte technische Aufzeichnung, um den Eindruck zu erwecken, sie stamme so aus dem Gerät, zB Veränderung von Kurvenzacken bei Fahrtenschreiber.

    c) § 268 Abs. 1 Nr. 2 StGB: Gebrauchmachen unechter oder verfälschter Aufzeichnungen

    • Wenn derart zugänglich gemacht, dass Dritter die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat.

    d) § 268 Abs. 3 StGB: Störende Einwirkung auf Aufzeichnungsvorgang

    • erforderlich: Eingriff in Funktionsablauf, also in die technische Einheit selbst. Bsp.: Veränderung des Gerätemechanismus. Die Unterbrechung von Stromzufuhr oder das vorzeitige Herausnehmen des Aufzeichnungsmediums kann ausreichen.

    • Nicht ausreichend: Das bloße Schaffen falscher Eingabeinformationen, die dann vom Gerät zutreffend aufgezeichnet werden (zB manipulative Erhöhung der Temperatur, die dann “zu hoch” aufgezeichnet wird). Auch wenn Aufzeichnung verhindert wird, greift Abs. 3 nicht.

II. Subjektiver Tatbestand

  1. normaler Tatbestandsvorsatz (dol. ev. reicht aus)

  2. zur Täuschung im Rechtsverkehr: Täuschungsabsicht (vgl. auch § 270 StGB)

    • Für ein Handeln zur Täuschung im Rechtsverkehr reicht es, wenn der Täter als sichere Folge seines Verhaltens voraussieht, dass der zu Täuschende zu einem rechtserheblichen Verhalten veranlasst wird; Absicht ieS ist nicht erforderlich.

    • Da häufig nicht unmittelbar ein Mensch getäuscht werdne soll, reicht gem. § 270 StGB die Absicht zur “fälschlichen Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr” aus.

III. Rechtswidrigkeit

IV. Schuld

V. Besonders schwerer Fall gem. § 268 V iVm 267 III StGB

VI. Qualifikation gem. § 268 V iVm 267 IV StGB

Anmerkung zu den Konkurrenzen:

  • Fallen Abs. 1 Nr. 1 und der Gebrauch gem. Nr. 2 in einer Person zusammen, so liegt auch bei § 268 StGB nur eine Tat des § 268 I StGB vor (vergleichbar einem mehraktigen Delikt, zB § 249 StGB). Liegt ein konkreter Gebrauchsentschluss bei Erstellung oder Verfälschung noch nicht vor und wird ein solcher erst später gefasst und durchgeführt, so ist Tatmehrheit zwischen Nr. 1 und Nr. 2 anzunehmen.

  • Tateinheit mit § 267 StGB möglich, wenn sowohl technische Aufzeichnung als auch Urkunde vorliegen.

Fälschung beweiserheblicher Daten, § 269 StGB

I. Objektiver Tatbestand

Geschütztes Rechtsgut ist die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechts- und Beweisverkehrs, soweit er im Zusammenhang mit Datenverarbeitungsvorgängen steht.

  1. Schutzgegenstand sind Daten, wenn sie beweiserheblich sind

    • Daten sind Informationen, die codiert und auf einen Datenträger fixiert sind und von einer (außerhalb des verwendeten Zeichensatzes) liegenden Wirklichkeit künden

    • Auf die Art der Speicherung (elektronisch, magnetisch, optisch etc.; jedenfalls nicht unmittelbar wharnehmbar …) kommt es nicht an. Da auch die erstmalige Eingabe von Daten geschützt werden soll, verweist das Gesetz insoweit nicht auf § 202a II StGB (der bereits das Bestehen eines Datensatzes verlangt; str.)

    • Beweiserheblichkeit liegt vor, wenn die Daten dazu geeignet und bestimmt sind, bei einer Verarbeitung im Rechtsverkehr als Beweisdaten für rechtlich erhebliche Tatsachen benutzt zu werden. Dazu zählen:

      • Daten, die den Zugang zu bestimmten Leistungen eröffnen jedenfalls dann, wenn sie die Zugangsberechtigung enthalten (zB ec-Karten, Kreditkarten mit Magnetstreifen etc.)

      • ob Daten, die unmittelbar den Zugang eröffnen ohne den Berechtigungsnachweis zu führen (zB Decodierung von Pay-TV Signalen) beweiserheblich sind, ist fraglich (noch keine Rspr. vorhanden)

      • E-Mails dürften als solche nicht beweiserheblich sein, es sei denn, es liegt ein entsprechender Identifikationsnachweis vor (PIN, TAN, Passwörter, etc). Auch hier ist noch keine Rspr. vorhanden.

  2. Tathandlungen

    a) speichern:

    • Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren auf einem Datenträger zum Zwecke der weiteren Verwendung

    • entspricht bei § 267 I StGB der Herstellung der unechten Urkunde

    • problematisch ist allerdings, wer “Aussteller” eines Datensatzes ist (Eigentümer der DVV-Anlage? Der für das Programm Verantwortliche?); hier wird es je nach Handhabung im Rechtsverkehr auf den Einzelfall ankommen

    b) verändern:

    • inhaltliches Umgestalten des Datensatzes

    • entspricht bei § 267 I StGB dem Verfälschen der echten Urkunde; erfasst ist aber die Verfälschung bereits unzulässig gespeicherter Daten

    c) gebrauchen:

    • Zugänglich machen der nach Maßgabe der 1./2. Mod. bewirkten Daten

    • idR wird dies iweder über einen Datenverarbeitungsvorgang erfolgen (s. subj. TB auch § 270 StGB)

Merke: Die Nähe zu § 267 StGB hilft bei der Bearbeitung von § 269 StGB

  • Nimm bei der Prüfung des § 269 StGB einen “hypothetischen Ausdruck” der zu prüfenden Daten vor.

  • Prüfe, ob die Merkmale einer Urkunde mit Ausnahme der Verkörperung (!) vorliegen

  • Wenn (+) prüfe weiter “unecht” (= Ausstellertäuschung bzgl. des Datensatzes) oder “verfälscht” (=Abänderung der Beweisrichtung des Datensatzes)

  • Prüfe den beweiserheblichen Einsatz der Daten (=Gebrauch)

II. Subjektiver Tatbestand

  1. normaler Tatbestandsvorsatz (dol. ev. reicht aus)

  2. zur Täuschung im Rechtsverkehr: Täuschungsabsicht (vgl. auch § 270 StGB)

    • Für ein Handeln zur Täuschung im Rechtsverkehr reicht es, wenn der Täter als sichere Folge seines Verhaltens voraussieht, dass der zu Täuschende zu einem rechtserheblichen Verhalten veranlasst wird; Absicht ieS ist nicht erforderlich.

    • Da häufig nicht unmittelbar ein Mensch getäuscht werden soll, reicht gem. § 270 StGB die Absicht zur “fälschlichen Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr” aus.

III. Rechtswidrigkeit

IV. Schuld

V. Besonders schwerer Fall gem. § 269 III iVm 267 III StGB

VI. Qualifikation gem. § 269 III iVm 267 IV StGB

Anmerkung zu den Konkurrenzen:

  • Fallen erste oder zweite Alternative und der Gebrauch in einer Person zusammen, so liegt auch bei § 269 StGB nur eine Tat des § 269 I StGB vor (vergleichbar einem mehraktigen Delikt, zB § 249 StGB). Liegt ein konkreter Gebrauchsentschluss bei Erstellung oder Verfälschung noch nicht vor und wird ein solcher erst später gefasst und durchgeführt, so ist Tatmehrheit zwischen erster/zweiter und dritter Alternative anzunehmen.

  • Tateinheit häufig mit § 263a StGB, der über die Gebrauchsmodalität mit § 269 StGB verklammert wird.

Urkundenunterdrückung - § 274 StGB

I. Objektiver Tatbestand

  1. § 274 I Ziff. 1 StGB

    a) Tatgegenstand sind echte (=ungeschriebenes TBM; hM) Urkunden (§ 267 StGB) und echte technische Aufzeichnungen (§ 268 StGB).

    b) Das Beweismittel darf dem Täter überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehören. Das Gehören bemisst sich unabhängig von der zivilrechtlichen Eigentumslage. Entscheidend ist, wer das Beweisführungsrecht, dh einen Anspruch auf Beweisbenutzung, hat.

    c) Tathandlungen:

    • Vernichten: Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit der Urkunde, dh, völlige Beseitigung des gedanklichen Inhaltes derart, dass sie als Beweismittel nicht mehr vorhanden ist.

    • Beschädigen: Vornahme von Veränderungen, die den Wert als Beweismittel beeinträchtigen. Wird der Beweisinhalt verändert, so kann dies mit einem Verfälschen im Sinne des § 267 I, 2. Alt. StGB zusammenfallen.

    • Unterdrücken: Die Urkunde wird der Benutzung des Berechtigten zu Beweiszwecken entzogen. Ein dauerndes Vorenthalten ist nicht erforderlich; will der Täter sich die Urkunde nur zueignen, so verdrängen §§ 242, 246 StGB den § 274 I Ziff. 1 StGB.

  2. § 274 I Ziff. 2 StGB

    a) Bezugsobjekte sind beweiserhebliche Daten, dh, Informationen, die gem. § 202a II StGB elektromagnetisch gespeichert sind und im Fall ihrer Sichtbarmachung Urkundsqualität hätten (vgl. § 269 StGB; sog. Urkundsfiktion).

    b) Der Täter darf über die Daten nicht ausschließlich verfügen, was sich wiederum auf das Beweisführungsrecht an den Daten bezieht.

    c) Tathandlungen:

    • Löschen, dh Unkenntlichmachung der gespeicherten Daten.

    • Unterdrücken, wie Ziff. 1.

    • Unbrauchbar machen, dh, in der Gebrauchsfähigkeit so beeinträchtigen, dass eine ordnungsgemäße Verwendung nicht mehr möglichist.

    • Verändern, dh gedankliche, inhaltliche Umgestaltung der gespeicherten Daten.

  3. § 274 I Ziff. 3 StGB

    Ziff. 3 erfasst die sog. Grenzsteinverrückung, bei der ein Grenzstein oder eine zur Bezeichnung eines Wasserstandes bestimmte Kennung weggenommen, vernichtet, unkenntlich gemacht oder verrückt wird.

II. Subjektiver Tatbestand

  1. dolus eventualis bzgl. der objektiven Tatbestandsmerkmale

  2. besonderes subjektives Merkmal: Nachteilszufügungsabsicht

Nachteilszufügungsabsicht setzt voraus, dass der Täter die Benutzung des gedanklichen Inhaltes der Urkunde in ihrer aktuellen Beweissituation vereiteln will. Der Nachteil braucht nicht einzutreten (sog. überschießende Innentendez). Absicht im engeren Sinne ist nach hM nicht erforderlich; es reicht das Bewusstsein, dass der Nachteil die notwendige Folge der Tat ist.

III. Rechtswidrigkeit

Die Einwilligung ddes Berechtigten führt nach hL zur Rechtfertigung der Tat (aA BGH, der ein tatbestandsausschließendes Einverständnis annimmt).

IV. Schuld

Falsche Verdächtigung - § 164 StGB

I. Objektiver Tatbestand des § 164 I StGB

Schutzgut nach hM: Funktionsfähigkeit der innerstaatlichen Rechtspflege; Schutz vor Beeinträchtigung der Ermittlungstätigkeit durch falsche Angaben; Zudem Schutz des einzelnen davor, ungerechtfertigt Opfer staatlicher Maßnahmen zu werden; Nach hM reicht es zur Tatbestandsverwirklichung aus, dass eines dieser Schutzgüter verletzt wird (“Alternativitätstheorie”).

  1. Tathandlung ist das Verdächtigen

    Def.: Hervorrufen, Verstärken oder Umlenken eines Tatverdachtes durch das Behaupten von Tatsachen, die im konkreten Fall geeignet sind, einen anderen der Gefahr behördlichen Einschreitens auszusetzen, Die Handlung muss geeignet sein, einen Anfangsverdacht gem. § 152 StPO hervorzurufen.

    Die Form der Verdächtigung ist insgesamt unerheblich:

    • ausdrückliche Angaben (zB innerhalb einer Vernehmung, Anzeige eines Dritten oder das Übermitteln eines fingierten Geständnisses eines Dritten reicht aus)

    • schlüssige Handlungen (zB Zeichnung eines Phantombildes)

    • Unterlassen (wenn Garantenstellung zur Aufklärung von Fehlinformationen, zB als StA) oder

    • das Schaffen einer verdächtigen Beweislage reicht nach hM ebenfalls aus (Bsp: “Verbringen des blutigen Handschuhs in OJ Simpsons’s Vorgaten”)

    Einschränkung des Tatbestandes durch das Selbstbegünstigungsprivileg:

    • Nicht tatbestandsmäßig ist das bloße Ableugnen der Tat, auch wenn dabei der Verdacht auf einen Dritten fällt (ganz hM). Dies gilt auch dann, wenn der Täter ausdrücklich behauptet, ein von den Ermittlungsbehörden bereits verdächtigter Dritter sei Täter der verdächtigen Tat.

    • Tatbestandsmäßig und damit nicht vom Selbstbegünstigungsprivileg gedackt sind Handlungen, die über das Ableugnen und Behaupten fremder Täterschaft hinausgehen (zB Fälschung von Beweismitteln zu Lasen des anderen, aber auch das kollusive Zusammenwirken zweier - potentiell - Verdächtiger)

  2. Adressat muss eine

    • Behörde gem. § 1 IV VwVfG (klarstellend gem. § 11 I Nr. 7 StGB auch Gerichte)

    • oder ein zur Entgegennahme von Anzeigen zuständiger Amtträger (§ 11 I Nr. 2 StGB) gem. § 158 StPO sein

    Vollendet ist die Tat, wenn die Verdächtigung der vorbezeichneten Stelle so zugegangen ist, dass der Verdacht gefasst werden kann; ob die Behörde (u.a.) den Verdacht schon gefasst hat, ist nicht erforderlich.

  3. Gegenstand der Verdächtigung muss eine

    • rechtswidrige Tat gem. § 11 I Nr. 5 StGB oder

    • eine Dienstpflichtverletzung (vgl. § 2, 5 BDO, § 7 WDO) sein

  4. Verdächtigt werden muss ein anderer, dh eine vom Verdächtigen verschiedene Person (Folge: unrichtige Selbstbezichtigung ist hier straflos; Anders aber § 145d II Nr. 1 StGB). Die andere Person muss zumindest insoweit hinreichend bestimmt sein, dass die Ermittlungen sich auf eine konkrete, lebende Person richten können.

  5. ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal: Die Verdächtigung muss bereits OBJEKTIV FALSCH sein

    • Nach Rspr./T.d.Lit. ist erforderlich, dass der Tatverdacht als solcher falsch ist, also nur die Verdächtigung eines Unschuldigen erfasst sein soll; Nach der Gegenauffassung reicht es aus, dass unrichtige Tatsachen vorgetragen werden, auch wenn der Verdacht als solcher zutreffend ist.

    • Eine “Erheblichkeitsschwelle” wie bei § 145d StGB, nach der der unrichtige Teil des Vorwurfs zumindest geeignet sein muss, sachlich weitergehende Ermittlungsmaßnahmen zu rechtfertigen (vgl. dort hM), ist hier nicht erforderlich.

II. Subjektiver Tatbestand

  1. allg. TBV; Dolus eventualis genügt

  2. wieder besseren Wissens in Bezug auf die Unwahrheit des Tatvorwurfs, dh positive Kenntnis

  3. Absicht ein behördliches Verfahren herbeizuführen oder fortdauern zu lassen; Ausreichend ist nach Rspr., dass der Täter weiß und will, dass ein solches Verfahren die notwendige Folge seines Handelns ist (dol. dir. II); End- oder Zwischenziel muss es nicht sein (letzteres str.)

III. Rechtswidrigkeit

Widerspruch der Tathandlung zur allgemeinen Rechtsordnung. Es gelten die allg. Grundsätze:

  • eine “Wahrnehmung berechtigter Interessen” (vgl. § 193 StGB) rechtfertigt für sich genommen nicht.

  • Mangels Dispositionsbefugnis ist nach hM eine Einwilligung nicht mgl.

IV. Schuld

V. Auffangtatbestand gem. § 164 II StGB

Abs. 2 hat Auffangtatbestandfunktion im Verhältnis zu Abs. 1:

  • erforderlich ist, dass eine Behauptung tatsächlicher Art aufgestellt wird;

  • die Beweismittelfiktion reicht hier nicht!

  • ausreichend ist jede Behauptung, die ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen einzuleiten in der Lage ist (zB OWi-Verfahren, Berufsverbot; Entziehung von Rente oder BAFöG etc.)

  • Gegenstand ist nicht eine Straftat oder Diestpflichtverletzung

Strafvereitelung - § 258 StGB

I. Objektiver Tatbestand

A. § 258 I StGB Verfolgungsvereitelung

  1. Rechtswidrige Vortat eines anderen

    • Vortat ist jede mit Strafe bedrohte Handlung, ein Vermögensdelikt (wie bei § 259 StGB) ist nicht erforderlich, auch muss die Tat nicht zu irgendeinem rechtswidrigen Vorteil für den Vortäter (wie bei § 257 StGB) geführt haben.

    • Die Vortat muss begangen, dh zumindest in einer mit Strafe bedrohten Form rechtswidrig und schuldhaft vorbereitet oder versucht worden sein. Bei absoluten Antragsdelikten muss ein Antrag gestellt werden, da sonst keine Bestrafung mgl. (zB § 123 II StGB).

    • Die Vortat muss die Verhängung einer Kriminalstrafe oder Maßnahme iSv § 11 StGB rechtfertigen. Nicht ausreichend sind Geldbußen (zB im OWiG), Disziplinarmaßnahmen (zB Beamtenrecht) etc.

    • Es muss die Vortat eines anderen sein. Anderer ist jeder, der Täter oder Teilnehmer der Vortat, aber nicht gleichzeitig Täter des § 258 I StGB ist. Selbstvereitelungshandlungen eines Vortäters/ Vorteilnehmers ist daher schon nicht tatbestandsmäßig (und nicht ein Fall des Abs. 5).

  2. Tathandlung: Ganz oder zum Teil vereiteln

    • Erfasst wird jede Handlung, die den staatlichen Anspruch auf Verhängung der Strafe oder Anordnung der Maßnahme gegen den anderen ganz oder zT vereitelt. Vereitelung ist jede Besserstellung in dieser Hinsicht:

    • … ganz, wenn der staatliche Zugriff endgültig unmöglich gemacht oder für eine geraume Zeit (BGH: mehr als 7 Tage) verhindert wird (hM).

    • … zum Teil, wenn der Täter entgegen des wahren Sachverhalts milder als verdient bestraft wird (zB statt wegen Vorsatztat wegen Fahrlässigkeitstag; statt Vollendung wegen Versuchs etc).

    • Der Tatbestand ist allerding einschränkend auszulegen: tatbestandsmäßig ist ein Verhalten nur dann, wenn es sich um ein Sonderverhalten handelt, das dem Begünstigten nur im Hinblick auf seine Straftäterschaft zuteil wird, also eine ungerechtfertigte Besserstellung enthält, Auszuklammern sind daher insbesondere

      • prozessual zulässige Verteidigungshandlungen,

      • sozialadäquate Verhaltensweisen (zB ärztliche Versorgung des Flüchtigen; Fortsetzung des Zusammenlebens mit dem Täter etc.)

      • Bestärkung im Entschluss zur Selbstbegünstigung

B. § 258 II StGB, Vollstreckungsvereitelung

Die Struktur von Abs. 2 entspricht der des Abs. 1:

  • Ist auf die Vortat eines anderen bereits eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt (vgl. § 449 StPO), so ist hier jede Besserstellung des Verurteilten hinsichtlich des Ob und Wann der Vollstreckung zu verstehen (klassisches Beispiel: A tritt Haftstrafe für B an).

  • Die Bezahlung einer Geldstrafe ist nach hM nicht erfasst, da dort dir “individuelle Betroffenheit” wegen der Art der Strafe nicht Gegenstand der Vollstreckung sein kann (str.)

II. Subjektiver Tatbestand

  1. allgemeiner Vorsatz

    Erforderlich ist, dass der Täter die vortat eines anderen mindestens billigend in Kauf nimmt. Die Tat muss er jedoch nur umrisshaft erfassen (ähnlich: Teilnehmervorsatz bzgl. der vors. rw. Haupttat des Vortäters); Er muss weder eine zutreffende tatsächliche noch rechtliche Vorstellung haben.

  2. Absicht/ dolus directus II.

    Hinzu kommt, dass der Täter

    • zielgerichtet im Hinblick auf den Besserstellungserfolg handelt. Die Besserstellung muss nicht das einzige Ziel sei. Es reicht aus, wenn er die Erfolgseignung seiner Handlung für möglich hält.

    oder

    • wissentlich handelt, dh, den Vereitelungserfolg als sichere Folge seines Handelns voraussieht.

III. Rechtswidrigkeit

IV. Schuld

V. persönliche Strafausschließungsgründe Abs. 5, Abs. 6

  • Abs. 5 (Selbstbegünstigungsprivileg) nimmt den Täter von der Bestrafung wegen der “Fremd”Strafvereitelung aus, wenn er neben der “Fremdnützigkeit” seines Handelns auch zur Vereitelung der eigenen Strafe handelt. Die Eigenvereitlung selbst ist noch nach dem Wortlaut von Abs. 1 (Abs. 2) nicht strafbar.

  • Aus Abs. 5 folgt nach hM auch, dass eine Anstiftung eines Dritten zu einer Strafvereitelung zu Gunsten des Anstifters nicht strafbar ist. Dies ergibt sich auch aus dem Umkehrschluss zu § 257 III S. 2 StGB, der für den Fall der Anstiftung zur Begünstigung eine Strafbarkeit wegen Anstiftung für den Begünstigten ausdrücklich anordnet.

  • Abs. 6 (Angehörigenprivileg) nimmt den Täter von der Bestrafung aus § 258 StGB aus, wenn er zugunsten eines Angehörigen (§ 11 I Ziff. 1 StGB) handelt. Dies gilt auch für Teilnehmer an der Strafvereitelung eines anderen. Str. ist, ob für Abs. 6 die objektive Lage oder die Vorstellung des Täters entscheidend ist.

  • Abs. 6 gilt nicht analog bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften oder sonstigen engen Gemeinschaftsbeziehungen

Vortäuschen einer Straftat - § 145d StGB

  • Geschütztes Rechtsgut ist die Strafrechtspflege, die vor unnützer Inanspruchnahme geschützt werden soll.

  • § 145d StGB ist formell subsidiär im Verhältnis zu § 164 StGB (und §§ 258, 258a StGB); Er greift i.E. nur, wenn der Täter sich selbst, eine erfundene, nicht ermittelbare unbekannte oder nicht (mehr) lebende Person verdächtigt.

  • Der Tatbestand ist abstraktes Gefährdungsdelikt; Ein Täuschungserfolg oder auch nur eine staatliche Reaktion ist nicht erforderlich; Täuschen (Abs. 1) oder zu täuschen such (Abs. 2) meint insoweit dasselbe.

I. Objektiver Tatbestand des § 145d StGB

  1. Adressat muss eine

    • Behörde gem. § 1 IV VwVfG (klarstellend gem. § 11 I Nr. 7 StGB auch Gerichte)

    • oder eine zur Entgegennahme von Anzeigen zuständiger Amtsträger (§ 11 I Nr. 2 StGB) gem. § 158 StPO sein

  2. Tathandlungen

    a) Abs. 1 Nr. 1: Vortäuschen angeblich begangener rechtswidriger Tat

    • rw Tat gem. § 11 I Nr. 5 StGB; nicht OWi

    • Tat muss so dargestellt werden, dass staatlicher Strafverfolgungsanspruch und ein noch bestehendes Ermittlungsbedürfnis gegeben ist; Also zB nicht gegeben, wenn Rechtsfertigungs- oder Entschuldigungslage miterklärt wird oder bei der Bezichtigung eines Toten auch dessen Tod schon mitbehauptet wird.

    • Die rw Tat darf nicht tatsächlich begangen worden sein

      -> wann der Vorwurf unwahr ist, ist str.: nach hM ist erforderlich, dass der Tat ein anderes “Gepräge” gegeben wird, dh, sachlich nicht gerechtfertigte Ermittlungsmaßnahmen die Folge des hinzugedichteten Teils sein können (str.). Wann dies der Fall ist, ist in einer Einzelfallprüfung zu ermitteln.

    • Die Form der Täuschung ist insgesamt unerheblich: Ausdrückliche Angaben, schlüssige Handlungen, auch das Schaffen einer verdächtigen Beweislage reicht aus (vgl. § 164 I StGB)

    b) Abs. 1 Nr. 2: Vortäuschen einer bevorstehenden rechtswidrigen Tat gem. § 126 I StGB

    • Schutzzweck ist hier die Verhinderung möglicher unnützer Präventivmaßnahmen; Der Tatbestand ist daher auch dann erfüllt, wenn die Tat eines schuldlos Handelnden angekündigt wird.

    • Das Vortäuschen (vgl. Nr. 1) muss sich auch auf das “Bevorstehen” beziehen, dh, die Tat muss als sofort, demnächst oder jedenfalls in Kürze zu erwarten dargestellt werden.

    • Ist tatsächlich eine Tat geplant, reicht das bloße Aufbauschen nicht. Anders, wenn durch das Hinzufügen aus einer nicht unter § 126 StGB fallenden Tat erst eine solche des § 126 StGB wird (str.).

    c) Abs. 2 Nr. 1: Täter sucht zu täsuchen über den Beteiligten an einer rechtswidrigen Tat

    • die Tat muss hier objektiv tatsächlich egangen worden sein; Ist dies nicht der Fall, liegt nur (str.) der speziellere Abs. 1 Nr. 1 vor.

    • Zu täuschen suchen ist inhaltlich identisch mit “vortäuschen”

    • Es muss ein Unbeteiligter als Beteiligter hingestellt werden wobei die Begehungsweise (u.a. Beweismittelfiktion) wiederum unerheblich ist. Str. ist, ob das bloße Ablenken von dem tatsächlich Verdächtigen ausreicht (zT) oder ob ein zusätzliches Umlenken auf einen Unbeteiligten erforderlich ist (hM; BGH). Die Selbstbezichtigung ist tatbestandsmäßig.

    • Lenkt der wahre Täter nur von sich ab, so ist dies auch dann noch nicht tatbestandsmäßig, wenn ein Dritter dadurch in Verdacht gerät (Arg.: Selbstbegünstigungsprivileg). Kommt ein Verändern der Beweislage, eine Anzeige oder konkrete falsche Tatsachenangaben hinzu, ist dies nicht mehr vom Selbstbegünstigungsprivileg gedeckt; Tatbestandsmäßigkeit ist dann gegeben.

    d) Abs. 2 Nr. 2: Zu täuschen suchen über den Beteiligten an einer bevorstehenden rechtswidrigen Tat gem. § 126 I StGB

    • Anders als bei Abs. 1 Nr. 2 muss hier die Tat gem. § 126 tatsächlich bevorstehen (hM, vgl. Abs. 2 Nr. 1); Die Täuschung bezieht sich “nur” auf die Beteiligung einer Person, die sich tatsächlich nicht beteiligen will.

II. Subjektiver Tatbestand

  1. allg. TBV; dolus eventualis genügt

  2. Wider besseren Wissens im Hinblick auf die Unwahrheit des Tat- (Abs. 1) bzw. des Beteiligungsvorwurfes (Abs. 2)

III. Rechtswidrigkeit (allg. Verbrechensmerkmal)

Widerspruch der Tathandlung zur allgemeinen Rechtsordnung. Es gelten die allg. Grundsätze:

  • eine “Wahrnehmung berechtigter Interessen” (vgl. § 193 StGB) rechtfertigt für sich genommen nicht.

  • Mangels Dispositionsbefugnis ist nach hM eine Einwilligung nicht möglich.

IV. Schuld

Beachte: § 145d I und II StGB (nach hM wegen der Formulierung “ebenso”) sind im Verhältnis zu §§ 164, 258(a) StGB formell subsidiär, daher erst nach diesen Delikten zu prüfen. Wird einer der konkurrenzdomnierenden Tatbestände bejaht, so genügt eine kurze Prüfung der Tatbestandsmäßigkeit und kurzer Hinweis auf die Subsidiarität.

Nötigung - § 240 StGB

Schutzgut ist die freie Willensentschließung und Willensbetätigung. Die Vorschrift ist als solche verfassungsmäßig, die verfassungsmäßigen Grenzen insbesondere des Gewaltbegriffes sind jedoch in ihren Einzelheiten umstritten.

Nötigen bedeutet, dem anderen ein von ihm nicht gewolltes Verhalten aufzwingen, wobei der Täter genau dieses Verhalten anstrebt.

I. Objektiver Tatbestand des § 240 StGB

  1. Nötigungsmittel

    a) Gewalt

    aa) Nach der ursprünglichen Formel der Rspr. versteht man unter Gewalt den “Einsatz körperlicher Kraft zur Beseitigung eines wirklichen oder vermuteten Widerstandes” (enger Gewaltbegriff).

    • Gewalt in Form der “vis absoluta” verlangt einen die Willensentschließung oder -betätigung unmöglich machenden körperlichen Zwang (“brechende Gewalt”).

    • Die “vis compulsiva” ist auf eine den Willen beugende Motivation des Opfers (“beugende Gewalt”) gerichtet.

    Ob vis absoluta oder vis compulsiva vorliegt kann nicht vom Gewaltmittel, sondern nur im Hinblick auf den erstrebten Zweck ermittelt werden

    Beispiel: Das Einsperren eines Menschen ist vis absoluta, sofern sein Weggehen verhindert werden soll. Soll das Opfer allerdings zum Mittelien eines Tresorcodes genötigt werden, liegt vis compulsiva vor, da der Täter durch das Einsperren sein Ziel nicht ohne Mitwirkung des Opfers erreicht.

    bb) Nach dem zwischenzeitlich herrschenden sog. vergeistigten Gewaltbegriff setzt Gewalt eine nur unerhebliche körperliche Kraftentfaltung voraus, wobei die Zwangswirkung physisch oder auch nur psychisch vermittelt wird, vom Opfer aber als körperlicher Zwang empfunden wird. Erfasst werden die weiteren Fallgruppen:

    • geringfügiger Energieeinsatz, der vom Opfer gar nicht als körperlicher Zwang bemerkt wird (zB Beibringung von Gift bei einem Bewusstlosen)

    • geringfügiger Energieeinsatz, der eine psychische Zwangslage bewirkt (zB einfach Sitzblockade, dichtes Auffahren mit Lichthupe)

    cc) Nach dem sog. extremen Gewaltbegriff reicht sogar jede aktuelle Zufügung eines empfindlichen Übels aus. Danach ist alles, was im Falle seiner künftigen Androhung “empfindliches Übel” ist, im Fall seiner gegenwärtigen Herbeiführung Gewalt (zB Veröffentlichung eines beleidigenden Artikels, wüst Beschimpfungen).

    dd) Nach aktueller Rspr. des BVerfG und dem folgend des BGH reicht rein psychisch wirkender Zwang zu Bejahung von Gewalt nicht mehr aus.

    Erforderlich ist nach Rspr. und hL:

    • eine zumindest geringe körperliche Kraftentfaltung

    • die regelmäßig körperlich “vermittelt” wird

    • und eine körperliche Zwangswirkung beim Opfer auslöst.

      (“3 K Methode”)

    Gleichwohl macht die Rspr. Einschränkungen:

    • So ist es nicht zwingend erforderlich, dass die Kraftentfaltung unmittelbar körperlich (also zB durch eine Berührung) vermittelt werden muss. Entscheidend ist die körperliche Auswirkung beim Opfer (zB im Falle der sog. Sachgewalt, bei der unmittelbar auf eine Sache eingewirkt wird, sich mittelbare körperliche Auswirkungen zeigen; Bsp.: Aushängen von Fenstern einer Wohnung im Winter).

    • Fehlt es an einer körperlichen Berührung/ einem unmittelbaren Kontakt zwischen Täter und Opfer (“K2”), so liegt Gewalt gleichwohl vor, wenn durch die Handlung ein körperlich wirkendes Hemmnis entsteht. Bsp.: A parkt die Gegeneinfahrt des B zu.

    • Geht die körperliche Kraftentfaltung nicht über die bloße körperliche Anwesenheit an einem bestimmten Ort hinaus und entfaltet sie deshalb allenfalls psychischen Zwang, so liegt Gewalt nicht vor. Bsp.: P steht auf der Straße, X fährt mit seinem KFZ nicht weiter, um P nicht anfahren zu müssen, obwohl ihm dies tatäschlich problemlos möglich gewesen wäre.

    • Die körperlich wirkende Zwangswirkung kann aber auch in einer physisch merkbaren Angstreaktion liegen (zB bei “Drängeln” im Straßenverkehr kommt es zu einem Nervenzusammenbruch, Schweißausbruch).

    Anmerkung: Im Ergebnis ist es jedenfalls nach der aktuellen Rspr. entscheidend, dass es zu einer körperlichen Zwangswirkung kommt. Da die regelmäßig mit einer jedenfalls geringfügigen Kraftentfaltung beim Täter einhergeht, kommt dies einem engen Gewaltbegriff jedenfalls sehr nah.

    typische Fallgruppen:

    • “Sitz”blockade

      nur, wenn Blockademittel eingesetzt werden, die körperliche Hemnisse schaffen (zB Festketten an Bahngleisen); das bloße Blockieren durch “Sitzen auf der Fahrbahn” reicht nicht. Das dürfte auch für die Fälle des “Anklebens” auf der Fahrbahn gelten. Aber: Regelmäßig werden die ersten KFZ-Führer anhalten, weil sie die “Blockierer” nicht überfahren wollen (=psychisches Hemmnis). Dadurch werden die zuerst anhaltenden Fahrzeuge ihrerseits zu körperlichen Hemmnissen für Nachfolger, die nicht weiterfahren können. Dann liegt ein durch diese Fahrzeuge vermittelter, dem Blockierer zuzurechnender (= § 25 I 2. Alt. StGB) körperlicher Zwang vor.

      Achtung: Geht mit der Blockade weiterer Zwang (zB durch das Anketten von Menschen oder Verbringen von Gegenständen) einher, so kann darin die erforderliche physische Auswirkung auf das Opfer liegen.

    • verkehrswidriges Verhalten

      erforderlich ist grundsätzlich auch hier körperlicher Zwang (… schneiden, ausbremsen, abdrängen u.a.

      Ob starker psychischer Zwang ausreicht (zB dichtes Auffahren zum Erzwingen des Überholens) ist fraglich. Nach der Rspr. des BVerfG soll ein bedrängendes dichtes auffahren (“drängeln”) unter bestimmten Umständen (Dauer, Erheblichkeit) ausreichen, wenn sich durch das Auffahren physisch merkbare Angstreaktionen beim Vordermann zeigen. Nicht ausreichend ist indessen starkes Hupen, Gehen auf der Fahrbahn, Lichthupe, da bloße “einfache” psychische Einwirkung vorliegt. Denkbar sind dann aber Lösungen über “Drohung” oder § 315b StGB.

    Besonderheiten:

    • Gewaltanwendung ist für Garanten auch durch Unterlassen möglich (zB Vater verhindert Zwangswirkung ggü. seinem Sohn nicht).

    • Die Gewalt kann sich auch gegen einen Dritten richten, wenn sie geeignet ist, vom Genötigten als Zwang empfunden zu werden (zB bei nahestehenden Personen).

    • Gewalt gegen Sachen ist tatbestandsmäßig, wenn sie sich körperlich auswirkt (zB Abdrehen von Wasser und Strom ggü. räumungsunwilligem Mieter). Ist dies nicht der Fall, liegt Gewalt im Sinne von § 240 I StGB nicht vor. Möglicher bliebe die Annahme einer (konkludenten) Drohung:

      Bsp.: A verursacht mit einem Schraubenzieher einen Kratzer am KFZ des B. Dann fordert er den B zu einer Tahlung von 100 € auf, wobei er den Schraubenzieher weiter drohend in der erhobenen Hand hält.

    • Gewalt kann auch durch Lärm angewendet werden, wenn durch den Lärm die Kommunikation Dritter unmöglich gemacht wird, weil insbesondere die Wahrnehmung von Sprache verhindert oder erschwert worden ist.

    b) Drohung mit einem empfindlichen Übel

    Drohung ist das ausdrückliche oder schlüssige In-Aussicht-Stellen eines Umstandes, auf dessen Eintritt der Drohende zumindest Einfluss zu haben vorgibt (ander eine Warnung, bei der letzteres nicht der Fall ist).

    Empfindliches Übel ist eine Werteinbuße, die bei objektiver Betrachtung geeignet ist, einen besonnenen Menschen zu motivieren. Dies ist nicht der Fall, wenn vom konkret Bedrohten in seiner Lage erwartet werden kann, dass er der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält (hM; str.). Unerheblich ist, ob es sich um ein erlaubtes Übel (zB Kündigung, Boykottaufruf) handelt.

    • Drohung mit einem Unterlassen ist möglich, wobei der Drohende nicht Garant für die Abwendung des Übels sein muss (hM; str.). Ausreichend ist hier allein des Nötigenden Drucks.

      Bsp.: Der Ex-Freund droht mit der Nichteinnahme eines lebenswichtigen Medikaments um die Rückkehr der Ex-Freundin zu erzwingen. Hier wird der mögliche Todeseintritt als empfindliches Übel für die Ex-Freundin empfunden.

    • Die Bedrohung eines Dritten genügt, wenn sie (auch) vom Bedrohten als motivationsgeeignete Werteinbuße empfunden wird (zB Drohung ggü. Vater mit Tötun des Sohnes).

  2. Nötigungserfolg ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen (vgl. hierzu auch bereits §§ 249, 253 StGB)

    Handlung: jedes positive Tun des Opfers

    Duldung: Nichteinschreiten gegen eine vom Täter selbst vorzunehmende Handlung oder sonstige Maßnahme

    Unterlassen: Abstandnahme von einer zuvor gewollten Handlung

    • Ober der Erfolg eingetreten ist, kann sich nur nach der Zielvorstellung des Täters bemessen. Notwendige Durchgangserfolge scheiden ebenso wie Fernziele bei der Bewertung aus

    • Ob der Nötigungserfolg vom Willen des Opfers getragen wird, ist bei § 240 I StGB ohne Bedeutung. Auch durch vis absoluta erzwungene Opferreaktionen sind ein tauglicher Nötigungserfolg.

  3. Kausalität

    • Das Nötigungsmittel muss nötigungsspezifische Ursache für den Nötigungserfolg sein.

    • War das Opfer bereits entschlossen oder entscheidet sich aus anderen Gründen (unabhängig vom Nötigungsmittel) die erstrebte Handlung vorzunehmen, so liegt Kausalität bzw. der nötigungsspezifische Zusammenhang zwischen Mittel und Erfolg nicht vor. Es bleibt der Versuch.

    • Nimmt das Nötigungsopfer die abgenötigte Handlung freiwillig vor, so ist ein tatbestandsausschließendes Einverständnis gegeben. Auch hier bleibt eine Bestrafung wegen Versuchs möglich.

II. Subjektiver Tatbestand

Tatvorsatz; dolus eventualis genügt bzgl. aller TBM (hM), zT wird allerdings Nötigungsabsicht verlangt, da Abs. 2 vom “angestrebten Zweck” spricht.

III. Rechtswidrigkeit gem. § 240 II StGB

§ 240 II StGB enthält eine besondere Rechtfertigungsregel in Form der sog. Verwerflichkeitsklausel. Danach ist eine am Einzelfall orientierte aber nach objektiven Maßstäben zu beurteilende Abwägung (“Mittel-Zweck-Relation”) vorzunehmen.

Verwerflickeit ist gegeben, wenn die Nötigung sozial unerträglich (hL) bzw. sittlich so missbilligenswert ist, dass sie ein gesteigertes, als Vergehen strafwürdiges Unrecht darstellt (Rspr.).

  • Dies ist immer schon nicht der Fall, wenn Rechtsfertigungsgründe greifen (… diese sind daher iRv Abs. 2 vorab zu prüfen).

  • Ist dies nicht der Fall, sind zunächst Mittel und Zweck isoliert auf ihre Verwerflichkeit zu untersuchen. Dabei ist die Anwendung von Gewalt zwar nicht notwendig, doch aber häufig bereits für sich verwerflich. Größere Bedeutung hat Abs. 2 jedenfalls in den Fällen einer Drohung.

  • Ist entweder Mittel oder Zweck bei isolierter Betrachtung schon verwerflich, kommt es auf eine Relation zwischen beiden nicht mehr an. Die Nötigung ist gem. Abs. 2 bereits rechtswidrig.

  • “Angestrebter Zweck” iSv Abs. 2 ist nur das unmittelbar zu erzwingende Verhalten des Genötigten. Weitergehende Zweck insbes. sog. Fernziele scheiden bei der Bewertung aus (str.; aA BVerfG).

  • Sind sowohl Mittel als auch Zweck bei isolierter Prüfung nicht verwerflich, so ist die Verhältnismäßigkeit zwischen beidem zu prüfen. Wichtiges Kriterium kann dabei der Sachzusammenhang zwischen beidem sein.

Merke: Irrtümer im Rahmen der Mittel-Zweck-Relation sind Erlaubnistatbestandsirrtümer analog § 16 I 1 StGB, wenn sich der Täter Umstände vorstellt, die die Verwerflichkeit hätten entfallen lassen. Ansonsten liegt ein Verbotsirrtum gem. § 17 StGB vor.

IV. Schuld

V. Regelbeispiele gem. Abs. 4

  • Nr. 1: Nötigung einer Schwangeren zum Abbruch der Schwangerschaft

  • Nr. 2: Missbrauch der Stellung als Amtsträger

Hausfriedensbruch - § 123 StGB

I. Objektiver Tatbestand des § 123 StGB

Geschütztes Rechtsgut ist das Hausrecht des Betroffenen, das unabhängig von einem zivilrechtlichen Recht zum Besitz der Räumlichkeiten bestehen kann. Maßstab ist das sich an Art. 13 GG orientierende Freiheitsrecht, das jeweils nur die Innehabung eines stärkeren Rechtes als das des Störers voraussetzt.

  1. Geschützte Örtlichkeiten

    a) Wohnung

    b) Geschäftsräume

    c) befriedetes Besitztum

    d) abgeschlossene Räume zum öffentlichen Dienst oder Verkehr

  2. Tathandlungen

    a) Abs. 1, 1. Alt., eindringen:

    • Betreten gegen oder ohne den Willen des Hausrechtsinhabers, wobei zumindest ein Teil des Körpers in die geschützten Räumlichkeiten gelangen muss (zB “Fuß in die Tör stellen”). Das bloße Hineinlangen zB in den Türbriefkasten reicht nicht.

    • Ausdrückliches oder stillschweigendes (nicht mutmaßliches!) Einverständnis des Hausrechtsinhabers wirkt tatbestandsausschließend. Nach hM gilt die - wie üblicherweise beim Einverständnis - auch bei einem durch Täuschung erschlichenen - nicht aber abgenötigtem - Einverständnis.

    • Einverständnis kann auch generell für eine bestimmte Personengruppe (zB Käufer eines Kaufhauses) erteilt werden. Nach hM greift dies immer dann, wenn Täter sich äußerlich nicht von der “gewollten” Personengruppe unterscheidet.

    • Haben mehrere Personen Hausrecht, so kann jede Person mit Bindungswirkung für die andere den Zutritt wirksam gestatten, es sei denn, der Aufenthalt ist für den jeweils anderen unzumutbar (zB Ehemann gestattet Geliebter Zutritt zum Eheschlafzimmer)

    • nach hM ist ein Eindringen durch Unterlassen (hM als unechtes Unterlassungsdelikt, § 13 StGB) dann möglich:

      • wenn der Hausrechtsinhaber abwesen, und Zutrittserlaubnis für Täter während dieser Abwesenheit entfällt (zB Zutritt war zu Löschzwecken aus § 34 StGB gestattet, Brand ist aber endgültig gelöscht).

      • wenn der Hausrechtsinhaber (oder eine Hilfsperson zB Ladenangestellte, Wachpersonal etc. anwesend ist, eine ausdrückliche Aufforderung unterbleibt (zB weil der Täter nicht bemerkt wird) und die Aufenthaltsberechtigung nach dem Betreten der Räumlichkeit entfällt.

    b) Abs. 1, 2. Alt., “ohne Befugnis verweilen und sich auf die Aufforderung des Berechtigten nicht entfernen”:

    • die 2. Alt. ist ein echtes Unterlassungsdelikt und kommt nur dann in Betracht, wenn der täter die Räumlichkeiten zunächst befugt betreten hatte (… insoweit ist der Wortlaut “ohne Befugnis darin verweilt” missverständlich) und sie dann auf Aufforderung nicht verlässt. (Merke: Erfolgt das Betreten schon ohne Erlaubnis, so greift die speziellere 1. Alt.)

    • kann der Hausrechtsinhaber trotz Anwesenheit seinen entgegenstehenden Willen nicht mehr artikulieren, so ist nach hM die Aufforderung nicht entbehrlich. Denkbar ist in diesem Fall aber wiederum ein unechtes Unterlassungsdelikt gem. §§ 123 I 1. Alt., 13 StGB

    • Umstritten ist, ob die Aufforderung schlüssig erfolgen kann. Nach hM ist das durch Handzeichen, Durchsagen etc. möglich, nicht aber durch bloßes Ablaufen der Öffnungszeiten. In diesem Fall wiederum §§ 123 I 1. Alt., 13 StGB

  3. “widerrechtlich” bzw. “ohne Befugnis”

    sind nicht TBM sondern weisen auf das allg. Verbrechensmerkmal der RW hin

II. Subjektiver Tatbestand

Tatvorsatz; dolus eventualis genügt bzgl. aller TBM

III. Rechtswidrigkeit (allg. Verbrechensmerkmal)

Widerspruch der Tathandlung zur allgemeinen Rechtsordnung. Hier kommt insbesondere eine Rechtfertigung wg. Notstands gem. § 904 BGB oder § 102 StPO (für Polizeibeamte) in Betracht.

IV. Schuld

V. Strafantrag

… ist gem. Abs. 2 bei § 123 StGB erforderlich

VI. Qualifikation gem. § 124 StGB “Schwerer Hausfriedensbruch”

Freiheitsberaubung - § 239 StGB

Schutzgut ist die potentielle persönliche Fortbewegungsfreiheit, dh die Freiheit der Willensbetätigung in Bezug auf die Veränderung des Aufenthaltsortes.

I. Objektiver Tatbestand des § 239 StGB

  1. Tatobjekt ist jeder Mensch. Erforderlich ist, dass der Betreffende in natürlichem Sinn die Fähigkeit hat, willkürlich seinen Aufenthalt zu verändern. Die Fähigkeit ist subjektiv zu beurteilen.

    • Wer seinen Aufenthaltsort nur mit Hilfe von technischen Mittel verlassen kann, kann seiner Freiheit durch entfernen dieser Hilfsmittel beraubt werden.

    • Wer keinen Willen haben kann, seinen Aufenthaltsort zu verändern (Kleinstkinder, sinnlos Betrunkene) kann für die Dauer dieses Zustands seiner Bewegungsfreiheit nicht beraubt werden.

    • Seiner Freiheit beraubt ist nach hM auch jemand, der sich zwar aktuell nicht fortbewegen wollte, aber in seiner potentiellen Fortbewegungsmöglichkeit beeinträchtigt worden ist (Einsperren, ohne dass das Opfer dies bemerkt).

  2. Tathandlungen

    Beide Tathandlungen setzen voraus, dass die Fortbewegungsfreiheit für einen nicht ganz unerheblichen Zeitraum beeinträchtigt wird (“Dauer eines Vater unser”, dh 1-2 Minuten).

    a) Einsperren

    Verhinderung am Verlassen eines Raumes durch äußere Vorrichtungen.

    • Ausreichend ist, dass das Opfer konkret individuell am Verlassen der Räumlichkeit gehindert ist. Dies ist auch der Fall, wenn ein tatsächlich gegebener Ausgang nicht bekannt oder aber bekannt und nicht zumutbar ist.

    • Nicht erfasst ist das Aussperren, dh die Hinderung am Betreten eines bestimmten Ortes (in diesen Fällen § 240 StGB).

    b) Auf andere Weise des Gebrauchs der persönlichen Fortbewegungsfreiheit berauben

    Erfasst ist jedes Mittel, das tauglich ist einen anderen in seiner Fortbewegungsfreiheit zu berauben (Festhalten, Festbinden, Fesseln, etc.).

    • Drohung und List können ausreichen, wenn sie dazu dient, eine Ortsveränderung nach der Vorstellung des Opfers unmöglich zu machen (bspw. Vorspiegeln des Verschlossenseins einer Tür).

      Merke: Das Opfer will sich hier noch entfernen, glaubt aber zumindest, es nicht mehr zu können.

    • Streitig ist, ob bei tatsächlich gegebener und erkannter Fortbewegungsmöglichkeit ein rein psychisches Hemmnis ausreicht (typischer Fall: Entfernen der Kleider eines nackt Badenden). Nach hM liegt hier allenfalls Nötigung, nicht aber Beeinträchtigung der Fortbewegungsfreiheit iSv § 239 StGB vor.

    c) Str. ist, wie sich die ZUSTIMMUNG des Betroffenen zur Tathnadlung des § 239 StGB auswirkt.

    • Nach hM liegt ein Einverständnis auf Tatbestandsebene und nicht rechtfertigende Einwilligung vor.

    • Wird ein Einverständnis nur erschlichen (dh Opfer stimmt der Nichtfortbewegung zu) so ist dieses nach hM unwirksam, da List als Tatmittel ausreiche. Dem ist indessen entgegenzuhalten, dass List nur dann als Tatmittel ausreicht, wenn das Opfer infolge der List glaubt, sich nicht mehr fortbewegen zu können, obwohl das Gegenteil der Fall ist. Stimmt das Opfer indessen infolge einer Täuschung dem tatsächlich gegebenen sich nicht mehr fortbewegen können zu, liegt ein irriges, aber wirksames Einverständnis vor (mM).

      Merke: Hier will das Opfer sich nicht mehr fortbewegen.

  3. Besondere Fallgruppen:

    • Freiheitsberaubung durch Unterlassen ist möglich, wenn der Täter Garant für eine Freilassung sit (insbesondere nach Wegfall von Ermächtigungsgrundlagen für Freiheitsberaubung zB § 127 I, 112 ff StPO).

    • Freiheitsberaubung durch mittelbare Täterschaft ist möglich, insbesondere dann, wenn staatliche Organe durch Täuschung zu amtlichen Eingriffen veranlasst werden.

    Vollendet ist die Freiheitsberaubung sobald es dem Opfer vorübergehend unmöglich gemacht wird, seinen Aufenthaltsort nach Belieben zu verändern.

II. Subjektiver Tatbestand

Tatvorsatz; dolus eventualis genügt bzgl. aller TBM

III. Rechtswidrigkeit

Widerspruch der Tathandlung zur allgemeinen Rechtsordnung.

IV. Schuld

V. Qualifikation gem. Abs. 3 und 4

Absatz 3 und 4 enthalten (Erfolgs)Qualifizierungen; es greift bei Erfolgsqualifizierungen § 18 StGB (bzgl. Abs. 3 Nr. 1 ist dies str.; die hM bejaht die Einordnung als EQ)

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte - §§ 113, 114, 115 StGB

I. Objektiver Tatbestand des §§ 113 I, 114 I StGB

Schutzgut:

Die Vorschrift schützt die rechtmäßige Betätigung des Staatswillens als solche sowie die zu seiner Vollstreckung berufenen Organe.

  1. Die Tathandlung des §§ 113 I, 114 I StGB muss sie GEGEN EINEN

    • Amtsträger (§ 11 I Nr. 2 StGB) oder Soldaten der Bundeswehr richten, der

    • zur Vollstreckung von Gesetzen, Urteilen, Beschlüssen etc. berufen ist. Erfasst sind daher nur solche Amtsträger, denen die Verwirklichung des auf einen Einzelfall konkretisierten Staatswillens übertragen ist. Das sind in der Regel Exekutivamtsträger (Polizei, Gerichtsvollzieher), aber auch Richter bei Ausübung der Sitzungsgewalt, Behördenleiter bei Ausübung des Hausrechts etc.

    • Gem. § 115 StGB werden weitere Personen in den Schutzbereich einbezogen.

      • Abs. 1 erfasst Personen, die zwar Vollstreckungsbefugnisse haben, aber nicht Amtsträger gem. § 11 I Nr. 2 StGB sind (zB Jagdaufseher, Fischereiaufseher).

      • Abs. 2 erfasst Hilfspersonen, die von einem Amtsträger gem. § 113 I StGB oder einem Nichtamtsträger gem. § 114 I StGB hinzugezogen worden sind (Bsp.: Schlosser zum Aufbrechen der Tür bei Durchsuchung/Beschlagnahme).

      • Abs. 3 erfasst Mitarbeiter von Rettungsdiensten (zB Feuerwehren, Mitarbeiter des Katastrophenschutzen, Sanitäts- und Notarztdienste) die im hoheitlichen Auftrag oder nach Maßgabe öffentlich rechtlicher Regeln tätig werden. Die Tathandlung nach Abs. 3 Satz 1 setzt eine Behinderung voraus, dh eine Erschwerung des Hilfeleistens in jeglicher tatsächlicher Hinsicht. Erforderlich ist daher, dass die betreffende Person Hilfe leistet. Erfasst sind hier auch Tätigkeiten zur Vorbereitung oder Begleitung der eigentlichen Hilfe (zB die Fahrt zum Unfallort, Tätigkeiten in der Leitstelle).

  2. Die Vollstreckungsperson ist gem. § 113 I StGB nur geschützt, wenn sie sich bei Vornahme einer “solchen” Diensthandlung befindet.

    • Anders als im neu geschaffenen § 114 StGB muss die Diensthandlung daher eine Vollstreckungshandlung sein. Es muss sich der bereits konkretisierte staatliche, notfalls mit Zwang durchzusetzende Vollstreckungswille in Bezug auf eine bestimmte Person oder Sache verwirklichen (zB Festnahme, Suche nach einem Täter, Verkehrskontrolle (str.), konkrete Weisungen oder Anordnungen von Polizeibeamten).

    • Die Vornahme der Diensthandlung setzt voraus, dass die Handlung unmittelbar bevorsteht, bereits begonnen hat und noch nicht beendet ist.

    • Nicht von § 113 I StGB erfasst sind allgemein hoheitliche Tätigkeiten ohne Vollstreckungscharakter (zB Streifgang, Beobachtung von Personen, Begleitung einer Demo, Wachdienst). Im Falle eines tätlichen Angriffs greift insoweit aber der neu geschaffene § 114 I StGB.

  3. Tathandlungen

    a) § 113 I StGB: Widerstand leisten

    • Erforderlich ist zielgerichtetes aktives Tun, das weder erfolgreich noch tauglich sein muss. Täter ist jedermann, also auch eine nicht von der Vollstreckungshandlung betroffene Person.

    • Gewalt erfordert körperlich spürbaren Zwang auf Seiten des Amtsträgers. Gewalt gegen Sachen reicht dann nicht, wenn sie den Amtsträger lediglich psychisch beeinträchtigt. Körperliche Hindernisse, die durch den Einsatz von Sachen geschaffen werden, reichen indessen aus.

    • Drohung reicht nur dann aus, wenn Gewalt (nicht empfindliches Übel!) in Aussicht gestellt wird.

    • Der Widerstand muss jedenfalls nach der Vorstellung des Täters die Eignung haben, die Diensthandlung zu erschweren oder zu verhindern. Dass dies objektiv der Fall ist, ist nicht erforderlich; §§ 113 I StGB ist insoweit ein reines Tätigkeitsdelikt.

    b) § 114 I StGB: Tätlich angreifen

    • § 114 I StGB greift bei allen hoheitlichen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob sie Vollstreckungshandlung im Sinne von § 113 I StGB sind. Damit soll der Schutz von Amträgern während der Dienstausübung verbessert werden. Erforderlich ist aber, dass der Amtsträger aktuell und tatsächlich mit der dienstlichen Tätigkeit befasst ist (zB Streifgang, Entgegennahme von Anzeigen, allgemeine Maßnahmen der Gefahrenabwehr etc.)

    • Tatlicher Angriff ist jede unmittelbar auf den Körper des Amträgers zielende Tätigkeit ohne Rücksicht auf ihren Erfolg (zB Schreck- oder Warnschüsse, jede Form körperlicher Gewalt). Auch Freiheitsberaubungen sind hier erfasst (Rspr.); verbale Angriffe reichen indessen nicht aus.

    • Anders als bei “Widerstand leisten” muss es dem Täter nicht auf Verhinderung/Erschwerung einer Vollstreckungshandlung ankommen; ausreichend ist zB auch ein bloßer Racheakt.

    • Ist die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung iSv § 113 I StGB, dann greift über § 114 III StGB der § 113 III, IV StGB entsprechend.

II. Subjektiver Tatbestand

allg. TBV; dolus eventualis genügt, wobei allerdings die Zielvorstellung des Täters bereits Element im objektiven Tatbestand ist.

III. Objektive Bedingung der Strafbarkeit gem. § 113 III StGB und § 114 III StGB

Nach Abs. 3 Satz 1 ist die Tat nur strafbar, wenn die Diensthandlung, gegen die sich der Täter zur Wehr gesetzt hat, rechtmäßig war. Nach hM handelt es sich um eine

  • objektive Bedingung der Strafbarkeit

  • Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Diensthandlung gilt der sog. strafrechtliche Rechtmäßigkeitsbegriff (hM), dh ein auf wesentliche Verstöße veschränkter, im Verhältnis zum öffentlichen Recht eingeschränkter Prüfungsmaßstab. Zu prüfen sind:

    1. Sachliche und örtliche Zuständigkeit des Amtsträgers

    2. Einhaltung der wesentlichen Verfahrensvorschriften (nicht nur reiner Ordnungsvorschriften) bzgl. des “Ob” und “Wie” der Maßnahme

    3. Pflichtgemäße Ermessensausübung, soweit Ermessensentscheidung

    4. Zu beachten ist ferner das sog. Irrtumsprivileg des Amtsträgers:

      Der Irrtum des Amträgers auf Tatsachenebene ist unschädlich und führt zur Rechtmäßigkeit der Diensthandlung, wenn dieser den Sachverhalt vorher pflichtgemäß geprüft hat (hM). War der Irrtum auf Tatsachenebene vermeidbar (zB weil der Amtsträger den Sachverhalt nicht pflichtgemäß geprüft hatte), bleibt die Diensthandlung rechtswidrig.

      Irrt der Amtsträger hingegen über die rechtlichen Voraussetzungen seines Handelns, so ist die Diensthandlung im Regelfall rechtswidrig (Das Recht hat der Amtsträger zu kennen!). Nach umstrittener Auffassung soll insoweit eine Rückausnahme gelten, wenn der Amtsträger zB wegen Eilbedürftigkeit die Rechtsfragen nicht besser hätte klären können.

Nimmt der Täter irrig an, eine rechtswidrige Diensthandlung sei rechtmäßig, so begründet dies seine Strafbarkeit nicht (§ 113 III 2 StGB).

IV. Rechtswidrigkeit

Widerspruch der Tathandlung zur allgemeinen Rechtsordnung.

V. Schuld

Grundsätzlich bestehen keine Besonderheiten, mit Ausnahme der besonderen Irrtumsregel gem. § 113 IV StGB, die den Regeln zu Verbots- und (Erlaubnis)Tatbestandsirrtümern vorgeht. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Regeln ist zunächst, dass Abs. 3 nicht greift, dh, dass die Diensthandlung rechtmäßig ist.

Möglich sind dann 3 Fälle:

  1. Täter nimmt an. Diensthandlung sein rechtswidrig, konnte Irrtum aber vermeiden. Folge: fakultative Strafmilderung gem. § 49 II StGB oder Absehen von der Strafe bei geringer Schuld.

  2. Wie 1., Täter konnte Irrtum aber nicht vermeiden und es war ihm nicht zuzumuten, sich mit Rechtbehelfen gegen Diensthandlung zu wehren. Folge: keine Bestrafung

  3. Wie 2., Rechtsbehelfe wären aber zumutbar gewesen. Folge: fakultative Strafmilderung gem. § 49 II StGB oder Absehen von Strafe.

VI. Regelbeispiele gem. § 113 II StGB (§ 114 II StGB)

  • Nr. 1: Beisichführen einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs

    Die Begriffe “Waffe” und “gefährliches Werkzeug” sind seit der Neufassung des Absatzes 2 mit denen in §§ 244 I Nr. 1 lit. a), 250 I Nr. 1 lit. a) StGB identisch. Es gelten daher dieselben Auslegungsregeln. Folglich besteht der Streit zum Begriff des “gefährlichen Werkzeuges” bei §§ 244 I Nr. 1 lit. a), 250 I Nr. 1 lit. a) StGB nunmehr grundsätzlich auch bei § 113 II Nr. 1, 2. Alt StGB. Das heißt, dass zB das typische Beispiel des Zufahrens auf einen Polizeibeamten mit einem KFZ als Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs einzuordnen sein dürfte, da das KFZ jedenfalls dann zum objektiv gefährlichen Mittel wird, wenn Menschen angefahren werden (können). Da es insoweit ausreicht, dass das Werkzeug zwischen Versuchsbeginn und Vollendung eingesetzt bzw. “ergriffen” oder “beherrscht” wird, ist auch das “Führen” eines KFZ ein “bei sich führen” im Sinne der Vorschrift.

  • Nr. 2: Konkretes Gefährdungsregelbeispiel; durch die Gewalttätigkeit muss die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung beim Amtsträger eingetreten sein. Hier ist “Regelbeispielvorsatz” (dol.ev.; § 16 I StGB analog) erforderlich.

  • Nr. 3: Die Tat wird mit einem anderen Beteiligten (=Täter oder Teilnehmer, vgl. § 28 II StGB) gemeinschaftlich begangen. Insoweit gelten die Regeln zu § 224 I Nr. 4 StGB.

VII. Verhältnis zu § 240 StGB

Greift § 113 StGB nicht ein, so stellt sich immer die Frage, ob ein Rückgriff auf den allgemeineren Tatbestand des § 240 StGB zulässig ist. § 113 I StGB hat zwar nach der Erhöhung des Strafrahmens auf nunmehr 3 Jahre nicht mehr die Funktion einer reinen Privilegierung. Das weitergehende Nötigungsmittel in § 240 I StGB (Drohung mit empfindlichen Übel) eröffnet zudem einen eigenständigen Anwendungsbereich für § 240 I StGB. Gleichwohl ist § 113 StGB weiterhin lex specialis, sofern sich die Tat gegen Vollstreckungsbeamte oder den in § 115 StGB genannten Personenkreis richtet.

Es gelten folgende Regeln:

  • Greift § 113 StGB nicht, weil es schon an den tatbestandlichen Voraussetzungen fehlt (kein Diensthanldung, kein Amtsträger), dann ist der Rückgriff auf § 240 StGB problemlos und unstreitig zulässig.

  • Liegt der TB von § 113 StGB vor, so ist dieser spezieller und sperrt die zusätzliche Anwendbarkeit von § 240 StGB.

  • Scheitert § 113 StGB an der Anwendbarkeit von Abs. 3 oder Abs. 4, so scheitert entweder schon der Rückgriff auf § 240 StGB oder ist § 113 Abs. 3, Abs. 4 StGB analog bei § 240 StGB anzuwenden.

  • Scheitert § 113 StGB, weil “nur” mit einem empfindlichen Übel (statt mit Gewalt) gedroht wurde, so ist der Rückgriff auf § 240 StGB zulässig (str.). Es sind dann aber auch § 113 Abs. 3 und Abs. 4 StGB iRv § 240 StGB anzuwenden.

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort - § 142 StGB

Schutzzweck: Das private Interesse der Unfallbeteiligten und Geschädigten an einer möglichst umfassenden Aufklärung des Unfallhergangen zum Zwecke, Schadensersatzansprüche zu sichern oder abzuwehren (abstraktes Vermögensgefährdungsdelikt).

I. Objektiver Tatbestand

  1. Unfall

    • Plätzliches Ereignis im Straßenverkehr, das mit dessen Gefahren in ursächlichem Zusammenhang steht und zu einem nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden führt; Wertgrenze bei Sachschäden derzeit nach hM ca. 25 €, wobei die Lit zT eine Anhebung auf 50€ verlangt (vgl. ähnlich § 248a StGB). Bei Eintritt eines Personenschadens ist Belanglosigkeit idR ausgeschlossen (Ausnahme wohl kleine Kratzer und Schürfwunden, Beschmutzung…).

    • Auch das Überfahren einer Leicht kann einen “Sachschaden” begründen, da die Veränderung des Erscheinungsbildes der Leiche eine dem Pietätsempfinden der Hinterbliebenen entsprechende Totenfürsorge unmöglich macht.

    • Für die Plötzlichkeit genügt, wenn die Unfallfolgen ganz oder teilweise mind. von einem Unfallbeteiligten unvorsätzlich mitverursacht worden sind. Die Rechtsprechung lässt hier auch ausreichen, dass der Unfall von einer Person vorsätzlich herbeigeführt wurde, wobei einem anderen ein von diesem ungewollter Schaden entstanden ist (BGH; str.).

  2. Straßenverkehr

    • Faktisch öffentliche Verkehrsfläsche, dh, Wege, Plätze und Straßen, die jedermann oder allgemein bestimmten Gruppen von Verkehrsteilnehmern dauernd oder vorübergehend zur Benutzung offen stehen.

  3. Unfallbeteiligter (vgl. zunächst Legaldefinition gem. Abs. 5):

    • Es genügt eine nicht ganz unbegründete, aus dem äußerlichen Anschein der Unfallsituation zu folgernde Möglichkeit der Mitverursachung. Auf tatsächliche Unfallbeteiligung oder deren spätere Feststellung kommt es nicht an.

    • Unfallbeteiligter kann auch ein Nichtverkehrsteilnehmer sein, der aber beim aktuellen Unfallgeschehen mit der Möglichkeit unmittelbaren Eingreifens anwesend war. Erforderlich ist in der Regel die Möglichkeit eines Unfallbeitrages beim aktuellen Unfallgeschehen; Ausnahme: Überlassung des Fahrzeuges durch den Fahrzeughalter an einen erkennbar ungeeigneten oder fahruntüchtigen Fahrer, wobei der Halter allerdings auch am Unfallort anwesend sein muss (so Rspr.; str.).

  4. Tathandlung

    a) Abs. 1 erfordert ein

    • sich Entfernen, dh eine Ortsveränderung, die eine für die Durchführung sofortiger Feststellung beeinträchtigende räumliche Trennung des Unfallbeteiligten vom Unfallort bewirkt.

    • Ob ein sich Entfernen vorliegt, bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalles. Entscheidend ist, dass für einen Dritten die Beziehung zwischen Unfallbeteiligtem und Unfallort nicht mehr erkennbar wird.

    • Erforderlich isst willentliches Verhalten (im Sinne der finalen Handlungslehre), dh entfernt werden, ohne selbst zu handeln reicht nicht aus. Möglich ist auch ein Entfernen durch Unterlassen.

      aa) Abs. 1, Ziff. 1:

      • Greift, sofern feststellungsbereite Dritte anwesend sind. Der Täter hat eine Wartepflicht, die solange dauert, wie die Feststellung über die Person, das Fahrzeug und die Art der Beteiligung nach dem Willen der feststellungsbereiten Personen noch zu treffen sind. Stimmen die Feststellungsberechtigten dem Entfernen zu, so liegt hierin kein den Tatbestand ausschließendes Einverständnis, sondern allenfalls eine rechtfertigende Einwilligung (hM;str.)

      • Dem Täter obliegt ferner die Vorstellungspflicht, dh die Angabe, dass sich der Unfall ereignet hat und dass eine eigene Mitwirkung in Frage kommt. Wer also seine Fahrereigenschaft nicht offenbart und damit seine mögliche Mitverursachung verschleiert, verstößt gegen seine Vorstellungspflicht. Umstritten ist, ob hierzu auch die Pflicht zur Ermöglichung von Feststellungen zur Verantwortlichkeit (Verschulden) des Täters zählen (die Rspr. nimmt dies an; wer zB die Ermöglichung einer blutprobe durch vorzeitige “Flucht” vom Unfallort unmöglich macht, verstößt gegen Nr. 1).

      bb) Abs. 1, Ziff. 2:

      • Erfasst den Fall, dass keine feststellungsbereiten Personen am Unfallort erschienen sind. Den Täter trifft dann eine Wartepflicht. Die Länge der Wartepflicht bestimmt sich nach dem Grad des Feststellungsbedürfnisses und der Zumutbarkeit. Kriterien: Art und Schwere des Unfalles, Verkehrsdichte, Tageszeit, Witterung, etc.

    b) Abs. 2 begründet die

    • Pflicht zur unverzüglichen und nachträglichen Ermöglichung der Feststellungen im Sinne von Absatz 1.

      aa) Abs. 2 Ziff. 1:

      • Erfasst die Rückkehrpflicht für den, der sich nach Ablauf der Wartefrist gem. Abs. 1 Nr. 2 entfernt hat.

      bb) Abs. 2 Ziff. 2:

      • Erfasst die Rückkehrpflicht nach berechtigtem oder entschuldigtem sich Entfernen;

      • berechtigtes sich Entfernen meint Rechtfertigung im engeren Sinne namentliche wegen §§ 32, 34 StGB aber auch rechtfertigender ausdrücklicher oder mutmaßlicher Einwilligung.

      • Entschuldigt erfasst das vorsätzliche sich Entfernen bei Vorliegen von Entschuldigungsgründen, nach hM auch nach Schuldausschließungsgründen wie vorübergehender Schuldunfähigkeit, Verbotsirrtümern etc. Nicht erfasst ist das unvorsätzliche sich Entfernen, da dann die Wortlautgrenze überschritten wird; Art. 103 II GG.

      • Die Feststellungen sind unverzüglich nachträglich zu ermöglichen, dh ohne schuldhaftes Zögern. Die Anforderungen bemessen sich nach dem Einzelfall und den konkreten Umständen. Konkretisierung hierzu in Abs. 3.

II. Subjektiver Tatbestand

Dolus eventualis, auch im Hinblick auf die mögliche Unfallbeteiligung. Der Unfall muss als solcher nur in seinen groben Umrissen wahrgenommen worden sein. Vereitelungsabsicht ist nicht erforderlich.

III. Rechtswidrigkeit

Widerspruch der Tathandlung zur allgemeinen Rechtsordnung. Es gelten die allg. Grundsätze.

Die Einwilligung wirkt nach hM rechtfertigen, da das Schutzgut des § 142 StGB für den Unfallgeschädigten als Feststellungsberechtigten disponibel ist; die erschlichene Einwilligung ist daher nach hM wie üblich wegen Irrtums unwirksam.

IV. Schuld

V. Strafmilderung/-ausschluss gem. Abs. 4

Holt der Unfallbeteiligte innerhalb von 24h die Feststellung anch, so kommt bei “nicht bedeutendem” Sachschaden (Grenze 750-1000€) eine Strafmilderung oder ein Strafausschluss in Betracht. Bei Personenschäden greift Abs. 4 nicht.

Vollrausch - § 323a StGB

Vorprüfung für jedes einzelne Delikt:

Keine Strafbarkeit infolge (nicht ausschließbarer) Schuldunfähigkeit; auch keine Bestrafung aus einer Spezialnorm in Verbindung mit den Grundsätzen der actio liebera in causa oder auch wegen fahrlässiger Begehung.

Merke: § 323a StGB ist ein Auffangtatbestand und daher immer am Ende der Prüfungskette zu erörtern.

I. Objektiver Tatbestand des § 323a StGB

  1. Sicher in einen Rausch versetzen,

    also Hervorrufung eines Zustandes akuter Intoxikation, durch den der sichere Bereich des § 21 StGB überschritten, dh die Schuldunfähigkeit des Täters gem. § 20 StGB zumindest nicht auszuschließen ist (hM; str.; zT wird als ausreichend erachtet, dass der Täter, der wegen einer in dubio zu unterstellenden Schuldunfähigkeit bzw. verminderten Schuldfähigkeit aus dem Spezialtatbestand nicht bestraft werden kann, auch im Rahmen des § 323a StGB als berauscht gilt. Dies ließe jedoch außer Betracht, dass auch im Rahmen der Prüfung des § 323a StGB wiederum in dubio zu seinen Grunsten von dem für ihn günstigsten Wert auszugehen ist.

  2. Infolge des Rausches muss ein Zustand zumindest nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit hervorgerufen worden sein. Es reicht, wenn der Rausch eine von mehreren Ursache für die nicht ausschließbar Schuldunfähigkeit war.

Merke: Die Tat ist ein eigenhändiges Delikt; mittelbare Täterschaft scheidet aus (wohl aber zu der im Rausch begangenen Tat!). Nach umstrittener Auffassung ist aber auch keine strafbare Teilnahme am Berauschen möglisch, da sonst eine ungewollte Ausdehnung strafbaren Tuns die Folge wäre.

II. Subjektiver Tatbestand

Vorsatz oder Fahrlässigkeit, dh positive Kenntnis oder Kennenmüssen (von) der Herbeiführung des Rauschzustandes; bei zur Schuldunfähigkeit führenden rauschmittelfremden Faktoren muss auch diesbezüglich Vorwerfbarkeit bestehen.

Merke: Vorsatz und Fahrlässigkeit brauchen sich auf die im Rausch begangene konkrete Tat nicht zu beziehen (dann kommt auch actio libera in cause in Betracht). Allerdings verlangt die aktuelle Rspr. eine Voraussehbarkeit im Hinblick auf “irgendwelche Ausschreitungen strafbarer Art”.

III. Objektive Bedingung der Strafbarkeit: Rauschtat

a) Objektive und subjektive Unrechtselemente einer Straftat (bei OWi § 122 OWiG Parallel zu § 323a StGB) müssen verwirklicht sein (entweder Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsdelikt)

b) Die Tat muss rechtswidrig sein.

Merke: Irrtum über Tatbestandsmerkmale lassen vorsätzlich begangene Rauschtat entfallen, und zwar auch bei rauschbedingtem Irrtum; Ausnahme bei rauschbedingten Verbotsirrtümern; ebenso keine vorsätzliche Rauschtat bei (wenn auch rauschbedingtem!) Erlaubnistatbestandsirrtum

IV. Rechtswidrigkeit (allg. Verbrechensmerkmal)

Widerspruch der Tathandlung “sich berauschen” zur allgemeinen Rechtsordnung.

V. Schuld

Der Täter muss zum Zeitpunkt des Rauschbeginns im Zustand der Schuldfähigkeit gewesen sein. Dass er diese während der Rauschherbeiführung verliert, liegt in der Natur der Sache.

VI. Strafantrag

Von der Rauschtat abhängig, Abs. 3.

Aussagedelikte - §§ 153 ff. StGB

Schutzzweck: Die §§ 153 ff. StGB schützen die staatliche Rechtspflege als abstrakte Gefährdungsdelikte. Ob die unwahren Angaben sich auf die Wahrheitsfindung ausgewirkt haben, ist demanch ohne Bedeutung.

I. Gemeinsame Grundsätze/ Probleme aller Aussagedelikte

  1. Die Unwahrheit (“Falschheit”) der Aussage bemisst sich

    • nach hM nach der sog. objektiven Theorie, dh, eine Aussage ist dann falsch, wenn sie objektiv im Widerspruch zu dem tatsächlichen Geschehen steht (aA sog. subj. Theorie oder Pflichttheorie).

    • Bei sog. inneren Tatsachen (oersönlichen Gefühlen, Einschätzungen, Wertungen, etc.) kommen objektive und subjektive Theorie zu den gleichen Ergebnissen, da dann das persönliche Darfürhalten mit dem objektiven Gehalt der inneren Tatsache identisch ist.

  2. Vollendet ist die Falschaussage erst mit dem Abschluss der konkreten Vernehmung, die sich über mehrere Termine erstrecken kann.

    • Die Berichtigung der Aussage vor Abschluss der Vernehmung ist wertungsmäßig ein Rücktritt vom (im Falle des § 153 StGB straflosen) Versuch. Die Berichtigung nach Abschluss der Vernehmung kann nur noch zur Strafaufhebung gem. § 158 StGB führen.

    • Der Versuch eines Meineides beginnt erst mit dem Nachsprechen der Eidesformel (Regelfall ist der sog. Nacheid gem. § 59 II StPO). Beim sog. Voreid mit dem Beginn der Vernehmung zur Person, auf die sich die Wahrheitspflicht schon erstreckt (vgl. § 68 StPO).

  3. Die Aussagedelikte sind eigenhändige Delikte, bei denen eine mittelbar täterschaftliche Begehung über § 25 I 2. Alt StGB nicht möglich ist. Diese Strafbarkeitslücke hat der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 160 StGB geschlossen

  4. Die Aussagedelikte sind grundsätzlich Vorsatzdelikte, wobei dolus eventualis ausreicht. In den Fällen des § 161 I StGB wird die Strafbarkeit jedoch auf eine fahrlässige Begehung ausgedehnt

  5. Teilnahme ist nach den allg. Regeln möglich, wobei § 28 I StGB keine Anwendung findet, weil die prozessuale Wahrheitspflicht keine täterbezogene Sonderpflicht ist (str.; hM)

    Für beteiligte Prozessbevollmächtigte kommt eine Beihilfe durch Unterlassen in Betracht, wenn sie die aussagende Person in eine prozessinadäquate Gefahr der Falschaussage gebracht haben. Die Garantenstellung ergibt sich dabei aus Ingerenz. Sehr umstritten ist, unter welchen Voraussetzungen die Benennung eines Zeugen unter “prozessinadäquaten” Voraussetzungen erfolgt ist. Eine Garantenstellung allein aus § 1 BRAO (der Rechtsanwalt ist danach ein Organ der Rechtspflege) wird von der hM abgelehnt.

  6. §§ 153, 154 StGB setzen voraus, dass die Falschaussage “vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung … zuständigen Stelle” getätigt wird.

    Gericht ist dabei das Gericht der Hauptsache nach den Zuständigkeitsvorschriften des GVG.

    Eine andere Stelle ist …

    • … gem. §§ 161a I 3, 162 I StPO auch der Ermittlungsrichter.

    • … zB das Patentamt gem. § 46 I PatentG, Notare in den Grenzen von § 22 I BNotO.

    • Untersuchungsausschüsse von Gesetzgebungsorganen des Bundes oder der Länder sind in § 162 II StGB erfasst.

    • Nicht erfasst sind die Polizei, Staatsanwaltschaft oder Behörden. Vor letzteren kommt allerdings eine falsche eidesstattliche Versicherung gem. § 156 StGB in Betracht.

II. Einzelheiten

  1. § 153 StGB

    • Taugliche Täter sind nur Zeugen und Sachverständige

    • § 153 StGB ist insoweit Grundtatbestand zu § 154 StGB. Das Wort “uneidlich” ist daher nicht TBM bei § 153 StGB. Es weist nur auf die Möglichkeit der Qualifikation hin.

  2. § 154 StGB

    • Taugliche Täter sind grundsätzlich Zeugen und Sachverständige, § 154 StGB ist hier Qualifikationstatbestand zu § 153 StGB. Da im Zivilprozess unter den Voraussetzungen des § 452 ZPO auch ein sog. Parteieid zulässig sein kann, ist § 154 StGB insoweit eigenständiger (Grund)Tatbestand.

    • Die konkrete Zulässigkeit der Eidesabnahme ist im Einzelfall nicht erforderlich (hM). Auch schadet ein Verstoß gegen § 60 Nr. 1 StPO oder § 393 Nr. 1 StPO (keine Eidesmündigkeit des Vernommenen) nicht, wenn jedenfalls die Einsichtsfähigkeit des Vernommenen nicht eingeschränkt war. Die Abnahe des Eides muss aber zumindest generell in dem betreffenden Verfahren zulässig gewesen sein, sodass zB die Vereidigung eines Angeklagten im Strafprozess nicht zu einer Bestrafung aus § 154 StGB führen kann.

  3. § 156 StGB

    • Zuständige Behörde (auch Gerichte gem. § 11 I Nr. 7 StGB) ist jede Behörde die die Zuständigkeit hat, die eidesstattliche Versicherung über genau diesen Gegenstand abzunehmen (besondere Zuständigkeit).

    • Abgegeben ist die eidesstattliche Versicherung erst, wenn sie der Behörde willentlich zu entsprechenden Beweiszwecken zugänglich gemacht wurde; Die schriftliche Fertigung der Versicherung, zB vor einem Rechtsanwalt oder Notar, reicht noch nicht.

  4. § 160 StGB

    • § 160 I StGB schließt die durch die bei eigenhändigen Delikten nicht mögliche mittelbare Täterscahft. Anders als bei § 26 StGB will der Täter des § 160 I StGB den Zeugen als Werkzeug einsetzen.

    • Nach Rspr. ist die objektive Gutgläubigkeit der Verleiteten aber kein Tatbestandsmerkmal, mit der Folge, dass bei bloß irriger Annahme der Gutgläubigkeit durch den “Hintermann” § 160 I StGB auch dann greift, wenn der Vordermann (=Zeuge) tatsächlich bösgläubig war. Dogmatisch “sauberer” dürfte die Gegenauffassung sein, die gem. § 160 II StGB wegen Versuchs bestraft.

    • Geht der Hintermann irrig von der Bösgläubigkeit des “Werkzeugs” aus, so liegt eine gem. §§ 159, 30 I StGB strafbare versuchte Anstiftung vor.

§§ 315b, c, d und 316 StGB - Straßenverkehrsdelikte

Schutzzweck: Beide Vorschriften schützen die Sicherheit des Straßenverkehrs; § 315c StGB ist konkretes, § 316 StGB abstraktes Gefährdungsdelikt

I. Objektiver Tatbestand des § 315c StGB

  1. Straßenverkehr

    ist jedes faktisch öffentliche Verkehrsfläche, dh Wege, Straßen und Plätze, die für jedermann oder allgemein bestimmten Gruppen von Verkehrsteilnehmern dauern doer vorübergehend zur Benutzung offen stehen.

  2. Tathandlungen:

    a) Führen eines Fahrzeuges

    • Führen erfordert, dass jemand das Fahrzeug unmittelbar in Bewegung setzt oder hält, wobei die Antriebskräfte bestimmungsgemä angewendet und die Fortbewegung unter Handhabungen der jeweil technischen Vorrichtung ganz oder teilweise vom Täter geleitet werden müssen.

    • Es genügt zB: Abrollen auf Gefällstrecke, Lenken bei Ausnutzung eines Schwungs durch Schieben, Lenken bei abgeschlepptem Fahrzeug.

    • Nicht ausreichend zB: Schieben eines Zweirade ohne den Farersitz einzunehmen, vergebliches Einsetzen der Antriebskräfte um das feststeckende Fahrzeug freizubekommen, Unterlassen von Sicherungsmaßnahmen nach Beenden der Fahrt.

    • Die Tat ist nur eigenhändig begehbar.

    • Fahrzeug: vgl. Umkehrschluss § 24 I StVO, der regelt, was nicht Fahrzeug iS des Gesetzes ist.

    aa) Ziff. 1a):

    • Voraussetzung ist eine rauschbdeingte Fahruntüchtigkeit namentlich in Folge Alkoholgenusses. Absolute FU KFZ = 1,1 o/oo; Fahrrad 1,6 o/oo. Relative FU 0,3 o/oo zzgl. typ. alkoholbedingter Ausfallerscheinung (zB Schlagenlinienfahren).

    • Sind Blutalkoholkonzentrationen im Sachverhalt nicht genannt, so bedarf es einer Rückrechnung. Dabei ist von der für den Täter hier günstigsten Abbauquote von stündlich minimal 0,1 o/oo Blutalkoholkonzentration auszugehen. Ferner ist davon auszugehen, dass in den ersten 120 Minuten seit Triknende ein Abbau nicht stattgefunden hat. (Bsp.: Bei 10h sind dann 0,8 o/oo BAK abgebaut worden)

    bb) Abs. 1 Nr. 1 b):

    • erfasst andere geistige oder körperliche Mängel insbesondere Anfallsleiden, die Wirkung von Medikamenten, aber auch Übermüdung oder altersbedingte Mängel.

    b) Abs. 1 Nr. 2:

    • erfasst die grob verkehrswidrige und rücksichtslose Verletzung der in Buchstaben a)-g) genannten Verletzungen der Straßenverkehrsordnung (sog. “7 Todsünden des Straßenverkehrs”). Erforderlich ist immer ein spezifischer Verstoß gegen eine in der StVO normierte Pflicht eines Fahrzeugführers.

    • Grob verkehrswidrig handelt dabei, wer objektiv besonders schwer gegen eine Verkehrsvorschrift verstößt.

    • Rücksichtslos handelt, wer sich aus eigensüchtigen Gründen über die ihm bewusste Pflicht zur Vermeidung unnötiger Gefährdung hinwegsetzt oder aus Gelichgültigkeit Bedenken gegen sein Verhalten von vornherein nicht aufkommen lässt.

  3. Durch die Tathandlung muss eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sache von bedeutendem Wert hervorgerufen werden.

    • Das Gefahrenurteil wird auf einer objektiven ex ante Prognose gefällt. Dabei ist zu prüfen, ob eine konkrete Beziehung zu bestimmten Menschen oder Sachen dergestalt bestanden hat, dass der Nichteintritt des Schadens nur noch vom Zufall abhängig gewesen ist und das Rechtsgut in eine “bedrohliche Nähe” zum Gefahrenherd gerückt ist. Erforderlich ist ein “Beinahe-Unfall”, bei dem es “gerade noch einmal gut” gegangen ist.

    • Gefahr für Leib oder Leben liegt dabei vor, wenn als Schaden der Eintritt des Todes oder einer nicht unerheblichen Verletzung der körperlichen Unversehrtheit nahegelegen hat.

    • Eine fremde Sache von bedeutendem Wert ist gefährdet, wenn der der Sache drohende Schaden (nicht der Wert der Sache) bedeutend gewesen ist. Maßstab sind die mutmaßlichen Reparaturkosten die für die Beseitigung eines solchen Schadens üblicherweise aufzuwenden sind (str.). Derzeitige Wertgrenze: ab € 750,- (str.).

    • Die Gefahr muss “dadurch”, dh mindestens auch durch ein Mitverschulden des Täters mitverursacht worden sein. Hier ist ein konkreter Gefahrenzusammenhang erforderlich, dh die der Tathandlung eigentümliche Gefährlichkeit hat sich im Eintritt des Gefahrenerfolges realisiert (vgl. hierzu Pflichtwidrigkeitszusammenhang bei fahrlässigen Erfolgsdelikten).

    • Eine zeitliche Zäsur zwischen der Tathandlung und dem Eintrtt der konkreten Gefahr ist nicht erforderlich; die Gefahr kann bereits in der Tathandlung selbst begründet sein (insbes. in Fällen der von Abs. 1 Nr. 2).

II. Subjektiver Tatbestand

  1. Es gelten grundsätzlich die allgemeinen Regelungen, dh das konkrete Erfolgsdelikt ist ein Vorsatztatbestand

  2. Gem. Abs. 3 reicht hier

    • aber auch eine Fahrlässigkeit hinsichtlich der konkreten Gefahr (Nr. 1) oder

    • eine Fahrlässigkeit hinsichtlich Tathandlung und konkreter Gefahr (Nr. 2) aus.

    Für diesen Fall sind im objektiven Tatbestand auch ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang zwischen Fahrlässigkeit und konkreter Gefahr und in der Schuld die Fahrlässigkeitsschuld zu prüfen.

III. Rechtswidrigkeit

Widerspruch der Tathandlung zur allgemeinen Rechtsordnung. Es gelten die allg. Grundsätze.

Eine Einwilligung des Gefährdeten in die Tat ist mangels disponibelm Rechtsgut nicht möglich (hM; str.).

IV. Schuld

zT werden hier die TBM “grob verkehrswidrig” und “rücksichtslos” als bes. Schuldmerkmale geprüft.

Merke: I.R. der Schuld ist zur Ermittlung der Schuld(un)fähigkeit oftmals wiederum eine Ermittlung der BAK unter Rückrechnung eines Alkoholisierungsgrade auf den Tatzeitpunkt erforderlich. Da es hier für den Täter günstiger ist, wenn er eine möglichst hohe Alkoholisierung aufweist (und damit mglw. Schuldunfähigkeit gegeben ist), ist die wiederum an dieser Stelle günstigste Rückrechnungsmethode nach maximalen Abbauwerten zu wählen.

  • Pro Stunde kann ein max. Abbau von 0,2 o/oo zugrunde gelegt werden, wobei

  • in der ersten Stunde nach Trinkende ein Sicherheitszuschlag von einmalig 0,2 o/oo erfolgt (Bsp.: Bei 10h sind dann 2,2 o/oo abgebaut worden).

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Ann-kathrin L.

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