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Grundlagen der HP (Schwienhorst)

MM
by Marius M.

Versichertes Risiko - § 100 VVG

1. Bedeutung von § 100 VVG

  • Gesetzliche Grundlage & Basis für HP-Geschäft.

  • VR verpflichtet sich, VN von Ansprüchen Dritter freizustellen → Prüfung, Zahlung oder Abwehr von Ansprüchen.

    • Grundsatz: Jeder, der nicht Vertragspartei des Versicherungsvertrags ist.

    • Modifikationen möglich: AHB oder individuelle Vereinbarungen können den Drittenbegriff einschränken (z. B. Ausschluss von Angehörigen nach Ziffer 7.5 AHB).

  • Passivenversicherung: Schützt nicht bereits vorhandenes Vermögen des VN, sondern bewahrt ihn davor, sein Vermögen durch Schadenersatzansprüche Dritter zu verlieren.

  • Gilt für Tatsachen, die während der Versicherungszeit eintreten.

2. Einschränkungen & Besonderheiten

  • Kein Direktanspruch Dritter gegen VR → Ausnahme: Pflichtversicherungen nach § 115 VVG.

  • Ziffer 1.1 AHB basiert auf § 100 VVG → Eingrenzung auf Personen-, Sach- oder daraus resultierende Vermögensschäden.

  • Nur privatrechtliche Ansprüche gedeckt, keine öffentlich-rechtlichen (z. B. Störerhaftung).

  • Spezialität der versicherten Gefahr → Schutz nur für die vertraglich festgelegten Tätigkeits- & Lebensbereiche (privat/gewerblich).

  • Verteidigungskosten werden nicht auf die Versicherungssumme angerechnet (Mehrfachbegrenzung bei mehreren Schadenereignissen möglich).

📌 Beispiel zur Abgrenzung:

  • Privatrechtlicher Anspruch (versichert): Kunde rutscht in einem Supermarkt auf nassem Boden & verlangt Schadenersatz vom Inhaber.

  • Öffentlich-rechtlicher Anspruch (nicht versichert): z. B. Nachbar lagert Müll auf fremdem Grundstück & wird behördlich zur Beseitigung verpflichtet.

3. Historische & kulturelle Einordnung

  • Trend zu durchgeschriebenen Bedingungen.

  • Kulturelle Unterschiede: Wichtiger in entwickelten Ländern, unwichtiger in Drittstaaten.


Rechtsschutzverpflichtung des Haftpflichtversicherers

1. Was bedeutet Anspruchserhebung?

  • Nach § 100 VVG: Jede Erklärung des Dritten gegenüber dem VN, dass er Ansprüche geltend macht.

  • Nicht erforderlich: Gerichtliche Klage – auch außergerichtliche Forderung genügt.

  • Anspruch muss nicht begründet sein, sondern nur auf einen versicherten Sachverhalt gestützt werden.

📌 Beispiel: Kunde fordert Schadenersatz vom VN wegen angeblich fehlerhafter Arbeit – egal, ob der Anspruch berechtigt ist oder nicht, der VR muss prüfen und reagieren.


2. Hauptleistungspflicht des VR 🔹 „Weißer Ritter“-Funktion:

  • VR schützt den VN vor finanziellen Schäden.

  • Er muss berechtigte Ansprüche zahlen und unberechtigte abwehren. 🔹 Schadenersatz- & Abwehrfunktion:

  • VR trägt alleinige Verantwortung für Prüfung, Verteidigung & Regulierung.

  • Muss alle notwendigen Maßnahmen ergreifen. 🔹 Kernpflichten des VR:

  • Führung des Haftpflichtprozesses auf eigene Kosten.

  • Auswahl & Beauftragung eines Anwalts.

  • Abgabe notwendiger Erklärungen im Namen des VN.

3. Weisungen & Dispositionsbefugnis

  • VR kann VN Weisungen erteilen, z. B. zur teilweisen Haftungsbestreitung (Ziffer 25.2 AHB).

  • Weisungen müssen zumutbar & fair sein.

  • Anerkenntnis- & Befriedigungsverbot gilt nicht uneingeschränkt.

  • Gesamtschuldnerausgleich: VR trägt das Risiko, wenn VN mit weiteren nichtversicherten Schädigern gesamtschuldnerisch haftet.

📌 Beispiel: Bauunternehmer (VN) & Subunternehmer verursachen einen Schaden von 100.000 €.

  • Geschädigter fordert gesamten Betrag vom VN.

  • VR weist VN an, nur 50.000 € zu bestreiten.

  • VN ignoriert die Weisung & erkennt volle Haftung an.

  • Folge: VR trägt das Risiko des Gesamtschuldnerausgleichs.

4. Folgen der Ablehnung des Versicherungsschutzes

  • VR muss Deckung eindeutig & rechtzeitig mitteilen.

  • Ablehnung auf eigenes Risiko:

    • Lehnt VR die Deckung vorbehaltlos ab, verliert er die Dispositionsbefugnis.

    • VN kann dann eigenständig handeln – keine weiteren Obliegenheiten.

  • Alternative: VR kann Rechtsschutz unter Vorbehalt übernehmen & Deckung später abhängig vom Ausgang des Prozesses prüfen.

📌 Beispiel zur Dispositionsbefugnis: VR lehnt Deckung vorbehaltlos ab, VN verzichtet auf Rechtsmittel → VN verliert Klage → VR kann nicht mehr eingreifen oder nachträglich Einfluss nehmen.

5. Interessenkonflikte & Treuhänderfunktion des VR

  • VR muss wie ein Anwalt des VN handeln & eigene Interessen zurückstellen (§ 1a Abs. 1 VVG).

  • Beispiel für Interessenkonflikt:

    • VR könnte versucht sein, Ansprüche abzuwehren, um Kosten zu sparen.

    • Er darf jedoch keine Entscheidungen zu Lasten des VN treffen.

    • Muss sich wie ein Treuhänder verhalten → Schutz des VN hat Vorrang.


Kosten des Rechtsschutzes

Grundsatz (§ 101 VVG):

  • Der Versicherer trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  • Das Risiko einer falschen Einschätzung der Rechtslage liegt beim Versicherer.

  • Auch bei Überschreitung der Versicherungssumme (§ 101 Abs. 2 VVG) müssen die Kosten getragen werden.

Abwehrkosten & Versicherungssumme:

  • Übersteigen unbegründete Ansprüche die Versicherungssumme → Versicherer trägt alle Abwehrkosten.

  • Übersteigen begründete Ansprüche die Versicherungssumme → Kosten anteilig zu tragen (Ziffer 6.6 AHB).

Problem: Kostenklauseln

  • Kostenklauseln rechnen Verteidigungskosten auf die Versicherungssumme an.

  • Üblich bei US-Exporten, D&O-Versicherungen und anderen speziellen Bedingungen.

  • Strenge Anforderungen an solche Klauseln, da sie dem gesetzlichen Leitbild des § 101 VVG widersprechen.

Trennung interner und externer Kosten:

  • Interne Kosten = Prüfung der Rechtslage (auch durch externe Anwälte) → Keine Anrechnung auf Versicherungssumme.

  • Externe Kosten = Kosten der direkten Verteidigung im Rechtsstreit.

Rechtsprechung:

  • OLG Frankfurt a. M.: Kostenklausel in D&O-Versicherung für unwirksam erklärt.

  • OLG Frankfurt: Differenzierte Klausel zur Kostenanrechnung für wirksam erklärt.

  • Entscheidungen sind einzelfallabhängig.

Folgen unwirksamer Klauseln:

  • Geltung der Regelungen der AHB/VVG → Keine Anrechnung der Verteidigungskosten auf die Versicherungssumme.

  • Versicherungssumme bleibt vollständig für Schadenskompensation.

Wann Kostenklauseln vertretbar sein könnten:

  • Bei hohen Versicherungssummen und schweren Risiken (z. B. Pharmaindustrie).

  • Aber: Prüfkosten dürfen nie angerechnet werden, da sie eine Kernleistung des Versicherers sind.


Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit in der Haftpflichtversicherung

1. Abgrenzung zwischen grober Fahrlässigkeit und Vorsatz

  • In der Sachversicherung kann der VR nach § 81 Abs. 2 VVG grob fahrlässig herbeigeführte Schäden anteilig kürzen.

  • In der Haftpflichtversicherung sind grob fahrlässig verursachte Schäden vom Versicherungsschutz umfasst.

  • § 103 VVG: Nur bei „vorsätzlich und widerrechtlich“ herbeigeführten Schäden kann der VR die Leistung verweigern.

  • Grund für diesen Schutz: Der Versicherungsumfang soll den geschädigten Dritten absichern.

  • grobe Fahrlässigkeit zeigt Verschulden d. VN und kann somit Haftung + Deckung fördern.

2. Vorsatz-Ausschluss nach Ziffer 7.1 AHB

  • Schäden, die auf vorsätzlicher Herbeiführung beruhen, sind ausgeschlossen.

  • Die Vorschrift entspricht § 103 VVG und setzt den „versicherungsrechtlichen Vorsatzbegriff“ (wissentlich & willentlich) voraus.

  • Der Vorsatz muss sich auf den gesamten Geschehensablauf inklusive Kausalzusammenhang und Schadensfolge beziehen.

  • Beweislast: Der VR muss den Vorsatz nachweisen – Anscheinsbeweis gilt nicht.

3. Versicherungsschutz bei vorsätzlicher Tat

  • Problemstellung: Ein VN begeht eine vorsätzliche Tat mit Schadensfolge. Besteht dennoch Versicherungsschutz?

  • Entscheidender Punkt: Der Vorsatz muss sich nicht nur auf die Handlung, sondern auch auf die Schadensfolge erstrecken.

  • Nach ständiger Rechtsprechung (BGH) sind Ausschlüsse eng auszulegen.

  • Folge: Wenn sich der Vorsatz nur auf die Handlung, nicht aber auf die Schadensfolge bezieht, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.

4. Fallbeispiel

  • Sachverhalt:

    • A sticht im Streit auf O ein.

    • O stirbt an den Folgen der Verletzung.

    • Strafgericht: A wird wegen vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt.

    • Die Familie von O fordert Unterhalt.

    • A meldet den „Schaden“ seiner privaten Haftpflichtversicherung.

  • Rechtliche Einordnung:

    • § 103 VVG schließt Versicherungsschutz nur für vorsätzlich und widerrechtlich verursachte Schäden aus.

    • Das Strafgericht stellte keinen Vorsatz hinsichtlich der Todesfolge fest → Nur grob fahrlässig verursacht.

    • Entscheidend: Der Vorsatz muss sich auf den Schaden selbst erstrecken, nicht nur auf die Handlung.

5. Ergebnis & Konsequenzen

  • Kein Ausschluss: Da A hinsichtlich der Todesfolge nur grob fahrlässig handelte, besteht Versicherungsschutz.

  • Beispiel zur Abgrenzung:

    • Ein Autofahrer verursacht absichtlich einen Unfall → Kein Versicherungsschutz.

    • Ein Autofahrer fährt mit überhöhter Geschwindigkeit und verursacht einen Unfall → Grobe Fahrlässigkeit, Versicherungsschutz bleibt bestehen.


Trennungsprinzip in der Haftpflichtversicherung

1. Grundsatz des Trennungsprinzips

  • Das Verhältnis VN ↔ VR bezeichnet man als Deckung.

    • VN trägt die Beweislast für den Versicherungsschutz.

    • VR trägt die Beweislast für einen Ausschluss.

    • “VN fordert Hilfe von VR + Prüfung von Kostenübernahme”

  • Das Verhältnis VN ↔ Geschädigter bezeichnet man als Haftung.

  • Eine fehlende Haftung des VN ändert nichts an der Deckungspflicht des VR – er muss dennoch unberechtigte Ansprüche abwehren.

  • ABER: Nicht jeder Haftungsfall bedeutet Versicherungsschutz!


    Ergebnis:

    ✅ Haftung & Deckung gegeben → Versicherung zahlt

    ❌ Keine Haftung → Versicherung wehrt die Forderung ab

    ❌ Haftung besteht, aber kein Versicherungsschutz → VN muss selbst zahlen

2. Prozessuales & materielles Trennungsprinzip

  • Haftungsprozess: Klärung der Ersatzpflicht des VN gegenüber dem Geschädigten.

  • Deckungsprozess: Klärung der Eintrittspflicht des VR gegenüber dem VN.

  • Neue Betrachtung seit 2008: VN kann einen Anspruch anerkennen und an den Geschädigten abtreten (§ 108 Abs. 2 VVG).

3. Trennungsprinzip nach Abtretung

  • BGH 2011:

    • Der Haftungsprozess klärt, ob und in welcher Höhe VN haftet.

    • Der Deckungsprozess klärt, ob VR dafür eintrittspflichtig ist.

  • BGH 2016:

    • Ausnahme: Wenn der Deckungsanspruch wirksam an den Geschädigten abgetreten wird, vereinigen sich Haftung und Deckung in einer Hand.

    • VR muss sich dann direkt mit dem Geschädigten auseinandersetzen.

4. Ausnahmefälle & Probleme

  • Trennung von Haftungs- und Deckungsprozess sollte bleiben, wenn sonst VN-Interessen gefährdet werden.

    • Z. B. wenn der VR eine vorsätzliche Schädigung des VN im Prozess behauptet (damit er nicht zahlen müsste).

  • Abtretung des Freistellungsanspruchs (§ 108 Abs. 2 VVG) führt dazu, dass der Geschädigte direkt gegen den VR vorgehen kann.

  • Der Anspruch auf Prüfung der Haftpflichtfrage (Ziffer 5.1 AHB i. V. m. § 100 VVG) geht bei Abtretung ebenfalls an den Geschädigten über.

    • Abtretung ≠ Anerkenntnis – Man kann den Anspruch abtreten, ohne Schuld einzugestehen.

    • Durch Abtretung geht nur der Versicherungsanspruch auf den Geschädigten über.

    • VR prüft trotzdem, ob der VN haftet und ob der Schaden gedeckt ist.

    • Anerkenntnis kann riskant sein, wenn der Schaden nicht gedeckt ist: Besser ist Tatsachenerklärung abgeben.

    • ➡ Ohne Abtretung: Der Geschädigte verklagt den VN, aber der VR verteidigt ihn.

    • ➡ Mit Abtretung: Der Geschädigte klagt direkt gegen den VR, der VN bleibt außen vor.

5. Anerkenntnis & Fälligkeit nach Anerkenntnis

  • § 105 VVG: VN kann einen Anspruch grundsätzlich anerkennen.

  • § 106 VVG: Wenn der Anspruch (Haftung + Deckung) bindend festgestellt ist, muss VR innerhalb von zwei Wochen zahlen.

  • Kosten nach § 101 VVG sind innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungsstellung zu erstatten.


Was passiert, wenn der VN etwas anerkennt, obwohl er gar nicht haftet?

1. Die Versicherung zahlt nicht automatisch

  • Grundregel (§ 105 VVG): Ein Anerkenntnis des VN verpflichtet die Versicherung (VR) nicht automatisch zur Zahlung.

  • Die Versicherung prüft selbstständig, ob der VN tatsächlich haftet.

  • Wenn keine Haftung besteht, kann die Versicherung die Zahlung verweigern.

Beispiel:

  • Dein Nachbar behauptet, du hättest sein Auto zerkratzt.

  • Um Streit zu vermeiden, sagst du: „Okay, ich übernehme das!“ und gibst ihm deine Versicherung.

  • Die Versicherung prüft aber den Fall und stellt fest: Der Kratzer war schon vorher da!

  • Ergebnis: Die Versicherung zahlt nicht, weil du gar nicht haftest.

2. Gefahr für den VN – Er muss dann selbst zahlen!

Wenn der VN etwas anerkennt, ohne dass er wirklich haftet, riskiert er, dass die Versicherung nicht zahlt.

  • Die Versicherung übernimmt nur berechtigte Ansprüche.

  • Ein vorschnelles Anerkenntnis kann dazu führen, dass der VN selbst für den Schaden aufkommen muss.

Beispiel:

  • Ein Kunde rutscht in deinem Geschäft aus und fordert Schmerzensgeld.

  • Du willst keinen Ärger und sagst: „Ja, ich übernehme das!“.

  • Später stellt sich heraus: Der Kunde ist auf seinen eigenen Schuhen ausgerutscht, nicht auf deinem Boden!

  • Ergebnis: Deine Versicherung zahlt nicht, weil keine Haftung besteht – du musst selbst zahlen.

3. Wann ein Anerkenntnis unproblematisch ist

  • § 105 VVG untersagt Anerkenntnisverbote, d. h. du darfst einen Anspruch anerkennen.

  • Aber: Es ist besser, vorher mit der Versicherung zu sprechen, ob du wirklich haftest.

  • Alternative: Statt ein Anerkenntnis abzugeben, kannst du eine „Tatsachenerklärung“ machen:

    • „Ja, ich war dabei, aber ich bin mir nicht sicher, ob ich schuld bin. Bitte klären Sie das mit meiner Versicherung.“

4. Fazit – Was sollte der VN tun?

Nicht vorschnell einen Anspruch anerkennen – erst prüfen, ob man wirklich haftet. ✅ Im Zweifel die Versicherung informieren, bevor man etwas verspricht. ✅ Nur berechtigte Ansprüche anerkennen, um keine Kosten selbst tragen zu müssen.

Zeitliche Geltung des Versicherungsschutzes

✅ 1. Wann gilt der Versicherungsschutz?

🔹 Grundsatz: Versicherungsschutz besteht, wenn der Schaden während der Vertragslaufzeit eintritt (Ziffer 1.1 AHB).

🔹 Ereignisprinzip als Standardmodell:

  • In den meisten Fällen gilt das Ereignisprinzip → Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Schädigung, nicht der Verursachung.

  • BGH: Entscheidend ist die letzte schadensauslösende Tatsache (z. B. Serienklauseln greifen hier).

🔹 Herausforderungen bei Langzeitschäden:

  • Schäden mit langer Entstehungsdauer (z. B. Umwelt-/Gesundheitsschäden) erschweren die Zuordnung.

  • Ohne Serienschadenklausel kann es zu Kumulationen kommen, da Versicherer mehrerer Jahre einbezogen werden könnten.

📌 Beispiel 1: Ein Chemieunternehmen leitet über 20 Jahre Schadstoffe ins Grundwasser. 👉 Ohne Serienschadenklausel: Alle Versicherungen der betroffenen Jahre könnten in Anspruch genommen werden. 👉 Mit Serienschadenklausel: Alle Schäden werden als ein Versicherungsfall gewertet.


📌 Beispiel 2: Ein Hersteller produziert von 1995–2020 Babywindeln, die allergische Reaktionen verursachen. Schäden treten erst 2023 auf. 👉 Nach dem Ereignisprinzip ist die Versicherung aus dem Jahr der Schädigung (2023) zuständig – nicht aus dem Jahr der Produktion.


2. Alternative Modelle der Schadenzuordnung

🔹 Pflichtenverstoßprinzip

  • Versicherungsschutz greift bei Pflichtverletzung (z. B. Vermögensschaden-HV, Berufshaftpflicht wie Anwalt, Architekt).

  • Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Planungs- oder Beratungsfehlers.

🔹 Manifestationsprinzip

  • Schaden zählt erst bei erkennbaren Folgen (z. B. Umwelt-HV).

  • Zeitpunkt = erstmalige Feststellung des Schadens, z. B. Gesundheitsschaden durch Umweltgifte.

🔹 Claims-made-Prinzip

  • Versicherungsfall = Zeitpunkt der Anspruchserhebung.

  • Deckung nur, wenn Anspruch während der Vertragslaufzeit gemeldet wird (z. B. D&O-Versicherung).

  • Wichtig: Nachhaftung / Rückwärtsdeckung bei VR-Wechsel vereinbaren.

3. Herausforderungen bei Langzeitschäden



Zeitliche Bestimmung des Versicherungsfalls: Übersicht der 4 Modelle (Vor- und Nachteile)

1. Ereignisprinzip (Schadenereignismodell – AHB-Standard)

🔹 Vorteile für VN:

  • Klar verständlich, keine Deckungslücken bei VR-Wechsel.

  • Schutz unabhängig von Anspruchserhebung.

  • Vorteilhaft für langlaufende Verträge mit hohen Versicherungskapazitäten.

🔹 Nachteile für VN:

  • Problematisch bei Spätschäden (z. B. Umwelt, Gesundheit).

  • Risiko der Kumulierung über mehrere Versicherungsjahre → Serienschadenklauseln begrenzen Deckung.

🔹 Vorteile für VR:

  • Eindeutige Abgrenzung des Versicherungsfalls.

  • Jede Versicherungsperiode bietet eine separate Deckung.

  • Gefahr der Kumulation → Serienschadenklauseln werden zur Begrenzung eingesetzt.

🔹 Nachteile für VR:

  • Erhöhtes Risiko durch langfristige Schäden & hohe Versicherungssummen.

2. Pflichtenverstoßprinzip

🔹 Vorteile für VN:

  • Früher Schutz für Beratungs- & Planungsfehler.

  • Sicherheit für Kammerberufe (z. B. Anwälte, Architekten).

  • Schutz unabhängig von später eintretenden Schäden.

🔹 Nachteile für VN:

  • Fehler, die erst Jahre später auffallen, könnten unversichert sein.

🔹 Vorteile für VR:

  • Frühe Risikobewertung möglich.

  • Vermeidung langfristiger Schäden.

🔹 Nachteile für VR:

  • Ältere Versicherungsverträge könnten später noch betroffen sein.

3. Manifestationsprinzip

🔹 Vorteile für VN:

  • Schutz bei spät erkennbaren Schäden (z. B. Umwelt, Gesundheit).

  • Sinnvoll bei schleichenden Schäden (z. B. Asbest, Grundwasserbelastung).

  • Höhere Planungssicherheit, da Versicherungsfall erst mit Feststellung des Schadens eintritt.

🔹 Nachteile für VN:

  • Gefahr, dass der damalige VR nicht mehr existiert oder Vertrag nicht mehr besteht.

  • Begrenzung der Versicherungsleistung auf aktuelle Versicherungsperiode.

🔹 Vorteile für VR:

  • Vermeidung langer Haftungszeiträume.

  • Passend für Umweltschäden & Gesundheitsschäden.

🔹 Nachteile für VR:

  • Schwierige Feststellung des Versicherungszeitraums.

  • Begrenzte Deckung kann zu Streitigkeiten über das „Erstmanifestationsdatum“ führen.

4. Claims-made-Prinzip

🔹 Vorteile für VN:

  • Klare Deckung, wenn Anspruch während Vertragslaufzeit erhoben wird.

  • Planbarkeit für bestimmte Berufsgruppen (z. B. D&O-Versicherung).

🔹 Nachteile für VN:

  • Gefahr von Deckungslücken ohne Nachhaftung oder Rückwärtsversicherung.

  • Versicherungsleistung oft auf aktuelle Versicherungsperiode beschränkt.

  • Serienschadenklauseln helfen, zusammenhängende Schäden einer Deckungsperiode zuzuordnen.

🔹 Vorteile für VR:

  • Begrenzung auf aktuelle Versicherungsperiode → vermeidet Spätschäden.

  • Klare Zuordnung von Versicherungsfällen.

  • Serienschadenklauseln begrenzen das Risiko durch Kumulschäden.

🔹 Nachteile für VR:

  • Gefahr der AGB-rechtlichen Unwirksamkeit ohne sachgerechte Nachhaftung.

  • Notwendigkeit von angemessenen Rückwärts- und Nachhaftungsversicherungen.


AGB-Kontrolle: Systematik

1. Prüfung auf überraschende Klauseln (§ 305c Abs. 1 BGB)

  • Klauseln dürfen nicht so ungewöhnlich sein, dass der VN sie nicht erwarten konnte.

  • Rechtsfolge: Unwirksamkeit – die Klausel wird gar nicht erst Vertragsbestandteil.

  • Beispiel: Eine Betriebshaftpflichtversicherung schließt "sämtliche Umweltschäden" aus, obwohl Umwelthaftung ausdrücklich versichert wurde. Überraschend & unwirksam!

2. Transparenzkontrolle (§ 305c Abs. 2, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB)

  • Klauseln müssen klar und verständlich sein.

  • Unklare Klauseln werden zu Lasten des Verwenders (Versicherers) ausgelegt.

  • Rechtsfolge: Unwirksamkeit oder kundenfreundliche Auslegung.

  • Beispiel: "Der Versicherer kann die Deckung in besonderen Fällen ablehnen." → Was sind "besondere Fälle"? Unklar → VN-freundliche Auslegung oder Unwirksamkeit!

3. Inhaltskontrolle (§ 307 Abs. 1, 2 BGB)

  • Klauseln dürfen VN nicht unangemessen benachteiligen.

  • Maßstab: Verstoß gegen gesetzliche Grundgedanken oder unangemessene Einschränkung wesentlicher Rechte.

  • Rechtsfolge: Unwirksamkeit der Klausel.

  • Beispiel: Anrechnung der Verteidigungskosten auf die Versicherungssumme widerspricht § 101 VVGunangemessene Benachteiligung → unwirksam!

📌 Merke:

  • Überraschende Klauseln (§ 305c Abs. 1 BGB) → raus, keine Ersetzung!

  • Transparenz- und Inhaltskontrolle (§ 305c Abs. 2, § 307 BGB) → Gesetz ersetzt die Klausel (§ 306 Abs. 2 BGB).

📌 Beispiel: Ein Versicherer schreibt in die AGB: „Der VN trägt alle Anwaltskosten selbst.“

  • Unwirksam nach § 307 BGB, weil § 101 VVG sagt, dass der VR diese Kosten übernehmen muss.

  • 🔄 Folge: Die Klausel fällt weg, aber § 101 VVG ersetzt sie – der VR muss zahlen.


Beispiel: AGB-Kontrolle von Kostenklauseln (Gutachtenstil)

Problemstellung:

VN hat eine Betriebshaftpflichtversicherung mit der Klausel: "Kosten der Rechtsverteidigung werden auf die Versicherungssumme angerechnet." Er sieht sich benachteiligt, da weniger Versicherungssumme für Schadenersatz bleibt.

I. Prüfung nach AGB-Recht (§§ 305 ff. BGB)

1. Liegt eine AGB vor? (§ 305 Abs. 1 BGB)

✅ Ja. Klausel ist vorformuliert und für eine Vielzahl von Verträgen bestimmt → unterliegt AGB-Kontrolle.

2. Überraschende Klausel? (§ 305c Abs. 1 BGB)

🔍 VN erwartet, dass die Versicherung zusätzlich für Verteidigungskosten aufkommt (Passivenversicherung). ❌ Abweichung von üblichem Verständnis → könnte überraschend und unwirksam sein.

3. Transparenzkontrolle (§ 305c Abs. 2, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB)

🔍 Unklar, welche Kosten angerechnet werden → Verstoß gegen Transparenzgebot? ❌ Wenn unklar, wird Klausel zu Gunsten des VN ausgelegt oder für unwirksam erklärt.

4. Inhaltskontrolle (§ 307 Abs. 1, 2 BGB: unangemessene Benachteiligung?)

  • Grundsatz: Eingriffe in das Hauptleistungsversprechen sind nur eingeschränkt kontrollfähig.

  • Aber: Einschränkung der Versicherungssumme beeinträchtigt den VN erheblich.

🔍 Verstoß gegen § 101 VVG?

  • § 101 VVG: VR muss Kosten zusätzlich zur Versicherungssumme tragen.

  • Folge: Umgehung des gesetzlichen Schutzes, da VN faktisch weniger Versicherungsschutz erhält + Umgehung des Grundprinzips nach § 100 VVG, welcher auch Abwehr als Hauptleistung sieht.

  • Benachteiligung des VN, da Risiko hoher Verteidigungskosten auf ihn verlagert wird.

🔍 Gegenargumente für Wirksamkeit: ✅ Vertragsfreiheit: VR kann Deckungsumfang begrenzen. ✅ Marktüblichkeit (z. B. Begrenzung bei US-Rechtssystem) kann für Wirksamkeit sprechen.

📌 Merke: Kostenklauseln bei US-Risiken nur mit klarer & transparenter Regelung zulässig!


II. Ergebnis & Konsequenzen

Hohe Wahrscheinlichkeit der Unwirksamkeit:

  • Überraschend & intransparent → mögliche Unwirksamkeit.

  • Verstoß gegen § 101 VVG → VR muss Kosten zusätzlich zur VS tragen.

  • VR kann sich nicht auf die Klausel berufen → VN hat vollen Versicherungsschutz.

📌 Fazit: VN kann sich auf unangemessene Benachteiligung und Gesetzesverstoß (§ 101 VVG, § 305 ff. BGB) berufen. VR bleibt zur vollen Kostenübernahme verpflichtet.

Mit- und Anschlussversicherungen

1. Warum Mit- oder Anschlussversicherungen?

  • Risiko zu groß für einen einzelnen VR.

  • VN möchte verschiedene VR beteiligen.

  • Erhöhte Vertragssicherheit & Kompetenzbündelung.

2. Mitversicherung (Konsortium)

  • Mehrere VR teilen sich ein Risiko, einer übernimmt die Führung.

  • Führender VR entscheidet, andere folgen (Führungsklausel).

  • Kein eigenes Gesetz in Deutschland, geregelt durch Mitversicherungsrichtlinie (78/473/EWG).

📌 Beispiel:

  • VR 1 (führend) 40 %, VR 2: 30 %, VR 3: 15 %, VR 4: 15 %.

  • Führender VR ist prozessführungsbefugt, Entscheidungen binden alle Beteiligten.

3. Rechtsnatur des Konsortiums

  • Keine eindeutige gesetzliche Regelung, verschiedene Modelle denkbar:

    • BGB-Gesellschaft (gemeinsame Risikoübernahme).

    • Geschäftsbesorgung/Auftrag (führender VR verwaltet für andere).

  • Bedeutung für Schadenersatzpflichten und Wettbewerbsrecht.

4. Anschlussversicherungen (Exzedentenversicherung)

  • Zusätzliche Versicherungskapazität über den Grundvertrag hinaus.

  • „Drop-Down-Klausel“: Schützt, falls Grundvertrag ausgeschöpft ist.

  • Vorteil: Größere Vertragssicherheit, da Kündigung nur für betroffenen Vertrag gilt.

📌 Beispiel:

  • Grundvertrag: 20 Mio. €, Exzedent 1: 10 Mio. € nach 20 Mio. €, Exzedent 2: 10 Mio. € nach 30 Mio. €.

💡 Kurz gesagt:

Mitversicherung: Alle VR teilen sich von Anfang an ein Risiko und entscheiden gemeinsam.

Anschlussversicherung: Es gibt einen Grundvertrag – wenn dieser nicht reicht, greifen weitere Verträge nach.

Klausurbeispiel: Arzt haftet bei OP

I. Prüfung des Versicherungsfalls

  1. Versicherungsfall nach § 100 VVG

    • Gemäß § 100 VVG besteht Versicherungsschutz, wenn eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache vorliegt.

    • Hier liegt ein Behandlungsfehler des VN vor, der zur Infektion des P führt und damit einen Haftpflichtanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB (Delikt) und ggf. aus § 280 Abs. 1 BGB (Arztvertrag) begründet.

    • Der Schaden ist somit grundsätzlich versichert.

  2. Schadenereignisprinzip (Ziffer 1.1 AHB)

    • Entscheidend für die zeitliche Zuordnung ist das Schadenereignisprinzip.

    • Da der Schaden durch die Infektion des P eintritt, ist das Ereignis in die laufende Versicherungsperiode einzuordnen.

  3. Erfasste Haftpflichtansprüche

    • Erfasst sind Personenschäden (z. B. die Infektion, Arbeitsausfall, Schmerzensgeld) sowie daraus resultierende Vermögensschäden.

    • Keine Deckung besteht für reine Vermögensschäden oder luxuriöse Ersatzforderungen.

II. Leistungspflicht des Versicherers

  1. Kürzung wegen grober Fahrlässigkeit?

    • Grobe Fahrlässigkeit führt in der Haftpflichtversicherung nicht zur Kürzung!

    • Gemäß § 103 VVG bleibt die Leistungspflicht bestehen, solange kein Vorsatz vorliegt.

    • Hier hat VN fahrlässig gehandelt, aber keinen Vorsatz, da er die Schädigung des P nicht bewusst in Kauf genommen hat.

    • VU kann die Leistung nicht kürzen.

  2. Verstoß gegen das Anerkenntnisverbot (Ziffer 5.1 AHB)?

    • Ziffer 5.1 AHB bestimmt, dass VN keine Ansprüche anerkennen oder befriedigen darf, ohne den Versicherer einzubinden.

    • VN hat die Ansprüche vollumfänglich anerkannt, ohne Rücksprache mit VU zu halten.

    • Das Anerkenntnis ist daher nicht bindend für den Versicherer.

    • Die Folge: VU muss nur dann leisten, wenn die Ansprüche auch ohne Anerkenntnis berechtigt wären.

III. Bewertung der einzelnen Ansprüche des P

  1. Schmerzensgeld (Personenschaden) → gedeckt

    • Die Infektion und die damit verbundene gesundheitliche Beeinträchtigung sind ein versicherter Personenschaden.

    • Die daraus resultierenden Schmerzensgeldansprüche nach § 253 BGB sind grundsätzlich umfasst.

  2. Verdienstausfall (Folge des Personenschadens) → gedeckt

    • Der Arbeitsausfall des P führt zu einem unechten Vermögensschaden (Folgeschaden aus Personenschaden) und ist versichert.

  3. Luxusurlaub → nicht gedeckt

    • Der Urlaub dient nicht der Schadenskompensation, sondern einer emotionalen Aufarbeitung.

    • Es handelt sich um einen reinen Vermögensschaden, der nach Ziffer 1.1 AHB nicht versichert ist.

IV. Ergebnis

  1. Kürzung wegen grober Fahrlässigkeit ist unzulässig, da § 103 VVG vorsätzliche Schädigung verlangt.

  2. Die Ablehnung der gesamten Leistungspflicht ist teilweise unberechtigt:

    • Schmerzensgeld & Verdienstausfall sind versichert.

    • Luxusurlaub ist nicht versichert.

  3. VN durfte den Anspruch nicht ohne Zustimmung des VU anerkennen, das Anerkenntnis ist aber nicht bindend.

VU muss VN in vollem Umfang für Schmerzensgeld und Verdienstausfall freistellen.

Klausurbeispiel: Zurechnung der Kenntnis des führenden Versicherers?

I. Problemstellung

  • Bei einer Mitversicherung trägt der führende Versicherer die Vertragsverwaltung.

  • Fraglich ist, ob seine Kenntnis über Gefahrumstände den Mitversicherern zugerechnet werden kann.

II. Argumente für eine Zurechnung

  1. Außenverhältnis & Vollmacht

    • OLG Hamm (20 U 38/10): Beauftragt ein Mitversicherer den Führenden mit der Verwaltung, liegt eine Außenvollmacht vor.

    • Kenntnis des Führenden wird den Mitversicherern zugerechnet.

  2. Vertrauensschutz des VN

    • VN darf darauf vertrauen, dass der Führende für alle Mitversicherer handelt.

    • Praxisfern, wenn jeder Versicherer separat prüft.

  3. Einheitliche Risikobewertung

    • Führender Versicherer prüft Risiko → Mitversicherer sollten nicht auf Unkenntnis berufen können.

III. Argumente gegen eine Zurechnung

  1. Selbstständigkeit der Mitversicherer

    • Jeder Versicherer hat eigenen Vertrag mit VN → keine automatische Zurechnung.

  2. Fehlende Innenvollmacht

    • Ohne ausdrückliche Regelung keine Pflicht, Wissen weiterzugeben.

  3. Fehlerrisiko

    • OLG Frankfurt (r+s 2013, 329): Mitversicherer müssen selbst prüfen, ob die Informationen des Führenden vollständig sind.

IV. Beispiel zur Zurechnung der Kenntnis

📌 Beispiel: Ein Unternehmen schließt eine Haftpflichtversicherung über 100 Mio. € bei einem Konsortium aus vier Versicherern ab.

  • Führender Versicherer (VU1, 40 %) erfährt von einem erhöhten Risiko, meldet es aber nicht an die Mitversicherer (VU2, VU3, VU4).

  • Schaden tritt ein → VU2 lehnt Leistung ab, weil sie nichts von dem Risiko wusste.

Ergebnis:

  • Mitversicherer kann sich nicht auf Unkenntnis berufen, wenn VU1 als Führender bevollmächtigt war.

  • Zurechnung gerechtfertigt, um VN vor nachträglichen Leistungsablehnungen zu schützen.

V. Ergebnis

  • Tendenz zur Zurechnung, wenn eine Führungsklausel oder Vollmacht besteht.

  • Ohne vertragliche Regelung bleibt Unklarheit, daher klare Konsortialverträge empfohlen.

  • Gerichte neigen zur Zurechnung, wenn dies dem Schutz des VN dient.

Zurechnung möglich, wenn der Führende entsprechend bevollmächtigt wurde oder dies für eine faire Risikoeinschätzung erforderlich ist.

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Marius M.

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