Hans Kelsen: Verfassungsgerichtsbarkeit
Carl Schmitt: Reichspräsident
nicht nur Verfassung, sondern materialer Rechtsstaat, der Einhaltung der Verfassung kontrolliert und einfordert
Verfassung hat nur Programmcharakter, reicht allein nicht!
Zusätzlich: starke Institutionen und Rechtspraxis, die Geltung und Vorrang der Verfassung ständig absichern → Prozessbegriff
Verfassungsgerichtsbarkeit quasi-notwendig?
Wer sichert die Einhaltung der Verfassung? Demokratische Legitimation? „Insulated elite“ (Loughlin)?
1. Basiert auf Volkssouveränität
Wille des Volkes = Quelle der Autorität und Basis legitimer Regierung
Das Volk allein kann die Verfassung und das Regierungssystem bestimmen und festlegen.
2. Eine konstitutionelle Verfassung ist vorschreibend
Eine Verfassung ist rechtlich verbindlich und steht über allen anderen Gesetzen.
Die Regierung muss sich an die Verfassung halten.
eine legitime Regierung existiert nur, sofern sie verfassungsmäßig begründet/verankert ist
3. Die Regierung, die nach Recht und Gesetz und demokratischen Prinzipien regiert
Demokratie
repräsentative Regierung
Keine Regierung darf ohne verfassungsmäßige Grundlage herrschen (auch nicht in Notfällen).
Ausschluss des Regierens per Dekret
Ausnahme: wird von der Verfassung zugelassen und unterliegt der Kontrolle durch demokratische politische Institutionen
4. Verpflichtungen => Machtbegrenzung und Gewaltenteilung: eine begrenzte Regierung, Gewaltenteilung oder andere Kontrollmechanismen, zivile Kontrolle des Militärs, eine Polizei, die dem Gesetz unterliegt, und eine unabhängige Justiz
5. Respekt gegenüber und Garantie von individuellen Rechten
Orientierung an den Menschenrechten (Universal Declaration of Human Rights).
Limitierungen aufgrund des öffentlichen Interesses sind erlaubt, doch selbst diese sind begrenzt
In Notfällen dürfen Rechte nur temporär und unter strengen Bedingungen ausgesetzt werden.
6. Zur verfassungsmäßigen Ordnung gehören Institutionen, die die Einhaltung des Verfassungsentwurfs, die Beschränkung der Regierung und die Wahrung der individuellen Rechte überwachen und sicherstellen.
7. Achtung der politischen Selbstbestimmung
Wahl, Änderung oder Beendigung der politischen Zugehörigkeit
Allerdings: Gewaltenverhältnis muss sorgfältig austariert werden (§ 7), weil sich Verhältnis zwischen Staat und Gesellschaft wandelt → staatliche Macht wird durch Privatisierung und Internationalisierung in Frage gestellt
„Kontamination“ des allg. Verwaltungsrechts (Fischer 1997)
„Kolonisierung“ des Privatrechts (Oeter 1994)– „Strahlenschäden“ (Isensee 1996)
„Gleichschaltung“ des gesamten Gesetzesrechts (Jestaedt 1999)
= gerichtliche Prozessführung mit dem Ziel, eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Wirkung zu erreichen
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