1. Negative Integration = Beseitigung von Handels- und Wettbewerbsbeschränkungen der MS.
2. Positive Integration = Aktive Gestaltung und Veränderung von Marktbedingungen durch neue Regelungen.
EuGH kann nur negativ integrieren
kann jedoch keine neuen Regeln setzen => positive Integration braucht explizite demokratische Legitimation
Ein Beispiel: Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit:
kann feststellen, dass bestimmte Vertragsartikel unmittelbar gelten
kann aber nicht selbst einheitliche Standards für die Ausübung von Tätigkeiten in den MS festlegen
Solange II (1986): Keine Grundrechtskontrolle von Unionsrecht, solange EuGH im wesentlichen gleichen Grundrechtsschutz sichert
Maastricht (1993): Begrenzte Einzelermächtigung, Identitätskontrolle
Lissabon (2009): Ableitung von Art. 23 GG, Kompetenz-Kompetenz bleibt in DE
OMT(2016): ultra vires als Verletzung von Art 23 I, 20 II 1 GG
Recht auf Vergessen (2020): BVerfG prüft unionsrechtlich nicht vollharmonisiertes innerstaatliches Recht am GG (RaV I), vollharmonisiertes Recht an der EU-GRCh (RaV II)
= Programm der EZB zum Ankauf öffentlicher Anleihen, insb. Staatsanleihen, ab 2015
Intendierter Effekt: Inflation = Eurokurs schwächen (währungspolitisch)
Intendierte Folge: Exporte billiger, Importe teurer Wirtschaft ankurbeln (wirtschaftspolitisch)
Zinsen auf Staatsanleihen sinken = Staaten können billiger Geld aufnehmen
Aktienwerte steigen: Anleger:innen profitieren (in Europa aber weniger als in den USA)
Missachtung des Anwendungsschwerpunkts des EU-Rechts und des Auslegungsmonopols EuGH
EuGH zum BVerfG: „nicht mehr nachvollziehbar und daher objektiv willkürlich“
EuGH zuvor: EZB handelt im Rahmen ihrer geldpolitischen Befugnisse , was das Bundesverfassungsgericht als „ultra vires“ qualifiziert hat
Gefahr für europäische Integration und Kooperation zwischen EuGH und nationalen Gerichten?
Gefährdung der Zusammenarbeit zwischen dem EuGH und den nationalen Gerichten
Gefahr für die Rechtseinheit
Schwächung der demokratischen Kontrolle der Geldpolitik durch das EZB
unpolitische Geldpolitik als Illusion
Deutsche rechtliche Hegemonie in Europa? • Nachahmungseffekte in Polen und Ungarn
Deutsche rechtliche Hegemonie in Europa?
Nachahmungseffekte in Polen und Ungarn
Zweck des Demokratie-Grundrechts ist nicht Schutz von Individuen
Demokratie-GR gegen parlamentarischen Gesetzgeber?
Handlungen der EU, denen BT zugestimmt hat, könnten durch BVerfG überprüft werden
Behindert Demokratisierung der EU
„Integrationsgrenze“ Bundestag bleiben Substantielle Gestaltungsbefugnisse sollen bei
Erschwert Übertragung fiskalpolitischer Kompetenzen, z.B. zur Erhebung von Steuern oder zur Ausgabe europäischer Anleihen
Undemokratische Geldpolitik unabdingbar
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